Zur Geschichte der Laiengerichsbarkeit in Deutschland

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1 (2368) Zur Geschichte der Laiengerichsbarkeit in Deutschland 1 文部科学省法科大学院等専門職大学院形成支援プログラム 国際的視野と判断力をもつ法律家の養成 同志社大学法科大学院第 41 回国際セミナー (2005 年 11 月 22 日 ) Zur Geschichte der Laiengerichsbarkeit in Deutschland Wolfgang Sellert, Göttingen I. Vorbemerkung Das deutsche Richtergesetz bestimmt in 1: Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt. Dementsprechend wirken Laienrichter neben rechtswissenschaftlich ausgebildeten Berufsrichtern in fast allen Zweigen der Gerichtsbarkeit mit. Dazu gehören die Handels-, Straf-, Finanz-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit. Die Laienrichter urteilen als Beisitzer in einem Richterkollegium zusammen mit einem oder mehreren Berufsrichtern. Mit den Berufsrichtern bilden sie eine einheitliche Richterbank und haben wie diese volles Stimmrecht. Die Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern soll das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung stärken. Darüber hinaus erhofft man sich von den Laienrichtern, daß sie außerrechtliche Erfahrungen und Überlegungen in den gerichtlichen Entscheidungs pro zeß einbringen und damit die Gerichte vor einer weltfremden Recht sprechung bewahren. Man erwartet also von den Laienrichtern, daß sie mit gesundem Menschenverstand dazu beitragen, gerichtliche Entscheidungen volksnäher zu gestalten. Erhebliche Vorteile sieht man schließlich darin, daß Laienrichter auf bestimmten Gebieten mehr Sachverstand als die Berufsrichter haben. Das gilt ins be sonde re für Kaufleute, die als Handelsrichter mit den in der Wirtschaft branchenüblichen und oft gewohnheitsrechtlich bestimmten Besonderheiten im allgemeinen besser als die Berufsrichter vertraut sind. Im großen und ganzen hat sich in Deutschland die Beteiligung von Laien an der

2 2 同志社法学 58 巻 6 号 (2367) Gerichtsbarkeit bewährt. Probleme zwischen Berufs- und Laienrichtern sind eher die Ausnahme. Das gilt i. d. R. auch für die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen, bei denen sich die Laienrichter auf den Sachverstand des Berufsrichters verlassen müssen. II. Geschichte In Deutschland reichen die Gründe für die Entstehung der modernen Laiengerichtsbarkeit bis in das 11. Jahrhundert zurück. Damals vollzog sich mit der sog. Rezeption des römisch-kanonischen Rechts eine Trennung zwischen gelehrten und ungelehrten Richtern. Während die deutsche Rechtsprechung bis dahin von zwar hoch angesehenen aber ungelehrten Schöffen wahrgenommen wurde, konkurrierten mit diesen alsbald die im römischen und kanonischen Recht wissenschaftlich ausgebildeten Juristen. Im Gegensatz zu den ungelehrten Schöffen, deren Entscheidungen allein auf sozialer Autorität beruhten und daher rational nicht nachvollziehbar sein mußten (Honoratiorenrechtsprechung), konnte der gelehrte Jurist wissenschaftlich überprüfbare und auf gesicherter Rechtsgrundlage in einem geordneten Verfahren gewonnene Urteile anbieten. Das führte dazu, daß in Deutschland die ungelehrten Schöffen mehr und mehr von den gelehrten Juristen verdrängt wurden. Einen Höhepunkt dieser Entwicklung bildete das 1495 in Frankfurt am Main gegründete Reichskammergericht, das zur Hälfte mit gelehrten Juristen und zur anderen Hälfte mit Adligen besetzt wurde. Bald folgten die deutschen Landesherrn diesem Beispiel und begannen ihre Gerichte nach dem Vorbild des Reichskammergerichts zu organisieren. Das Ansehen und die Bedeutung der studierten Juristen wuchs allmählich so sehr, daß ein juristischer Doktortitel einem Adelsprädikat gleichkam. Es ist daher kein Wunder, daß schließlich nicht nur am Reichskammergericht, sondern auch an den obersten Gerichten der Landesherrn der dort noch verbliebene Adel durch gelehrte Juristen ersetzt wurde. Obwohl schon in einer Quelle aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts darüber Klage geführt wurde, daß den Doktoren das Recht härter als den Laien verschlossen sei und man deswegen die Gelerten in keinen Rechten mer leiden könne, dachte man nicht daran, Laienrichter an der von gelehrten Juristen ausgeübten Rechtsprechung zu beteiligen. Der Weg vollzog sich eher umgekehrt. Das gilt zum Beispiel für die ursprünglich nur mit angesehenen Kaufleuten besetzten Kaufmannsgerichte in Nürnberg. Seit dem 17. Jahrhundert zogen diese Gerichte einen

