Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege A. Problem und Ziel DieAltenpflegeinDeutschlandisteinewichtigeSäuledesGesundheitswesens. SiebrauchtgutausgebildeteFachkräfte.DerFachkräftebedarfinderAltenpflegewächstinfolgedesdemographischenWandelskontinuierlich.EssindverstärkteAnstrengungeninderAus-undWeiterbildungerforderlich,umeinem MangelanPflegefachkräftenentgegenzuwirken.Mitder Ausbildungs-und QualifizierungsoffensiveAltenpflege habensichbund,länderundverbände am13.dezember2012erstmalsaufeinegemeinsame,bundesweiteinitiativezur FachkräftesicherungimBereichderAltenpflegeininsgesamtzehnHandlungsfeldernverständigt.Siezieltinsbesonderedarauf,dieAus-undWeiterbildungin deraltenpflegezustärken.nebenjugendlichenundjungenerwachsenensollen auchlebens-undberufserfahrenemenschenmehrnochalsbisherfüreineausbildungzuraltenpflegefachkraftnachdemaltenpflegegesetzgewonnenwerden.dergesetzentwurfverfolgtdaherdasziel,dieumsetzungderqualifizierungsoffensivedurchdienotwendigengesetzesänderungenzuunterstützenund damiteinenwichtigenbeitragzurfachkräftesicherunginderaltenpflegezu leisten. B. Lösung UmdieberuflicheAus-undWeiterbildungzustärken,sollendiebestehenden MöglichkeitenzurAusbildungsverkürzungausgebautundbefristetaufdrei JahreerneuteineVollfinanzierungvonnichtverkürzbarenWeiterbildungenzur Altenpflegefachkraft ermöglicht werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DieFörderungdesdrittenJahresvonberuflichenWeiterbildungeninderAltenpflegeführtimHaushaltderBundesagenturfürArbeitzuMehrkostenvonetwa 17Mio.EuroimJahr2015,rund36Mio.EuroindenJahren2016und2017, 28Mio.EuroimJahr2018sowie2Mio.EuroimJahr2019.ImBundeshaushalt führtdieförderungdesdrittenjahreszumehrausgabenvonrund10mio.euro imjahr2015,rund22mio.euroindenjahren2016und2017,rund16mio.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EuroimJahr2018undrund1Mio.EuroimJahr2019.IndenHaushaltender kommunalenträgersindbundesweitmehrausgabenvonrund1mio.euroim Jahr2015,rund2Mio.EuroindenJahren2016bis2018sowieweitererund Euro im Jahr 2019 zu erwarten. DieMehrkosteninderWeiterbildungsförderungderBundesagenturfürArbeit imrechtskreisdesdrittenbuchessozialgesetzbuchwerdendurchänderung desmaßnahmemixesinderweiterbildungsförderungkompensiert.diemehrausgabenindergrundsicherungfürarbeitsuchendewerdenindenhaushaltsansätzen aufgefangen. E. Erfüllungsaufwand FürdieVerwaltungderLänderunddieBürgerinnenundBürgerentstehtein geringerzusätzlichererfüllungsaufwand.zuerwartenistfürbürgerinnenund BürgereinjährlicherErfüllungsaufwandvonbiszu700Stundenundfürdie LändereinjährlicherErfüllungsaufwandvonbiszu60000Euro.FürdieWirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten WeitereKostenfallennichtan;AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12179 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung des Altenpflegegesetzes 7desAltenpflegegesetzesinderFassungderBekanntmachungvom25.August2003 (BGBl.IS.1690),daszuletztdurchArtikel29desGesetzesvom20.Dezember2011 (BGBl.IS.2854)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.NachAbsatz2werdendiefolgendenAbsätze3und4 eingefügt: (3)AufAntragistbeiTeilnahmeaneinerberuflichen WeiterbildungnachdemDrittenBuchSozialgesetzbuch fürpersonengemäßabsatz1nummer2,dieeinschließlichderausbildungineinemumfang,dereinervollzeitbeschäftigungvonmindestenszweijahrenentspricht,in einerpflegeeinrichtunggemäß 71desElftenBuches Sozialgesetzbuchbeschäftigtwaren,dieDauerderMaßnahmegegenüberderRegelausbildungumeinDrittel der Ausbildungszeit zu verkürzen. (4)AufAntragsollbeiTeilnahmeaneinerberuflichen WeiterbildungnachdemDrittenBuchSozialgesetzbuch diedauerdermaßnahmegegenüberderregelausbildung verkürzt werden: 1.fürPersonengemäßAbsatz1Nummer1umbiszu zwei Drittel der Ausbildungszeit, 2.fürFälledesAbsatzes2umbiszuzweiDrittelder Ausbildungszeit, 3.fürPersonen,dieineinemUmfang,dereinerVollzeitbeschäftigungvonmindestenszweiJahrenentspricht,ineinerPflegeeinrichtunggemäß 71des ElftenBuchesSozialgesetzbuchAufgabenimBereichderPflegeoderBetreuungwahrgenommenhaben,aufderGrundlageeinerKompetenzfeststellung um ein Drittel der Ausbildungszeit. 