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1 Druckansicht Leitfaden für ermessenslenkende Weisungen Seite 1 von 1 VermittlunglDokumentlLeitfaden-ermessenslenkende-Weisungen,templateld=renderPrint.html Startseite > Förderung> Leitfaden für ermessenslenkende Weisungen Leitfaden für ermessenslenkende Weisungen Zusammenfassu n9 Mit dem Leitfaden werden Hinweise gegeben für die Erstellung von ermessenslenkenden Weisungen. In der Anlage wird beispielhaft dargestellt, in welchem Rahmen sich das Ermessen der Agenturen bewegen kann und an welchen Stellen keine Festlegungen getroffen werden dürfen. Bei nahezu allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung handelt es sich um Ermessensleistungen. Bei diesen Ermessensleistungen hat der Berechtigte nach 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung des 7 SGB 111. Im Rahmen dieser Ermessensausübung sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Diese dürfen weder eingeschränkt noch ausgeweitet werden. Zur Sicherung der Qualität ermessenslenkender Weisungen helfen nachstehende Hinweise. Die beigefügte Anlage verdeutlicht an Beispielen die Möglichkeiten und Grenzen in der Definition ermessenslenkender Weisungen. Bei der Ausgestaltung von ermessenslenkenden Weisungen gelten folgende grundsätzliche Richtlinien: Ermessenslenkende Weisungen der Agenturen Ziel: sichern den ganzjährigen wirtschaftlichen Einsatz begrenzt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel, unterstützen die geschäftspolitische Ausrichtung und Umsetzung, geben den Rahmen für die einheitliche Rechtsanwendung Gegenstand: berücksichtigen die Notwendigkeit und Wirksamkeit des Produkteinsatzes im Rahmen der gewählten Handlungsstrategie (4PM), strukturieren die internen Abläufe unter Berücksichtigung der allgemeinen Festlegungen in den Geschäftsprozessen, legen die Entscheidungskompetenz im Ausnahmefall fest, verlangen die ausführliche und nachvollziehbare Dokumentation der Ermessensausübung. Nicht zulässig: Förderausgrenzung bestimmter Personen kreise und Arbeitgeber, Ausschluss der möglichen Höchstförderung durch generelle Begrenzung, Festlegung von starren Förderpauschalen (Pauschalierungen sind nur zulässig, wenn es die rechtliche Regelung der einzelnen Förderleistungen erlaubt - z.b. Vermittlungsbudget), Veränderung des rechtlichen Rahmens (Fristen, Dauer, Höhe, Alter etc.) Auch bei Vorliegen von ermessenslenkenden Weisungen muss Raum für die Ausübung des Ermessens im Einzelfall bleiben. Die Agentur für Arbeit hat bei der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens in den Weisungen nicht erfasste besondere Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu berücksichtigen. Einbindung der Regionaldirektionen Die Regionaldirektionen unterstützen die Agenturen bei der Erstellung ermessenslenkender Weisungen und sind verantwortlich für deren rechtskonforme Ausgestaltung. Dadurch haben die Regionaldirektionen einen Überblick über die Ausrichtung des Instrumenteneinsatzes der Agenturen. Anlage: Übersicht der Leistungen Stand _30 162/zentraler-Content/ A-04-Vermittlung/ A-042-Vermitt

