Statuten der Solargenossenschaft Aadorf
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- Gerhardt Braun
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1 Statuten der Solargenossenschaft Aadorf I. Name, Sitz, Zweck, Mitgliedschaft 1. Name, Sitz, Dauer Art. 1 1 Unter dem Namen Solargenossenschaft Aadorf besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff OR. 2 Sitz und Gerichtsstand befinden sich in Aadorf TG. 3 Die Dauer der Genossenschaft ist unbeschränkt. 2. Zweck Art. 2 1 Die Genossenschaft bezweckt die Erstellung und den Betrieb sowie die Förderung von Anlagen für erneuerbare Energien. 2 Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen beteiligen und die Mitgliedschaft bei Dachorganisationen erwerben. 3. Mitgliedschaft Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 1 Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche, juristische oder öffentlich-rechtliche Person werden, die einen nicht rückzahlbaren und nicht verzinslichen, einmaligen Kostenbeitrag von wenigstens Fr entrichtet und den Zweck der Genossenschaft zu unterstützen bereit ist. 2 Die Zahl der Genossenschafter ist unbeschränkt. 3 Zur Aufnahme als Mitglied ist ein Beschluss des Vorstandes nötig. Der Vorstand beschliesst endgültig über die Aufnahme oder kann diese ohne Angabe von Gründen verweigern. 1 Die Mitgliedschaft erlischt: - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod; - bei juristischen und öffentlich-rechtlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. 1 Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. 1 Ein Mitglied, das seine Pflichten als Mitglied grob verletzt, kann durch den Vorstand jederzeit ausgeschlossen 2 Dem Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach dem Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die nächste Generalversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. 3 Die Anrufung des Richters nach Art. 846 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten
2 II. Finanzielle Bestimmungen 1. Finanzierung Art. 7 1 Die Genossenschaft beschafft sich ihre Mittel durch: a) Nicht rückzahlbare und nicht verzinsliche Kostenbeiträge der Mitglieder; b) Subventionen und Beiträge öffentlicher oder privater Organisationen; c) Zinslose oder zinsgünstige Darlehen; d) Ertrag aus der Stromproduktion; e) Spenden; f) Diverse andere Einnahmen oder weitere Aktivitäten. 2 Bei geplanten Neuinvestitionen wird eine möglichst hohe Eigenkapitaldeckung angestrebt, um die wirtschaftliche Tragbarkeit zu gewähren. 2. Haftung Art. 8 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen. 3. Verwendung des Reingewinnes Art. 9 Art. 10 Ein Reingewinn aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt in seinem ganzen Umfang in das Genossenschaftsvermögen. Das Genossenschaftsvermögen wird vom Vorstand im Rahmen seiner statutarischen Kompetenzen und nur für Zwecke der Genossenschaft verwendet. 4. Entschädigungen Art Die Tätigkeiten für die Solargenossenschaft können entschädigt Über deren Höhe entscheidet der Vorstand. Die Ausrichtung von Sitzungsgeldern für Vorstandssitzungen ist ausgeschlossen. Die Gesamtsumme der Entschädigungen aller Organe ist in der Rechnung auszuweisen. 2 Eine Gewinnbeteiligung sowie die Ausrichtung von Tantiemen an die Mitglieder der Genossenschaft und die Mitglieder ihrer Organe ist ausgeschlossen. 5. Abfindung von ausscheidenden Mitgliedern Art Ausscheidende Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger haben keinerlei Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen oder auf Rückzahlung von Kostenbeiträgen. 6. Rechnungswesen Art Buchführung und Rechnungsabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Aktiven dürfen höchstens mit den Erwerbs- oder Erstellungskosten in die Bilanz eingesetzt Leistungen von Bund, Kantonen und Gemeinden sind offen auszuweisen. Es sind angemessene Abschreibungen vorzunehmen. 2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Buchhaltung, Bilanz und Erfolgsrechnung sind spätestens Ende April der Kontrollstelle vorzulegen und 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung im Geschäftsdomizil der Genossenschaft zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. 4 Den Mitgliedern werden die Bilanz, die Erfolgsrechnung sowie der Kontrollstellenbericht zur Verfügung gestellt
3 III. Organisation 1. Organe Art Die Organe der Genossenschaft sind: 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Kontrollstelle 2. Generalversammlung Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art In die Befugnisse der Generalversammlung fallen: a) Die Annahme und Abänderung der Statuten; b) Die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin und der Kontrollstelle unter Vorbehalt von Art. 19, Absatz 2, der Statuten; c) Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes; d) Die Abnahme der Bilanz und der Erfolgsrechnung; e) Die Entlastung des Vorstandes; f) Die Erteilung von Finanzkompetenzen für einmalige Ausgaben von im Einzelfall über Fr. 10'000.-; g) Die Erledigung von Berufungen gegen Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes; h) Die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft; i) Die Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind, oder die vom Vorstand der Generalversammlung unterbreitet 2 Über Anträge der Mitglieder kann nur abgestimmt werden, wenn sie bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und traktandiert sind. Verspätet eingereichte Anträge sind der übernächsten Generalversammlung zu unterbreiten. 