Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 7 U 93/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 118/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit C B - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, g e g e n 1. S R 2. S GmbH, 3. C F Beklagte zu 1., Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, Beklagte zu 2. und Berufungsklägerin, Beklagter zu 3. und Berufungsbeklagter, ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und den Richter am Oberlandesgericht Werth für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 20. April 2006 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das am 20. April 2006 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in den mit der Abtretungsvereinbarung vom 30. März 2001, Anlage K 5, abgetretenen Anspruch des Schuldners G R gegen D W zu dulden. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin ,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2005 zu zahlen. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge zugunsten des Schuldners G R ab dem 1. Mai 1995 auf von ihr geführte Konten bzw. anderweitig bei ihr eingegangen und welche Beträge namens und im Auftrag des Schuldners G R abgegangen sind. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Erstattungsbeträge sie aus der Steuerveranlagung des Schuldners G R für die Jahre 1997 bis 1999 vom Finanzamt erlangt hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des ersten Rechtszuges bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zu 21 % und der Beklagten zu 1. zu 79 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsrechtszug trägt diese zu 21 % und die Beklagte zu 1. zu 79 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsrechtszug hat diese zu 85 % und die Klägerin zu 15 % zu tragen; die Beklagte zu 2. hat ihre

3 - 3 - außergerichtlichen Kosten im Berufungsrechtszug selbst zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. im Berufungsrechtszug werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1. und 2. unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch, gegenüber dem Beklagten zu 3. macht sie deliktische Ansprüche geltend. Die Klägerin ist Inhaberin von titulierten Ansprüchen, die sich gegen G R (nachfolgend: Schuldner) richten, und zwar handelt es sich hierbei um den auf sie als Rechtsnachfolgerin umgeschriebenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom über ,03 DM - Aktenzeichen B /99 (Bl. 15 d.a.) und um das Urteil des Kammergerichts vom über ,00 DM - Aktenzeichen 14 U 640/00 (Bl d.a.). Der Schuldner und die Beklagte zu 1. sind verheiratet, sie lebten bis zum im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am vereinbarten sie durch notarielle Urkunde des Notars in B (UR-Nr. 180/95) Gütertrennung (Bl.69, 70 d.a.). Unter dem Datum des trat der Schuldner seine Einkommensteuererstattungsansprüche für die Jahre 1992 bis 1994 an die Beklagte zu 1. ab (Bl. 72, 73 d.a.). Unter dem Datum des traten der Schuldner und die Beklagte zu 1. ihre Einkommensteuererstattungsansprüche für die Jahre 1997 bis 2000 an die Beklagte zu 2. ab, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. ist. Mit Vereinbarung vom (Bl. 67, 68 d.a.) trat der Schuldner der Beklagten zu 1. sämtliche ihm aus

4 - 4 - dem Verfahren vor dem Kammergericht zum Aktenzeichen 23 U 6552/00 gegen D W zustehenden Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche ab. Der Schuldner gab am und am jeweils die eidesstattliche Versicherung ab (Bl , d.a.) ab. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, a) an sie 4.010,82 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, hilfsweise, ihr Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen sie für Herrn D W auf- grund der am mit dem Schuldner G R vereinbarten Abtretung realisiert hat, und diese Zahlungen an sie auszukehren, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung in den mit der Abtretungsvereinbarung vom , Anlage K 5, abgetretenen Anspruch des Herrn R gegen Herrn D W zu dulden, b) die Pfändung der bis zum entstandenen Zugewinnausgleichsansprüche, auf die der Schuldner G R gegenüber der Beklagten zu 1. mit Ehevertrag vom verzichtet hat, so zu gewähren, als ob sie dem Schuldner noch zustünden, c) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie ,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts-

5 - 5 - hängigkeit zu zahlen, d) ihr Auskunft zu erteilen, welche Beträge zugunsten des Schuldners ab dem auf von ihr geführte Konten bzw. anderweitig bei ihr eingegangen und welche Beträge namens und im Auftrag des Schuldners abgegangen sind, und die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Erstattungsbeträge sie aus der Steuerveranlagung des Schuldners G R für die Jahre 1997 bis 2000 vom Finanzamt erlangt hat und die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, b) nach Auskunftserteilung den noch zu bestimmenden Betrag an sie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszukehren, 3. festzustellen, dass der Beklagte zu 3. verpflichtet ist, ihr Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche zu Ziffer 2. den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Abtretung der Steuererstattungsansprüche des Schuldners an die Beklagte zu 2. entstanden ist. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage teilweise für begründet und teilweise für unbegründet erachtet. Die Klägerin hat gegen das ihr am zugestellte Urteil am Berufung eingelegt und diese am begründet. Den Beklagten zu 1. und 2. ist das

