beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu
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- Babette Fromm
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes Begrenzung von Parteispenden und Transparenz beim Sponsoring für Parteien (Transparenzgesetz) A. Problem InderÖffentlichkeitistindieserLegislaturperiodeintensivüberEinflussnahmenderWirtschaftaufdiePolitikdiskutiertworden.EinzentralerDiskussionspunktwardabeidasSponsoring.Sponsoringwirdallgemeindefiniertals ZuwendungenvonGeldodergeldwertenVorteilenzurFörderungeinerPartei, mitdenenderzuwendendealsgegenleistungeineförderungeigenerzieleder WerbungoderÖffentlichkeitsarbeiterlangenwill.SchondieseDefinition verdeutlicht,dassimsponsoringimmereinspendenähnlichertatbestand ( Förderung )einerparteienthaltenist.dennochwarsponsoringbisherinkeinerweisetransparentundmithinkonntendiespendenannahmeverbotedurch Sponsoring unterlaufen werden. DarüberhinaushatsicheineDebatteentwickelt,obesüberhauptlegitimsein kann,dassunternehmenaufparteienunddamitdiepolitischewillensbildung durchspendeneinflussgewinnen.denndiewillensbildunginderdemokratie vollziehtsichüberdiebeteiligungunddasengagementgleichberechtigter BürgerundnichtvonwirtschaftlichenMachtgruppen.AusdemGesichtspunkt gleichberechtigterteilnahmederbürgerfolgtdabeiauch,dasseseineobergrenze für Spenden geben muss. SchließlichsindDefizitebeiderTransparenzauchderKontrollederAnwendung des Parteiengesetzes zu Tage getreten. B. Lösung Eswirdklargestellt,dassSponsoringnurdannnichtunterdenSpendenbegriff fällt,wennsichleistung (Geldzuwendung)undWertdesSponsoringswirtschaftlichdieWaagehalten.DiessolltransparentfürdieÖffentlichkeitdokumentiertwerden.VerbesserungeninHinblickaufdieTransparenzwerdenauch beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu verhindern,werdendarüberhinausspendenjuristischerpersonengenerell verboten und im Übrigen Spendenobergrenzen errichtet.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen BeimSponsoringistauchvorgeschlagenworden,eineRegelungnurdahinzu treffen,dassdiesesfürdieöffentlichkeitzudokumentierenist.auseinersolchenregelunghättejedochderschlussgezogenwerdenkönnen,dassesnunmehrzulässigwäre,sponsoringauchdann unterumgehungderregelungen fürspenden zubetreiben,wennsichdasverhältnisvonleistungundgegenleistungnichtentspricht.umgekehrtwäreaucheineregelungdenkbargewesen,diedassponsoringimmerderspendegleichstellt.gegendieselösung dieinhinblickdarauf,dassdassponsoringimmereinenförderndenbestandteilunddamiteineeinflussnahmemöglichkeitdessponsorsenthält (auchdann, wennsichleistungundgegenleistungentsprechen) sprachjedoch,dass Parteiensichallgemeinwirtschaftlichbetätigendürfenundihnenein normales Verhalten in einem Marktsegment völlig abgeschnitten worden wäre. D. Kosten DurcheineverbesserteAusstattungderVerwaltung,dieinHinblickaufeine effektivekontrolltätigkeiterforderlichist,könnenmehrkostenentstehen.dies wirdjedochvoraussichtlichdadurchausgeglichen,dassillegitimeeinflüsseder Wirtschaft, die Kosten beim Steuerzahler verursachen, zurückgedrängt werden.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11877 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes Begrenzung von Parteispenden und Transparenz beim Sponsoring für Parteien (Transparenzgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes DasParteiengesetzinderFassungderBekanntmachung vom31.januar1994 (BGBl.IS.149),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom23.August2011 (BGBl.IS.1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 24 Absatz 4 wird Nummer 4 wie folgt gefasst: 4.EinnahmenausSponsoring,wenndiesenichtSpenden sind, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Spenden die Wörter natürlicher Personen eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: SpendensindimÜbrigenauchdannindem Zeitpunkt,indemdieinSatz4bezeichnetenPersonenhiervonKenntniserhalten,vonderPartei erlangt,wenndiezuwendunganeinunternehmenerfolgt,dasganzoderteilweiseimeigentumderparteistehtodervonihrverwaltetoder betriebenwird,soferndiedirektebeteiligung der Partei 25 vom Hundert übersteigt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)imeinleitendensatzteilwerdennachdemwort Spenden diewörter natürlicherpersonen eingefügt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.Spenden,soweitderSpenderinsgesamt mehr als Euro im Jahr zuwendet,. cc)dienummern2,4und5werdenaufgehoben, diebisherigenummer3wirdnummer2unddie bisherigennummern6bis8werdendienummern 3 bis 5. