Im Namen des Volkes. Urteil
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- Katrin Kaiser
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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1403/09 Verkündet am Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Xxx gegen Stadt Xxx - Beklagte/r - hat das Arbeitsgericht Cottbus, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Xxx sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Xxx und Frau Xxx für Recht erkannt: 1. Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und zu 2. als unbegründet abgewiesen. 2. Die Klage wird hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 3. und 4. als unzulässig abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 12,67 % und der Kläger zu 87,33 % zu tragen. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.943,47 Euro.
2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Auszahlung eines Überstundenguthabens in einem aufgrund vorübergehender Erwerbsunfähigkeitsrente ruhendem Arbeitsverhältnis. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens bestimmter Ansprüche. Der xxjährige Kläger war bei der Beklagten seit dem xx.xx.1991 als Angestellter tätig. Er verdiente nach der Entgeltgruppe 9 des TVöD monatlich x.xxx Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach dem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 der Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen Anwendung. Auf das Arbeitsverhältnis findet auch eine Dienstvereinbarung aus dem Jahre 2001, geändert im Jahr 2002 Anwendung. Nach 6 der Dienstvereinbarung sind Mehrstunden zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zwingend auf 20 Stunden zu begrenzen. Darüber hinausgehende Stunden werden zum 1. Januar des neuen Jahres ersatzlos gestrichen. Der Kläger erkrankte in der zweiten Jahreshälfte des Jahres Bis dahin hatte er den Jahresurlaub für das Jahr 2006 in Höhe von verbleibenden 14 Tagen aus betrieblichen Gründen nicht nehmen können. Im Jahr 2007 wurde dem Kläger Urlaub an 23 oder 24 Tagen gewährt und von diesem genommen. Die Anzahl der genommenen Urlaubstage ist zwischen den Parteien streitig. Seit dem 2. Oktober 2007 war der Kläger schwerbehindert. Seit dem 1. Mai 2008 bezieht der Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis zum 30. April Auf seinem Überstundenkonto hatte der Kläger unstreitig 79 Überstunden geleistet. Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens 59 Überstunden an den Kläger vergütet. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
3 - 3 - Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Abgeltung von 37 Urlaubstagen für die Jahre 2006 bis 2008, die er in den Jahren 2006 bis 2009 nicht nehmen konnte, weil er erkrankte. Seiner Berechnung legt der Kläger den Verfall des vertraglichen Urlaubsanspruchs zugrunde. Außerdem ist der Kläger der Auffassung, der vertragliche Urlaubsanspruch werde zuerst erfüllt. Ihm stünden zudem fünf weitere Tage Urlaubsanspruch wegen seiner Schwerbehinderung im Jahr 2007 zu. Der Kläger ist der Ansicht, der EuGH habe festgelegt, dass Urlaub, der wegen Erkrankung nicht genommen werden könne, nicht verfalle. Der Entscheidung sei auch zu entnehmen, dass der Urlaub wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeitsrente abzugelten sei. Gleiches gelte für die Überstunden. Hilfsweise sei der Feststellungsantrag zulässig, weil der Urlaubsanspruch entstanden sei. Eine Feststellung sei erforderlich, weil Verjährung drohe. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.965,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem zu zahlen. Hilfsweise beantragt die Klägervertreterin: 3. Es wird festgestellt, dass dem Kläger für die Jahre 2006 (14 Urlaubstage) 2007 (11 Urlaubstage) und 2008 (12 Urlaubstage) noch 37 Tage Urlaub aus dem mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis zustehen, die ihm im Falle der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten durch die Beklagte zu gewähren bzw. im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten abzugelten sind. 4. Es wird festgestellt, dass der Kläger bis zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses 20 Stunden Mehrarbeit geleistet hat, die von ihm nach der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in Anspruch genommen werden können bzw. im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten abzugelten sind.
4 - 4 - Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Urlaub verfalle zwar nicht, der Anspruch auf Abgeltung sei aber noch nicht entstanden, weil das Arbeitsverhältnis lediglich ruhe. Auch der Anspruch auf Freizeitgewährung sei nicht fällig und erfüllbar, weil Gründe in der Person des Klägers dagegen stünden. Im Übrigen erfülle der Arbeitgeber zuerst den gesetzlichen Urlaubsanspruch; der vertragliche Urlaubsanspruch sei verfallen. Dem Kläger stünde nur ein weiterer Urlaubstag wegen der Schwerbehinderung zu. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe A) Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1.) und 2.) unbegründet. Die Klageanträge zu 3.) und 4.) sind unzulässig. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen. Der Anspruch ist noch nicht entstanden. 1. Nach 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist jedoch nicht beendet. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entsteht kein gesetzlicher Abgeltungsanspruch. 2. Tarifvertragliche Abweichungen sind zulässig. Der Kläger hat jedoch auch aus dem Tarifvertrag keinen Anspruch auf Abgeltung.
