685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

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1 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Änderung der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Im Abs. 3 lautet der letzte Satz: Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen. b) Abs. 4 lautet: (4) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts gelegen, so ist es zulässig, die unmittelbare Vernehmung am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen wird wie folgt geändert: a) Im Abs. 1 lautet der erste Halbsatz des dritten Satzes: Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre oder der Beschuldigte erkrankt oder verletzt ist oder aus anderem Grund in Lebensgefahr schwebt, b) Im Abs. 2 wird im dritten Satz nach dem Wort abzunehmen die Wendung oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach 172a einzuheben eingefügt. 3. Nach dem 172 wird folgender 172a samt Überschrift eingefügt: Sicherheitsleistung 172a. (1) Der Auftrag an den Beschuldigten, eine angemessene Sicherheit zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens, der Zahlung der zu erwartenden Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens sowie der dem Opfer zustehenden Entschädigung ( 67 Abs. 1) zu leisten, ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen oder die Durchführung des Strafverfahrens sonst offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, und der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist sowie zur Sache, zum Tatverdacht und zu den Voraussetzungen der Sicherheitsleistung vernommen wurde. (2) Die Sicherheitsleistung und deren Höhe sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich in barem Geld erfolgt, hat die Kriminalpolizei Gegenstände zwangsweise sicherzustellen, die der

2 2 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext Beschuldigte mit sich führt, die ihm allem Anschein nach gehören und deren Wert nach Möglichkeit die Höhe des zulässigen Betrags der Sicherheit nicht übersteigt. Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Ermittlungen samt der übergebenen Sicherheit oder den sichergestellten Gegenständen unverzüglich zu übermitteln. (3) Die Sicherheit wird frei, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, im Fall der Verurteilung des Angeklagten jedoch erst, sobald er die Freiheitsstrafe angetreten und die ihm auferlegten Kosten des Verfahrens sowie gegebenenfalls dem Privatbeteiligten die im Strafurteil zugesprochene Entschädigung gezahlt hat. Als Sicherheit sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte werden auch frei, sobald der Beschuldigte die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder ein Dritter, dem keine Beteiligung an der Tat zur Last liegt, Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten glaubhaft macht. (4) Die Sicherheit ist vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder der Vollstreckung der Strafe und der Kosten des Verfahrens oder der Zahlung der Entschädigung an den Privatbeteiligten entzieht, insbesondere dadurch, dass er eine Ladung oder die Aufforderung zum Strafantritt oder Zahlung der Geldstrafe oder der Kosten des Verfahrens nicht befolgt. 180 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß wird folgender Abs. 12 angefügt: (12) Die Bestimmungen der 153 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 1 und 172a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. August 2010 in Kraft.

3 685 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 2 Ziele des Entwurfs: Vorblatt Die täglichen Erfahrungen in der Kriminalitätsbekämpfung zeigen, dass vor allem bei fremden Tätern (so genannten reisenden Tätergruppierungen) die bisherigen Instrumente der Strafverfolgung wie Anzeige auf freiem Fuß nicht ausreichend sind. Deshalb sollen die Möglichkeiten der Beschlagnahme bzw. der Einhebung einer strafprozessualen Sicherheitsleistung ergänzt werden. Inhalt: Es wird die Einführung einer neuen Bestimmung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ( 172a StPO) vorgeschlagen. Überdies sollen die Bestimmungen der StPO über die Vernehmung im Wege einer Videokonferenz den Regelungen der ZPO angepasst und vereinfacht werden. Alternativen: Beibehaltung der bisherigen Rechtslage. Zu den finanziellen Auswirkungen Die Einführung einer Sicherheitsleistung sollte zu einer effizienteren Verfahrensführung beitragen und könnte auch zu gewissen Mehreinnahmen führen, die sich auf seriöse Weise kaum kalkulieren lassen. Auswirkungen auf den Personaleinsatz sind durch die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt nicht zu erwarten. Die Vorgaben des BFG 2010 und des BFRG werden eingehalten. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs Keine. Kompetenzgrundlage Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes. Verhältnis zum EU-Recht Die vorgeschlagenen Änderungen in der StPO berühren EU- Recht nicht. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine.

