AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen

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1 AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen Martin Bruckner, Allianz Investmentbank AG Dr. Armin Kammel, LL.M., MBA, VÖIG Tatjana Polivanova, LeitnerLeitner 1 AGENDA > Status Quo > Auswirkungen auf Investmentfonds > Auswirkungen auf die Versicherungen 2

2 STATUS QUO AIFMG > BGBl I 135/2013 > Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiterund Selbständigenvorsorgegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden und das Beteiligungsfondsgesetz aufgehoben wird 3 STATUS QUO AIFMG und BMSVG > 30 Abs 2 BMSVG Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen: Z 5: OGAW und AIF isd InvFG 2011 (zb Spezialfonds); Z 5a: AIF, die materiell einem Spezialfonds gleichwertig sind und von einem EU- AIFM verwaltet werden, der nicht als KAG konzessioniert ist; Z 6: Immobilienfonds isd ImmoInvFG und vergleichbare ausländische Immobilienfonds (Veranlagung im EWR und OECD) Z 7: sonstige AIF, die gemäß 29, 30, 31, 38 oder 47 AIFMG in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger oder zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind; Z 8: sonstige AIF 4

3 VERSICHERUNGEN Ausgangsgrundlage > Ca. 23% (ca. EUR 18,4 Milliarden Buchwert) des Vermögens der österreichischen Versicherungen ist in Fonds angelegt > Investitionsmöglichkeiten der Versicherungen gemäß Kapitalanlageverordnung unverändert 5 VERSICHERUNGEN Kapitalanlageverordnung > Kapitalanlageverordnung (KAVO) sieht vor, dass Anteile an Investmentfonds zur Bedeckung von versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet sind, abhängig vom Fondstypus unterschiedliche Anrechnungsgrenzen bestehen Anteile an Fonds gemäß InvFG 2011: maximal 80% mit Reduktion der Grenze bei Nichtdurchrechnung ( 2 Abs 1 Z 3 ivm 3 Abs 1 Z 6 KAVO) Anteile an Fonds gemäß 166 Abs 1 Z 3 InvFG 2011: maximal 7% ( 2 Abs 1 Z 7 ivm 3 Abs 1 Z 9 KAVO) Fonds auf Einzeltitel durchzurechnen sind 6

4 VERSICHERUNGEN Österreich > Überregulierte Spezialfonds => keine Ausnahmebestimmungen für institutionelle Investoren in bisherigen UCITS-Format > Auch bereits jetzt sind durch Spezialfondsstruktur umfangreiche Informationsmöglichkeiten vorhanden bzw notwendig (zb Durchrechnungserfordernis gemäß KAVO) > Kosten-Nutzen-Relation: den erhöhten Anforderungen stehen keine zusätzlichen Vorteile gegenüber 7 INVESTMENTFONDS Regulierte Fondsindustrie 8

5 INVESTMENTFONDS Begrifflichkeiten > 3 Abs 2 Z 30 InvFG 2011 Investmentfonds: OGAW unabhängig von ihrer Rechtsform und AIF gemäß Z 31 > 3 Abs 2 Z 31 InvFG 2011 bzw 2 Abs 1 Z 1 AIFMG Alternative Investmentfonds (AIF): Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück als Sondervermögen gebildet werden und bewilligt sind, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und im Miteigentum der Anteilinhaber stehen AIF ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, und keine Genehmigung gemäß Art 5 der RL 2009/65/EG benötigt 9 INVESTMENTFONDS Veranlagungsaspekte > AIFM-Rahmenwerk keine Produkt-, sondern VerwaltungsRL, aber durchbrochen > Allgemeine Grundsätze ( 66 InvFG 2011) Grundsätze der Risikostreuung zu beachten und berechtigte Interessen der Anteilinhaber nicht verletzen > Liquide Finanzanlagen ( 67 InvFG 2011) Wertpapiere; Geldmarktinstrumente; Anteile an einem OGAW; Sichteinlagen und kündbare Einlagen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) 10

6 INVESTMENTFONDS Veranlagungsaspekte > Anteile an OGAW und OGA ( 71 Abs 1 InvFG 2011) ua: OGA dürfen erworben werden, wenn es die FB vorsehen (bis 10%) Ein OGA ist ein AIF im Sinne des AIFMG, welcher die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllt. Bekannte Kriterien: Bewilligung und Beaufsichtigung; Schutzniveau der Anteilinhaber der OGA jenen von OGAW gleichwertig; Veröffentlichungspflichten; FMA-Kriterien? 11 INVESTMENTFONDS Veranlagungsaspekte > Quantitative Beschränkungen für die Anlage in OGAW oder OGA ( 77 InvFG 2011) bis zu 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen OGAW oder OGA Anteile an OGA dürfen 30% des Fondsvermögens nicht überschreiten > Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung der Einflussnahme auf Emittenten ( 78 InvFG 2011) kein nennenswerter Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten maximal 25% Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA 12

7 INVESTMENTFONDS Konsequenzen > keine Produktspezifika durch AIFM-Rahmenwerk > AIF = OGA > keine Anpassungen in Veranlagungsbestimmungen > praktische Implikation: welche AIF (nach AIFMG) dürfen/können wirklich erworben werden, wenn sie die Kriterien des 71 Abs 2 InvFG 2011 erfüllen? 13

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