Fotovertrag. zwischen Auftraggeber. Name: Vorname: Anschrift: PLZ und Ort: Telefon: Mobil: Fax:
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- Uwe Melsbach
- vor 8 Jahren
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1 Fantasievolle Lichteffekte und Bewegung Werbung und Firmenpräsentation Fotoshooting Outdoor und Studio Party, Hochzeit und Events Schwarz/Weiß-Fotografie Portrait und Teilakt Makroaufnahmen Natur und Tiere Architektur Fotovertrag zwischen Auftraggeber Name: Vorname: Anschrift: PLZ und Ort: Telefon: Mobil: Fax: fotografierende Person oder Gruppe, wenn von oben abweichend bzw. minderjährig ist: und dem Fotografen zema-foto.de - Markus Zechbauer - Wiener Straße Passau Tel. : +49-(0) Mobil: +49-(0) Fax: +49-(0) Internet: kontakt@zema-foto.de Zwischen den beiden vorstehenden Parteien wird folgender Vertrag geschlossen: Vertragsnummer: I. Art der Fotografie Fotoshooting Outdoor Fotoshooting Studio Fashion Dessous Akt Teilakt Kinder Tiere Natur Party & Event Special Werbung Architektur Sonstige II. Angaben zum Auftrag Datum: Geschätzte Zeit: Uhr bis Uhr Ort der Aufnahmen: Seite 1 von 5
2 III. sonstige Vereinbarungen IV. Pflichten des Fotografen 1 Hauptleistungspflicht des Fotografen (1) Der Fotograf verpflichtet sich den Auftragswunsch des Auftraggebers nachzukommen, sofern er den gesetzlichen Richtlinien entspricht. (2) Für die Auswahl besonderer Aufnahmen und Aufnahmeorte die der Fotograf auswählt, ist eine Genehmigung vom Eigentümer erforderlich. (3) Nach der fotografischen Arbeit werden die aufgenommenen Fotos zusammen mit dem Auftraggeber angesehen und für die fotografische Bearbeitung bestellt. Diese Fotos werden in einem gesonderten Auftrag aufgelistet und von beiden Parteien unterzeichnet. (4) Der Fotograf ist verpflichtet die bestellte fotografische Arbeit innerhalb von 14 Tagen - ab dem Tag des Fototermins - an den Auftraggeber, nachdem dieser bezahlt hat, auszuhändigen. V. Rechte des Fotografen 2 Rechte des Fotografen (1) Der Fotograf behält sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte an den fotografischen Arbeiten und deren Teilen. (2) Der Fotograf kann Aufnahmen für die eigene Webseite Model-Karteien, Sedcards, Bewerbungen oder seiner Präsentationsmappe verwenden. Für kommerzielle Nutzung durch den Fotografen, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber. VI. Pfichten des Auftraggebers 3 Hauptleistungspflicht des Auftraggebers A bei Personenfotografie Die zu fotografierende Person oder Personengruppe verpflichtet sich für die gesamte Zeit der Fotoaufnahmen zur Verfügung zu stehen. Ist der Auftraggeber für die Fotografie von Personen oder Personengruppen verantwortlich, übernimmt dieser die Haftung, dass die zu fotografierenden Personen damit auch einverstanden sind und deren Fotos veröffentlicht werden dürfen. Für alle Fotoaufnahmen sind die entsprechenden Kleidungsstücke und Accessoires von der fotografierenden Person oder Personengruppe zum Fototermin mitzunehmen. Für eine gepflegte Erscheinung sind die fotografierenden Personen gegenüber dem Fotografen verpflichtet. B bei Tiere, Natur, Architektur, Party & Event, Werbung, Special und Sonstige Fotografie Der Auftraggeber gewährt dem Fotografen freien Zutritt zu der fotografierenden Sache, sofern diese nicht öffentlich zugänglich ist. Außerdem verpflichtet er sich des Weiteren, diese für die gesamte Zeit der Fotoaufnahmen zur Verfügung zu stellen. Seite 2 von 5
3 Allgemeine Verpflichtung (1) Für die Auswahl besonderer Aufnahmen und Aufnahmeorte die der Auftraggeber auswählt, ist eine Genehmigung vom Eigentümer erforderlich. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich an den Fotografen ein Honorar für die Zeit der Fotoaufnahmen und der anschließenden Fotobearbeitung zu zahlen. Die Zahlung hat spätestens bei Auslieferung der bestellten fotografischen Arbeit an den Fotografen zu erfolgen. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich die fotografische Arbeit und deren Teile des Fotografen, ausschließlich für private Zwecke, wie eigene Internetpräsentation, Bewerbung oder seiner Präsentationsmappe zu verwenden. Für kommerzielle Nutzung des Auftraggebers insbesondere eine Veröffentlichung in Magazinen, Zeitungen, Internetvermarktung usw. bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Fotografen. (4) Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, bei einer Veröffentlichung der fotografischen Arbeit bzw. Teile davon, immer den Urheberrechtsvermerk des Fotografen anzugeben: Foto: zema-foto.de oder zema-foto.de (5) Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin dem Fotografen von jeder Veröffentlichung der fotografischen Arbeiten und deren Teile davon, eine Nachricht, Kopie bzw. einen Seitenlink zukommen zu lassen. 