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe durchdie Angabe 5000 ersetzt. bb)insatz2wirddieangabe durchdie Angabe ersetzt. d)nachabsatz3werdendiefolgendenabsätze4und5 eingefügt: (4)ZuwendungenvonGeldodergeldwertenVorteilenaufderGrundlageeinesvertraglichenAustauschverhältnissessindSpenden,soweitdieLeistungdesZuwendendenimVerhältniszurGegenleis- tungderparteierkennbarüberdemmarktüblichen oder angemessenen Preis liegt. (5)ZuwendungenvonGeldodergeldwertenVorteilenzurFörderungeinerPartei,mitdenenderZuwendendealsGegenleistungeineFörderungeigener ZielederWerbungoderÖffentlichkeitsarbeiterlangen will (Sponsoring)undwelchenichtunterAbsatz4 fallen,sindunterangabevonnameundanschrift deszuwendendenimrechenschaftsberichtzuverzeichnen,wennderzugewendetebetragimeinzelfall oderbeimehrerenzahlungendeszuwendenden auchaufgrundverschiedenersponsorenverträge 5000EuroimRechnungsjahrüberschreitet.Absatz3 Satz2und3giltentsprechend.ImÜbrigenhatdie ParteidiePrüfungdieserVoraussetzungenzuKontrollzwecken zu dokumentieren. e)derbisherigeabsatz4wirdabsatz6undwiefolgt geändert: DasWort Nach wirddurchdiewörter Spenden juristischer Personen und sonstige nach ersetzt. 3.Nach 31dwerdendiefolgenden 31eund31fangefügt: 31e Berichtspflichten Überdiein 23Absatz4genannteBerichtspflichthinaushatderPräsidentüberseineTätigkeitbeiderÜberwachungderEinhaltungdes 25undderSanktionierungvonentsprechendenVerstößennachden 31b und31czuunterrichten.hierzulegtderpräsidenteinen jährlichenberichtvor,deralsbundestagsdrucksache verteiltwirdundmitdemin 23Absatz4genannten Berichtverbundenwerdenkann.Inentsprechender FormhatderPräsidentunverzüglichübereinzelnebedeutsameVorgängezuinformierenunddabeidenwesentlichenTatbestandunddieGründefürgetroffeneEntscheidungen offen zu legen. 31f Aufgabenerfüllung durch den Präsidenten des Bundestages (1)EntscheidungeninAngelegenheiten,diedemPräsidentendesBundestagesnachdiesemGesetzobliegen, werdenvompräsidiumdesdeutschenbundestagesverantwortet.einzelneaufgabenbereichekönneneinem Mitglied des Präsidiums übertragen werden. (2)DemPräsidentenistdiefürdieErfüllungseiner AufgabennotwendigePersonal-undSachausstattung zurverfügungzustellen.deransatzistimeinzelplan desdeutschenbundestagesineinemeigenenkapitel auszuweisen. (3)StellensindimEinvernehmenmitdemPräsidium desdeutschenbundestageszubesetzen.diemitarbeiter
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode können,fallssiemitderbeabsichtigtenmaßnahmenicht einverstandensind,nurimeinvernehmenmitdempräsidium versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366, 3862),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: In 4Absatz5wirdnachderNummer6folgendeNummer6a eingefügt: 6a.AufwendungenfürdasSponsoringeinerPartei ( 25 Absatz3Satz2desParteiengesetzes);esseidenn,der SteuerpflichtigeführtdenNachweis,dassdievonihm erbrachteleistungineinemmarktüblichenoderangemessenenverhältniszudenalsgegenleistungfürdas Sponsoring erlangten Vorteilen für den Betrieb steht;. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamerstenTagdesKalenderjahresin Kraft, das auf die Verkündung folgt. Berlin, den 12. Dezember 2012 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11877 Begründung A. Allgemeines InsbesondereFälle,indenengesetzlicheRegelungengetroffenwurden,derenSinndieBevölkerungnichtnachvollziehenkonnte,warenAnlassfürdieVermutung,dasseseinen zustarkeneinflusswirtschaftlichstarkerinteressengruppen aufbestimmtepolitischeparteiengebenkönnte.zieldieses EntwurfesistesderartigeEinflüssezurückzudrängen.DabeikonnteauchaufdiefachlicheDebattezurückgegriffen werden,dieinsbesondereineineranhörungimlaufeder LegislaturperiodeunteranderemzudemAntragderAntragstellerin (Bundestagsdrucksache 17/547) geführt wurde. EinzentralerDiskussionspunktwardabeidasSponsoring. DieAnhörunghatausSichtderAntragstelleringezeigt, dassdassponsoringeinhohesmissbrauchspotentialbietet, umdiegesetzlichenregelungenüberparteispendenzuunterlaufen.unternehmensspendensindnichtvondersteuer absetzbarundimübrigengeltenfürdieabsetzbarkeitvon SpendenObergrenzen.Sponsoringwirdhingegenüblicherweise ohnejedegrenze alsbetriebsausgabegeltendgemacht.darüberhinauserfolgtsponsoringauchdurchsponsoren,dieeinespendenichtleistendürfen (Spendenverbote). Diesistdeshalbbedenklich,weildieallgemeineDefinition des Sponsoring, UnterSponsoringwirdüblicherweisedieGewährungvon GeldodergeldwertenVorteilendurchUnternehmenzurFörderungvonPersonen,Gruppenund/oderOrganisationenin sportlichen,kulturellen,kirchlichen,wissenschaftlichen, sozialen,ökologischenoderähnlichbedeutsamengesellschaftspolitischenbereichenverstanden,mitderregelmäßig aucheigeneunternehmensbezogenezielederwerbungoder Öffentlichkeitsarbeitverfolgtwerden. (Sponsoringerlass desbmfzurertragsteuerrechtlichenbehandlungdessponsoring vom 18. Februar 1998), geradevoraussetzt,dassesmitderzielrichtungeinerförderungdesempfängerserfolgt.eshatdeshalbjedenfallsregelmäßigeinenspendendenbestandteil.ausdiesem GrundewareinTeilderAngehörtenderAuffassung,dass schonjetzt (jedenfallsinbestimmtenfällen)dassponsoring einespendeseiunddeshalbdieregelnüberspenden (einschließlichderspendenverbote)anwendungfänden.dies sprichtdafür,dassponsoringimparteiengesetzundim SteuerrechtfürdenBereichdesParteisponsoringsdenSpendengleichzustellen,umMissbrauchsicherauszuschließen. DieGegenauffassungbetontedasRechtderParteien,sich wirtschaftlichzubetätigen.siemeinte,esgäbeauchbeim SponsoringFälle,indenensichderWertvonLeistungund Gegenleistungentsprecheundindenenesdeshalbkeine Spendesei.EineRegelungseinichterforderlich,weilschon jetztbeigrobemmissverhältnisvonleistungundgegenleistungnotfallsdiebundestagsverwaltungeinschreiten könneundsponsoringimmerinderöffentlichkeiterfolge (=Transparenz).JedenfallsdieletztgenannteAuffassungist nichtnachvollziehbar,dadieparteienbishernichtverpflichtetsind,denwertdesverhältnissesvongegenleistungund LeistungoffenzulegenundderBundestagsverwaltungdamitdieFaktenfüreineBewertungimNormalfallnichtzur Verfügungstehen.DieBundestagsverwaltungwirddaherallenfallsdanntätig,wennSkandale etwadurchindiskretionenundfolgendeermittlungenderstaatsanwaltschaft öffentlichgewordensind.aucheinewirklichetransparenz bestehtnicht.dieöffentlichkeitkann (mangelsoffenlegungderfakten)nichtdarüberdiskutieren,obessichder SachenachtatsächlichumeinenunbedenklichenFalldes SponsoringoderumeineverdeckteSpendehandelt.DeshalbgibtderEntwurfvor,dassSponsoringunterdenSpendenbegrifffällt,esseidenndieParteikannnachweisen,dass sichdiewertevonleistungundgegenleistungentsprechen. DieGrundlagefürihreBewertung (keinespende)musssie dabeiimrechenschaftsberichtoffenlegen.dervorschlag einerdifferenzierungdesprüfsystems (imparteiengesetz nurgrobesmissverhältnisüberprüfen;imsteuerrechthingegenstrenger)wirddabeinichtaufgegriffen,weilhierfür keinsachlichergrunderkennbarist (EinheitderRechtsordnung).AllerdingsbeleibtdemSponsorimmernochdurch seineauswahlfreiheitbeidenempfängerneineeinflussmöglichkeit.dieseistjedochtolerabel,weildenparteien ansonstenihrefreiheitzurwirtschaftlichenbetätigungin diesemmarktsegmentverschlossenbliebe.solltesichzeigen (dasistaufgrunddernunmehrhergestelltentransparenz nachprüfbar),dassesweiterefehlentwicklungengibt, müsste der Gesetzgeber nachsteuern. Artikel21desGrundgesetzesbestimmt,dassdieParteienan derwillensbildungdesvolkesmitwirken.nichtgegenstandderdemokratischenwillensbildungindiesemsinne istes,dassdiegesellschaftlichenkräfteverhältnissedurch wirtschaftlichemachtpositionenverzerrtwerden.demokratiefeindlichistesdaher,wennunternehmenaufparteien unddamitdiepolitischewillensbildungdurchspenden