2 Druckansicht Übersicht der Leistungen Seite 1 von 6 VermittiunglDokumentiLeitfaden-eW-Anlage,templateld=renderPrint.html Startseite > Förderung> Übersicht der Leistungen Übersicht der Leistungen Zusammenfassung Anlage zum Leitfaden für ermessenslenkende Weisungen (Leistungen werden beispielhaft dargestellt) Inhaltsverzeichnis.. Arbeitgeberleistungen.. Arbeitnehmerleistungen Arbeitgeberleistungen Leistungsart Rechtliche Rechtliche Hinweise zu -, Eingliederungszuschuss 88,89 - Regelförderung Grundlage Rahmenbedingungen ermessenslenkenden Personen kreis Weisungen Ermessen bei Personen mit Entscheidung ob, in Beeinträchtigungen der welcher Höhe und für Wettbewerbsfähigkeit () wird Personen mit Defiziten in Agentur entwickelt Bezug auf die jeweiligen Kriterienkatalog für die Anforderungen des Arbeitsplatzes kein genereller (Minderleistung) Ausschluss von Personenkreisen bzw. Arbeitgebern bis zu 50% des kein genereller berücksichtigungsfähigen Ausschluss der Arbeitsentgelts ( 91 SGB Höchstförderung 111) keine Pauschalierung der max. 12 Monate Förderleistung keine Veränderung der Eingliederungszuschuss 88 i. V. m. Personen kreis Ermessen bei für behinderte und 90 (1) Behinderte und Entscheidung ob, in schwerbehinderte schwerbehinderte welcher Höhe und für Menschen Menschen wird Agentur entwickelt bis zu 70 % des Kriterienkatalog für die berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ( 91 SGB kein genereller 11 I) Ausschluss von max. 24 Monate Personenkreisen bzw. Arbeitgebern Degression nach 12 Monaten um10 % kein genereller Ausschluss der Eingliederungszuschuss Höchstförderung darf 30% nicht unterschreiten keine Pauschalierung der Förderleistung keine Veränderung der Eingliederungszuschuss 88 i. V. m. Personen kreis für besonders 90 (2) Ermessen bei _30 162lzentraler-Contentl A-04-Vermittlung/ A-042-Vermitt

3 Druckansicht Übersicht der Leistungen Seite 2 von 6 betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) Entscheidung ob, in Schwerbehinderte welcher Höhe und für Menschen i. S. d. 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a-d wird SGB IX und ihnen nach 2 Abs. 3 SGB IX Agentur entwickelt gleichgestellte behinderte Kriterienkatalog für die Menschen ohne den rechtlichen Rahmen des 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a-d SGB IX bis zu 70% des einzuschränken berücksichtigungsfähigen kein genereller Arbeitsentgelts ( 91 SGB Ausschluss von 111) Personenkreisen bzw. max. 60 Monate Arbeitgebern max. 96 Monate ab 55 kein genereller Jahren Ausschluss der Degression nach 24 Höchstförderung Monaten um 10 % jährlich. keine Pauschalierung der Eingliederungszuschuss Förderleistung darf 30 % nicht unterschreiten Keine Eingliederungszuschuss 88,89 i. Personen kreis Ermessen bei für ältere V. m. Arbeitnehmerinnen und Entscheidung ob, in Arbeitnehmerinnen und 13 1 Arbeitnehmer ab 50 Jahre welcher Höhe und für Arbeitnehmer (befristete Regelung wird bis zum bis zu 50% des Agentur entwickelt ) berücksichtigungsfähigen Kriterienkatalog für die Arbeitsentgelts ( 91 SGB 111) kein genereller max. 36 Monate Ausschluss von Personenkreisen bzw. Arbeitgebern kein genereller Ausschluss der Höchstförderung keine Pauschalierung der Förderleistung keine Veränderung der Arbeitnehmerleistungen Leistungsart Rechtliche Rechtliche Hinweise zu ermessenslenkenden Grundlage Rahmenbedingungen Weisungen Förderung aus dem 44 Personenkreis Ermessen bei der Entscheidung Vermittlungsbudget Ausbildungsuchende ob und was von Arbeitslosigkeit 0 ganz oder teilweise, bedrohte Arbeitsuchende 0 in welcher Höhe und Arbeitslose o für welche Dauer gefördert wird kein genereller Förderausschluss Anbahnung oder für bestimmte Personenkreise Aufnahme einer keine pauschale Ausschöpfung versicherungspflichtigen der gesetzten Beschäftigung oder Förderhöchstgrenzen Ausbildung keine Regelungen, die eine Förderung auch für die Entscheidung im Einzelfall Anbahnung und außerhalb des gesetzten 62/zentraler-Content/ A-04-Vermittlung/ A-042-Vermitt

