Fakten zu Stiftungen in Deutschland von A bis Z

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1 Fakten zu Stiftungen in Deutschland von A bis Z Anerkennung Die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsichtbehörde ist der förmliche Rechtsakt, durch den die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts zur Entstehung gelangt. Anstaltsträgerstiftungen Anstaltsträgerstiftungen verwirklichen ihren Zweck in der Regel vornehmlich durch von ihnen betriebene Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Museen oder Forschungszentren, deren Art den Zweck der Stiftung vorgibt. Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörden erkennen Stiftungen an, wodurch diese rechtsfähig werden und prüfen in regelmäßigen Abständen, ob das Wirken der Stiftung den Vorgaben der Satzung und des Stiftungsrechts entspricht. Welche Aufsichtsbehörde in welchem Bundesland für eine Stiftung zuständig ist, ergibt sich aus dem Stiftungssitz. Die Aufsichtsbehörden sind nach dem Landesstiftungsgesetz festgelegt. Kirchliche Stiftungen unterstehen einer gesonderten kirchlichen Aufsicht. Bürgerstiftungen Bürgerstiftungen sind gemeinnützige Stiftungen von Bürgern für Bürger, deren Stiftungszweck möglichst breit gefasst ist und dessen Verwirklichung in einem geographisch begrenzten Raum erfolgt. Erste Bürgerstiftungen gründeten sich 1996 in Deutschland inzwischen gibt es rund 240 gütesiegeltaugliche Bürgerstiftungen. Erträge Die Erträge sind die Früchte und Nutzungen des Grundstockvermögens einer Stiftung, also insbesondere die Einnahmen, mit denen sie ihre Satzungszwecke erfüllt. Betriebswirtschaftlich fallen darunter auch andere Einnahmearten, wie Spenden, Teilnehmerbeiträge etc. Für satzungsgemäße Zwecke schütten die gemeinnützigen Stiftungen in Deutschland jährlich rund 16 bis 17 Milliarden Euro aus, darunter etwa sieben Milliarden aus Erträgen und Spenden. Finanzkrise Die Vermögensverluste der deutschen Stiftungen im Zuge der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise sind deutlich geringer ausgefallen als bislang befürchtet, wie eine repräsentative Umfrage des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen für den StiftungsReport 2010/11 ergeben hat. "Die Umfrage zeigt, dass sich die deutschen Stiftungen ausgesprochen gut durch die Krise manövriert haben. Sie haben nicht gezockt, sondern mit langfristig orientierten Anlagestrategien gearbeitet. Ihre oft kritisierte Vorsicht hat sich bezahlt gemacht", kommentiert Prof. Dr. Hans Fleisch, Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. Die Finanzkrise wirkte sich bislang kaum auf die Zahl der Neuerrichtungen aus: Auch 2009 sind in Deutschland 914 neue Stiftungen ins Leben gerufen worden. Bundesverband Deutscher Stiftungen Telefon (030) presse@stiftungen.org