4 2 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen Erläuterungen Allgemeiner Teil Die Praxis der Kriminalitätsbekämpfung hat gezeigt, dass die Instrumente der Strafverfolgung vor allem bei ausländischen Beschuldigten (insbes. bei reisenden Tätergruppen) oft nicht ausreichend sind. Im Regierungsprogramm für die XXIV. GP ist daher der Auftrag enthalten, die bestehenden Eingriffsmöglichkeiten u.a. um solche der Einhebung einer strafprozessualen Sicherheitsleistung zu ergänzen, die in einer erleichterten Form einer Verwertung zugeführt werden soll. Die solcherart erlangte Sicherheitsleistung soll insbesondere die Durchführung des Verfahrens sicherstellen und der Abdeckung der Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der Sicherung der privatrechtlichen Ansprüche des Opfers dienen. Ein erster Vorschlag zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde im Zuge des Ministerialentwurfs 82/ME XXIV. GP bereits einer allgemeinen Begutachtung unterzogen. Dabei hat sich herausgestellt, dass eine Beschränkung auf nicht im Inland wohnhafte Bürger möglicher Weise in Konflikt mit einschlägigem EU- Recht geraten könnte. Es soll daher in der nunmehrigen Fassung nur darauf abgestellt werden, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen ist. Dadurch soll auch ein Beitrag zur höheren Verfahrenseffizienz geleistet werden. Besonderer Teil Zu Z 1 lit. a, 2 lit. b und 3 ( 153 Abs. 3, 172 Abs. 2 und 172a): Der vorgeschlagene 172a StPO sieht in Umsetzung dieses Vorhabens vor, dass es zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens zulässig ist, einem einer bestimmten Straftat dringend verdächtigen Beschuldigten, die Leistung einer angemessenen Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe, die Kosten des Verfahrens sowie der dem Opfer zustehenden Entschädigung aufzutragen (Abs. 1), wenn bestimmte Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen oder das Verfahren sonst wesentlich erschwert werde. Die Sicherheitsleistung soll von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen sein (sinngemäße Anwendung des 180 Abs. 3 StPO); die Kriminalpolizei die Sicherheitsleistung durchzuführen und auch zwangsweise eine Sicherstellung durchführen können (Abs. 2). Die Sicherheit soll frei werden, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist (siehe zu diesem Begriff auch 181 Abs. 2 StPO); im Fall der Verurteilung des Angeklagten jedoch erst, sobald die Strafe vollzogen ist. Als Sicherheit sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte sollen aber auch dann frei werden, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder ein Dritter Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten glaubhaft macht (Abs. 3). Entzieht sich der Beschuldigte dem Verfahren oder der Vollstreckung der Strafe, soll die Sicherheit vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären sein (Abs. 4). Aus Anlass dieser Änderung soll der Wortlaut des 153 Abs. 3 StPO über die Voraussetzungen einer Vorführung des Beschuldigten durch die Kriminalpolizei an jene der Festnahme aus eigener Macht der Kriminalpolizei angeglichen werden ( 170 Abs. 1 Z 1 StPO). Die Änderung im 172 Abs. 2 stellt sich als Folgeänderung für die Fälle dar, in denen die Kriminalpolizei einen Beschuldigten festgenommen hat und gegen Leistung einer Sicherheit wieder frei lässt. Zu Z 1 lit. b und 2 lit. a ( 153 Abs. 4 und 172 Abs. 1 StPO): Die Bestimmungen über die Vernehmung im Wege einer Videokonferenz sollen vereinfacht werden; so soll durch die vorgeschlagene Änderung des 153 Abs. 4 StPO eine Angleichung an die Bestimmung des 277 ZPO erfolgen und die Ladung durch das Gericht, vor dem der Zeuge oder Beschuldigte zu erscheinen hat, entfallen. Die Voraussetzung für die Vernehmung des festgenommenen Beschuldigten im Wege einer Videokonferenz des 172 Abs. 1 StPO hat sich in der Praxis als zu streng herausgestellt, weil selbst im Fall eines z.b. in Feldkirch aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien festgenommen Beschuldigten die Überstellung nach Wien innerhalb von 48 Stunden möglich wäre. Durch diese Flexibilisierung soll der Aufwand von Kriminalpolizei und Justizwache für die Beritstellung der Überstellungsressourcen vermindert werden.