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. 3.DerbisherigeAbsatz4wirdAbsatz6unddieAngabe 3 wird durch die Angabe 5 ersetzt. Artikel2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch In 16Absatz1Satz2Nummer4desZweitenBuches Sozialgesetzbuch GrundsicherungfürArbeitsuchende inderfassungderbekanntmachungvom13.mai2011 (BGBl.IS.850,2094),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom20.Dezember2012 (BGBl.IS.2781)geändert wordenist,wirddieangabe 131a durchdiewörter den 131a und 131b ersetzt. Artikel3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch DasDritteBuchSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzesvom24.März1997,BGBl.IS.594, 595),daszuletztdurchArtikel2desGesetzesvom20.Dezember2012 (BGBl.IS.2781)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 131a folgende Angabe eingefügt: 131bWeiterbildungsförderung in der Altenpflege. 2.In 22Absatz4Satz1Nummer4wirddieAngabe 131a durchdiewörter den 131aund131b ersetzt. 3. Nach 131a wird folgender 131b eingefügt: 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege Abweichendvon 180Absatz4Satz1istdieDauer einervollzeitmaßnahmederberuflichenweiterbildung inderaltenpflege,dieinderzeitvom1.april2013bis zum31.märz2016beginnt,auchdannangemessen, wennsienachdemaltenpflegegesetznichtummindestenseindrittelverkürztwerdenkann.insoweitist 180 Absatz4 Satz2 nicht anzuwenden. Artikel4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 29. Januar 2013 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen FürdieAltenpflegeistbereitsheuteeinFachkräftemangel festzustellen.aufgrundderdemographischenentwicklung wirddieserweiterzunehmen,wennnichtgegengesteuert wird. Mitder Ausbildungs-undQualifizierungsoffensiveAltenpflege habensichbund,länderundverbändeam13.dezember2012ininsgesamtzehnhandlungsfeldernaufein umfangreichesmaßnahmepaketzurfachkräftesicherungin deraltenpflegeverständigt.dieanstrengungensindinsbesonderedaraufgerichtet,durchverstärkteaus-undweiterbildunginderaltenpflegemehrmenschenfüreinequalifiziertebeschäftigunginderaltenpflegezugewinnen.die PartnerderOffensivebeabsichtigenwährendderdreijährigenLaufzeitderOffensive,insbesonderedieZahlder AuszubildendenzurAltenpflegerinbeziehungsweisezum Altenpflegerstufenweiseumjährlich10Prozentzusteigern undbiszu4000pflegehelferinnenundpflegehelferfüreine Nachqualifizierung zur Altenpflegefachkraft zu gewinnen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs UmdieseZielezuerreichen,istesunteranderemnotwendig,dieWeiterbildungsförderunginderAltenpflegeauf hohemniveaufortzuführenunddasnachqualifizierungspotenzial in der Altenpflege stärker zu erschließen. MitdiesemGesetzentwurfsollenzumeinenimRahmenvon beruflichenweiterbildungendiebestehendenmöglichkeiten zurausbildungsverkürzungbeientsprechendenvorkenntnissenunterbeachtungderhohenqualitätsanforderungen andieausbildungineinemgesundheitsfachberufausgebautwerden.zumanderensoll,befristetaufdreijahre, erneuteinevollfinanzierung (Weiterbildungskostenund ArbeitslosengeldbeiWeiterbildungimBereichderArbeitsförderungbzw.WeiterbildungskostenundLeistungenzur SicherungdesLebensunterhaltsimBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchende)vonnichtverkürzbarenWeiterbildungenmitdemAbschlussAltenpflegerinbeziehungsweiseAltenpflegerdurchdieBundesagenturfürArbeitbeziehungsweise die Jobcenter ermöglicht werden. III.Alternativen Keine. IV.