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1 Bayerisches Landesamt für Umwelt Merkblatt Nr. 4.5/28 Stand: Ansprechpartner: Referat 68 Hinweise zu Anhang 28 der Abwasserverordnung (Herstellung von Papier und Pappe) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 2 Innerbetriebliche Maßnahmen 2 3 Parameter 3 4 Einschalten des Landesamtes 4

2 Allgemeines 1 Allgemeines Erlass: (5. Verordnung zur Änderung der AbwV) Veröffentlicht: BGBl Jahrgang 2002 Teil 1 Nr. 45, , S In Kraft getreten: Hintergrundpapier: Herstellung von Papier und Pappe: Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 20 der Abwasserverordnung; Bundesanzeiger Verlagsges. mbh, Köln, 2005, ISBN Letzte Änderung: - 2 Innerbetriebliche Maßnahmen Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten, 2. Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen, 3. Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel, 4. Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur Geruchsverminderung im Produkt, 5. Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender Prozesse. Durch die allgemeinen Anforderungen soll eine Verminderung bzw. Vermeidung der für die Papierindustrie möglicherweise problematischen Hilfsmittel forciert werden. Auch die Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und anderer abwasserbelastender Prozesse wurde als allgemeine Anforderung in den Anhang 28 aufgenommen. Die Formulierung Die Schadstofffracht des Abwassers ist nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist. beinhaltet nicht in jedem Fall eine Verpflichtung zur Durchführung dieser Maßnahmen. Im Rahmen der Begutachtung ist es daher erforderlich, bei den betroffenen Betrieben zu den in Buchstabe B (1) unter Nr. 1 mit 5 aufgeführten Maßnahmen eine Stellungnahme einzuholen. Sofern die genannten Maßnahmen nicht durchgeführt werden, ist dies in der Stellungnahme nachvollziehbar zu begründen. Darüber hinaus ist darzustellen, dass der Einsatz der unter Nr. 1 mit 4 aufgeführten Betriebs- und Hilfsstoffe auf das unbedingt Erforderliche verringert worden ist. Die Stellungnahme des Betriebes ist im Wasserrechtsgutachten zu würdigen und als Bestandteil der Antragsunterlagen mit Prüfvermerk zu versehen. Aus der Stellungnahme und den allgemeinen Anforderungen sind gegebenenfalls Bescheidsauflagen abzuleiten (z. B. "Der Einsatz von Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nicht erreichen, ist auf das unbedingt erforderliche zu beschränken"). Ferner darf das Abwasser wie bisher organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen. Diese allgemeine Anforderung ist in den Vorschlag für den Bescheid aufzunehmen. Bezüglich des Nachweises, dass diese Stoffe nicht in Löse- oder Reinigungsmitteln enthalten sind, ist folgende Formulierung in den Bescheidsvorschlag aufzunehmen: "Der Nachweis, dass organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole, in den eingesetzten Löse- und Reinigungsmitteln nicht enthalten sind, ist dadurch zu erbringen, dass die eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole enthalten." 2 Slg Wasser - Merkblatt Nr. 4.5/28, Stand: 01. November 2011

3 Parameter Bei der Beurteilung von Einleitungen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 28 ist auch der Umfang der Betriebswasserkreislaufführung zu beachten. Die Menge des bei der Papierherstellung anfallenden Abwassers ist von den eingesetzten Rohstoffen, den gewünschten Produkteigenschaften und der angewandten Technologie abhängig. Sie reicht vom geschlossenen Wasserkreislauf bei einigen Pappenarten mit geringen Produktanforderungen bis zu einem Wassereinsatz von 100 m 3 /t und darüber bei bestimmten Spezialpapieren. Die in der folgenden Tabelle genannten typischen spezifischen Abwassermengen bei der Papierherstellung können dazu als Anhaltspunkte dienen. Produkt von bis Einheit Holzfreie Papiere 5 70 m³/t Hochausgemahlene Papiere und Spezialpapiere m³/t Holzhaltige Papiere 5 25 m³/t Gestrichene Papiere 7 30 m³/t Papier aus Altpapier 0 20 m³/t Quelle: C. H. Möbius, Abwasser der Papier- und Zellstoffindustrie - Biologische Reinigung von Abwässern aus der Erzeugung von Papier- und Zellstoff, Version 3.02, erhältlich über 3 Parameter Beim CSB und AOX sind jeweils für vier konkret definierte Herstellungen abweichende Anforderungen festgelegt. Zu beachten ist, dass die abweichenden Anforderungen als "bis zu"-werte definiert sind. Im wasserrechtlichen Bescheid sollten die maximal möglichen Werte daher nur bei nachvollziehbarer Begründung festgelegt werden. Für die Herstellung von Papier und Pappe sind die Anforderungen des Anhangs 28 in der Regel mit biologischen Abwasserbehandlungsverfahren einhaltbar. Abweichend von dem unter Buchstabe C für den BSB 5 festgelegten Wert von 25 mg/l kann bei der Herstellung von holzfreien Papieren in der wasserrechtlichen Erlaubnis für den BSB 5 eine höhere Konzentration von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB 5 -Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht übersteigt. Das bedeutet für den Produktionsbereich holzfreie Papiere, dass bei geringer organischer Belastung des unbehandelten Abwassers gegebenenfalls eine mechanisch/chemische Abwasserbehandlung ausreicht. Ist bei Betrieben mit organisch gering belasteten Abwässern eine biologische Behandlung erforderlich, haben sich für die Behandlung derartiger Abwässer insbesondere biologische Filter bewährt. Bei der Begutachtung ist die Maschinenkapazität, ausgedrückt in Tonnen Papier in 2 Stunden und in 24 Stunden in den Vorschlag für den Bescheid aufzunehmen. Die Definition der Maschinenkapazität ist unter Nr im Hintergrundpapier enthalten. Aus den produktspezifischen Frachtwerten für CSB und AOX sind durch Multiplikation mit der Maschinenkapazität und Division durch den erlaubten Abwasserabfluss im Hinblick auf das AbwAG die Anforderungen als Konzentrationswerte festzulegen. Bei Papierfabriken können der spezifische Wasserverbrauch, die eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe und damit der Schadstoffgehalt im Abwasser selbst innerhalb einer Produktgruppe sehr unterschiedlich sein. Aus den produktionsspezifischen Frachtwerten ergeben sich im Einzelfall als Anforderungen unrealistisch hohe Konzentrationswerte. Um zu vermeiden, dass Anforderungen deutlich über den tatsächlich benötigten Werten liegen (Vorratsbescheid), ist daher stets zu prüfen, ob bei Anwendung des jeweils in Betracht kommenden Standes der Technik wesentlich niedrigere Werte einhaltbar sind und somit strengere Anforderungen an die Einleitung gestellt werden können. Slg Wasser - Merkblatt Nr. 4.5/28, Stand: 01. November