2 Stiftungs-Fakten August 2010 Seite 2 von 5 Gemeinnützigkeit Eine Stiftung ist gemäß Abgabenordnung (AO) gemeinnützig, wenn sie ihrem Zweck nach die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Erfüllt die Stiftungssatzung die rechtlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeitssteuerrechts, hat dies u. a. zur Folge, dass die Stiftung von den meisten Steuern, wie von der Entrichtung der Körperschaftsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit wird. Rund 95 Prozent der Stiftungen in Deutschland sind gemeinnützig. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Im September 2007 wurde das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom Bundesrat beschlossen. Die Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit und die Ausweitung dieser Regelung auf Alt-Stiftungen sind seine wesentlichen, stiftungsrelevanten Inhalte. In der Folge wurden bereits 2007 mehr als Stiftungen pro Jahr neu gegründet; auch fließt seit der Reform mehr Geld in bereits bestehende Stiftungen. Grundsätze Guter Stiftungspraxis Die Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen haben im Mai 2006 die "Grundsätze Guter Stiftungspraxis verabschiedet, um Stiftungsorganen, Stiftungsverwaltern, Stiftungsmitarbeitern sowie potenziellen Stiftern eine Orientierung für ihre praktische Arbeit zu geben. Insbesondere sollen sie das Bewusstsein aller Beteiligten für die Vermeidung von Interessenkonflikten, für die angemessene Transparenz bei der Zweckverwirklichung und für die Effizienz der Mittelverwendung schärfen. Die Grundsätze haben inzwischen einen hohen Akzeptanz- und Bekanntheitsgrad erreicht: Etwa vier Fünftel der Mitglieder kennen sie (gegenüber rund der Hälfte der Nichtmitglieder). Bereits 24 Prozent der befragten Stiftungen wenden sie an; weitere zwölf Prozent haben daraus eigene Leitlinien abgeleitet, wie eine repräsentative Befragung im Frühjahr 2010 ergab. Haftung Haftungsverpflichtungen der Stiftung, ihrer Organe und Mitarbeiter können insbesondere im Bereich der Vermögens- und der Spendenverwaltung auftreten, wenn entsprechende Pflichten verletzt wurden. Es empfiehlt sich, hierfür eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Jahresabrechnung Die Jahresabrechnung ist der Abschluss der periodisch laufenden Buchführung bzw. Aufzeichnungen der Stiftung, bezogen auf das Geschäftsjahr. In der Wahl der Rechnungslegungsart, die die Stiftung dieser Abrechnung zu Grunde legt, ist sie weitestgehend frei. Landesstiftungsgesetze Jedes Bundesland hat ein Landesstiftungsgesetz, welches Bestimmungen über Stiftungen und ihre Aufsicht in Ergänzung zu den zivilrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält.

3 Stiftungs-Fakten August 2010 Seite 3 von 5 Mittelverwendung Mittelverwendung nennt man die Verausgabung der Vermögenserträge und Spenden für den Satzungszweck. Gemeinnützige Stiftungen unterliegen dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung bis zum Ablauf des auf den Zufluss der Mittel folgenden Jahres. Das heißt, dass Vermögenserträge und Spenden ausgegeben werden müssen. Neuerrichtungszahlen Im Jahr 2009 sind in Deutschland 914 neue Stiftungen errichtet worden. Das ist die dritthöchste Zahl in der Geschichte der Bundesrepublik. Zum 31. Dezember 2009 gab es damit rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts in Deutschland. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht das einer Steigerung um sechs Prozent. Aufholbedarf gibt es noch immer im Osten Deutschlands: Nur 60 der 914 neuen Stiftungen wurden in den neuen Bundesländern gegründet. Im Jahr 2008 waren bundesweit neue Stiftungen errichtet worden, 2007 sogar Mehr als 70 Prozent der heutigen Stiftungen stammen aus der Zeit nach der Wiedervereinigung. Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts Der Prototyp einer Stiftung ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie ist das klassische Instrument zur Verwirklichung eines auf Dauer angelegten Zwecks und untersteht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Ihre Entstehungsvoraussetzungen sind in den 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, die durch die Landesstiftungsgesetze ausgefüllt werden. Aktuell gibt es in Deutschland rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts (Stand: ). Rücklagen Die Bildung von Rücklagen lassen Stiftungsrecht und Steuerrecht nur unter besonderen Einschränkungen zu. Für gemeinnützige Stiftungen statuiert das Steuerrecht die Möglichkeit der Bildung bestimmter Rücklagen als Ausnahme vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, die der Stiftung die Zweckerfüllung und die Vermögensbewirtschaftung erleichtern sollen. Spendenabzug Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie eine Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Steuerliche Abzugsfähigkeit Stifterinnen und Stifter können Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen bis zu einer Million Euro pro Ehepartner alle zehn Jahre steuerlich geltend machen. Die Regelung gilt gleichermaßen für neugegründete Stiftungen, wie für Zustiftungen in bereits bestehende Stiftungen.

