Die nationale Umsetzung der AIFM-Richtlinie Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

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1 Die nationale Umsetzung der AIFM-Richtlinie Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Uwe Schwarz Inhalt Überblick... 2 Übergangsbestimmungen nach Inkrafttreten des KAGBs... 3 Risikomanagement Anforderungen an KVGs... 4 Meldepflichten von AIF-KVGs... 5 Fazit und Ausblick... 7 Abkürzungen und Begriffserklärungen... 7 Heute am Montag, dem 22. Juli 2013 tritt das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als nationale Umsetzung der AIFM-Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/61/EU) in Kraft, löst in diesem Zuge das Investmentgesetz (InvG) ab und erweitert dessen Regulierungskreis auf geschlossene Fonds. Überblick: Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.v. Dieser Fachbeitrag gibt einen Überblick über die neuen Regelungen, Zulassungsvoraussetzungen in der Übergangsphase, Risikomanagementanforderungen und neue Meldepflichten.

2 Überblick über das KAGB Die AIFM-Richtlinie 1, die bereits im Juni 2011 auf EU-Ebene beschlossen wurde, regelt die Zulassung und Aufsicht von Managern (alias Geschäftsleiter) offener und geschlossener Investmentfonds. Im Rahmen des heute, am 22. Juli 2013, in Kraft tretenden KAGBs wird unterschieden zwischen OGAW-KVGs und AIF-KVGs. OGAW steht für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Sie umfassen offene Publikums- und Spezialfonds, die in der Regel nur in Aktien und Anleihen investieren (Vgl. OGAW-Richtlinie 2 ). Die beiden Formen von KVGs werden im KAGB unterschiedlich streng reguliert. Eine fondsverwaltende Gesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft 3 ) benötigt eine schriftliche Genehmigung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF). Als AIF werden alle Fonds bezeichnet, die keine OGAW Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie sind. Sie umfassen bspw. alle geschlossenen Fonds, offene Immobilienfonds, Spezialfonds und Hedge Fonds. Ausnahme bei der Genehmigungspflicht bilden nur die KVGs, die ausschließlich Spezial-AIF verwalten oder ausschließlich AIF verwalten, aber unterhalb der Schwellenwerte operieren. 4 Fast alle BVI-Gesellschaften, die heute als KAGs nach dem Investmentgesetz operieren, benötigen eine weitere Zulassung als AIF-KVG, da sie neben den bereits regulierten OGAW-Investmentvermögen auch geschlossene Fonds, offene Spezialfonds und offene Immobilienfonds anbieten, die nach dem KAGB als AIF gelten. 5 Neben der Zulassung regelt das KAGB weiterhin die rechtliche und organisatorische Ausgestaltung von AIF und AIF-Managern, Neuerungen bei Anlagebedingungen und Vertriebsanzeigen, Verwahrung sowie Meldepflichten. 1 AIFM steht für Alternative Investment Fund Manager 2 EU-Richtlinie 85/611/EWG und Durchführungsrichtlinie Richtlinie 2007/16/EG 3 Aus dem Begriff der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG). 4 Vgl.: 20 (1) KAGB 5 Quelle: Das KAGB bringt neue Spielregeln für alle Beteiligten, Börsen-Zeitung, PLUS i GmbH 07 / von 7

3 Übergangsbestimmungen nach Inkrafttreten des KAGBs Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer AIF-KVG wird in den 20 ff. KAGB geregelt. Hierzu hat die BaFin im März dieses Jahres ein Merkblatt veröffentlicht, das das umfangreiche Erlaubnisverfahren erläutert: Inhaltsüberblick: Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-KVG nach 22 KAGB-E: A) Unterlagen und Angaben, die der Erlaubnisantrag enthalten muss 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach 25 KAGB-E 2. die Angabe der Geschäftsleiter, 3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter 4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter 5. die Namen der an der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung, 6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen, 7. einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen will, 8. Angaben über die Vergütungspolitik und Vergütungspraxis nach 37 KAGB-E, 9. Angaben über Auslagerungsvereinbarungen nach 36 KAGB-E, 10. Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich 11. wenn es sich bei dem AIF um einen Feederfonds oder einen Feeder-AIF handelt, Angaben zum Sitz des Masterfonds oder des Master-AIF, 12. die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesellschaftsverträge aller AIF, die die AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, sowie die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, wenn sie als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung von Publikums-AIF beabsichtigt, 13. Angaben zu den Vereinbarungen zur Beauftragung der Verwahrstelle nach 80 für jeden AIF, den die AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, und 14. alle in den 165, 269 und 307 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den die AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt. B) Ausgewählte Punkte zur Erlaubniserteilung 1. Erlaubniserteilung und frühester Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung von AIF 2. Erlaubnispflicht und Erlaubnisfähigkeit 6 Kapitalanlagegesellschaften, die bereits vor Inkrafttreten des KAGB AIF nach neuem Recht verwaltet haben, müssen bis zum einen Antrag auf Zulassung zum AIF-KVG stellen und haben somit ein Jahr Zeit. Im Übergangszeitraum können auch neue AIFs aufgelegt werden, die allerdings alle Regeln des KAGB erfüllen müssen. 7 6 Quelle BaFin Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-KVG nach 22 KAGB-E, Bonn/Frankfurt a. M., 22. März Quelle: BaFin Präsentation: Überblick über den Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB-E) 4. Teil: Übergangsbestimmungen 1 PLUS i GmbH 07 / von 7