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürArtikel1ergibtsichausArtikel74Absatz1Nummer19desGrundgesetzes (Zulassung zu anderen Heilberufen). DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürArtikel2 folgtausartikel74absatz1nummer7desgrundgesetzes (dieöffentlichefürsorge).dieregelungzuränderungdes ZweitenBuchesSozialgesetzbucherfüllendieVoraussetzungendesArtikels72Absatz2desGrundgesetzes.SiezielenaufbundeseinheitlicheBedingungenzurFörderungvon erwerbsfähigenleistungsberechtigtendurchleistungenzur EingliederunginArbeit,indemeinheitlicheFördermöglichkeitenderGrundsicherungfürUmschülerinnenundUmschülergeschaffenwerden,derenAusbildungnichtaufzwei Jahreverkürztwerdenkann.EineRechtszersplitterungliegt wederiminteressedesbundesnochderländer.esbesteht dahereingesamtstaatlicheserfordernis,dasrechteinheitlich auszugestalten. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürArtikel3 folgtausartikel74absatz1nummer12desgrundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen DieRegelungensindmitdemRechtderEuropäischen UnionundvölkerrechtlichenVerträgen,diedieBundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI.Gesetzesfolgen 1.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DieFörderungdesdrittenJahresvonberuflichenWeiterbildungeninderAltenpflegeführtimHaushaltderBundesagenturfürArbeitzuWeiterbildungskostenvonetwa6Mio. EuroimJahr2015,rund13Mio.EuroindenJahren2016und 2017,rund10Mio.EuroimJahr2018undrund1Mio.Euro im Jahr InderGrundsicherungfürArbeitsuchendeistfürdieFörderungdesdrittenJahresmitWeiterbildungskosteningleicher Höhe zu rechnen. BeiderFörderungderberuflichenWeiterbildungimZweitenBuchSozialgesetzbuchundDrittenBuchSozialgesetzbuchhandeltessichumeineErmessensleistung,dieausden jeweiligendezentralbeplanteneingliederungstitelnder AgenturenfürArbeitbeziehungsweisederJobcenterfinanziert wird. WährendderMaßnahmeerhaltendieSchülerinnenund SchülerimRechtskreisdesDrittenBuchesSozialgesetzbuchArbeitslosengeldbeiberuflicherWeiterbildung.Die KosteninHöhevonrund10Mio.EuroimJahr2015,rund 22Mio.EuroindenJahren2016und2017,rund17Mio. EuroimJahr2018sowierund1Mio.EuroimJahr2019 trägtdiebundesagenturfürarbeitimrahmendesansatzes Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. ImRahmenderLeistungenzurSicherungdesLebensunterhalts (ArbeitslosengeldII)führtdieWeiterbildungsförderungimdrittenAusbildungsjahrzuMehrausgabenvoninsgesamtrund5Mio.EuroimJahr2015,rund11Mio.Euroin denjahren2016und2017,rund8mio.euroimjahr2018 sowieweiteren600000euroimjahr2019.aufdenbund entfallendavon4mio.euroimjahr2015,rund9mio.euro indenjahren2016und2017,rund6mio.euroimjahr 2018sowieweitere500000EuroimJahr2019.Aufdie kommunalenträgerentfallenrund1mio.euroimjahr 2015,rund2Mio.EuroindenJahren2016,2017und2018 sowie weitere Euro im Jahr 2019.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12179 DieMehrkosteninderWeiterbildungsförderungderBundesagenturfürArbeitimRechtskreisdesDrittenBuches SozialgesetzbuchwerdendurchÄnderungdesMaßnahmemixesinderWeiterbildungsförderungkompensiert.Die MehrausgabeninderGrundsicherungfürArbeitsuchende werden in den Haushaltsansätzen aufgefangen. 