4 Stiftungs-Fakten August 2010 Seite 4 von 5 Stiftung Der Begriff der Stiftung ist gesetzlich nicht definiert. Er dient vielmehr als Bezeichnung für eine Mehrzahl von Rechtsformen, wie beispielsweise der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, der Stiftungs-GmbH oder dem Stiftungsverein. Eine Stiftung ist gekennzeichnet als Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck, insbesondere gemeinnützigen Zwecken, auf Dauer gewidmet ist. Prototyp ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Stiftungskapital ital Die Höhe des Vermögens, das für die Stiftungserrichtung erforderlich ist, ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in den Landesstiftungsgesetzen vorgeschrieben. Das Stiftungsvermögen muss allerdings so bemessen sein, dass die daraus fließenden Erträge ausreichen, um die Stiftungszwecke dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die Stiftungsbehörden gehen daher grundsätzlich davon aus, dass zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ein Vermögen von mindestens Euro vorhanden sein muss. Für eine nachhaltige Zweckerfüllung der Stiftung ist eine solche Summe jedoch oft zu wenig, wenn nicht weitere Zustiftungen, sonstige Zuwendungen oder regelmäßige Einnahmen neben den Vermögenserträgen der Stiftung zu erwarten sind. Das Gesamtvermögen aller Stiftungen in Deutschland schätzt der Bundesverband Deutscher Stiftungen auf 100 Milliarden Euro. Stiftungszweck Der Zweck der Stiftung wird vom Stifter im Rahmen der Satzung festgelegt. Er definiert die Aufgaben und Ziele der Stiftung, das heißt die Erträge des Stiftungsvermögens werden ausschließlich zur Verfolgung eben dieses Zwecks verwendet. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nachträglich nur schwer möglich, weshalb viele Stifter einen weit gefassten Zweck wählen. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl nicht gefährdet. Steuerlich begünstig sind jedoch nur Stiftungen mit einem gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck. Substanzerhaltung Substanzerhaltung ist die Gewährleistung der Dauerhaftigkeit einer Stiftung, in dem das Vermögen unter Berücksichtigung des Inflationsausgleichs in seinem Wert erhalten bleibt und nicht geschmälert wird. Transparenz Die politische Forderung nach Transparenz bezieht sich auf die Parameter Information, Offenheit, Kommunikation und Rechenschaft. Im Stiftungswesen bedeutet dies, der Öffentlichkeit die wesentlichen inhaltlichen und wirtschaftlichen Informationen über die Stiftung zur Verfügung zu stellen. Um das Thema Transparenz im Stiftungssektor weiter zu verbreiten, hat sich der Bundesverband Deutscher Stiftungen dem Trägerkreis der Initiative Transparente Zivilgesellschaft angeschlossen, die 2010 von Transparency International initiiert worden ist. Eine Studie hatte ergeben, dass Stiftungen zwar regelmäßig für Gremien, Finanzamt und Stiftungsaufsicht die gesetzlich verlangten Berichte erstellen. Doch nur 13 Prozent veröffentlichen wirtschaftliche Angaben in Form eines gedruckten Jahresberichts, lediglich neun Prozent im Internet. Bereits 2006 hatte der Dachverband die Grundsätze Guter Stiftungspraxis verabschiedet, die sich zu Transparenz als Ausdruck der Verantwortung gegenüber der Gesellschaft bekennen (siehe: Grundsätze Guter Stiftungspraxis).

5 Stiftungs-Fakten August 2010 Seite 5 von 5 Unternehmensverbundene Stiftung Unternehmensverbundenen Stiftungen halten wesentliche Anteile an Unternehmen oder betreiben selbst ein Unternehmen. Sie werden häufig als Instrument zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt. Treuhandstiftungen Eine Treuhandstiftung, die auch als unselbstständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen schätzt die Zahl der in Deutschland bestehenden Treuhandstiftungen auf ca Verwaltungskosten Verwaltungskosten sind Kosten, welche durch die Finanzierung, Planung, Durchführung und Kontrolle der gemeinnützigen Aktivitäten einer Stiftung anfallen und nur mittelbar der Zweckerfüllung dienen. Das Deutsche Zentralinstitut für Soziale Fragen hat die Grenze der Vertretbarkeit des Anteils der Werbe- und Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben von gemeinnützigen Organisationen nach seinem Maßstab bei 35 Prozent festgesetzt. Zustiftung Unter einer Zustiftung versteht man eine Zuwendung in den Vermögensstock einer bereits bestehenden Stiftung. Pressekontakt Bundesverband Deutscher Stiftungen Anke Pätsch Pressesprecherin und Leiterin Medien und Kommunikation Telefon (030) Fax -71 anke.paetsch@stiftungen.org Katrin Kowark stv. Pressesprecherin Telefon (030) Fax -71 katrin.kowark@stiftungen.org Redaktion: Katrin Kowark Abdruck nur nach Rücksprache mit dem Bundesverband Deutscher Stiftungen.

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