4 Druckansicht Übersicht der Leistungen Seite 3 von 6 Aufnahme einer versicherungspflichtigen (mind. 15 Stunden wöchentlich) Beschäftigung in EU /EWR-Staaten und der Schweiz notwendige und angemessene Kosten Pauschalen sind zulässig Maßnahmen zur 45 Maßnahmen bei einem Träger Aktivierung und (MAT)/ beruflichen Maßnahmen bei einem Eingliederung Arbeitgeber (MAG)/ Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung (MPAV) Maßnahmen bei einem Träger (MAT) 45 Abs. 1 Satz 1 Personenkreis Ausbildungsuchende von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende Arbeitslose Maßnahmekosten Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme (Teilnehmerkosten) Maßnahmedauer Die Dauer der Maßnahme muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber bis maximal sechs Wochen berufliche Kenntnisvermittlung maximal acht Wochen Zugangsweg Beauftragung von Trägern im Rahmen des Vergabeverfahrens. Förderung im Rahmen des Zuweisungsverfahrens. Zulassung von Trägern und Maßnahmen. Bei Förderung im Rahmen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins o zeitliche Rahmens (Höhe und Dauer) nicht zulassen Beachtung bestehender rechtlicher Rahmenbedingungen, deshalb keine Förderung z.b. o wenn keine versicherungspflichtige Beschäftigung angestrebuaufgenommen wird o außerhalb der EU-/EWR Staaten und der Schweiz o von Lebensunterhaltsleistungen o wenn andere Leistungen nach dem SGB 111 aufgestockt, ersetzt oder umgangen werden I Zur besseren Ubersicht der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erfolgte die Aufteilung in drei Geschäftsanweisungen (GA MA T /GA MAG/GA M PAV) Festlegung von Förderkriterien Ermessen bei der Entscheidung ob und o mit welchem Ziel. o mit welcher Dauer und o mit welchem Zugangsweg gefördert wird zusätzlich beim Aktivierungsund Vermittlungsgutschein: o Mit welcher regionalen Beschränkung bei der Auswahl des Trägers/Maßnahmeortes und o mit welcher zeitlichen der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgehändigt wird Kriterienkatalog o Zugang zu vorhandenen Vergabemaßnahmen o Spezifizierung der Zielgruppe für die jeweilige Vergabemaßnahme o Nutzung eingekaufter Kapazitäten vor Gutscheinvergabe Festlegung der Zielgruppe für Gutscheinvergabe unter Berücksichtigung des Angebots I (zugelassene Maßnahmen) kein genereller Förderausschluss für bestimmte Personenkreise I _30 162/zentraler-Content/ A-04-Vermittlung/ A-042-Vermitt

5 Druckansicht Übersicht der Leistungen Seite 4 von 6 o regionale Beschränkung möglich. Maßnahmen bei einem 45 Abs. Personenkreis Ermessen bei der Entscheidung Arbeitgeber (MAG) 1 Satz 1 von Arbeitslosigkeit ob und Nr. 2 bedrohte Arbeitsuchende 0 mit welchem Ziel, Arbeitslose 0 mit welcher Dauer (max. bis zu sechs Wochen) und o mit welchem Zugangsweg Übernahme der gefördert wird angemessenen Kosten zusätzlich beim Aktivierungsfür die Teilnahme und Vermittlungsgutschein: (Teilnehmerkosten) o Mit welcher regionalen I Maßnahmedauer Beschränkung bei der Auswahl des bis maximal sechs Trägers/Maßnahmeortes Wochen und o mit welcher zeitlichen Zugangsweg Zuweisung der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Aktivierungs- und ausgehändigt wird Vermittlungsgutschein (Möglichkeit der zeitlichen Festlegung von Förderkriterien und regionalen entsprechend Beschränkung des dem regionalen Kundenpotenzial Gutscheins beachten) der Aufnahmefähigkeit des regionalen Arbeitsmarktes kein genereller Förderausschluss für bestimmte Personenkreise Aktivierungs- und 45 Abs. Rechtsanspruch Ermessen bei der zeitlichen Vermittlungsgutschein 1 Satz 1 ( 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LV.m. zur Vermittlung in Nr. 3 Abs.7) Ermessen bei der regionalen versicherungspflichtige Personenkreis Beschränkung in Abhängigkeit Beschäftigung durch einen Träger - private Arbeitslose mit Anspruch der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsverm ittl u ng auf Arbeitslosengeld, Arbeitsmarktes (MPAV) mind. sechs Wochen o bei der Auswahl des arbeitslos in der Trägers dreimonatigen o bei den Rahmenfrist Vermittlungsbemühungen des Trägers Ermessen bei der Festlegung der höheren Vermittlungsvergütung bei Langzeitarbeitslosen bei dem rechtlich dafür und behinderten vorgesehenen Personenkreis Menschen nach 2 Abs. (Kriterienkatalog für die höhere 1 SGB IX kann die Höhe Vermittlungsvergütung entwickelt bis betragen die Agentur) I keine Veränderung der Rahmenfrist und Dauer der Arbeitslosigkeit Gutschein kann zeitlich befristet und regional beschränkt werden kein genereller Ausschluss der höheren Vermittlungsvergütung I Festlegungen _.- Aktivierungs- und 45 Abs. Ermessensleistung Ermessen bei Entscheidung, ob Vermittlungsgutschein 1 Satz 1 Personenkreis zur Vermittlung in Nr. 3 o kein weiterer versicherungspflichtige von Arbeitslosigkeit Unterstützungsbedarf Beschäftigung durch bedrohte Arbeitsuchende vorhanden ist einen Träger - private Arbeitslose ohne o die Eingliederungschancen Arbeitsvermittlung Rechtsanspruch durch die Förderleistung (MPAV) deutlich verbessert werden _ /zentra1er-Contentl A -04-V ermi tt1 ung/ A V ermi tt