2.Erfüllungsaufwand FürdieVerwaltungderLänderunddieBürgerinnenundBürgerentstehteingeringerzusätzlicherErfüllungsaufwand.Für diewirtschaftentstehtkeinzusätzlichererfüllungsaufwand. BereitsnachderbisherigengesetzlichenRegelungin 7 Absatz1und2desAltenpflegegesetzeskönnendiezuständigenStellenderLänderbeiVorliegenderdortgenannten VoraussetzungenaufAntragdieAusbildungsdauerverkürzen.DurchdieNeuregelungwirdbeiMaßnahmenderberuflichenWeiterbildungfürdiein 7Absatz1und2des AltenpflegegesetzesgenanntenPersonengruppendieMöglichkeiteinerpositivenVerkürzungsentscheidunggestärkt. Personen,dieineinemUmfang,dereinerVollzeitbeschäftigungvonmindestenszweiJahrenentspricht,ineinerPflegeeinrichtunggemäß 71desElftenBuchesSozialgesetzbuchAufgabenimBereichderPflegeoderBetreuungwahrgenommenhaben,erhaltendurchdieNeuregelungin 7 Absatz4Nummer3desAltenpflegegesetzeserstmaligdie Möglichkeit,einenAntragaufVerkürzungderAltenpflegeausbildungzustellen.DiezuständigenStellenderLänder entscheidenauchhierimrahmendesbereitsbestehenden VerfahrenszurAusbildungsverkürzungundzusätzlichauf dergrundlageeinerkompetenzfeststellungübereineausbildungsverkürzung.dieallgemeinenzugangsvoraussetzungenzuraltenpflegeausbildungbleibendurchdieneuregelungunberührt.diegrößederpersonengruppe,die trotzeinesmittlerenschulabschlusseswederübereine PflegehelferausbildungnocheineandereberuflicheAusbildungverfügt,istnichtbekannt.Eswirdgeschätzt,dass maximal1200antragstellungenprojahrvondieserpersonengruppeerfolgenwerden.fürbürgerinnenundbürger wirddaheraufgrunddesantragserfordernissesvoneinem zusätzlichenjährlichenerfüllungsaufwandvonbiszu700 StundenundfürdieLänderimRahmendesVerwaltungsverfahrensüberdieAusbildungsverkürzungvoneinemzusätzlichenjährlichenErfüllungsaufwandvonbiszu60000 Euro ausgegangen. 3.Weitere Kosten WeitereKostenfallennichtan;AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 4. Weitere Gesetzesfolgen und Nachhaltigkeit DurchdieStärkungderberuflichenAus-undWeiterbildung erhalteninsbesondereauchfrauennacherwerbsunterbrechungenmitinteresseaneineraltenpflegeausbildung verbesserteperspektivenzumberufseinstiegalsfachkraft in einem wachsenden Beschäftigungsfeld. MitdemGesetzentwurfsolleinwichtigerBeitragzurFachkräftesicherunginderAltenpflegegeleistetwerden.Die verstärkteverkürzungsmöglichkeitvonaltenpflegeumschulungenunddiegewinnungvonmehrlebens-undbe- rufserfahrenenmenschenfüreinealtenpflegeumschulung wirdzumehrqualifiziertenberufsabschlüssen,zueinererhöhtenbeschäftigungsquotesowiezueinerverbesserten LebensqualitätpflegebedürftigerMenschenbeitragenund soeinenbeitragzurnachhaltigenentwicklungundfachkräftesicherungineinemwachsendenbeschäftigungsfeldin Deutschland leisten. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Altenpflegegesetzes) VII.Befristung; Evaluation DerBundhatsichimRahmender Ausbildungs-undQualifizierungsoffensiveAltenpflege verpflichtet,dieänderungendes 7desAltenpflegegesetzesnachfünfJahrenzu evaluieren.zurvorbereitungderevaluierungwirddie BundesagenturfürArbeitzusammenmitdenJobcenternder BundesregierungjährlichgetrenntnachRechtskreisendes ZweitenundDrittenBuchesSozialgesetzbuchDatenüber dieentwicklungderberuflichenweiterbildungaltenpflege (AnzahlderEin-undAustritte,BestandanTeilnehmerinnen undteilnehmernimjeweiligenförderjahr),derenförderdauerunddiedurchschnittlicheförderhöheproleistungsempfängerinundleistungsempfängerzurverfügungstellen. UmdieMöglichkeitenzurAusbildungsverkürzungimRahmenvonMaßnahmenzurberuflichenWeiterbildungauszubauen,werdenin 7desAltenpflegegesetzesnachAbsatz2 dieabsätze3und4neueingefügt.diebisherigenabsätze3 und4werdendieabsätze5und6;absatz6wirdentsprechend angepasst. Zu Nummer1 DieneueingefügtenAbsätzeregelninAbgrenzungzuden