Kreisschreiben Opferhilfe. Leistungen nach der Opferhilfegesetzgebung für Kosten von Prozessbeistandschaften

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1 Amt für soziale Sicherheit Kreisschreiben Opferhilfe KRS-OH-2015 Stand: Leistungen nach der Opferhilfegesetzgebung für Kosten von Prozessbeistandschaften Die wichtigsten Regelungen in Kürze Art. 29 Abs. 3 BV garantiert der bedürftigen Partei als Minimalanspruch den Zugang zum Gericht. Einer Partei, die bereits über einen rechtskundigen Vertreter verfügt, kann kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden. Handlungsunfähigen bedürftigen Personen, für die die KESB einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin als Prozessbeistand eingesetzt hat, wird dieser Rechtsanwalt / diese Rechtsanwältin nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Handelt es sich bei der handlungsunfähigen bedürftigen Person um das Opfer einer Straftat, kann die Opferhilfe unter gewissen Voraussetzungen auf Gesuch hin Kostengutsprachen für einen Teil der Kosten erteilen, die durch die Parteivertretung im Prozess entstehen. 1. Ausgangslage Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 110 Ia 87, E.4) kommt es beim Armenrechtsanspruch gemäss Art. 4 abv (heute Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV; SR 101) allein darauf an, dass einer bedürftigen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder erschwert wird. Dieser durch die Verfassung garantierte Minimalanspruch umfasst nicht das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten überhaupt befreit zu werden. Eine Partei, die über eine geeignete rechtskundige Vertretung verfügt, die zu ihrer Vertretung im Prozess in der Lage und verpflichtet ist, kann daher nicht unter Berufung auf Art. 4 abv (bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) die Ernennung eines Armenanwalts verlangen. Wer letzten Endes die Kosten der Prozessvertretung trägt und nach welchen Regeln sich der Entschädigungsanspruch des Vertreters / der Vertreterin richtet, ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht wesentlich. Massgebend ist allein, dass die erforderliche Vertretung der Interessen der betroffenen Partei im Prozess sichergestellt ist. 2. Keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren Praxisgemäss wird daher im Kanton Solothurn einer verbeiständeten oder unmündigen bedürftigen Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand / eine unentgeltliche Rechtsbeiständin nur dann gewährt, wenn der / die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ernannte Beistand / Beiständin oder Vormund(in) oder ein von Amtes wegen handelnder Prozessbeistand die gehörige Wahrung der Interessen der betroffenen Person nicht garantieren kann. Ist von der KESB hingegen ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin als Prozessbeistand eingesetzt worden, der / die für die Vertretung einer nicht handlungsfähigen Person ernannt wurde, welche er / sie sowohl im Strafverfahren als auch im Rahmen der Opferhilfe vertritt, so wird dieser Rechtsanwalt / diese Rechtsanwältin im Strafverfahren nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand der betroffenen Person bestellt. Es stellt sich damit die Frage, wer für die Kosten solcher Prozessbeiständinnen und -beistände aufkommt (vgl. dazu auch das Urteil BKBES des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 21. Oktober 2013).