4 Risikomanagement Anforderungen an KVGs Die bereits im Rahmen des Investment Gesetzes vorgeschrieben Risikomanagementvorgaben werden weitgehend durch das KAGB übernommen nun allerdings auf alle Investmentvermögen ausgeweitet: Gemäß 28 KAGB hat jede KVG, also sowohl OGAW- als auch AIF-KVG, über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen. Diese beinhaltet unter anderem angemessene Kontrollverfahren, das Vorhandensein geeigneter Ressourcen und ein angemessenes Risikomanagement-System. Jede KVG hat eine dauerhafte Risikocontrolling-Funktion einzurichten bzw. zu betreiben, die funktionell unabhängig von der operativen Tätigkeit ist. Das Risikomanagement- System muss in der Lage sein, jederzeit die wesentlichen Risiken der Anlagestrategien zu erfassen, zu messen, zu steuern und zu überwachen. Mindestens einmal jährlich ist das Risikomanagement-System von einer internen Revision zu überprüfen und im Anschluss ggf. anzupassen. Das Risikomanagement umfasst zumindest folgende Funktionen: 1. Sorgfaltsprüfung der Geschäftstätigkeit auf Konformität mit der Anlage- Strategie, -zielen und Risikoprofil inkl. Dokumentation dieser. 2. Laufende Erfassung, Messung, Steuerung und Überwachung der mit den Anlagepositionen verbundenen Risiken. Hierfür sollen auch angemessene Stresstests verwendet werden. 3. Gewährleistung, dass die Risikoprofile der Investmentvermögen den Anlagebedingungen, dem Verkaufsprospekt und den sonstigen Verkaufsunterlagen entsprechen. Außerdem hat eine KVG für die verwalteten Investmentvermögen Grenzen zu setzen, was das Höchstmaß an Leverage und die Wiederverwendung von Sicherheiten oder Garantien betrifft. Die Risikomanagementverfahren und -regelungen für AIF-KVGs im Speziellen werden in den Artikeln 57 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 bestimmt. Diese Verordnung ist eine Ergänzung der Europäischen Kommission zur eigentlichen AIFM Richtlinie. Neben der allgemeinen Risikomanagementfunktion wird in 30 KAGB auch festgelegt, dass eine KVG über ein angemessenes Liquiditätsmanagement-System verfügen muss. Dies impliziert wiederum regelmäßige Stresstests für normale und auch außergewöhnliche Liquiditätsbedingungen. 1 PLUS i GmbH 07 / von 7