3 (2366) Zur Geschichte der Laiengerichsbarkeit in Deutschland 3 oder zwei gelehrte Juristen zunächst als Konsulenten, d. h. als juristische Berater hinzu. Später wurden diese Berater volle Mitglieder des Richterkollegiums. Auf diese Weise entstanden in Nürnberg die ersten Handelsgerichte, die nach der Handelsgerichtsordnung vom 7. Januar 1804 wie die heutigen Kammern für Handelssachen mit einem Juristen und zwei Kaufleuten besetzt waren. Dem Nürnberger Beispiel folgte bald auch Hamburg. Sieht man von der Sonderentwicklung der Handelsgerichtsbarkeit einmal ab, so ging es in Deutschland hauptsächlich um einen Wettstreit zwischen den althergebrachten Schöffengerichten einerseits und einer von gelehrten Juristen beherrschten Gerichtsbarkeit andererseits. Auch wenn noch in der Peinlichen Halsgerichtsordnung von 1532 Klage darüber geführt wird, daß im Römischen Reich teutscher Nation, altem gebrauch und herkommen nach, die meynsten peinlich gerichte mit personen besetzt seien, die vnsere Keyserliche recht [gemeint ist das römische Recht] nit gelert...seien, trugen am Ende die gelehrten Gerichte den Sieg davon. Diese Entwicklung wurde auch dadurch nicht aufgehalten, daß man die ungelehrten Schöffen, wie beispielsweise in Art. 219 der Peinlichen Halsgerichtsordnung von 1532, aufforderte, sich in Zweifelsfällen juristischen Rat von Rechtsverständigen zu holen. Letztlich konnten sich die Schöffengerichte nur noch hier und da in Dörfern und kleineren Städten längere Zeit behaupten. Im übrigen wurde die Rechtsprechung seit etwa dem 16. Jahrhundert fast nur noch von gelehrten Juristen ausgeübt, die ihr fachliches Können, wie am Reichskammergericht, durch eine strenge Prüfung nachweisen mußten. Dieser Zustand änderte sich erst im 19. Jahrhundert unter dem Einfluß der französischen Revolution, die in Deutschland liberaldemokratische Kräfte freigesetzt hatte. Nach dem Vorbild Frankreichs sollte nun auch in Deutschland nicht nur die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des gerichtlichen Verfahrens, sondern auch eine Teilnahme des Volkes an der Rechtsprechung durchgesetzt werden. Über diese Frage entspann sich ein lang anhaltender Streit, der erst mit den 1879 in Kraft getretenen Reichsjustizgesetzten sein Ende fand. Im Zentrum der Auseinandersetzung standen zunächst die Schwurgerichte, die in den von Napoleon besetzten linksrheinischen Gebieten Deutschlands mit dem Code d instruction criminelle von 1808 eingeführt worden waren. Dabei ging es um Strafgerichte, die mit Berufsrichtern und Geschworenen, d.h. mit ausgebildeten Juristen und Laienrichtern besetzt waren. Während die Geschworenen auf der Grundlage von

4 4 同志社法学 58 巻 6 号 (2365) Verbrechenstat und Beweis (Tatfrage) nur über die Schuld eines Angeklagten mit Ja oder Nein zu entscheiden hatten, oblag es den Berufsrichtern, das Urteil über die Art der Strafe (Rechtsfrage) zu fällen. Es handelt sich um ein Verfahren, das uns bis heute durch die im anglo-amerikanischen Recht übliche Jury bekannt ist. Nachdem sich Deutschland 1814 nach der Völkerschlacht bei Leipzig von der Herrschaft Napoleons befreit hatte und Preußen die linksrheinischen Gebiete wieder in Besitz genommen hatte, war zu entscheiden, ob die dort von Napoleon eingerichteten Schwurgerichte bestehen bleiben sollten oder nicht. Preußen entschied sich nach längerem Zögern für ihre Beibehaltung. Damit wurde in Deutschland eine breite und lebhafte Diskussion über das allgemeine Problem einer Beteiligung von Laien an der Rechsprechung ausgelöst. Im Vordergrund stand zunächst die naheliegende Frage, ob Laien überhaupt in der Lage sind, ohne den erforderlichen Sachverstand in der Justiz mitzuwirken. In der Strafgerichtsbarkeit spielten darüber hinaus politische Gesichtspunkte eine maßgebende Rolle. Denn die Nationalliberalen warfen den Strafrichtern vor, sie seien obrigkeitshörig und urteilten in Prozessen mit politischem Hintergrund nach den Interessen ihrer absolutistischen Landesherrn. Um das Vertrauen in die Justiz wieder herzustellen, sei es daher geboten, daß die Richter durch Geschworene aus dem Volk kontrolliert und überwacht würden. Insgesamt wurden die Schwurgerichte von den Kräften des politischen Liberalismus zu einem Palladium der bürgerlichen Freiheit hochstilisiert, d. h zu einem für heilig gehaltenen Schutzmittel des freien Bürgers gegen die Willkürjustiz der vom Landesherrn abhängigen Richter. Man berief sich auf den französischen Revolutionär und Schüler J.J. Rousseaus Maximilien Robespierre ( ), der 1790 verkündet hatte: Je regarde comme un point incontestable que les jurés sont la base la plus essentielle de la liberté. Auch hatte kein geringerer als der bekannte deutsche Philosoph Georg Wilhelm Hegel ( ) die Schwurgerichte politisch mit der Begründung für gut geheißen, daß nur diese dem Angeklagten das notwendige Zutrauen zu den Entscheidungen geben und folglich sein Recht auf Selbstbewußtsein, d. h. seine persönliche Freiheit gewährleisten könnten. Demgegenüber lehnten die konservativen Kreise die Laienbeteiligung in der Gerichtsbarkeit als Eingriff in die Souveränität des absoluten Herrschers ab. So erklärte der Jurist Anselm von Feuerbach ( ) in seinen 1813 veröffentlichten Betrachtungen über das Geschworenengericht, daß die Einrichtung von Schwurgerichten nicht dem Geist einer absoluten Monarchie entsprechen könne, in der