Einflussgewinnen.DenndieWillensbildunginderDemokratievollziehtsichüberdieBeteiligungunddasEngagementgleichberechtigterBürgerundnichtvonwirtschaftlichenMachtgruppen.DeshalblässtderEntwurfnurnoch SpendennatürlicherPersonenzu.AusdemGesichtspunkt gleichberechtigterteilnahmederbürgerfolgtdabeiauch, dasseseineobergrenzefürspendengebenmuss.diese wird bei Euro gezogen. SchließlichsindDefizitebeiderTransparenzauchderKontrollederAnwendungdesParteiengesetzeszuTagegetreten.AllgemeinsenktderEntwurfdieSchwellenfürdieVeröffentlichungvonSpendenab.Hierfürsprichtinsbesondere diegewachsenesensibilitätinderbevölkerung.darüberhinauswerdendiemöglichkeitenderkontrollierendenstelle verbessert. B. Einzelbegründung Artikel 1 (Änderung des Parteiengesetzes) Zu Nummer 1 ( 24) DieRegelungsichert,dasskünftigüberSponsoringimRechenschaftberichtgesondertzuberichtenist.DurchdenZusatz wenndiesenichtspendensind wirdklargestellt,dass
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode esfällevonsponsoringgibt,dieunterdenspendenbegriff fallen (MissverhältnisvonLeistungundGegenleistung). DieinhaltlicheAbgrenzungwirddabeiin 25Absatz3 neu (Nummer 2 d des Entwurfs) getroffen. Zu Nummer 2 ( 25) BuchstabeaDoppelbuchstabeaatrifftdieRegelung,dass nunmehrnurnochspendennatürlicherpersonenzulässig sind.dadurchwerdeneinereihevonspendenverbotenim bisherigen 25Absatz2obsolet.DieentsprechendenRegelungenfindensichunterBuchstabeb.Dortwirdaucheine Obergrenze (unterdoppelbuchstabebb)fürspendenverankert. BuchstabeaDoppelbuchstabebbtriffteineklarstellende Regelung,dieUmgehungenderSpendenregelungverhindernsoll.AktuellistineinemEinzelfallderVerdachtgeäußertworden,dasseineParteiversuchthabenkönnte,diese Regelungenzuunterlaufen,indemwirtschaftlicheWerte (sieheauchunterbuchstabedzuwirtschaftlichenaustauschverhältnissen)einemunternehmenohnehinreichendengegenwertzugewendetwurden,daszumparteivermögengehörte.dieregelungstelltklar,dassdieseinespende andieparteiist,sobaldfunktionsträgerderparteihiervon Kenntnis haben. MitdenunterBuchstabecgetroffenenRegelungenwerden dieschwellenfürdieinformationderöffentlichkeitüber Spenden abgesenkt. Buchstabed ( 25Absatz3)trifftzunächstdieklarstellende allgemeineaussage,dasssichbeiaustauschverhältnissen, diedieparteieingeht,leistungenundgegenleistungenentsprechenmüssenunddassandernfallseine (verdeckte) Parteispendevorliegenkann.DieserGrundsatzwirdsodann konkretfürdassponsoringfruchtbargemacht (Satz2).DarüberhinauswerdenPublizitätspflichtenvorgesehen,dieim WesentlichendenenbeiParteispendenentsprechen.Damit wirdfürdieöffentlichkeitunddieverwaltungprüfbar,ob essichwirklichumlegitimessponsoringoderumeine (verdeckte) Parteispende handelt. UnterBuchstabeewirdklarstellendeingefügt,dassnunmehrauchSpendenjuristischerPersonenillegaleParteispendensindundselbigedaherandenPräsidentenabzuführen sind. Zu Nummer 3 ( 31e neu und 31f neu) Immerwiederwirdöffentlichdarüberdebattiert,obeinbestimmtesVerhalteneinerParteilegalwar.darüber,wieder BundestagspräsidentseineKontrolleausgeübthat,erfährt dieöffentlichkeitjedochselteneinzelheiten. 31esiehtdaher nunmehr Informationspflichten vor. DieZuordnungderKontrollaufgabezumPräsidentenhat sichgrundsätzlichbewährt. 31fverbessertdieLegitimationdieserAufgabenzuordnungjedochweiter,indemesdie AufgabedemPräsidium alsoeinemparteipolitischvielfältigen Gremiumzuordnet.DarüberhinaussolldiepersonelleAusstattungverbessertwerden,daeffizienteKontrolleaucheinehinreichendePersonalausstattungvoraussetzt.SchließlichwirdauchangesichtsvonDiskussionenin derlaufendenlegislaturperiodederschutzderbetroffenen Beamten gegen Versetzungen verbessert. Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) DieRegelungsichertdiezumSponsoringgetroffeneRegelung auch im Einkommensteuerrecht ab. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ErregeltdasInkrafttreten,wobeialsAnknüpfungspunktdas Haushaltsjahrgewähltwird,damitdieParteiennichteinem BerichtunterschiedlicheRegelungenzuGrundelegen müssen.
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