5 - 5 - Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung, weil er der den BAT-Ost ersetzende Tarifvertrag ist. Die Parteien des Arbeitsvertrages wendeten auch den TVöD auf das Arbeitsverhältnis an. Im TVöD ist anders als im BAT-Ost ( 51 BAT-O) keine Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit vorgesehen. Eine solche Vorschrift existiert nicht. 26 TVöD regelt hierzu nichts. Es gilt deshalb 7 Absatz 4 BUrlG. 3. Auch aus der europarechtskonformen Auslegung des 7 Absatz 4 BUrlG kann der Kläger keinen Anspruch auf Abgeltung herleiten. Der Fall des EuGH, vergleiche Schultz-Hoff, EuGH vom , C-350/06 betraf den Fall der unbefristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese beendet das Arbeitsverhältnis. Die befristete Rente lässt das Arbeitsverhältnis jedoch ruhen. Beiderseitige Hauptpflichten sind suspendiert. Ob jemals ein Anspruch auf Abgeltung entsteht ist offen. Es kann genauso gut ein Anspruch auf Gewährung von Freizeit bestehen. Nach der europarechtskonformen Auslegung dürfen der Urlaubsanspruch und der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht wegen Krankheit verfallen. Dies ist jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift des 7 Absatz 4 BUrlG auch nicht der Fall. Derzeit besteht lediglich ein Erfüllungshindernis. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung der noch verbleibenden unstreitigen 20 Überstunden. Nach der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Dienstvereinbarung sind Mehrstunden zwingend auf 20 Stunden zu begrenzen. Die Dienstvereinbarung regelt Einzelheiten zu 10 TVöD. Diese 20 Stunden werden demnach auf dem Zeitkonto des Klägers über die Jahre weitergeführt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung der Überstunden. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Denn das Arbeitsverhältnis besteht fort. III. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3.) ist unzulässig. 1. Der Antrag ist zum einen unbestimmt, vergleiche 253 Absatz 2 Nr. 1 ZPO. Denn der Antrag beinhaltet alternativ zwei Anträge. Zum einen beantragt der Kläger die Feststellung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dass ihm Abgeltung zustehe. Zum anderen begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm im Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Urlaub zu gewähren ist. Die Alternative zwischen beiden Ansprüchen macht den Antrag zu unbestimmt. Denn es ist nicht klar, wann und unter welchen Bedingungen welcher Fall eintritt.
6 Zum anderen fehlt der Klage die Notwendigkeit der alsbaldigen Feststellung. Nach 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Notwendigkeit alsbaldiger Feststellung besteht, wenn eine begründete Besorgnis der Gefährdung schon und noch jetzt besteht. Diese Voraussetzung muss streng ausgelegt werden, vergleiche Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 256 Rn 36 mit weiteren Nachweisen. Die Notwendigkeit alsbaldiger Feststellung besteht im vorliegenden Fall nicht. Denn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ruht. Beide Seiten können abwarten, ob im Jahr 2011 das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird oder endgültig beendet wird. Die Feststellung, wie viele Urlaubstage dem Kläger derzeit zustünden, wenn der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub erfüllbar wäre, würde auf ein Rechtsgutachten hinauslaufen. Dem Kläger ist zuzumuten, abzuwarten, ob der Erholungsurlaubsanspruch erfüllt werden kann oder abzugelten ist. Die Notwendigkeit der alsbaldigen Feststellung ergibt sich auch nicht daraus, dass Verjährung drohen würde. Nach 194 BGB verjährt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Der Kläger kann aber derzeit von der Beklagten keine Gewährung von Urlaub verlangen und auch keine Abgeltung. Denn der Anspruch auf Abgeltung ist noch nicht entstanden. Dieser Anspruch kann auch nicht verjähren. Der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub ist noch nicht fällig und erfüllbar, weil der Kläger derzeit erwerbsunfähig ist. Nicht fällige Ansprüche verjähren aber nicht, vergleiche Palandt-Heinrichs, 194 Rn 8 und 199 Rn 3. IV. Der Antrag zu Ziffer 4.) ist unzulässig. Ihm fehlt ebenfalls das Rechtsschutzinteresse. Denn die Beklagte stellt unstreitig, dass derzeit auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers 20 Überstunden vorhanden sind. Einer Auszahlung steht lediglich entgegen, dass die Möglichkeit der Gewährung in Freizeit besteht. Die Dienstvereinbarung sieht die Bezahlung nicht vor. Für den Kläger besteht keine Notwendigkeit, die Ansprüche alsbald feststellen zu lassen.
7 - 7 - Die Kostenentscheidung beruht auf 92 ZPO. Die Beklagte hat auf die Klageansprüche teilweise nach Klageerhebung erfüllt. Insoweit waren der Beklagten die Kosten dieses Teils der Klage der Beklagten aufzuerlegen. Im Übrigen war der Kläger unterlegen und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 46 Absatz 2 In Verbindung mit 3 und 5 ZPO. Das Gericht hat für die Zahlungsanträge die geltend gemachten Beträge veranschlagt. Die Feststellungsklagen haben den Streitwert um 2/3 des Zahlungsbegehrens erhöht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein.
8 - 8 - Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die beklagte Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Heither
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