6 - 6 - Urteil am zugestellt worden, sie haben Berufung am eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am begründet. Beide Parteien vertiefen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Beträge zugunsten des Schuldners ab dem auf von ihr geführten Konten oder anderweitig bei ihr eingegangen und welche Beträge namens und im Auftrag des Schuldners abgegangen sind, b) erforderlichenfalls die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu ver- sichern, 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 3. verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der in der Klageschrift unter Ziffer 2. geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Abtretung der Steuererstattungsansprüche des Schuldners an die Beklagte zu 2. entstanden ist. Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt ab- zuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt,

7 - 7 - die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, ebenso die Berufung der Beklagten zu 1.. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zu 2. unzulässig, weil der Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft, zu der sie verurteilt ist (vgl. hierzu Zöller/ Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., vor 511 ZPO, Rdnr. 19c), lediglich einen Betrag erfordert, der unterhalb der Beschwerdesumme von 600,00 liegt ( 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. haben in der Sache allerdings nur teilweise Erfolg, ansonsten sind die Rechtsmittel unbegründet. 1. Zur Berufung der Klägerin: a) Soweit das Landgericht den zu 1. d) gestellten Auskunftsanspruch abgewiesen hat, ist die Berufung der Klägerin begründet. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom (Bl. 694 a d.a.) den Auskunftsanspruch formuliert, und zwar gestützt auf den inzwischen aufgehobenen (Bl. 698 d.a.) Pfändungsund Überweisungsbeschluss vom (Bl. 694 c 694 f d.a.). Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, ist dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen angeblich fehlender Bestimmtheit aufgehoben worden (Seite 2 des Schriftsatzes vom Bl. 698 d.a.). Die Klägerin hat allerdings den Auskunftsanspruch nunmehr, wie auf Seite 4 des Schriftsatzes vom (Bl. 700 d.a.) ausgeführt, auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom , Anlage K 23 (Bl d.a.) gestützt. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, ist der Pfändungs-

8 - 8 - und Überweisungsbeschluss vom nicht aufgehoben worden; die Beklagten haben demgegenüber für eine Aufhebung der Pfändung nicht hinreichend vorgetragen. Mit dem vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat die Klägerin die Ansprüche des Schuldners G R gegen die Beklagte zu 1. gepfändet, und zwar aus dem zwischen dem Schuldner und der Beklagten zu 1. bestehenden Treuhandverhältnis über die Verwaltung des Vermögens, das für den Schuldner auf Bankverbindungen der Beklagten zu 1. gezahlt wurde, das für den Schuldner von der Beklagten zu 1. angelegt wurde und das für den Schuldner an die Beklagte zu 1. in bar zur Verwahrung übergeben wurde, insbesondere in Bezug auf die Bankverbindung der Beklagten zu 1. bei der Landesbank (insbesondere Konto- Nr.: , , , BLZ ), die sämtlich auf Kontokorrentbasis geführt werden (Bl. 726 d.a.). Hierzu hat das Landgericht selbst ausgeführt, die Klägerin habe insoweit unbestritten auch unter Hinweis auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom vorgetragen, seit 1995 seien sämtliche Zahlungen zugunsten des Schuldners auf Konten der Beklagten zu 1. umgeleitet worden. Das Landgericht hat den Auskunftsanspruch zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist, wie die Klägerin auf Seite 3 der Berufungsbegründung (Bl. 855 d.a.) zutreffend bemerkt, nicht etwa die Auskunftspflicht des Drittschuldners gemäß 840 Abs. 1 ZPO berührt. Vielmehr handelt es sich um die materiellrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1., dem Schuldner aufgrund der Treuhandabrede gemäß 666 BGB über die bei ihr eingegangen Geldbeträge und deren Verwendung Auskunft zu erteilen. Dieser Anspruch des Schuldners ist, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bedurfte, als Nebenrecht von der Pfändung der Ansprüche aus dem. Treuhandverhältnis, wie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom bezeichnet (Bl. 726 d.a.), erfasst worden (BGH NJW 1998, 2969). b) Das Landgericht hat den gegen den Beklagten zu 3. gerichteten Feststellungsantrag der Klägerin zu Recht für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt, über den Anfechtungstatbestand des 3 Abs. 1 AnfG seien Merkmale der Sittenwidrigkeit des Handelns des Beklagten zu 3. nicht ersichtlich. Weder ein Schaden stehe schon fest noch sei erkennbar, dass der Beklagte zu 3. Art und Richtung eines bestimmten Schadens vorhergesehen und gewollt habe.

