Keine Verpflichtung, auf Vorladungen der Polizei zu reagieren! Keine Verpflichtung zu erscheinen!
|
|
- Peter Roth
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Strafrecht I. Einführung 1. Wie kommt es zu einem Strafverfahren? Strafanzeige, 160 I StPO: Staatsanwaltschaft (StA) hat Sachverhalt zu erforschen, sobald sie durch Strafanzeige oder auf anderem Weg Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erhält Polizei ist bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Vorliegen einer Straftat zum Einschreiten berechtigt ( Recht des ersten Zugriffs ), 163 StPO 2. Unterschied Strafverfahren/Bußgeldverfahren Bußgeldverfahren: Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten; OWi ist mit Geldbuße bedrohte Handlung; Ermittlungsbehörden: Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder; wird Verfahren nicht eingestellt, erlässt Verwaltungsbehörde Bußgeldbescheid; hiergegen kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden; über Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht; anders als bei Bestrafung ist man bei Auferlegung einer Geldbuße nicht "vorbestraft", es erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister; typisches Bsp.: Verkehrsordnungswidrigkeiten. Strafverfahren: Verfahren zur Ahndung von Vergehen und Verbrechen; Ermittlungsbehörde: Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten; kommt es zur Anklage, entscheidet Strafgericht in einem Urteil in der Regel über Freispruch oder Verurteilung; wichtigste Strafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe; Verurteilungen werden ins BZR eingetragen; der Strafrahmen lässt sich dem jeweiligen Strafgesetz entnehmen. II. Rechte und Pflichten als Beschuldigter 1. Ablauf und Abschluss eines Ermittlungsverfahrens Ermittlungsverfahren ist Prozess der Verdachtsklärung; am Ende des Ermittlungsverfahrens steht nicht zwangsläufig Anklageerhebung StA ist Herrin des Ermittlungsverfahrens; sie entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen über weiteren Gang oder Einstellung des Verfahrens; Wichtigsten Verfahrensbeendigungsalternativen: 170 II StPO: Einstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen 153 StPO: Einstellung wegen geringer Schuld 153 a StPO: Einstellung nach Erfüllung von Auflagen 170 I StPO: Erhebung der Anklage beim zuständigen Gericht Gericht eröffnet Hauptverfahren; es findet eine Hauptverhandlung statt. Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (dazu später mehr) 2. Ladung der Polizei zur polizeilichen Vernehmung, 163 a III StPO Keine Verpflichtung, auf Vorladungen der Polizei zu reagieren! Keine Verpflichtung zu erscheinen!
2 Im Einzelfall kann es angebracht sein, telefonisch mitzuteilen, dass der Ladung keine Folge geleistet wird, dass vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird Keine Aussagepflicht! Einzige Pflicht: Angabe der Personalien (Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Geburtstag und Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung, Staatsangehörigkeit) ( 111 OWiG) Beschuldigter muss von der Polizei über seine Rechte belehrt werden ( 163 a IV S.2 i.v.m. 136 I S.2-4 StPO); fehlende Belehrung kann zu Beweisverwertungsverbot führen 3. Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters, 163 a III StPO Pflicht zum Erscheinen Wird Ladung nicht Folge geleistet, kann der Beschuldigte vorgeführt werden Keine Pflicht, zur Sache auszusagen, s.o. Auch hier Belehrung erforderlich 4. Aussagefreiheit/Aussageverweigerungsrecht, 136 I 2, 163 a III, IV StPO Nemo tenetur se ipsum prodere/accusare niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten/anzuklagen Aus Schweigen dürfen zu keinem Zeitpunkt negative Schlüsse gezogen werden; Schweigen darf auch bei Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgelegt werden DRINGENDER RAT: KEINE AUSSAGE BEI DEN ERMITTLUNGSBEHÖRDEN! Die Entscheidung, sich zu äußern oder nicht, stellt die Weichen des gesamten weiteren Verfahrens! Etwaige Angaben (auch bei informellen Gesprächen außerhalb einer förmlichen Vernehmung) lassen sich auch durch einen späteren Widerruf nicht wieder aus der Welt schaffen! 