5 685 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 3 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Vorgeschlagene Fassung Vernehmungen Änderung der Strafprozessordnung 153. (1) bis (2) 153. (1) bis (2) (3) Die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der 104, 105 und 107 das Gericht, kann die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat oder mit Gegenständen betreten wird, die auf eine Tatbegehung schließen lassen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen. (4) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Landesgerichts gelegen, so ist es zulässig, dass die Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht veranlasst wird, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, und die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgt. Durchführung 172. (1) Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gericht unverzüglich zu verständigen. Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. Wenn dies auf Grund der Entfernung des Ortes der Festnahme nicht rechtzeitig möglich ist oder der Beschuldigte erkrankt oder verletzt ist oder aus einem anderen Grund in Lebensgefahr schwebt, ist es zulässig, ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern oder einer Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann das Gericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise Vernehmungen (3) Die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der 104, 105 und 107 das Gericht, kann die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen. (4) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts gelegen, so ist es zulässig, die unmittelbare Vernehmung am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen. Durchführung 172. (1) Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gericht unverzüglich zu verständigen. Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre oder der Beschuldigte erkrankt oder verletzt ist oder aus anderem Grund in Lebensgefahr schwebt, ist es zulässig, ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern oder einer Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann das Gericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wortund Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss über die

6 2 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung verkünden ( 174). Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkünden ( 174). (2) Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel nach 173 Abs. 5 Z 1 bis 7 erreicht werden, so hat die Kriminalpolizei dem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegenzunehmen oder ihm die in 173 Abs. 5 Z 3 und 6 erwähnten Schlüssel und Dokumente abzunehmen und ihn freizulassen. Die Ergebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Schlüsseln und Dokumenten sind der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht. (3) (3) (2) Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel nach 173 Abs. 5 Z 1 bis 7 erreicht werden, so hat die Kriminalpolizei dem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegenzunehmen oder ihm die in 173 Abs. 5 Z 3 und 6 erwähnten Schlüssel und Dokumente abzunehmen oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach 172a einzuheben und ihn freizulassen. Die Ergebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Schlüsseln und Dokumenten sind der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht. Sicherheitsleistung 172a. (1) Der Auftrag an den Beschuldigten, eine angemessene Sicherheit zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens, der Zahlung der zu erwartenden Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens sowie der dem Opfer zustehenden Entschädigung ( 67 Abs. 1) zu leisten, ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen oder die Durchführung des Strafverfahrens sonst offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, und der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist sowie zur Sache, zum Tatverdacht und zu den Voraussetzungen der Sicherheitsleistung vernommen wurde. (2) Die Sicherheitsleistung und deren Höhe sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich in barem Geld erfolgt, hat die Kriminalpolizei Gegenstände zwangsweise sicherzustellen, die der Beschuldigte mit sich führt, die ihm allem Anschein nach gehören und deren Wert nach Möglichkeit die Höhe des zulässigen Betrags der Sicherheit nicht übersteigt. Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Ermittlungen samt der übergebenen Sicherheit oder den sichergestellten Gegenständen unverzüglich zu übermitteln.

7 685 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 3 von 3 Geltende Fassung 514. (19 bis (11) 514. (1) bis (11) Vorgeschlagene Fassung (3) Die Sicherheit wird frei, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, im Fall der Verurteilung des Angeklagten jedoch erst, sobald er die Freiheitsstrafe angetreten und die ihm auferlegten Kosten des Verfahrens sowie gegebenenfalls dem Privatbeteiligten die im Strafurteil zugesprochene Entschädigung gezahlt hat. Als Sicherheit sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte werden auch frei, sobald der Beschuldigte die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder ein Dritter, dem keine Beteiligung an der Tat zur Last liegt, Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten glaubhaft macht. (4) Die Sicherheit ist vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder der Vollstreckung der Strafe und der Kosten des Verfahrens oder der Zahlung der Entschädigung an den Privatbeteiligten entzieht, insbesondere dadurch, dass er eine Ladung oder die Aufforderung zum Strafantritt oder Zahlung der Geldstrafe oder der Kosten des Verfahrens nicht befolgt. 180 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß. (12) Die Bestimmungen der 153 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 1 und 172a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. August 2010 in Kraft.

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