2 3. Regelung einer allfälligen Kostenübernahme durch die Opferhilfe 3.1. Subsidiarität der Opferhilfe Die Höhe der Entschädigung des Prozessbeistandes hat die KESB festzulegen. Die Entschädigung erfolgt primär durch das Vermögen der verbeiständeten Person bzw. deren unterhaltspflichtigen Eltern, subsidiär durch die öffentliche Hand, sei es als Opferhilfeleistungen oder als Sozialhilfeleistungen (vgl. 131 Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 04. April 1954; EG ZGB; BGS 211.1). Daraus ergibt sich für die Übernahme der Kosten des Prozessbeistandes folgende Leistungskaskade: 1. Verbeiständete Person bzw. deren unterhaltspflichtige Eltern 2. Unentgeltliche Rechtspflege (wird i.d.r. nicht gewährt, siehe oben Ziffer 2.) 3. Opferhilfe (wenn die handlungsunfähige Person Opfer einer Straftat ist, dazu unten Ziffer 3.2.) 4. Sozialhilfe 3.2. Voraussetzungen für eine Kostenübernahme Der Prozessbeistand muss Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin sein, von der KESB eingesetzt worden sein und er / sie muss neben der Vertretung im Strafverfahren von der KESB auch explizit mit der Interessenwahrung im Rahmen der Opferhilfe und der Vertretung der betroffenen Person in den opferhilferechtlichen Verfahren beauftragt worden sein. Dann kann die Opferhilfe Leistungen in Form der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe für die Vertretung im Strafverfahren erbringen, und zwar subsidiär zu einer nicht gewährten unentgeltlichen Rechtspflege Abrechnungsverfahren Bis zum Abschluss der opferhilferechtlichen Verfahren werden die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren und im Strafverfahren, sofern sie durch einen von der KESB eingesetzten Prozessbeistand erfolgt, von der Opferhilfe übernommen. Über die nach dem Abschluss der opferhilferechtlichen Verfahren entstandenen Kosten hat der Prozessbeistand gegenüber der KESB im Rahmen des jeweiligen kindes- bzw. erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens Rechenschaft abzulegen. Dabei hat er / sie mit der KESB auch über die nach dem Abschluss der opferhilferechtlichen Verfahren noch entstandenen Kosten der Prozessbeistandschaft abzurechen. Diese Abrechnung erfolgt unter Anrechnung einer allfälligen gerichtlich zugesprochenen Prozessentschädigung bzw. allfälliger nach Opferhilfegesetzgebung erbrachten Leistungen. Über die Vergütung der - nach erfolgter Anrechnung der erhaltenen Leistungen verbleibenden - Restkosten entscheidet die KESB im entsprechenden bei ihr hängigen kindes- bzw. erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren. 4. Zuständigkeiten Bitte beachten Sie, dass die Gesuche um Kostengutsprachen für Soforthilfe bei folgender Stelle einzureichen sind: Beratungsstelle Opferhilfe Aargau-Solothurn Kasinostrasse 32 Tel Postfach 2254 Fax Aarau beratungsstelle@opferhilfe-ag-so.ch Für Gesuche um Kostengutsprache für längerfristige Hilfe, für Gesuche um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung, für den Zahlungsverkehr sowie für allgemeine Fragen zur Kostenübernahme durch die Opferhilfe ist folgende Stelle zuständig: Amt für soziale Sicherheit Fachstelle Opferhilfe Tamara Wingeier, Leiterin Tel Ambassadorenhof / Riedholzplatz 3 Fax Solothurn tamara.wingeier@ddi.so.ch

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4 Obergericht Beschwerdekammer Beschluss vom 21. Oktober 2013 Es wirken mit: Präsidentin Jeger Oberrichter Frey Oberrichter Müller Gerichtsschreiber von Arx In Sachen X vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, Studer Kaiser Rechtsanwälte, Dammstrasse 14, 2540 Grenchen Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege Unser Zeichen: BKBES Vorinstanz: STA _08_11_Urteil_OGer_anonymisiert.doc