5. Verhalten bei sonstigen Kontaktaufnahmen seitens der Ermittlungsbehörden Manchmal auch überraschende Kontaktaufnahmen (telefonisch, Besuch zu Hause oder am Arbeitsplatz) Ermittlungsbeamten versuchen nicht selten, Beschuldigte einzuschüchtern oder zu verunsichern und zu einer Aussage zu bewegen Auch hier gilt: Keine spontanen Äußerungen; freundlich aber bestimmt Gesprächs- und Vernehmungsbemühungen zurückweisen 6. Weitere wichtige Rechte der Verteidigung/des Beschuldigten Akteneinsichtsrecht; 147 StPO: Verteidiger hat Akteneinsichtsrecht (Grundsatz der Aktenvollständigkeit) und Recht auf Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke Beschuldigte haben kein Akteneinsichtsrecht, 147 VII StPO: ihm können Auskünfte und Abschriften aus der Akte erteilt werden, soweit dies Untersuchungszweck nicht gefährdet und nicht schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen Recht der Verteidiger-Konsultation, 136 I 2 StPO: in jeder Lage des Verfahrens! Recht, Entlastungsbeweisanträge zu stellen, 136 I 3 StPO 7. Strafbefehlsverfahren und Anklage/Hauptverhandlung a) Strafbefehlsverfahren, 407 ff. StPO
3 Strafbefehl : wird auf Antrag der StA vom Strafrichter oder Schöffengericht erlassen; ermöglicht einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil; kommt nur bei Vergehen in Betracht; Strafbefehl ist vorläufige Entscheidung; sie kann rechtskräftig werden, wenn Betroffener keinen Einspruch einlegt Einspruch muss binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich beim zuständigen Gericht eingelegt werden; entscheidend ist Eingang bei Gericht Wird Einspruch eingelegt kommt es zur Hauptverhandlung b) Anklage/Hauptverhandlung Erhebt StA Anklage, kommt es zur Hauptverhandlung In der HV wird der Anklagevorwurf im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt Angeklagter ist zum Erscheinen in der HV verpflichtet! Bleibt Angeklagter aus, findet Termin nicht statt, 230 I StPO; fehlt es an genügender Entschuldigung, kann Vorführung veranlasst oder Haftbefehl erlassen werden, 230 II StPO III. Einzelne Maßnahmen gegenüber Beschuldigten 1. Erkennungsdienstliche Behandlung, 81 b StPO Erfolgt durch die Polizei Zulässige Maßnahmen: u.a. Herstellung von Fotos und Videoaufnahmen, Abnahme von Fingerabdrücken; nur Maßnahmen, die keine körperliche Untersuchung erfordern Entweder zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens (Maßnahme der Strafverfolgung) oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes (Maßnahme der Gefahrenabwehr) Dient Maßnahme der Identitätsfeststellung oder der Aufklärung der Tat Maßnahme zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens Rechtsmittel: Anrufung des Ermittlungsrichters, 98 II 2 StPO analog; bei Anordnung durch den Ermittlungsrichter Beschwerde, 304 StPO Wird Maßnahme durchgeführt, weil Grund zur Annahme besteht, dass Beschuldigter künftig erneut Straftaten begeht Maßnahme zum Zweck des Erkennungsdienstes; nur zulässig bei Straftaten mit einer gewissen Erheblichkeit und Schwere Rechtsmittel: Widerspruch, 68 VwGO; Widerspruch hat grds. aufschiebende Wirkung Wurde (schriftlich!) die sofortige Vollziehung angeordnet: Antrag beim Verwaltungsgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, 80 V VwGO Beschuldigter muss Maßnahmen dulden; sie können zwangsweise durchgesetzt werden; aktiv mitwirken muss der Beschuldigte nicht! 