Absätzen1und2dieVerkürzungderAltenpflegeausbildung imrahmeneinerberuflichenweiterbildungnachdemdritten Buch Sozialgesetzbuch. Absatz3siehtvor,dasseineAltenpflegeausbildungimRahmeneinerberuflichenWeiterbildungfürdenin 7Absatz1 Nummer2genanntenPersonenkreisumeinDrittelderAusbildungszeitzuverkürzenist.DieVerkürzungderAusbildungszeitaufzweiJahresetztvoraus,dassdieTätigkeitder AntragstellerinbeziehungsweisedesAntragstellersineiner ambulantenoderstationärenpflegeeinrichtunggemäß 71 Absatz1oder2desElftenBuchesSozialgesetzbucheinschließlichderAusbildungeinerVollzeitbeschäftigungvon mindestenszweijahrenentspricht.zurausbildunggehören nebenderpraktischenausbildungindengenannteneinrichtungenauchdertheoretischeundpraktischeunterricht einschließlichdernachdenlandesrechtlichenvorschriften zurausbildunggehörendenzeiträume.beieinerteilzeitbeschäftigungverlängertsichderzeitraumdererforderlichen Beschäftigungszeit entsprechend. DasErforderniseinerzweijährigenBeschäftigungszeitfür denin 7Absatz1Nummer2genanntenPersonenkreisgewährleisteteinehinreichendePraxiserfahrungundträgtzugleichdemUmstandRechnung,dassnach 6Nummer2 dieausbildunginderaltenpflegehilfebeziehungsweise KrankenpflegehilfeimFalleeinesHauptschulabschlusses

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bereitszugangsvoraussetzungzuraltenpflegeausbildungist unddamitnichtzugleichaucheineverkürzungderaltenpflegeausbildungimrahmeneinerberuflichenweiterbildungbegründenkann.umgekehrtentsprichtesdem GedankeneinerdurchlässigenundgestuftenAltenpflegequalifizierung,wennAusbildungszeitenzurPflegehelferin beziehungsweisezumpflegehelferfürdieausbildungzur Altenpflegefachkraft zu berücksichtigen sind. Absatz4regeltals Soll -Bestimmung,dasseineAltenpflegeausbildungimRahmeneinerberuflichenWeiterbildungfürdieinNummer1bis3beschriebenenPersonengruppeninderRegelzuverkürzenist.Nurinatypischen FällendarfvoneinerVerkürzungabgesehenwerden.In Nummer1bis3werdenhierbeidreiPersonengruppen unterschieden.fürpersonenimsinnedesabsatzes1nummer1istdiealtenpflegeausbildungimregelfallumbiszu zweidrittelderausbildungszeitzuverkürzen.diesgilt auchfürdiefälledesabsatzes2imrahmenderfachlichen GleichwertigkeiteinervorhandenenAusbildung.FürPersonenohnefachlicheinschlägigeVorqualifikationenistauf dergrundlageeinerkompetenzfeststellungeineverkürzungumeindrittelvorgesehen,wenndiesebereitsaufgabenimbereichderpflegeoderbetreuungineinerambulantenoderstationärenpflegeeinrichtunggemäß 71 Absatz1oder2desElftenBuchesSozialgesetzbuchwahrgenommenhaben,dieimUmfangeinerVollzeitbeschäftigungvonzweiJahrenentsprechen.BeieinerTeilzeittätigkeitverlängertsichderinsgesamterforderlicheErfahrungszeitraumentsprechend.DurchdieKompetenzfeststellung wirddienotwendigequalitätssicherungbeiberücksichtigunginformellodernon-formalerworbenerkompetenzen gewährleistet. DieEntscheidungüberdieVerkürzungerfolgtaufder GrundlageeinerKompetenzfeststellung.Grundlagefürdie KompetenzfeststellungisteindurchdenberufspsychologischenServicederBundesagenturfürArbeiterstelltesGutachten.DieKompetenzfeststellungselbsterfolgtdurchdie gemäß 26Absatz2desAltenpflegegesetzeszuständige BehördedesLandes.HierzuschließendiejeweiligenLänder mitdenregionaldirektionenderbundesagenturfürarbeit die notwendigen Prozessvereinbarungen. Zu Nummer2 DaderbisherigeAbsatz3alsAbsatz5inhaltlichunverändertbleibt,wirdsichergestellt,dasseineVerkürzungauchin denfällenderneueingefügtenabsätze3und4nurerfolgt, wenndiedurchführungderausbildungunddieerreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. Zu Nummer3 BeiAbsatz6handeltessichumnotwendigeFolgeänderungen zu