5 (2364) Zur Geschichte der Laiengerichsbarkeit in Deutschland 5 alle Staatsgewalt in einem vom Volke verschiedenen Regenten vereinigt sei. Feuerbach sah also in der Justiz und den sie ausübenden Richtern einen Teil der absoluten Staatsgewalt, die nur dem Herrscher allein zustand und von Einflüssen der Bürger strikt freizuhalten war. In der juristischen Auseinandersetzung ging es, wie gesagt, um die Frage, ob Laien überhaupt in der Lage sind, ohne den erforderlichen Sachverstand an der Urteilsfindung mitzuwirken. Auch hier hatte sich Hegel zu Wort gemeldet und erklärt, man müsse zwischen der Erkenntnis eines Falles als Verbrechen und der juristischen Anwendung des Strafgesetztes unterscheiden. Die Erkenntnis des Falles bilde aber lediglich eine empirische Wahrheit, die für sich kein Rechtsprechen enthalte. Sie sei daher jedem gebildeten Menschen, also auch Geschworenen möglich. Hegel hatte offenbar übersehen, daß Laienrichter mit der Erkenntnis eines Falles als Verbrechen überfordert sein mußten, wo sich, wie in den meisten deutschen Ländern, noch nicht die freie richterliche Beweiswürdigung durchgesetzt hatte, sondern wo ein kompliziertes Geflecht von gesetzlichen Beweisregeln galt, deren Anwendung juristischen Sachverstand voraussetzte. Den Befürwortern der Schwurgerichte hielt man daher entgegen, daß sich Laienrichter über die Schuld- und Tatfrage kein gerechtes Urteil bilden könnten, weil ihnen das gesetzliche Beweissystem nicht vertraut sei. Laienrichter ließen sich daher, so hatte Feuerbach erklärt, nicht von juristischen Beweisregeln, sondern nur vom Gefühl des Wahren und von der intime conviction (inneren Überzeugung) leiten. Richter aber, die ohne feste Beweisregeln nur nach ihrem Ermessen... über die Schuld ihrer Mitbürger entscheiden dürften, hätten, so schrieb der bekannte deutsche Strafrechtler Karl Joseph Anton Mittermaier ( ), eine furchtbare Gewalt über Leben und Tod, wie sie noch nicht einmal einem Regenten zukomme. Andererseits war sich Mittermaier durchaus darüber im klaren, daß der Beweis einer Straftat mit gesetzlichen Beweismitteln versagen müsse, wenn der Richter nicht zugleich auch von der Schuld des Angeklagten vollständig überzeugt sei. Für die Einführung der Schwurgerichte waren letztlich jedoch weniger die juristischen, sondern mehr die politischen Gründe ausschlaggebend. Das zeigt sich nicht zuletzt an den Forderungen der germanistisch orientierten Juristen. Sie hatten die in Deutschland herrschende Dominanz des römischen Rechts bekämpft. Sie lehnten daher den bei Friedrich Carl v. Savigny ( ) angelegten und von seinem Schüler Georg Friedrich Puchta ( ) auf die Spitzte getriebenen Gedanken einer autonomen

6 6 同志社法学 58 巻 6 号 (2363) Rechtswissenschaft ab, d. h. einer begriffsjuristisch bestimmten Rechtswissenschaft, die nach ihrer Ansicht den Boden zur Rechtswirklichkeit verloren hatte. Statt eines weltfremden und abstrakten Gelehrtenrechts ging es den Germanisten um die Bewahrung der in der Tradition des Volkes wurzelnden altdeutschen Rechtsanschauungen und politisch um die Teilhabe freier Staatsbürger an der bestehenden Rechtsordnung. Mit diesen Forderungen begaben sie sich in das Lager der freiheitlich-liberalen Einigungsbewegung, deren Ziel eine Freisetzung der Gesellschaft von staatlicher Bevormundung war und in deren politischem Programm die Zulassung von Schwurgerichten einen zentralen Schwerpunkt bildete. So ist es nicht weiter überraschend, daß auf dem Germanistentag zu Lübeck von 1847 diese Ziele zusammen mit der Forderung nach Öffentlichkeit und Mündlichkeit des gerichtlichen Verfahrens eine rückhaltlose Zustimmung fanden. Dies galt um so mehr, als man glaubte, daß mit den Schwurgerichten ein nationales Element in das deutsche Recht gebracht sowie der Gemeingeist und die Vaterlandsliebe gestärkt werden könnten. Letztlich wurde in Lübeck die allgemeine Einführung von Schwurgerichten als Schritt auf dem Wege Deutschlands in einen konstitutionell-monarchisch verfaßten demokratischen Rechtsstaat angesehen. Dafür, daß sich in Lübeck auch einstige Gegner der Schwurgerichte für ihre Einführung aussprachen, mögen nicht zuletzt auch die überwiegend positiven Erfahrungen mit der Jury in den linksrheinischen Gebieten ausschlaggebend gewesen sein. Als am 18. Mai 1848 die erste Deutsche Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche zusammentrat, gehörte die Einführung der Schwurgerichte zum festen Programm der Abgeordneten. Das ist nicht weiter überraschend, weil die Frankfurter Nationalversammlung nach den Worten Jacob Grimms ( ) nichts anders als eine Fortsetzung der Germanistenversammlungen war, diesmal freilich, so Grimm, eine politisch offene und exekutive Veranstaltung, auf der die Früchte des Germanismus zu reifen begannen. In die von der Nationalversammlung 1849 verabschiedete sog. Paulskirchenverfassung wurde daher nicht nur der Grundsatz eines öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahrens aufgenommen (Art. X 78), sondern in Art. X 179 Abs. 1 auch bestimmt: Schwurgerichte sollen jedenfalls in schweren Strafsachen und bei politischen Vergehen urtheilen. Darüber hinaus hieß es in Art. X 180: Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden. Damit waren die Türen für eine Beteiligung von Laien in der deutschen Gerichtsbarkeit weit