2. Durchsuchung/Beschlagnahme, 102 ff. StPO bzw. 94 ff. StPO Anordnung durch den Richter; Ausnahme: bei Gefahr im Verzug auch durch StA und Polizei, 105 StPO Bei hinreichendem Anfangsverdacht Durchsuchung des Beschuldigten, seiner Sachen sowie der Wohnung und anderer Räume Zur Auffindung von Beweismitteln oder Ergreifung des Täters Verhaltensempfehlungen: - Ruhe bewahren! Keine Angaben zur Sache machen! - Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen - Verteidiger kontaktieren (telefonische Kontaktaufnahme darf nicht verwehrt werden) - Namen und Dienstbezeichnungen notieren
4 - Gegenstände nicht freiwillig herausgeben (freiwilliges Heraussuchen entspricht nicht freiwilliger Herausgabe) - Durchsuchung und Beschlagnahme widersprechen - Detailliertes Sicherstellungsverzeichnis aushändigen lassen 3. Vorläufige Festnahme, 127 ff. StPO Geht i.d.r. dem Erlass eines Haftbefehls voraus Auf frischer Tat betroffen/identität unklar oder Fluchtgefahr jedermann hat Recht zur vorläufigen Festnahme Liegen Voraussetzungen für Haftbefehl vor StA und Polizei können Beschuldigte vorläufig festnehmen Weiteres Verfahren, 128 StPO: Beschuldigter ist unverzüglich, sp. am nächsten Tag dem Richter vorzuführen; Richter verfügt dann entweder Freilassung oder erlässt Haftbefehl Keine Angaben zur Sache 4. U-Haft, 112 ff. StPO Voraussetzungen: dringender Tatverdacht + Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr bei bestimmten Taten) Verteidiger-Konsultation dringend empfohlen; in der Regel gibt es in allen Städten auch Strafverteidiger-Notdienst Keine Angaben zur Sache IV. Rechte und Pflichten von Zeugen im Strafverfahren 1. Ermittlungsverfahren Vorladung der Polizei, 163 III StPO: keine Verpflichtung, zu erscheinen keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen Vorladung der StA/des Gerichts, 161 a I StPO: Pflicht zum Erscheinen und zur wahrheitsgemäßen Aussage (dazu gleich), 161 a StPO 2. Hauptverhandlung Bei ordnungsgemäßer Ladung: Pflicht zum Erscheinen, 48 I StPO Ausbleiben bei nicht genügender Entschuldigung: Auferlegung der durch Ausbleiben entstandenen Kosten, Verhängung eines Ordnungsgeldes (Ordnungshaft, falls Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann), 51 StPO; möglich auch hier Vorführung, 51 StPO I 3 Pflicht, wahrheitsgemäß auszusagen und Aussage auf Verlangen zu beeiden, 48 I, 57 StPO Ausnahme: es bestehen Zeugnisverweigerungsrechte (ZVR von Angehörigen, 11 Nr.1, StGB, 52 StPO oder Berufsgeheimnisträgern, 53 StPO) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht, 55 StPO Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts hat keinen Einfluss auf Pflicht zum Erscheinen! Bestehen keine Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte und Zeuge weigert sich auszusagen: Auferlegung der durch Weigerung entstandenen Kosten, Verhängung von Ordnungsgeld ( kann dieses nicht beigetrieben werden: Ordnungshaft), 70 I StPO; zur Erzwingung des Zeugnisses kann Haft angeordnet werden, 70 II StPO
5 V. Rechtshilfe 1. Rechtshilfe des Vereins die tierbefreier e.v. Solikonto: Rechtsanwalt Loukidis GLS Gemeinschaftsbank eg IBAN: DE BIC : GENODEM1GLS 2. Rote Hilfe e.v. "Die Rote Hilfe organisiert nach ihren Möglichkeiten die Solidarität für alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt werden. Politische Betätigung in diesem Sinne ist z.b. das Eintreten für die Ziele der Arbeiter_innenbewegung, die internationale Solidarität, der antifaschistische, antisexistische, antirassistische, demokratische und gewerkschaftliche Kampf sowie der Kampf gegen Antisemitismus, Militarismus und Krieg." (Aus 2 der Satzung der Roten Hilfe e.v.) Zusammenarbeit zwischen tierbefreier Rechtshilfe und Rote Hilfe e.v.
Aktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 8. Stunde 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren dd) Vorläufige Festnahme ee) Körperliche Untersuchung 81 a,
Mehr1. Eingriffsmaßnahmen
1. Eingriffsmaßnahmen 1.1 Tatbestandsvoraussetzungen 1.1.1 Identitätsfeststellung 163b Abs. 1 StPO 163b Abs. 2 StPO Verdächtiger. Zweifelsfreie Feststellung der Personalien. Anhalten, Tatvorwurf mitteilen
MehrMustertexte zum Strafprozess
Mustertexte zum Strafprozess begründet von Dr. Dietrich Rahnf Leitender Oberstaatsanwalt neubearbeitet von Dr. Hans Christoph Schaefer Generalstaatsanwalt a. D. und Jochen Schroers Vizepräsident des Oberlandesgerichts
MehrSexuelle Gewalterfahrung in Kindheit und Jugend. Wichtige juristische Aspekte und Hintergrundinformationen für Psychotherapeutinnen und Beraterinnen
Sexuelle Gewalterfahrung in Kindheit und Jugend Wichtige juristische Aspekte und Hintergrundinformationen für Psychotherapeutinnen und Beraterinnen Gliederung Straftatbestände Strafrechtliche Verjährung
MehrVL Strafverfahrensrecht SS 2009
VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Anklageerhebung ( 210 Abs 1) Wenn Verurteilung des Beschuldigten nahe liegt Keine Einstellung bzw Diversion möglich Bei dem für das Hauptverfahren zuständigen
MehrWeiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011. Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen
Weiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011 Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen Ausgangslage Bemerkenswerte Änderungen zum bisherigen Recht Ausweitung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:
Arbeitsblatt 1 1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: a. fahrlässige Tötung b. Mord c. Körperverletzung d. Schwangerschaftsabbruch e. Totschlag f. fahrlässige Körperverletzung
MehrRechtschutz im Ermittlungsverfahren
Rechtschutz im Ermittlungsverfahren Übersicht 1. Der Einspruch wegen Rechtsverletzung ( 106 StPO) 2. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens ( 108 StPO) 3. Die Beschwerde ( 87 StPO) Einspruch Jede Person,
MehrDeckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer
Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte
MehrEHRENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN
EHRENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN Auf Grund des 20 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 33 Absatz 6 des Architekten- und Ingenieurgesetzes (ArchIngG M-V)
MehrDas Arbeitsgebiet des Staatsanwalts
AschendorfFs Juristische Handbücher Band 95 Herausgegeben von Dr. jur. Wolfgang- Harms, emer, Professor, Berlin Dr. jur. Dirk Ehlers, o. Professor, Münster Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts Von Dr. Michael
MehrVortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht
Vortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht Fall 12: Ihr Mandant befindet sich in Untersuchungshaft. Als die am Vormittag begonnene Hauptverhandlung wie geplant um 13.30 Uhr fortgesetzt werden soll, wurde dem
MehrAusgangslage. Pflege im Spannungsfeld Recht - Wenn der Staatsanwalt. Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens.
Pflege im Spannungsfeld Recht - Wenn der Staatsanwalt klingelt Symposium zur beruflichen Weiterentwicklung Dresden 4. Dezember 2012 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster 2 Ausgangslage Einleitung eines
Mehro Bitte denken Sie auch an entsprechende Information der IT, damit diese sich im Fall von Serverdurchsuchungen richtig verhält.