9 - 9 - Die dagegen von der Klägerin erhobenen Berufungsrügen greifen nicht durch. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Seite 12 der Klageschrift Bl. 13 d.a.) kann nicht angenommen werden, dass die Verwirklichung des Tatbestandes der Absicht- bzw. Vorsatzanfechtung regelmäßig zugleich auch eine sittenwidrige Handlung darstelle (MünchKomm. InsO, vor 129 bis 147 InsO, Rdnr. 51). Für die Vorsatzanfechtung reicht bedingter Vorsatz aus. Für den Vorsatz gemäß 826 BGB genügt indessen eine nur allgemeine Vorstellung über eine mögliche Schädigung Dritter nicht (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., 826 BGB, Rdnr. 10). Das Vorbringen der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Vortrages im Berufungsrechtszuges reicht nicht aus, um auf Seiten des Beklagten zu 3. Vorsatz im Sinne von 826 BGB mit dem Unwerturteil der Sittenwidrigkeit feststellen zu können. Die Klägerin genügt ihrer Darlegungslast nicht, indem sie ohne näheren Sachvortrag auf Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts mit dem Bemerken verweist, hieraus folge, dass der Beklagte zu 3. sich an Vermögensverschiebungen des Schuldners beteiligt habe (Seite 5 BB Bl. 857 d.a.). Der Hinweis auf andere Gerichtsverfahren ersetzt notwendigen Sachvortrag nicht. Die Beklagten halten der Klägerin ohnedies hierzu entgegen, dass der Beklagte zu 3. in den genannten Verfahren überhaupt nicht Partei gewesen sei (Seite 2 des Schriftsatzes vom Bl. 904 d.a.). Eben so wenig genügt der Vortrag der Klägerin zu Scheinrechnungen, die der Beklagte zu 3. letzthin zum Nachteil der Klägerin beglichen bzw. ausgestellt haben soll. Die Klägerin bezieht sich hierzu lediglich auf Ermittlungsverfahren (Bl. 858, 554 d.a.), nicht aber auf feststehende Tatsachen. Die Klägerin hat insgesamt nicht genügend Einzeltatsachen vorgetragen, um den subjektiven Tatbestand des 826 BGB festzustellen zu können. 2. Zur Berufung der Beklagten zu 1.:

10 a) Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit das Landgericht den Hilfsantrag zu 1. a) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den unter dem gemäß Vereinbarung K5 (Bl. 67, 68 d.a.) gegen D W abgetretenen Anspruch des Schuldners für begründet erachtet hat, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung ( 4 Abs. 1 AnfG) und dem der Vorsatzanfechtung ( 3 Abs. 1 AnfG). Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Anfechtung gemäß den Vorschriften der 3 Abs.1 und 4 Abs. 1 AnfG zutreffend festgestellt. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Berufung der Beklagten zu 1. denn auch nicht. Die Berufung hält dem Landgericht vielmehr entgegen, es gebe einen Anspruch des Schuldners gegen D W überhaupt nicht (Seite 3 BB vom Bl. 875 d.a.). Hierzu führt die Berufung Erwägungen an, die schon deshalb nicht nachzuvollziehen sind, weil die zitierten Urteile des Landgerichts Berlin (18 O 111/00) und des Kammergerichts (23 U 6552/00) nicht vorgelegt sind. Allerdings kommt es auf diese Erwägungen nicht an. Denn die Beklagten selbst haben auf Seite 36 ihres Schriftsatzes vom (Bl. 258 d.a.) vorgetragen, der Abtretungsvertrag vom (Anlage K5 Bl. 67, 68 d.a.) sei geschlossen worden, damit die Beklagte zu 1. Herrn W zusätzlich noch wegen des Gesamtschuldnerausgleichs des Schuldners G R in Anspruch nehmen könne. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten bezieht sich die Abtretung folglich auf Ansprüche, die dem Schuldner gegen D W aufgrund der von den Beklagten selbst a.a.o. genannten Urteile erwachsen sind. An diesem Vorbringen müssen sich die Beklagten festhalten lassen. b) Die Berufung hat insoweit Erfolg, als das Landgericht den Klageantrag zu 1. b) auf Pfändung der bis zum entstandenen Zugewinnausgleichsansprüche gemäß den 1, 3 Abs. Nr. 1, 7 Abs. 1 AnfG a.f. für begründet erachtet hat. Nicht gefolgt werden kann der Annahme des Landgerichts, der im Ehevertrag vom erklärte Verzicht auf bereits entstandene Zugewinnausgleichsansprüche sei gläubigerbenachteiligend gewesen, da sie die Vollstreckung der Gläubiger des Schuldners in den Zugewinn-