7 (2362) Zur Geschichte der Laiengerichsbarkeit in Deutschland 7 geöffnet worden. Was die in der Paulskirchenverfassung bestimmte Zuständigkeit der Schwurgerichte für politische Vergehen anbelangt, so ging es vor allem um Pressevergehen, von denen die Vertreter der nationalliberalen Einheitsbewegung seit dem Erlaß der Karlsbader Beschlüsse von 1819 besonders bedroht waren. Denn die reaktionären Beschlüsse von Karlsbad hatten das gesamte Buch- und Zeitschriftenwesen unter eine scharfe Pressezensur gestellt, um damit die freiheitlichen Kräfte in Schranken zu halten. Obwohl die Verfassung der Frankfurter Paulskirche nie in Kraft getreten ist, gingen von ihr wichtige Signale aus, die in den meisten deutschen Ländern unter dem Einfluß des politischen Liberalismus nicht wirkungslos verhallten. Soweit sich die Territorialherrn zur Einführung von Schwurgerichten bereit erklärten, stellten sich ihnen weitere Probleme in den Weg. Dazu gehörte in erster Linie die Frage, nach welchen Grundsätzen die Geschworenen ausgewählt werden sollten. Sollte jeder Bürger für das Laienrichteramt in Betracht kommen oder sollten wie in den linksrheinischen Gebieten die Regeln des napoleonischen Code d instruction criminelle maßgebend sein. Danach kamen als Geschworene nur hochbesteuerte Persönlichkeiten werden, die einen angesehenen Beruf ausübten. Die meisten deutschen Länder bevorzugten diesen Weg, wobei das in Preußen seit 1849/50 übliche Dreiklassenwahlrecht, das sich nach den von den Bürgern aufgebrachten direkten Steuern richtete, Pate gestanden haben mag. Im Ergebnis hatten spätestens nach 1850 fast alle deutschen Einzelstaaten Schwurgerichte eingeführt und diesen im Sinne der Paulskirchenverfassung die Zuständigkeit für politische Vergehen eingeräumt. Nachdem sich jedoch die konservativen und reaktionären Kräfte erholt hatten, wurde diese Errungenschaft in einigen Ländern zum Teil rückgängig gemacht. Man folgte hier einem 1854 vom Deutsche Bundestag erlassenen Bundespreßgesetz, das den Ländern empfohlen hatte, die Zuständigkeit der Schwurgerichte zumindest für die Pressevergehen wieder aufzuheben. Als 1871 nach dem militärischen Sieg über Frankreich das Deutsche Reich gegründet worden war, ging es im Rahmen eines einheitlichen Rechts für ganz Deutschland erneut um die in einem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu regelnde Frage der Beteiligung von Laien an der Gerichtsbarkeit. Im Vordergrund standen wiederum die Schwurgerichte. Die einschlägigen Probleme gestalteten sich