Sonderrundschreiben Durchsuchung und Beschlagnahme Für den Fall einer Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörden sollten Sie gut vorbereitet sein. Erfahren Sie hier, was Sie vor und während des Ernstfalls
MehrRechtsschutzhilferichtlinien
Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrGünstlings-Justiz hält sich Kläger durch Strafen vom Hals
Günstlings-Justiz hält sich Kläger durch Strafen vom Hals Vor dem Gesetz werden Amts- und Würdenträger ungleich besser behandelt, oder man lässt sie auf Anweisung von oben gleich gänzlich in Ruh. Das Diskriminierungsverbot
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrPflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013
Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013 Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Raum B 106 Hauptgebäude Ermittlungsverfahren II Beschuldigtenvernehmung Zwangsmittel
MehrDas Zwischenverfahren. 199 211 StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1
Das Zwischenverfahren 199 211 StPO Wiss. Mit. Ines Klein 1 Sinn und Zweck Bevor eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet, soll von einer unabhängigen Instanz in einem nichtöffentlichen Verfahren geprüft
MehrB e s c h l u s s. vom 25.10.2004. erlässt das Amtsgericht - Strafgericht - Plauen durch Direktor des Amtsgerichts Klein den Beschluss:
B e s c h l u s s vom 25.10.2004 in der Strafsache gegen Dr. K. geboren am deutscher Staatsangehöriger; verheirateter Rechtsanwalt wegen Verteidiger: Rechtsanwalt Posner, Plauen unerlaubten Entfernens
MehrA n k l a g e s c h r i f t
Staatsanwaltschaft Gera Aktenzeichen: Gera, den 17.09.2014 A n k l a g e s c h r i f t in der Strafsache gegen Fritz A geboren am 04.05.1986 in St. Gangloff, Beruf: unbekannt, ledig, (US-amerikanischer
Mehr1 Gütegrundlage. 2 Verleihung. 2.1 Grundsatz. 2.2 Antragstellung. 2.3 Antragsprüfung. 2.4 Entscheidung. Fassung August 2011
Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung - Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge Fassung August 2011 1 Gütegrundlage Die
MehrVielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.
Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrInhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9
Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrVerbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.
2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrSchriftliche Opfererklärung und Rederecht
Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung
MehrForensische Informatik
Forensische Informatik Vorlesung im Frühjahrssemester 2010 Universität Mannheim Teil 8: Rechtliche Rahmenbedingungen Prof. Dr. Felix Freiling Universität Mannheim Lehrstuhl für Praktische Informatik 1
MehrÜberblick über das Strafprozessrecht
Überblick über das Strafprozessrecht Für die Ausbildung zum Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Mai 2012 Unterscheidung materielles und formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann
MehrDer ärztliche Abrechnungsbetrug
Uwe Hellmann Harro Herffs Der ärztliche Abrechnungsbetrug 4ü Springer Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XIII XVII A. Gesetzliche Krankenversicherung 1 I. Die Rechtsverhältnisse
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrHörübung zum Hörtext: Warum es in Deutschland so viele Richter gibt
Hörübung zum Hörtext: Warum es in Deutschland so viele Richter gibt 1. Fassen Sie die Gründe für die sehr große Richterdichte zusammen: 1). 2). 3). 4).. 5) 6). 7). Hörübung zum Hörtext: Ehrenamtliche Richter
MehrStrEG Stand 15. April 2012
Amtliche Abkürzung: StrEG Ausfertigungsdatum: 08.03.1971 Textnachweis ab: 01.01.1975 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1971, 157 FNA: FNA 313-4 Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
MehrA n k l a g e s c h r i f t
Aufbau Anklageschrift --------------------------------------------------------------- Staatsanwaltschaft Saarbrücken Aktenzeichen ( z.b. 33 Js 1223/05 ) Saarbrücken, den H a f t bzw. Unterbringung (falls
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrWas Sie im Namen der Firma tun, kann Sie im Namen des Volkes teuer zu stehen kommen
Was Sie im Namen der Firma tun, kann Sie im Namen des Volkes teuer zu stehen kommen Spezial-Straf-Rechtsschutz für Firmen Jeder arbeitet mit einem strafrechtlichen Risiko Weil es nach unserem Recht nicht
MehrIhre Kunden in Handschellen? Unschuld schützt vor Strafe nicht
0 Ihre Kunden in Handschellen? Unschuld schützt vor Strafe nicht Selbst bei Beachtung aller Vorschriften sind Ihre Kunden nicht vor Strafverfahren geschützt! Ca. 95 % der Menschheit sind nett, korrekt