4 Einschalten des Landesamtes Die Anforderungen des Anhangs 28 an den AOX orientieren sich an dem möglichen Eintrag durch Rohstoffe für die Papierherstellung (chlorgebleichte Zellstoffe bzw. Altpapiere mit Anteilen an chlorgebleichten Zellstoffen) und dem unvermeidbaren Einsatz von chlorhydrinhaltigen Nassfestmitteln. Die Anforderungen für die einzelnen Produktgruppen können eingehalten werden, wenn darüber hinaus keine organohalogenhaltigen Verbindungen als Löse- und Reinigungsmittel eingesetzt werden. Der AOX-Gehalt der Abwässer der Papierindustrie hat sich in den letzten Jahren deutlich verringert. Die Ursachen liegen darin, dass die Zellstoffindustrie weitgehend auf chlor- bzw. elementarchlorfreie Bleichverfahren umgestellt hat und auch die Hilfsmittelhersteller inzwischen weitaus "AOX-ärmere" Nassfestmittel zur Verfügung stellen können. Diese Entwicklungen wurden bei der Überarbeitung der Anforderungen für den AOX im Anhang 28 berücksichtigt. Es ist jedoch auch hier darauf zu achten, dass unrealistisch hohe Überwachungswerte, die sich aus den produktionsspezifischen Frachtwerten ergeben, vermieden werden. Müssen aus gewässergütewirtschaftlichen Gründen strengere Anforderungen als die Mindestanforderungen gestellt werden, so kann dies bezüglich der organischen Belastung neben hochwertigeren Rohstoffen insbesondere durch großzügig bemessene Abwasserbehandlungsanlagen oder durch Ergänzung weitergehender Reinigungsstufen wie z. B. Filtration, Biofiltration oder Fällung/Flockung erreicht werden. In besonderen Einzelfällen kommen in Bayern im Bereich der Papierindustrie zur Einhaltung besonders strenger Anforderungen auch Membranverfahren bzw. die Ozonbehandlung zum Einsatz. Strengere Anforderungen an die Parameter N ges. bzw. P ges. sind in erster Linie durch Optimierung der Nährstoffdosierung zu erreichen. 4 Einschalten des Landesamtes Aufgrund des breiten Produktionsspektrums, der verschiedenen Produktionsverfahren innerhalb einer Produktgruppe und den unterschiedlichen gewässergütewirtschaftlichen Verhältnissen können in diesen Hinweisen nicht alle möglichen Einzelfälle berücksichtigt werden. Insbesondere in folgenden Fällen empfiehlt es sich, das Vorgehen mit dem Landesamt abzustimmen: - In Zweifelsfällen bezüglich der Durchführbarkeit der allgemeinen Anforderungen unter Buchstabe B (1) Nr. 1 mit 5, - In Zweifelsfällen bezüglich der Ausschöpfung der Maximalwerte für bei Herstellungen mit abweichend festgelegten Werten für CSB und AOX, Festlegung strengerer Anforderungen, wenn sich unrealistisch hohe Konzentrationswerte (CSB, AOX) als Anforderungen ergeben, Festlegung strengerer Anforderungen für die Parameter P ges und N ges. Beim Einsatz über den Stand der Technik hinausgehender Verfahren wie z. B. der Membran- oder Ozontechnologie. 4 Slg Wasser - Merkblatt Nr. 4.5/28, Stand: 01. November 2011

5 Einschalten des Landesamtes Impressum: Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Umwelt Bürgermeister-Ulrich-Straße Augsburg Telefon: (08 21) Telefax: (08 21) Internet: Postanschrift: Bayerisches Landesamt für Umwelt Augsburg Bearbeitung: Ref. 68 Stand: 01. November 2011 Bildnachweis: Slg Wasser - Merkblatt Nr. 4.5/28, Stand: 01. November

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