8 8 同志社法学 58 巻 6 号 (2361) außerordentlich schwierig, weil sie die Justizhoheit der deutschen Partikularstaaten berührten. Diese waren nicht bereit, dem neu gegründeten Reich die Gesetzeskompetenz für den Erlaß einer einheitlichen Gerichtsverfassung einzuräumen. Der Initiative Preußens ist es schließlich zu verdanken, daß nach langen und schwierigen Verhandlungen 1876 im Reichstag zusammen mit einer Zivil- und Strafprozeßordnung auch ein für das ganze Reich gültiges GVG verabschiedet werden konnte. Es handelt sich um die sog. Reichsjustizgesetze, zu denen auch eine Konkursordnung, eine Rechtsanwaltsordnung und ein Gerichtskostengesetz gehörten. Das am 27. Januar 1877 im Reichs-Gesetzblatt verkündete GVG war das Ergebnis zahlreicher Kompromisse, von denen insbesondere auch die Beteiligung von Laien an der Gerichtsbarkeit betroffen war. In der Handelsgerichtsbarkeit folgte man nach längeren Diskussionen nicht dem französischen Code de commerce von Denn das französische Recht hatte Handelsgerichte bevorzugt, die ausschließlich mit Kaufleuten besetzt waren. Diese Gerichte waren von den Liberalen als Standesprivileg der Großkaufleute abgelehnt worden. Statt dessen entschied man sich für die deutsche Tradition, wie sie sich in Nürnberg und Hamburg entwickelt hatte. Demgemäß sollten im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit Kammern für Handelssachen gebildet werden, die mit einem Berufsrichter und zwei Kaufleuten zu besetzen waren. Das Amt der als Handelsrichter ausgewählten Kaufleute war nach dem GVG ein Ehrenamt ( 111). Die Handelsrichter sollten auf gutachtlichen Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organs für die Dauer von drei Jahren ernannt werden ( 112). Voraussetzung war die deutsche Staatsangehörigkeit. Außerdem mußte man als Kaufmann oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen sein. Darüber hinaus sollte der Handelsrichter das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und in dem Bezirke der Kammer für Handelssachen wohnen. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt waren, sollten nicht zu Handelsrichtern ernannt werden können ( 113). Was die Beteiligung von Laienrichtern in der Strafgerichtsbarkeit betrifft, so ist das GVG keiner einheitlichen Konzeption gefolgt. Das hing damit zusammen, daß die einschlägigen Fragen zwischen dem Reich und den Ländern außerordentlich umstritten waren und Kompromisse gemacht werden mußten. Dies galt um so mehr, als inzwischen die Frage aufgeworfen worden war, ob man anstelle der Schwurgerichte Schöf fen ge

9 (2360) Zur Geschichte der Laiengerichsbarkeit in Deutschland 9 richte einrichten sollte. Denn die strafrechtliche Praxis hatte gezeigt, daß eine Trennung von Tat- und Rechtsfrage kaum durchführbar war. Was lag daher näher, statt der Geschworenen ehrenamtliche Schöffen einzusetzen, die gleichberechtigt mit den Berufsrichtern über die Tat- und Rechtsfrage urteilen? In der zeitgenössischen rechtswissenschaftlichen Literatur wurde über diese Frage heftig gestritten. Die Befürworter von Schöffengerichten folgten dem vom preußischen Justizministerium 1873 dem Bundesrat vorgelegten Entwurf eines Gerichtsverfassungsgesetzes. In den Begründungen zu dem Entwurf hieß es, daß sich durch die Beteiligung von Schöffen die erstinstanzliche Urteilsfindung kostensparend verbessern ließe, ohne dafür die Richterschaft personell aufstocken zu müssen. Obwohl in der Germanistenversammlung von Lübeck noch das Gegenteil behauptet worden war, wurde jetzt erklärt, daß die Schwurgerichte deutscher Tradition und deutschem Nationalbewußtsein widersprächen. Mit der Errichtung von Schöffengerichten könnte dagegen etwas Neues, spezifisch Deutsches, geschaffen werden. In diesem Zusammenhang erinnerte man sich offensichtlich an die mittelalterlichen Schöffengerichte, deren Besetzung freilich von ganz anderen Voraussetzungen bestimmt war. Im übrigen wies man natürlich auf die bekannten Mängel der Schwurgerichtsverfahren hin, wie sie sich vor allem für die nicht durchführbare Trennung von Tat- und Rechtsfrage gezeigt hatten. Preußen, das sich in dem vorerwähnten Entwurf für die Schöffengerichte entschieden hatte, konnte sich mit seinem Vorschlag gegen die süddeutschen Länder, darunter vor allem Bayern, nicht durchsetzen. Diese Länder wollten die einmal eingeführten Schwurgerichte nicht wieder aufgeben. So kam es im GVG zu Regelungen, die sowohl Schwurgerichte als auch Schöffengerichte vorsahen. Die aus drei Berufsrichtern und zwölf Geschworenen besetzten Schwurgerichte sollten für die schwere Kriminalität zuständig sein ( 80). Dazu gehörten Delikte wie Mord, Hochverrat oder Landesverrat. Für die weniger schweren Delikte sollten die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzen Schöffengerichte zuständig sein ( 27 ff.). Die Voraussetzungen für das Amt eines Schöffen wurden im GVG ähnlich wie für die Handelsrichter geregelt ( 31ff.) So war auch das Amt der Schöffen ein Ehrenamt ( 31). Grundsätzlich konnte jeder Bürger, der die deutsche Staatsangehörige besaß, ab dem 30. Lebensjahr in eine von den politischen Gemeinden aufgestellten Schöffenliste aufgenommen werden. Ausgenommen waren Personen, die vorbestraft waren, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet worden war,