11 ausgleichsanspruch vereitelte. Das Landgericht hat nur unterstellt, dass der Schuldner auf bereits entstandene Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet habe, Feststellungen dazu hat das Landgericht aber nicht getroffen. Es ist zwar richtig, dass die Ausgleichsforderung auf den Zugewinn zeitlich gesehen mit der Beendigung des Güterstandes entsteht (Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., 1378 BGB, Rdnr. 3). Gleichwohl fehlt es an entsprechendem Vortrag der Klägerin, ob überhaupt die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass in der Person des Schuldners, bezogen auf den Abschluss des Ehevertrages vom , eine Ausgleichsforderung auf den Zugewinn entstanden war, auf die er im Ehevertrag hätte verzichten können. Ob und inwieweit eine Ausgleichsforderung entsteht, richtet sich nach 1378 Abs. 1 und 2 BGB. Es ist nicht dargetan, dass zu dem genannten Zeitpunkt dem Schuldner ein Zugewinn erwachsen war und dass ein solcher höher als der Zugewinn der Beklagten zu 1. gewesen ist. Nach allem lässt sich nicht feststellen, dass zugunsten des Schuldners Zugewinnausgleichsansprüche entstanden sind, auf die er hätte verzichten können. Somit lässt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht bejahen. c) Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht die Beklagte zu 1. auf den Antrag zu 1. c) zur Zahlung von ,10 gemäß 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AnfG a.f. verurteilt hat. Die Feststellung der Anfechtungsvoraussetzungen, die das Landgericht zutreffend vorgenommen hat, wird als solche von der Berufung nicht angegriffen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere rechtliche Beurteilung nicht. Entgegen den Ausführungen der Berufung kommt es auf die von den Beklagten behauptete Vereinbarung vom (Bl. 442 d.a.), durch die im Innenverhältnis der Schuldner und die Beklagte zu 1. sich auseinandergesetzt haben sollen (Seite 9 des Schriftsatzes vom Bl. 427 d.a.), nicht an. Denn auch diese Vereinbarung unterliegt der Anfechtung, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.

12 Die Gläubigerbenachteiligung ist bereits dadurch eingetreten, dass der Schuldner im Zusammenhang mit der Abtretung der Steuerrückerstattungsansprüche auf den Innenausgleich zum Nachteil der Klägerin als seiner Gläubigerin verzichtet hat; schließlich hat die Beklagte zu 1. die Beträge auch eingezogen. An der einmal eingetretenen Gläubigerbenachteiligung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte zu 1. in Abstimmung mit dem Schuldner dessen Gläubiger befriedigt haben will. Die Klägerin weist auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom (Bl. 877 d.a.) zutreffend darauf hin, dass sich die Gläubigerbenachteiligung vom Standpunkt des einzelnen Gläubigers beurteilt (Huber, AnfG, 9. Aufl., 1 AnfG, Rdnr. 33). Soweit die Berufung dem Landgericht vorhält, seine Hinweispflicht verletzt zu haben, ist diese Berufungsrüge schon deswegen unbeachtlich, weil die Beklagten in der Berufungsbegründung hierzu nichts weiter vortragen. Die Beklagten führen nur an, sie hätten bei erteiltem Hinweis noch vorgetragen (Seite 5 BB Bl. 877 d.a.). III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert im Berufungsrechtszug: ,97. Davon entfallen ,05 auf die Berufung der Klägerin (nämlich ,05 auf den Klageantrag zu 1. d) und 5.000,00 auf den gegen den Beklagten zu 3. gerichteten Klageantrag zu 3.), ,92 auf die Berufung der Beklagten zu 1. (nämlich 4.010,82 auf den Hilfsantrag zu 1. a), ,00 auf den Klageantrag zu 1. b) und ,10 auf den Klageantrag zu 1.c) und 300,00 auf die Berufung der Beklagten zu 2..

13 Boiczenko Fischer Werth

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

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