Nummer 1 und 2. Zu Artikel2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) MitderErgänzungkommtdiebefristeteSonderregelungzu AnforderungenanMaßnahmenderberuflichenWeiterbildungauchimZweitenBuchSozialgesetzbuchzurAnwendung.DieRegelungverfolgtdasZiel,eineVollfinanzierung vonnichtverkürzbarenweiterbildungenmitdemabschluss AltenpflegerinbeziehungsweiseAltenpflegerdurchdieJobcenterzuermöglichenunddamiteinenBeitragzurFachkräftesicherung in der Altenpflege zu leisten. Zu Artikel3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer1 FolgeänderungzurAufnahmederbefristetenSonderregelungzuAnforderungenanMaßnahmenderberuflichenWeiterbildung ( 131b). Zu Nummer2 FolgeänderungzurAufnahmedes 131b.DurchdieÄnderungwirdsichergestellt,dassdiebefristeteSonderregelung inbezugauferwerbsfähigeleistungsberechtigteinder Leistungsverantwortung der Jobcenter erbracht wird. Zu Nummer3 DieRegelungdes 131b (neu)verfolgtdasziel,einevollfinanzierungvonnichtverkürzbarenweiterbildungenmit demabschlussaltenpflegerinbeziehungsweisealtenpflegerdurchdiebundesagenturfürarbeitzuermöglichenund damiteinenbeitragzurfachkräftesicherunginderaltenpflege zu leisten. Bund,LänderundVerbändehabensichmitderAusbildungs-undQualifizierungsoffensiveAltenpflegeininsgesamtzehnHandlungsfeldernaufeinumfangreichesMaßnahmepaketzurFachkräftesicherunginderAltenpflegeverständigt.DieAnstrengungensindinsbesonderedaraufgerichtet,durchverstärkteAus-undWeiterbildunginder AltenpflegemehrMenschenfüreinequalifizierteBeschäftigunginderAltenpflegezugewinnen.DiePartnerderOffensivesindübereingekommen,dieZahlderAuszubildenden zuraltenpflegerinbeziehungsweisezumaltenpflegerwährendderdreijährigenlaufzeitderoffensivestufenweiseum jährlich10prozentzusteigern.umdieszuerreichenistes notwendig,dieweiterbildungsförderunginderaltenpflege nachdemdrittenbuchsozialgesetzbuchunddemzweiten BuchSozialgesetzbuchaufhohemNiveaufortzuführenund dasnachqualifizierungspotenzialinderaltenpflegestärker zu erschließen. EsbestehtEinvernehmen,dasseszurFachkräftesicherung inderaltenpflegeunerlässlichist,verstärktlebens-undberufserfahrenemenschenfüreinealtenpflegeumschulungzu gewinnen.hierzusolldiebefristeteregelungzurvollfinanzierungvonaltenpflegeumschulungendurchdiebundesagenturfürarbeitnachdemdrittenbuchsozialgesetzbuch undderjobcenternachdemzweitenbuchsozialgesetzbucheinenbeitragleisten.abweichendvomgeltenden Recht ( 180Absatz4)solldieBundesagenturfürArbeit daherfürdiedauerderoffensivebeieintrittenimzeitraum vom1.april2013biszum31.märz2016inaltenpflegeumschulungennichtnureineförderungwährendzweidrittelndermaßnahme,sondernwährenddesganzenumschulungszeitraumsförderleistungenzurberuflichenweiterbildungerbringenkönnen.diesgiltauchfürdiejobcenter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. DiebefristeteSonderregelungsollindenFälleneinedreijährigeFörderungvonberuflichenWeiterbildungeninder AltenpflegedurchdieBundesagenturfürArbeitermög-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12179 lichen,indenendiegesetzlichenvoraussetzungenfüreine VerkürzungderAltenpflegeausbildungnachdemAltenpflegegesetznichtvorliegen.MitderÄnderungvon 7 desaltenpflegegesetzesistdieerwartungverbunden,dass PflegehelferinnenbeziehungsweisePflegehelferundPersonenohnefachlicheinschlägigeVorqualifikationenabermit einschlägigerberufserfahrungverstärktdiemöglichkeitzu einer auf zwei Jahre verkürzten Umschulung erhalten. Zu Artikel4 (Inkrafttreten) DieRegelungensollenamTagnachderVerkündungin Kraft treten.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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