10 10 同志社法学 58 巻 6 号 (2359) denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden waren, die durch gerichtliche Anordnung in ihrem Vermögen beschränkt waren, die durch geistige oder körperliche Mängel für das Amt nicht geeignet waren, die für sich und ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezogen oder die als Dienstboten tätig waren ( 32). Für die Auswahl der Geschworenen galten dieselben Kriterien. ( 85). Die Zukunft gehörte in Deutschland allerdings den Schöffengerichten. Denn die Schwurgerichte wurden 1924 mit der sog. Emmingerschen Reform abgeschafft. Nur ihr Name blieb erhalten. So werden bis heute die mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern besetzten Strafkammern an den Landgerichten, die für schwere Delikte wie Mord, Totschlag oder Kindestötung zuständig sind ( 74 Abs. 2 GVG), noch immer als Schwurgerichte bezeichnet, während ihre Laienrichter seit dem nicht mehr Geschworene, sondern Schöffen heißen. Die politische Bedeutung der Beteiligung von Laienrichtern zeigte sich noch einmal in der Zeit des Nationalsozialismus, als nur zuverlässige Parteigenossen zu ehrenamtlichen Richtern und schließlich an dem berüchtigten Volksgerichtshof zu Volksrichtern berufen wurden. So wurde mit dem nationalsozialistischen Gesetz über die Neuwahl der Schöffen, Geschworenen und Handelsrichter vom 7. April 1933 sichergestellt, daß für diese Ämter in Zukunft nur diejenigen in Betracht kamen, die das Vertrauen des Führers besaßen. Wegen dieser negativen Vergangenheit sind nach dem Ende des 2. Weltkrieges die deutschen Gerichte zunächst nur mit Berufsrichtern besetzt worden. Erst 1947 fand man zu den Schwur- und Schöffengerichten der vornationalsozialistischen Zeit zurück. Der politischen Ideologie der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) entsprach es, wenn dort verfassungsrechtlich festgelegt wurde, daß an der Rechtsprechung... Laien in weitestem Umfang zu beteiligen seien (Art. 130 Abs. I DDR-Verfassung). Daß hier wiederum nur verdiente Parteigenossen und Funktionäre als Laienrichter zugelassen wurden, war in der DDR nicht anders zu erwarten. III. Schlußbetrachtung Die zum Teil lebhafte und bewegte Rechtsgeschichte hat uns die Hauptprobleme einer Mitwirkung von Laien in der Rechtsprechung vor Augen geführt. Die meisten dieser Probleme haben ihre Aktualität nicht verloren. Das gilt zunächst für das noch immer diskutierte Problem, daß die Laienrichter keine juristischen Kenntnisse haben,

11 (2358) Zur Geschichte der Laiengerichsbarkeit in Deutschland 11 die sie dazu befähigen, eine gerichtliche Entscheidung de lege artis, d.h. fachgerecht zu fällen. Nicht wenige Schöffen dürften sich daher mit der Urteilsfindung überfordert fühlen. Denn mangels einer rechtswissenschaftlichen Ausbildung können sie häufig weder den Verfahrensgang noch die juristische Argumentations- und Denktechnik nachvollziehen. Sie fühlen sich daher dem Berufsrichter ausgeliefert, der sie mit seinem Fachwissen manipulieren kann. Andererseits wird nicht geleugnet, daß auch Laien in der Lage sind, die für eine Entscheidung maßgebenden Lebenssachverhalte zu erfassen und unter der geduldigen Anleitung eines Berufsrichters zu beurteilen. Das setzt allerdings voraus, daß nur solche Bürger für ein Schöffenamt in Betracht kommen, von denen ein gewisses Maß an Selbständigkeit und geistiger Beweglichkeit erwartet werden kann. Das trifft in der Regel für solche Personen zu, die einen angesehenen Beruf ausüben oder ausgeübt haben und von denen infolge ihres Alters eine gewisse Lebenserfahrung erwartet werden kann. Diese und andere für die Zulassung zum Schöffenamt erforderlichen Auswahlkriterien werden in Deutschland durch detaillierte Regelungen gewährleistet, die mit den einschlägigen Bestimmungen des GVG von 1877 noch immer weitgehend übereinstimmen (vgl GVG). Handelt es sich um Fachgerichte, wie beispielsweise die Arbeitsgerichte oder die Kammern für Handelssachen, so ist darauf zu achten, daß die Laienrichter einschlägige berufliche Erfahrungen vorweisen können. Als ehrenamtliche Beisitzer für die Kammern für Handelssachen werden daher von den Industrie- und Handelskammern nur Kaufleute vorgeschlagen, die angesehen sind und einen guten Leumund haben. Bei den Arbeitsgerichten sind die Kammern neben dem Vorsitzenden als Berufsrichter mit je einem Vertreter aus der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschaft besetzt (vgl. 16, 35, 41 ArbGG). Hier wird, wie man sieht, nicht nur den Forderungen nach Erfahrungen und Kenntnissen der Laienrichter in der Arbeitswelt, sondern auch einem arbeitspolitischen Aspekt Rechnung getragen. Denn die Arbeitsgerichte haben in der Regel über Fälle zu entscheiden, in denen auf der einen Seite die politischen Interessen der Arbeitnehmer und auf der anderen Seite die oft in Arbeitskämpfen durchgesetzten Forderungen der Arbeitnehmer aufeinanderstoßen. Problematisch ist weiterhin die schon in der Vergangenheit aufgeworfene und ebenfalls bis heute erörterte Frage, ob mit der Beteiligung von Laien an der Rechtsprechung das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz gesteigert werden kann. Daran bestehen inzwischen erhebliche Zweifel. Denn die Richter und Schöffen werden