5 Die Liquiditätsrisikomanagementverfahren und -regelungen für AIF-KVGs im Speziellen werden in den Artikeln 46 bis 49 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 bestimmt. Hier werden unter anderem detaillierte Anforderungen zu Limit-Steuerung, Stresstests und Dokumentationspflichten aufgezeigt. Meldepflichten von AIF-KVGs Erst 2007 atmete die Investment- und Asset Management Branche auf, als im Rahmen des Investmentänderungsgesetz (InvÄndG) der 10 des Investmentgesetzes, der die Meldepflichten gegenüber der BaFin beinhaltete, gestrichen wurde. Man betrachtete die damalige Meldepflicht als zu umfangreich und als ein Wettbewerbshindernis für den Investmentstandort Deutschland. Am 28. Dezember 2007 trat das Investmentänderungsgesetz in Kraft und setzte den 10 InvG außer Kraft. Nun, im Rahmen der Einführung des KAGB, werden neue Meldepflichten für alle KVGs eingeführt, die in 35 für AIF-KVGs geregelt werden. (1) Regelmäßige Unterrichtung über die wichtigsten Märkte und Instrumente der verwalteten AIF. Ausweis der größten Risiken und Konzentrationen jedes verwalteten AIF. (2) Vorlage von Aufstellungen für jeden AIF: a. prozentualer Anteil schwer liquidierbarer Vermögensgegenstände; b. neue Liquiditätsmanagementvorkehrungen; c. Risikoprofil und Angaben zu Risikomanagementsystemen, die eingesetzt werden für Markt-, Liquiditäts-, Kontrahentenrisiken, sowie sonstiger und operationeller Risiken; d. Kategorisierung von Vermögensgegenständen der AIFs; e. Stresstestergebnisse (3) Vorlage von Unterlagen für jeden AIF: a. Jahresbericht; b. detaillierte Quartalsaufstellung der verwalteten AIFs; (4) Für AIF-KVG, die mindestens einen 8 AIF verwaltet, der beträchtlich Leverage einsetzt: 9 a. Leverage Aufstellung mit Ausweis von Wertpapier Darlehen und Derivate-Anteil; 8 Das heißt, dass eine KVG, die mindestens einen AIF mit Leverage verwaltet, den unter (4) beschriebenen Meldepflichten für all ihre AIFs unterliegt. 9 Die Kriterien zur Bestimmung, wann davon auszugehen ist, dass für die Zwecke des Satzes 1 Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, bestimmt sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/ PLUS i GmbH 07 / von 7

6 b. Wiederverwendete Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leverage; c. Aufstellung der fünf größten Finanzierungsgeber und deren Umfang an aufgenommenen Krediten und Wertpapierdarlehen; Konkreter werden die Meldepflichten in Artikel 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 beschrieben, worauf das KAGB auch verweist. Hierfür wird in Anhang IV der Verordnung ein entsprechendes Formblatt festgelegt. Auszug Anhang IV, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 Je nach Größe des verwalteten Vermögens und Ausgestaltung des AIF gelten unterschiedliche Meldefrequenzen: 10 Meldefrequenz Verwaltete Vermögen Jährlich Mit Hauptanlagestrategie in nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten Halbjährlich 100 Mio. bzw. 500 Mio. bis 1 Mrd. EUR 11 Quartalsweise Ab 500 Mio. bei Hebelfinanzierungen Quartalsweise Ab 1 Mrd. EUR Abweichend hiervon kann es die BaFin für die Ausübung ihrer Funktion für zweckdienlich oder erforderlich erachten, eine häufigere Unterrichtung über alle oder einen Teil der Informationen vorzuschreiben Vgl.: Artikel 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/ Mio. EUR bei eigenen AIF gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU 12 Artikel 110, Absatz (4) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/ PLUS i GmbH 07 / von 7

7 Fazit und Ausblick Die AIFM-Richtlinie sollte ursprünglich Regulierungslücken für Hedge-Fonds und geschlossene Fonds schließen. Das neue Kapitalanlagegesetzbuch umfasst nun aber fast 600 Seiten und löst nicht nur die Regeln des Investmentgesetze ab, sondern erweitert diese erheblich. Insbesondere die bisher weitgehend unregulierten Verwalter von geschlossenen Fonds haben mit umfangreichen Neuanforderungen an ihre Geschäftsprozesse zu kämpfen. Das Team von 1 PLUS i hat umfangreiche Praxiserfahrungen in der Einführung von maßgeschneiderten Risikomanagementlösungen, insbesondere auch Lösungen für die Liquiditätsrisikosteuerung und das Stresstesting, die wir auch im Rahmen von internen Revisionsprüfungen validieren. Außerdem verfügen wir über jahrelange Erfahrung bei der Implementierung von neuen Meldewesen Prozessen. Gerne können wir Sie daher bei einzelnen Fragestellungen oder aber auch beim gesamten Umstellungsprozess unterstützen. Wir würden uns freuen, wenn Sie mit uns in Kontakt treten (info@1plusi.de) Abkürzungen und Begriffserklärungen Begriff/Abkürzung Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) OGAW Alternative Investment Fond (AIF) OGAW-KVG AIF-KVG Erklärung Kapitalverwaltungsgesellschaft sind Unternehmen, die inländische und EU-Investmentvermögen sowie ausländische Alternative Investmentfonds (AIF) verwalten. Ehemals KAGs. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren : Bereits reguliert im Rahmen des Investmentgesetzes (InvG). Fonds, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) im Sinne der OGAW- Richtlinie sind. AIF sind bspw. Immobilienfonds, Hedge Funds und Private Equity Fonds. KVG, die mindestens einen OGAW-Fonds und keinen AIF managt oder dies beabsichtigt. KVG, die mindestens einen AIF managt oder dies beabsichtigt. 1 PLUS i GmbH 07 / von 7

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