4 Vergütungsberechnung (1) Der Fotograf erhält für seine fotografische Arbeit ein Honorar nach der beiliegenden Preisstaffel. Die gesetzlich geltende Umsatzsteuer ist in dieser Staffelung enthalten. (2) Folgende Leistung titt in Kraft, wenn andere Vereinbarungen getroffen wurden als unter 4 Absatz 1 Sonstige Leistungen und Aufwendungen: Die gesetzlich geltende Umsatzsteuer ist bei sonstige Leistungen und Aufwendungen enthalten. VII. Rechte des Auftraggebers 5 Rechte des Auftraggebers (1) Zum Fototermin kann vom Auftraggeber eine Begleitperson mitgebracht werden. Diese darf den Aufnahmeeinfluss nicht stören. Bei minderjährigen Personen muss ein gesetzlicher Vertreter anwesend sein. (2) Der Auftraggeber bestimmt welche Fotos vom Fotografen bearbeitet werden sollen. Diese Fotos werden in einem gesonderten Auftrag aufgelistet und von beiden Parteien unterzeichnet. VIII. Pflichtverletzung 6 Pflichtverletzung (1) Sollte der Auftraggeber oder Fotograf trotz unterzeichneten Vertrags den Termin des Aufnahmetag nicht wahrnehmen können, so wird beiden Parteien die Möglichkeit eingeräumt einen weiteren Fototermin innerhalb von 4 Wochen festzulegen, wobei weiterhin diese Vertragsinhalte gelten. Kommt kein neuer Termin in diesem Zeitraum zustande, erlischt der gesamte Vertrag. Seite 3 von 5
4 (2) Im Falle, dass der Auftraggeber trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Vertrags das Honorar nicht zahlt, ist er unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der doppelten Honorarsumme und bei Vergehen nach 3 Absatz 4 und 5, die 5-fache Honorarsumme zu zahlen. 7 Aufwendungsersatz (1) Sollte wie unter 6 Absatz 1 der Vertrag erloschen und bereits Kosten für den Fotograf für diesen Auftragstermin angefallen sein, so steht dem Fotograf das Recht zu, diesen Schadenersatz sofern er die Kosten nachweisen kann, beim Auftraggeber geltend zu machen,. (2) Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Fotografen wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist IX. Fotografische Arbeiten A Daten-CD Wird eine Daten-CD der ausgewählten Fotos gewünscht, wird diese im JPEG-Format erstellt und ohne Urheberrechtsvermerk nach Bezahlung an den Auftraggeber ausgehändigt. B Fotodruck und andere fotografische Arbeiten Werden Fotodrucke oder andere fotografische Arbeiten gewünscht, werden diese nach Bezahlung an den Auftraggeber ausgehändigt. X. Haftung 8 Haftung des Fotografen (1) Der Fotograf haftet außer bei Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben des Auftraggebers nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Der Fotograf übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen oder Verlust verwendeter Gegenstände sowie Unfälle mit dem Auftraggeber. (3) Ist es dem Fotografen aufgrund von höherer Gewalt wie Unfall, Krankheit usw. oder durch Einwirkung von Außen nicht möglich den Auftrag auszuführen oder die Fotos innerhalb der in 1Absatz 3 genannten Frist zu liefern, verzichtet der Auftraggeber auf Schadenersatzforderungen. (4) Der Fotograf haftet nur für Pflichtverletzungen innerhalb seiner Vertragsbeziehung zum Auftraggeber. XI. Verjährung 9 Verjährungsbeginn Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 3 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 10 Vertragsbeendigung Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit widerrufen, der Fotograf ihn jederzeit kündigen. Ausgenommen sind bereits nachgewiesene Vorbereitungskosten, die für den Auftragstermin nötig sind. In diesem Fall tritt 7 in Kraft. Seite 4 von 5
5 XII. Gerichtsstand 11 Gerichtsstand (1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit solchen Auftraggebern die ihren Wohnsitz im Ausland haben, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Fotografen. (2) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Innland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. XIII. Schriftform 12 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. XIV. Salvatorische Klausel 13 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten gelten die Bestimmungen der AGB Passau, den Ort und Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Fotograf Seite 5 von 5
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