Gesetzlicher Rahmen für die Datenübermittlung in einem DRG-System

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1 Gesetzlicher Rahmen für die Datenübermittlung in einem DRG-System MediData EDI-Podium, 21. Juni 2013 in Luzern Sandra Schneider, lic. iur. RA Leiterin der Abteilung Leistungen Leiterin a.i. des Direktionsbereichs Kranken- und Unfallversicherung Bundesamt für Gesundheit

2 Inhalt 1. Ausgangslage 2. Datenübermittlung und Spitalfinanzierung 3. Rechnungsstellung im Allgemeinen 4. Rechnungsstellung in einem DRG-System 2

3 Ausgangslage 1. Januar 2009 Art. 59 Abs. 1bis KVV: technische und organisatorische Massnahmen Art. 59 Abs. 3 KVV: Trennung zwischen OKP-Rechnung und Rechnung für die Zusatzversicherung 1. Januar 2013 Art. 42 Abs. 3bis KVG Art a KVV Departementsverordnung Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung von 22. Oktober 2008: Tarifpartner haben Begleitmassnahmen zu vereinbaren. 29. Mai 2009 C-6570/ Januar 2012 Einführung Leistungsbezogene Fallpauschalen 3

4 Datenübermittlung und Spitalfinanzierung (1) DRG System: jeder Spitalaufenthalt wird anhand bestimmten Kriterien einer Fallgruppe zugeordnet und pauschal vergütet z.b: Hauptdiagnose, Nebendiagnosen Behandlungen Schweregrad Alter des Patienten Die Vereinbarung der Modalitäten der Rechnungsstellung ist grundsätzlich Sache der Tarifpartner. Bei stationären Behandlungen gilt grundsätzlich tiers payant. 4

5 Datenübermittlung und Spitalfinanzierung (2) Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 (C-6570/2007): Systematische Übermittlung von Diagnosen ist grundsätzlich nicht als unverhältnismässig zu betrachten. Die Tarifpartner fanden dennoch keinen Konsens betreffend Zulässigkeit und Umfang der Datenübermittlung. Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen: Artikel 42 Absätze 3bis und 4 KVG (in Umsetzung der Parl. Initiative Tarmed. Subsidiäre Kompetenz des Bundesrates); Als Folge davon: Anpassung von Artikel 59 Absatz 1 KVV sowie neuer Artikel 59a KVV 5

6 Rechnungsstellung im Allgemeinen Regelung: Artikel 59 Absatz 1 KVV Inhalt: Kalendarium der Behandlungen Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind Kennnummer der Versichertenkarte 6

7 Rechnungsstellung in einem DRG-System Regelung: Artikel 59a KVV Zwei Datensätze: administrativer Datensatz medizinischer Datensatz Verbunden durch einmalige Identifikationsnummer Zweck der Regelung: Medizinischer Datensatz unterliegt höheren datenschutzrechtlichen Anforderungen aufgrund der Sensibilität der Daten -> andere Handhabung notwendig. Ausgestaltung der Datensätze ist vom EDI in einer Verordnung festgehalten worden. 7

8 Übersicht Medizinische Datensatz Administrative Datensatz Faktura DRG Rechnung Einmalige Identifikationsnummer verbindet Datensätze 8

9 Kodierung der Datensätze Regelung : Artikel 59a Absatz 2 KVV Allgemeine Angaben (Name, Vorname, Betrag, Versichertennummer, etc.) sind wie bisher auf der Rechnung aufzuführen. Datensätze sind analog den Variablen der Medizinischen Statistik zu kodieren. Es sind alle tarifrelevanten Variablen aufzuführen, damit eine Rechnungsprüfung (Art. 42 KVG) und Wirtschaftlichkeitsprüfung (Art. 32 und Art. 56 KVG) durchgeführt werden kann. 9

10 Verordnung des EDI über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern Auf Verordnungsstufe geregelt, damit schweizweit eine einheitliche Struktur der Datensätze angewendet wird. Datensätze sind analog den Variablen der Medizinischen Statistik zu kodieren (Art. 59a Abs. 2 KVV). Damit wird eine doppelte Datenerhebung vermieden. Der Anhang der EDI-Verordnung zählt die tarifrelevanten Variablen der medizinischen Statistik auf (siehe nächste Folie) 10

11 Anhang zur Verordnung des EDI: Variablen der medizinischen Statistik Medizinischer Datensatz: Haupt- und Nebendiagnose (ICD-10-Code) Haupt- und Nebenbehandlung (CHOP-Code) Ev. Neugeborenen (Geburtsgewicht) - oder Psychiatriezusatzdaten Administrativer Datensatz: Geschlecht, Geburtsdatum, Alter bei Eintritt Eintrittsdatum und -stunde, Aufenthaltsort vor Eintritt und nach Austritt, Eintrittsart, administrativer Urlaub, Austrittsdatum und stunde, Wiedereintritt Einweisende Instanz, Behandlungsart, Versicherungsklasse 11

12 Rechnungsweg (Art. 59a Abs. 3 KVV) Leistungserbringer Admin. Datensatz + Faktura Medizinischer Datensatz Zertifizierte Datenannahmestelle Datensätze werden zwecks Triage verbunden Leistungsabteilung Versicherer Auffällige Rechnung wird geprüft Datensätze bleiben Verbunden Unauffällige Rechnung: Zur Zahlung freigegeben, nur Faktura und administrativer Datensatz sind einsehbar Medizinischer Datensatz wird archiviert 12

13 Aufgaben Datenannahmestelle Grundlage: Artikel 59a Absatz 4 KVV Ziel: Effiziente, vollautomatisierte Prüfung der Rechnungen und Ausleitung von näher zu prüfenden Rechnungen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit. Methode: Triage der Rechnungen nach vorgegebenen Kriterien Unabhängigkeit: Im Nachhinein keine Überprüfung einzelner Rechnungen durch Versicherer möglich. Keine Weisungsbefugnis an die Datenannahmestelle im Einzelfall. Datenschutz: Der Versicherer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass auf die medizinischen Angaben, die bei der Datenannahmestelle eingehen, niemand zugreifen kann. 13

14 Überprüfung von triagierten Rechnungen Regelung: Artikel 59a Absatz 5 KVV Versicherer erhält Rechnung zur Prüfung. Er darf weitere Auskünfte medizinischer Natur einholen (Art. 42 Abs. 4 KVG). Die versicherte Person muss auf die Wahlmöglichkeit der Datenübermittlung einzig an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach Artikel 42 Absatz 5 KVG hingewiesen werden. In begründeten Fällen ist auch der Leistungserbringer zur Lieferung der Daten an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin berechtigt (Art. 42 Abs. 5 KVG). 14

15 Zertifizierte Datenannahmestelle Regelung : Artikel 59a Absätze 6 und 7 KVV Jeder Versicherer muss über eine Datenannahmestelle verfügen, die zu zertifizieren ist. Die Zertifizierungen der Datenannahmestellen werden von akkreditierten, privaten Zertifizierungsstellen vorgenommen (Bsp. KPMG oder SQS). Der EDÖB überwacht die Zertifizierungen und publiziert laufend eine Liste der zertifizierten Datenannahmestellen. ml?lang=de 15

16 Fristen und Übergänge Regelung: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2012 Frist zur Errichtung einer zertifizierten Datenannahmestelle -> Bis zu diesem Datum können bei Fehlen einer Datenannahmestelle medizinische Angaben systematisch einzig an den Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin übermittelt werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist bei Fehlen einer Datenannahmestelle eine systematische Übermittlung der medizinischen Daten und damit eine systematische Rechnungsprüfung nicht mehr möglich. 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 17

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