12 12 同志社法学 58 巻 6 号 (2357) von einem Angeklagten oder einer Partei als ein einheitliches Richterkollegium wahrgenommen, von dem man insgesamt, ohne den Laienrichtern eine besondere Vertrauensfunktion zuzuschreiben, ein gerechtes Urteil erwartet. Das Vertrauen in die Rechtsprechung wird heute nämlich kaum noch von einer Laienbeteiligung, sondern von der Rechstaatlichkeit der Justiz, d. h. von dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters und dem Erfordernis des gesetzlichen Richters erwartet, die auch für die Laienrichter gelten. Dementsprechend wird das in der Vergangenheit so wichtige Argument, wonach die Einbindung der Bevölkerung in die Rechtsprechung der Transparenz der Justiz und der Vertrauensbildung diene, als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Das gilt insbesondere für die Strafgerichtsbarkeit. Noch immer aktuell ist schließlich die Frage, ob die Schöffen einen Beitrag zu einer lebens- und bürgernahen Beurteilung eines Rechtsfalles leisten können. Das wird im allgemeinen bejaht. Denn Berufsrichter sind in der Gefahr, infolge ihres verengt auf das positive Recht ausgerichteten Juristenverstands weltfremd zu urteilen. Ob die Laienrichter den von ihnen erwarteten Einfluß auszuüben im Stande sind, dürfte von Fall zu Fall sehr unterschiedlich und schwer meßbar sein. Außerdem ist hier zwischen der juristischen und tatsächlichen Beurteilung eines Rechtsfalles zu unterscheiden. Die Einflußmöglichkeiten der Laienrichter liegen nach wie vor in der Feststellung bzw. Ermittlung von Sachverhalten und der Bewertung von Beweisen. In der juristischen Beurteilung dominieren dagegen die Berufsrichter. So kommt es nur selten vor, daß Berufsrichter von den Laienrichtern überstimmt werden. Fehlende Lebensnähe der deutschen Rechtsprechung zeigt sich im übrigen in den Urteilen selbst, deren schriftliche Begründungen stets von den Berufsrichtern abgefaßt werden. Diese bedienen sich der juristischen Methode und Fachsprache schon deswegen, weil sie darauf bedacht sind, daß ihre Urteile einer Überprüfung in der Berufungs- oder Revisionsinstanz Stand halten. Dementsprechend richten sich die Urteile nicht nur an die Prozeßbetroffenen, sondern auch an die Fachkollegen und werden daher häufig von der Bevölkerung als schwer verständlich und praxisfern bezeichnet. Eine Bereicherung sind die Laienrichter ohne Zweifel dort, wo sie besondere Erfahrungen und Kenntnisse in ein gerichtliches Verfahren einbringen können, die der Berufsrichter gewöhnlich nicht hat. Das gilt für die Fachgerichte der Arbeits- und Handelsgerichsbarkeit. Deswegen sollte man hier nicht von Laienrichtern oder Schöffen, sondern wie in 1 des Deutschen Richtergesetzes von ehrenamtlichen Richtern sprechen.