3 Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind. 1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt und wird vom Vorstand einberufen. 2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag der Kontrollstelle oder auf Verlangen des zehnten Teils der Genossenschafter einberufen. Besteht die Genossenschaft aus weniger als 30 Mitgliedern, muss die Einberufung von mindestens drei Mitgliedern verlangt 3 Die Einberufung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form mindestens 10 Tage vor der Versammlung und unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände. Bei Anträgen auf Änderung der Statuten ist der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen und bei Rechnungsablage eine Abschrift der Bilanz und der Erfolgsrechnung sowie des Kontrollstellenberichtes zur Verfügung zu stellen. 4 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Tritt der Vorstand oder der Präsident in den Ausstand, wählt die Versammlung einen Vorsitzenden. 1 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Es kann sich durch einen handlungsfähigen und in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen. 2 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes und über die Erledigung von Rekursen gegen Ausschliessungen haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. 1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid. 2 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt im zweiten Wahlgang das einfache Mehr. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Über Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokoll erstellt
4 3 Für die Auflösung oder Fusion der Genossenschaft und für die Änderung der Statuten ist die Zustimmung von drei Vierteln aller an der Generalversammlung vertretenen Mitglieder notwendig. Die Art. 889 und 914 Ziffer 11 OR bleiben vorbehalten. 3. Vorstand Art. 19 Art. 20 Art Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern. 2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Vorbehalten bleibt Art. 15 b der Statuten. 3 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. 1 Dem Vorstand stehen, im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, alle Rechte und Pflichten zu, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind. Die Finanzkompetenz für einmalige Ausgaben beträgt Fr. 10'000.- je Einzelfall. 2 Die Geschäfte der Genossenschaft sind unter Beachtung der Regeln der kaufmännischen Vorsicht und der gesetzlichen Bestimmungen zu führen. 3 Der Vorstand kann besondere Kommissionen und eine Geschäftsstelle einsetzen und deren Geschäftsgang ordnen. Kommissionsmitglieder und Mitarbeitende der Geschäftsstelle müssen nicht Mitglied der Genossenschaft zu sein. 1 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. 2 Einstimmige schriftliche oder elektronische Zirkularbeschlüsse gelten als gültige Vorstandsbeschlüsse und sind ins Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen. 4. Kontrollstelle Art Die Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die auf die Dauer von 1 3 Jahren von der Generalversammlung gewählt Wiederwahl ist möglich. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. 2 Als Kontrollstelle kann auch eine Treuhand- oder eine Revisionsgesellschaft gewählt werden, sofern sie von einem schweizerischen Fachverband anerkannt ist. 3 Gemäss Erklärung des Vorstands vom (nach einstimmiger Zustimmung der Mitglieder der Solargenossenschaft) untersteht die Genossenschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. Art Die Revisoren prüfen die Buchhaltung, die Jahresrechnung und die Bilanz. Sie sind zu Zwischenrevisionen berechtigt. Es ist ihnen Einsicht in die gesamte Geschäfts- und Rechnungsführung zu gewähren. 2 Die Kontrollstelle legt der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag vor. Sie hat zu prüfen, ob die Bilanz und die Erfolgsrechnung mit der Buchführung übereinstimmen und, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen zur Rechnungsführung eingehalten 3 Mindestens ein Vertreter der Kontrollstelle nimmt an der ordentlichen Generalversammlung teil. IV. Vorschriften über die Geschäftstätigkeit 1. Unterschriftsberechtigung Art Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten in Verbindung mit dem Aktuar, Kassier oder einem andern vom Vorstand zu bestimmenden Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien geführt. 2 Der Vorstand ist überdies befugt, Beauftragten oder Angestellten der Genossenschaft Kollektivprokura zu zweien zu erteilen
5 V. Schlussbestimmungen 1. Auflösung und Liquidation Art. 25 Art. 26 Art Ein Auflösungsbeschluss kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen. 1 Die Liquidation besorgt der Vorstand nach den Vorschriften gemäss Art. 913 OR. 1 Das Genossenschaftsvermögen, das nach Tilgung aller Schulden verbleibt, steht zur Verfügung der Generalversammlung, die es zu Gunsten einer steuerbefreiten Institution zwecks Förderung einer nach dem Genossenschaftszweck möglichst entsprechenden Bestrebung zu verwenden hat. 2. Bekanntmachungen Art Die von der Genossenschaft an die Mitglieder ausgehenden internen Mitteilungen erfolgen in schriftlicher oder elektronischer Form. 2 Die Bekanntmachungen an Dritte erfolgen, falls nötig, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 3. Statutenänderungen Art Änderungen der vorliegenden Statuten bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (Art. 18). Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom angenommen worden und ersetzen die Statuten vom sowie die Änderungen vom und Aadorf, 10. Mai 2014 Präsident: Kurt Gnehm Aktuar: Roger Holenstein - 5 -
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