6 Druckansicht Übersicht der Leistungen Seite 5 von 6 ESF-Leistungen ESF- Personen kreis Richtlinie des BMAS vom Ermessen bei der zeitlichen Ermessen bei der regionalen bei Langzeitarbeitslosen Beschränkung in Abhängigkeit und behinderten der Aufnahmefähigkeit des Menschen nach 2 Abs. Arbeitsmarktes 1 SGB IX kann die Höhe bis betragen o bei der Auswahl des Trägers Festlegungen o bei den Vermittlungsbemühungen Gutschein kann zeitlich befristet des Trägers und regional beschränkt werden Ermessen bei der Festlegung der höheren Vermittlungsvergütung bei dem rechtlich dafür vorgesehenen Personenkreis (Kriterienkatalog für die höhere Vermittlungsvergütung entwickelt die Agentur) kein genereller Förderausschluss für bestimmte Personenkreise kein genereller Ausschluss der höheren Vermittlungsvergütung Ermessen bei der Entscheidung, Bezieher von ob bei bestimmten Transferkurzarbeitergeld, die an Fallkonstellationen Fahrkosten einer zertifizierten erstattet werden (z. B. Qualifizierungsmaßnahme bei grundsätzlicher Ausschluss bei einem zugelassenen Träger kurzen Fahrstrecken, aber im teilnehmen Einzelfall Bewilligung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht ausgeschlossen) Erstattung der Kein Ermessen bei der Höhe der angemessenen Fahrkostenpauschale Lehrgangskosten ( 80 Kein genereller Ausschluss der Satz 1 i. V. m. 85 Abs. 1 Fahrkostenerstattung S. 1 Nr.4 SGB 111) Bei der Festsetzung der Fahrkostenpauschale i. H. "angemessenen" v. 3,00 je Unterrichtstag Eigenbeteiligung handelt es sich Angemessene nicht um eine Eigenbeteiligung des Ermessensentscheidung. Es Arbeitgebers an der gelten die Grundsätze zur Qualifizierungsmaßnahme Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Verbindliche Regelungen hierzu enthalten die Arbeitshilfe zur Festsetzung der F örderhöhe und der Ausschlussfrist (vgl. HEGA ) ( PDF, Stand ,293 KB)) und die Arbeitshilfe für Transfergesellschaften zur Beantragung von ESF- Fördermitteln Gründungszuschuss 93, 94 Personenkreis Ermessen bei Entscheidung ob Arbeitslose gefördert wird Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 150 Tage Aufnahme einer hauptberuflichen, o z. B. Prüfung Vorrang Vermittlung kein Ermessen bei der Förderhöhe und -dauer

7 Druckansicht Übersicht der Leistungen Seite 6 von 6 selbständigen Tätigkeit Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit Förderausschluss während Ruhenstatbestände nach 1 56 bis 159 SGB 111-> GZ erst nach Ablauf dieses Zeitraums selbständige Tätigkeit wurde innerhalb der letzten 24 Monate bereits gefördert vom Beginn des folgenden Monats, in dem die geförderte Person das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollendet hat. Stand A-04-Vermittlung/ A-042-Vem1itt

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