13 (2356) Zur Geschichte der Laiengerichsbarkeit in Deutschland 13 Was schließlich die politische Funktion von Laienrichtern anbelangt, so sollte man nicht außer Acht lassen, daß ihre Einsetzung nicht nur positive Wirkungen haben, sondern auch mißbraucht werden kann. Letzteres haben uns die nationalsozialistische Zeit und die Epoche der DDR gelehrt. Deswegen kommt es nach wie vor auf eine sorgfältige, objektive und durch politische Ideologien unbeeinflußte Auswahl der Richter und Laienrichter an. Literatur: F. B a t t e n b e r g, Schöffen, Schöffengericht in: Handwörterbuch z. dt. Rechtsgeschichte, Bd Sp ; F. A. B i e n e r, Beiträge zu der Geschichte des Inquisitionsprozesses u. der Geschworenengerichte 1827 (Neudr. 1965); H. B r e n n e r, Die Entstehung der Schwurgerichte 1872 (Neudr. 1967); F. C. D a h 1 m a n n, Ein Wegweiser durch die Geschichte der engl. Jury, Zs. f. dt. R. 10 (1846) 185 ff.; A. v. D a n i e 1 s, Ursprung u. Wert der Geschworenenanstalt 1848; C. R. K ü s t 1 i n, Die Entstehung u. Fortbildung der Jury auf engl. Boden, Zs. f. dt. R. 12 (1848) 406 ff.; G. L. M a u r e r, Geschichte des Altgerm. u. namentl. d. altbair. öffentl.-mündl. Gerichtsverfahrens 1824; A. L. M i c h e 1 s e n, Über d. Genesis d. Jury 1847 (Nachdr. 1970); A. M ö h 1, Über das Geschworenengericht 1838; K. A. R o g g e, Über das Gerichtswesen der Germanen 1820; F. C. v. S a v i g n y, Gesch. d. röm. R, im MA. 1, 2. Auflage 1834, 258; E. S c h w i n g e, Der Kampf um d. Schwurgerichte bis zur Frankfurter Nationalversammlung 1926 (Nachdr. 1970), 38 ff. (Zusammenfassung und Literatur); W. E. W i 1 d a, Über den Ursprung d. Geschworenengerichte, in: Verhandlungen d. Germanisten (s. u.) 249 ff.; J. Z e n t n e r, Das Geschworenengericht m. Öffentlichkeit u. Mündlichkeit im Gerichtsverfahren 1830; F. O. S c h w a r z e, Art. Schwurgerichte, in: J. Weiske, Rechtslexikon f. Juristen aller teutschen Staaten, X, 1856, L. v. B a r, Zur Frage d. Geschworenen- u. Schöffengerichte, 1873; G. B e s e 1 e r, Volksrecht u. Juristenrecht 1843, 246 ff., 260; D. B 1 a s i u s, Der Kampf um d. Geschworenengerichte im Vormärz, in: Sozial G. heute. Festschrift f. E. Rosenberg, hg. v. H. U. Wehler, 1974, 148 ff.; W. B ö t t g e s, Die Laienbeteiligung in d. Strafrechtspflege. Ihre Geschichte u. heutige Bedeutung, jur. Diss. Bonn 1979; E. B r a u e r, Die dt. Schwurgerichte in ihren Hauptbestimmungen 1856; Amtl. D e n k s c h r i f t über d. Schöffengerichte, Arch. f. gemeines Dt. u. Preuß. StrafR. 21 (1873) 40-56; P. J. A. F e u e r b a c h, Betrachtungen über das Geschworenengericht 1813 (Neudr. 1970); F. G a n s, Die Richter als Geschworne, in: ders. Beitr. zur Revision d. preuß. Gesetzgebung , 68-96; R. v. G n e i s t, Vier Fragen zur Dt. Strafproceßordnung mit einem Schlußwort über d. Schöffengerichte 1874; d e r s., Die Bildung d. Geschworenengerichte in Deutschland 1849 (Neudr. 1967); W. H a h n, Die Entwicklung d. Laiengerichtsbarkeit im Großherzogtum Baden während d. 19. Jh. (Schriften zur Rechtsgeschichte 8) 1974; A. W. K. H e f f t e r, Die Zusammensetzung d. Schwurgerichte. Ein Votum, Arch. d. Criminalrechts NF. 1849, 1-28; A. W. H e g e l, Grundlinien d. Philosophie d. Rechts 1821 ; K. F. R. H e i n z e, Ein dt. Geschworenengericht 2. Auflage 1865; R. H o k e, Strafrechtspflege u. Terrorismus im alten Österreich. Betrachtungen zum Gesetz betr. d. zeitweise Einstellung d. Geschworenengerichte v. Jahre 1873, in: Festschr. f. H. B a l t l, hg. v. H. Valentinisch, 1988, ; E. R. H u b e r, Dt. Verfassungsgeschichte, Bd , 137, 977 ff.; A. R. v. H y e - G 1 u n e c k, Über d. Schwurgerichte, Wien 1864; K. H. J a u p, Über d. Werth d. Schwurgerichte, in: Verhandlungen d. Germanisten (s. u.) 92 ff.; B.- R. K e r n, Georg Beseler 1982, 85 ff.; E. K e r n, Geschichte d. Gerichtsverfassungsrechts 1954, 114 ff.; K ö s t e r, in: Verhandlungen d.

14 14 同志社法学 58 巻 6 号 (2355) 2. Kammer d. Ständeversammlung d. Königreichs Bayern Bd. 5, 1819, 313ff.; P. L a n d a u, Schwurgerichte u. Schöffengerichte in Deutschland im 19. Jh. bis 1870, in: A. P. Schioppa (Hg.), The Trial Jury in England, France Germany 1700 bis 1900 (Vergleichende Untersuchung zur kontinentaleurop. u. anglo-amerikan. Rechtsgeschichte 4) 1987, (Lit.); E. L a n d s b e r g (Hg.), Die Gutachten d. Rhein. Immediat-Justiz-Kommission u. d. Kampf um d. rhein. Rechts- u. Gerichtsverfassung (Publ. d. Ges. f. Rhein. Geschichtskunde. 31) 1914; C. J. A. M i t t e r m a i e r, Die Mündlichkeit, d. Anklageprinzip, d. Öffentlichkeit u. d. Geschworenengericht 1845; d e r s., Die Lehre v. Beweis im dt. Strafprozesse ; d e r s., Die gesetzt Beweistheorie in ihrem Verhältnis zu Geschworenengerichten, Neues Arch. d. Criminalrecht 12 (1830) 488ff., 13 (1832) 120ff., ; E. S c h m i d t, Einf. in d. Geschichte d. dt. Strafrechtspflege 3. Auflage 1965, 326, 333 ff.; W. S c h u b e r t, Die dt. Gerichtsverfassung ( ). Entst. u. Quellen (Ius Commune, Sonderh. 16) 1951, 2,56.; F. O. S c h w a r z e, Das Schöffengericht 1873; H. S e u f f e r t, Über Schwurgerichte u. Schöffengerichte 1873; Verhandlungen d. Germanisten zu Lübeck am 27., 28. u. 30. Sept. 1847, 1848; W. S e l l e r t, Schwurgericht, Geschworenengericht, in: Handwörterbuch z. deutschen Rechtsgeschichte (HRG), Bd. 4, 1990, Sp ; d e r s., Reichsjustizgesetze, in: HRG Bd. 4, 1990, Sp ; d e r s., Laienrichter, in: HRG Bd. 2, 1987, Sp ; W. S i l b e r s c h m i d t, Die Deutsche Sondergerichtsbarkeit in Handels- und Gewerbesachen, Beilageheft zu Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht, Bd. 55, H. A. Z a c h a r i a e, Das moderne Schöffengericht 1872.

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