5 2 zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. X, geb. am, ist als Privatkläger am Strafverfahren beteiligt, welches unter anderem gegen seinen Vater Y im Gange ist. Dieser wird der Gehilfenschaft zu sexuellen Handlungen zum Nachteil von X beschuldigt. Am 4. Juli 2012 wurde Rechtsanwalt Hans Jörg Werder von der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn zum Prozessbeistand von X ernannt. Es wurden ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen: - Vertretung in den Strafverfahren gegen Y betreffend Gehilfenschaft zu sexuellen Handlungen mit Kindern und gegen Z wegen sexuellen Handlungen mit Kindern - Interessenwahrung im Rahmen der Opferhilfe. 2. Am 6. September 2013 erliess die zuständige Staatsanwältin folgende Verfügung: Das Gesuch von X, Privatkläger, v.d. RA Werder, vom 26. April 2031 (recte: 2013), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird teilweise abgewiesen: a) X wird ab Gesuchseinreichung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Verfahrenskosten befreit. b) Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes wird abgewiesen. Mit Eingabe vom 20. September 2013 erhob Rechtsanwalt Hans Jörg Werder für X Beschwerde mit den Anträgen: 1. Es sei lit. b. der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. September 2013 aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei als Privat- bzw. Zivilkläger für die Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind (STA ) und Gehilfenschaft dazu (STA ) im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks ergänzender Abklärungen und zu einem neuen Entscheid im Sinne des vorstehenden Rechtsbegehrens 2 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6 3 Mit ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 beantragt die zuständige Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen. II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege teilweise nicht gewährt wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). 2. Vorliegend geht es um die Frage, ob eine nicht handlungsfähige Person, welcher die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Rechtsanwalt mit dem Auftrag als Beistand bestellt hat, die Person im Prozess zu vertreten, die Beiordnung des Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand verlangen kann. Es kann diesbezüglich auf die Rechtsprechung verwiesen werden: Das Bundesgericht hat in BGE 110 Ia 87, E. 4 mit Hinweisen, seine frühere Rechtsprechung dargelegt, unter dem Gesichtspunkt des unmittelbar aus Art. 4 abv fliessenden Armenrechtsanspruchs komme es allein darauf an, dass einer bedürftigen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder erschwert sei. Dieser durch die Verfassung garantierte Minimalanspruch umfasse indessen nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten überhaupt befreit zu werden. Eine Partei, die über einen geeigneten rechtskundigen Vertreter verfüge, der zu ihrer Vertretung im Prozess nicht nur in der Lage, sondern ohne Kostenbevorschussung auch bereit und verpflichtet sei, könne daher nicht unter Berufung auf Art. 4 abv die Ernennung eines Armenanwalts verlangen. Der in jenem Verfahren tätige Rechtsanwalt sei ausdrücklich mit dem Auftrag zum Beistand des Beschwerdeführers bestellt worden, diesen im hängigen Prozess zu vertreten. Sei aber von der zuständigen Vormundschaftsbehörde für die rechtskundige Vertretung des Kindes in dieser Weise Vorsorge getroffen worden, dürfe die Notwendigkeit eines Armenanwalts verneint werden, ohne den unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verletzen. Unter dem Gesichtspunkt dieses Anspruchs sei nicht wesentlich, wer letzten Endes die Kosten der Prozessvertretung trage und nach welchen Regeln sich der Entschädigungsanspruch des Vertreters richte. Massgebend sei allein, dass die erforderliche Vertretung der Kindesinteressen im Prozess gesichert sei. In der Solothurnischen Gerichtspraxis SOG 1993 Nr. 12 wurde ein Entscheid publiziert, in welchem auf die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen und festgestellt wurde, einer verbeiständeten oder bevormundeten bedürftigen Partei sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur zu gewähren, wenn der von der Vormundschaftsbehörde ernannte Beistand oder Vormund oder ein von Amtes wegen handelnder Prozessbeistand die gehörige Wahrung der Interessen nicht garantieren könne.

7 4 3. Es besteht keine Veranlassung, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3 BV oder 136 StPO von der dargestellten Rechtsprechung abzuweichen. In der angefochtenen Verfügung wurde das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren, einerseits aus den unter Ziffer 2 hiervor dargelegten Gründen, andererseits weil die Beschwerde aussichtslos war. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat deshalb der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF festzusetzen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten. Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: Hans Jörg Werder, Dammstrasse 14, 2540 Grenchen, GU Online Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, 4502 Solothurn, GU Online Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Jeger von Arx

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