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrProf. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 2 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen Ziele: Ø Vermeidung Sekundärviktimisierung, Ø Bessere Position im Strafverfahren
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrDie Fahrerlaubnis erhalten und wieder erhalten
Die Fahrerlaubnis erhalten und wieder erhalten Inhaltsverzeichnis 1. Rechtlicher Hintergrund 2. Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis 3. Das Fahrverbot 4. Entzug der Fahrerlaubnis durch Gericht oder
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08. Dezember 2010, Az. 2 Ws 347/10
Leitsatz: 313 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft zwar Freispruch beantragt hatte, aufgrund eines vorausgegangenen Strafbefehlsverfahrens jedoch bereits ein konkreter
MehrTatbestände des StGB
Recht am Berg Tatbestände des StGB 80 StGB fahrlässige Tötung 81 StGB fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen 94 StGB Im-Stich-Lassen eines Verletzten 88 StGB fahrlässige Körperverletzung
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrDOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:
DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang
Mehr1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65
Monatsbericht des BMF August 2008 Seite 61 Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren bis 1 Steuerfahndung.................................................................................61 2 Ergebnisse
MehrTeilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen
Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo
MehrMandanteninformation
Schobinger Rechtsanwälte & Partner Fachanwälte Mandanteninformation - Mitarbeiterüberwachung, Mitarbeitervernehmungen, Lauschangriff, Videoüberwachung und Computerkontrolle. Wo liegen die Grenzen in Deutschland?
Mehr21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)
1. Abschnitt: Allgemeines zu den Rechtsbehelfen Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsbehelfe gegen nicht rechtskräftige Entscheidungen R e c h t s m i t t e l außerordentliche
Mehr685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
1 von 2 685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen:
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrDarum geht es in diesem Heft
Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 21. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe a) Überblick über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe b) Berufung c) Revision
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrÜbersicht über die Übermittlungstatbestände des SGB X
X bdsb-1/ X bdsb-11, Stand: 19.02.2015 Übersicht über die Übermittlungstatbestände des -neben der Einwilligung nach 67 b Absatz 1 - (in der Regel Schriftform gemäß 67 b Absatz 2 Satz 3 ) Beachte: Soweit
MehrGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.
MehrHaftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht
Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht Klaus Schaubmayr Verantwortlichkeiten im ChemG und Verwaltungsstrafgesetz
MehrRABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrBekanntmachung von Satzungsänderungen
Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel
MehrRECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)
REGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) I. GRUNDSATZ Art. 1 Grundsatz Der ZMLB gewährt allen Mitgliedern, welche ihren Verpflichtungen
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
Mehr56. Sitzung des Rechtsausschusses am 13. April 2016
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Justizministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Seite r von 1 Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen
MehrAbrechnung im MVZ: Problematische Bereiche und strafrechtliche Hürden. Jutta Burghart
Abrechnung im MVZ: Problematische Bereiche und strafrechtliche Hürden Rechtsanwältin, Oberstaatsanwältin a. D. Fachanwältin für Strafrecht 1978-1995: Staatsanwältin / Oberstaatsanwältin bei der StA Berlin
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5034 Urteil Nr. 5/2011 vom 13. Januar 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 38 5 der durch den königlichen Erlass vom 16.
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Mehr2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de
2 in 1 Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de Opfer von Straftaten haben bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über Entschädigungsansprüche
MehrZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter
Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
Mehr(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009
(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
Mehr