Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?
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- Mathilde Brandt
- vor 8 Jahren
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1 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386
2 Einladung 387
3 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? 388
4 Einführung in die Problematik verliebt, verlobt, verheiratet, geschieden... jede dritte Ehe endet vor dem Familienrichter gravierende persönliche nliche und wirtschaftliche Rechtsfolgen der Scheidung Notwendigkeit einer individuellen Regelung durch Ehevertrag? gesetzliche Regelung unbefriedigend? 389
5 Orientierung des BGB an der sog. klassischen Hausfrauen-Ehe Gesetzliche Regelung Die Frau versorgte Kinder und Haushalt. Der Mann machte Karriere, verdiente Geld. Schutz vor sozialem Abstieg durch: Versorgungs- und Zugewinnausgleich Ehegattenunterhalt 390
6 Realität: t: moderne Ehe Modifizierte Doppelverdiener-Ehe als moderne Form gut ausgebildete Frauen eigene berufliche Karriere kurze Unterbrechungszeiten für r die Kindererziehung Diskrepanz zur gesetzlichen Regelung? keine Schutzbedürftigkeit? 391
7 Allgemeine Ehewirkungen: 1355 BGB Ehename 1353 BGB eheliche Lebensgemeinschaft Pflichten zur ehelichen Treue, häuslichen Gemeinschaft etc BGB Schlüsselgewalt 1359 i.v.m 277 BGB Haftungsprivileg 1360, 1361 BGB Unterhalt Familien- und Trennung Leitbild des BGB Ehewirkungen Eheliches Güterrecht: G terrecht: 1363 ff. BGB - Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher GüterstandG - andere GüterstG terstände durch notariellen Ehevertrag 1408 BGB 392
8 Eheliches GüterrechtG terrecht Güterstände Zugewinngemeinschaft 1363 ff. Gütertrennung 1414 Gütergemeinschaft 1415 ff. 393
9 Regelungsbereiche des Ehevertrages Güterstand Versorgungsausgleich nachehelicher Unterhalt andere Vereinbarungen (nicht einklagbar!) 394
10 Güterstand Gesetzlicher Güterstand G terstand der Zugewinngemeinschaft 1363 ff BGB, wenn kein Ehevertrag Trennung der Vermögensmassen Zugewinnausgleich am Ende der Ehe Ausschluss oder Abänderung der gesetzlichen Regelung durch: Gütertrennung (kein Zugewinnausgleich) modifizierte Änderungen jedoch kein Mischgüterstand oder Phantasiegüterstand : Typenzwang 1409 BGB 395
11 Modifizierte Änderungen Zugewinnausgleich nur für f r den Fall der Scheidung ausschließen, en, nicht im Fall des Todes; bestimmte Vermögensgegenst gensgegenstände nde aus dem Zugewinn rausnehmen; Ehevertrag mit dem Erbvertrag verbinden und auf sämtliche s Erb- und Pflichtteilsrechte verzichten; 396
12 Motive für f r Ausschluss oder Abänderung des Zugewinnausgleiches einer der Eheleute ist selbständig/unternehmer z.b. Arztpraxis, der Ausgleich kann das Geschäft ruinieren /Ausschluss des Betriebes aus dem Zugewinn einer der Eheleute ist hoch verschuldet beim Ausgleich ungerechte Situation: der Unverschuldete trägt die Schulden des anderen 397
13 Motive für f r Ausschluss oder Abänderung des Zugewinnausgleiches Ehevertrag bei großem Alters- und Vermögensunterschied (z.b. Chefarzt und Krankenschwester) beim Ausgleich ungerechte Situation Herabsetzung der Quote des Zugewinnausgleiches / Ausschluss kinderlose Ehe, beide berufstätig tig und vermögensm gensmäßig unabhängig ngig kein Bedarf am Ausgleich modifizierte Zugewinngemeinschaft: nur im Todesfall wird ausgeglichen 398
14 Motive für f r Ausschluss oder Abänderung des Zugewinnausgleiches beide im fortgeschrittenen Alter, waren verheiratet, Kinder aus der ersten Ehe: zu Lasten der eigenen Kinder ein höheres h heres Erbrecht für r den überlebenden Ehegatten Ausschluss des Zugewinnausgleiches bei einem begüterten Erben: Vermögenserwerb durch Erbfolge, Schenkung Ausschluss solcher Gegenstände nde aus dem Zugewinn, beachte jedoch 1374 II BGB! 399
15 Versorgungsausgleich Versorgungsausgleich Ausgleich der während w hrend der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften Vollständiger Ausschluss oder für f r bestimmte Zeiten 1408 II BGB Ausschluss unwirksam, wenn Scheidungsantrag innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss 1408 II S. 2 BGB 400
16 Nachehelicher Unterhalt Grundsatz des 1569 BGB: jeder Ehegatte hat nach der Scheidung selbst fürf seinen Unterhalt aufzukommen nur angemessene Erwerbstätigkeit tigkeit 1574 II unter vier Voraussetzungen: besonderer Unterhaltsgrund (Alter, Krankheit) allgemeine Bedürftigkeit rftigkeit des Berechtigten Leistungsfähigkeit higkeit des Verpflichteten keine grobe Unbilligkeit ( ( 1579 BGB) kann ausgeschlossen werden / zeitlich begrenzt 401
17 Ehevetrag: : Zeitpunkt des Abschlusses zu Beginn der Ehe auch während w hrend der Ehe! sogar in der Krise als Trennungs- oder Scheidungsfolgen- vereinbarung 402
18 Rechtliche Grenzen der Vertragsfreiheit nicht schrankenlos: Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot Z.B. : Scheidungsantrag bei Ehebruch des anderen unwirksam / Grund: zwingende Vss.. für f r Scheidung Verstoß gegen die guten Sitten gegen gleichberechtigte Partnerschaft in der Ehe BVerfG 2001: ungerechte Lastenverteilung wenn der wirtschaftlich überlegene Partner dem anderen seinen Willen aufdrückt ckt / z.b. Schwangerschaft Regelungen, die zu Lasten nicht am Vertrag beteiligter Dritter gehen z.b. Verzicht auf die Zahlung vom Kindesunterhalt Vertrag zu Lasten des Sozialhilfeträgers, der Steuerzahler 403
19 Formerfordernisse des Ehevertrages notarielle Beurkundung 1410 BGB: Vereinbarung der Gütertrennung Abweichende Vereinbarungen über den Zugewinn Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich bei einem Ausländer/ Vereinbarung: welches Recht Anwendung findet sonst Nichtigkeit! 404
20 Ist ein Ehevertrag für f r einen gerechten Interessenausgleich notwendig? für r geringe Zahl ungewöhnlicher FälleF ja! meistens um ungerechten Zugewinnausgleich auszuschließen en für einfache Leute nein! das Gesetz sorgt bereits für f r angemessenen Ausgleich der Interessen, selbst bei modernen Ehen : Gütertrennung: keine Haftung für f r Schulden des Anderen Schutz des schwächeren cheren Ehepartner durch Zugewinnausgleich Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt Schutz des Vollberufstätigen :: grundsätzlich sorgt jeder nach der Scheidung für f r seinen Unterhalt selbst eher ein Mittel, um den Schwächeren cheren zu benachteiligen und ein Mittel der Rechtsanwälte und Notare, um gutes Geld zu verdienen 405
21 Ende Danke für f r Ihre Aufmerksamkeit! Fragen??? 406
22 Bilder 407
23 Bilder 408
24 Bilder 409
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