1 Name, Sitz. SATZUNG der Bürger-Energiegenossenschaft Hersfeld eg. 2 Zweck und Gegenstand. Inhalt
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- Curt Lennart Hafner
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1 SATZUNG der Bürger-Energiegenssenschaft Hersfeld eg in der Fassung des Beschlusses der Gründungsversammlung vm 02. April 2012 in Bad Hersfeld Inhalt 1 Name, Sitz Zweck und Gegenstand Mitgliedschaft Kündigung Übertragung des Geschäftsguthabens Td / Auflösung einer juristischen Persn der Persnengesellschaft Ausschluss Auseinandersetzung Rechte und Pflichten der Mitglieder Vrstand Aufsichtsrat Generalversammlung Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld Geschäftsjahr und Jahresabschluss Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen Bekanntmachungen Name, Sitz Der Name der Genssenschaft lautet: Bürger Energie Hersfeld eg. Die Genssenschaft hat ihren Sitz in Bad Hersfeld. 2 Zweck und Gegenstand Zweck der Genssenschaft ist die Förderung und Betreuung der Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Prjektierung und der Betrieb vn Anlagen zur Energieerzeugung in Frm vn Strm und/der Wärme, der Absatz der gewnnenen Energie, der Kauf vn der die Beteiligung an Anlagen zur Energieerzeugung, die Unterstützung und Beratung in Fragen der Energiegewinnung einschließlich einer Infrmatin vn Mitgliedern und Dritten, swie Öffentlichkeitsarbeit. Die Genssenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig. SATZUNG 1
2 3 Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vrstand entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens, Td bzw. Auflösung einer juristischen Persn der einer Persnengesellschaft und Ausschluss. 4 Kündigung Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. 5 Übertragung des Geschäftsguthabens Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung und Zustimmung des Vrstands einem anderen ganz der teilweise übertragen. Hierdurch wird seine Mitgliedschaft hne Auseinandersetzung beenden der die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringert, sfern der Erwerber Mitglied der Genssenschaft wird der bereits ist. 6 Td / Auflösung einer juristischen Persn der Persnengesellschaft Stirbt ein Mitglied, s wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben frtgesetzt. Wird bei mehreren Erben die Mitgliedschaft nicht innerhalb vn sechs Mnaten einem Miterben allein überlassen, s endet sie zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Überlassung zu erflgen hätte. Wird eine juristische Persn der eine Persnengesellschaft aufgelöst der erlischt sie, s endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung der das Erlöschen wirksam gewrden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachflge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachflger frtgesetzt. Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Inslvenzverfahren eröffnet der die Eröffnung eines Inslvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, s endet die Mitgliedschaft mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Inslvenzverfahren eröffnet der die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. 7 Ausschluss Mitglieder können ausgeschlssen werden, wenn: sie die Genssenschaft schädigen, sie die Einrichtungen der Genssenschaft nicht nutzen, sie unter der der Genssenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind. Über den Ausschluss entscheidet der Vrstand. Das Mitglied muss angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wchen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefchten werden. Über Ausschlüsse vn Vrstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. SATZUNG 2
3 8 Auseinandersetzung Das Ausscheiden aus der Genssenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genssenschaft zur Flge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung vn Geschäftsguthaben. Die Auseinandersetzung erflgt aufgrund des vn der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Mnaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das snstige Vermögen der Genssenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvrträge anteilig abgezgen. Für die Auszahlung ist die Zustimmung vn Vrstand und Aufsichtsrat erfrderlich. Das Mindestkapital der Genssenschaft, das durch Rückzahlungen eines Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder nicht unterschritten werden darf, beträgt 90% des Eigenkapitals der zuletzt genehmigten Bilanz. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz der teilweise ausgesetzt, slange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Vn einer Aussetzung betrffene Ansprüche aus Vrjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vrrang bedient. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen der Genssenschaft zu nutzen, an der Generalversammlung teilzunehmen, rechtzeitig vr Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Ksten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (sweit gesetzlich erfrderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen, auf der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen, sich an Verlangen vn einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung der Ankündigung vn Beschlussgegenständen zu beteiligen, das Prtkll der Generalversammlung einzusehen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die auf ihre Geschäftsanteile vrgeschriebenen Einzahlungen zu leisten, die Interessen der Genssenschaft in jeder Weise zu fördern, die Satzung der Genssenschaft einzuhalten und die vn den Organen der Genssenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen, die Einrichtungen der Genssenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen, eine gültige -Adresse einzurichten und darüber die Kmmunikatin mit der Genssenschaft zu rganisieren und Änderungen der Anschrift, -Adresse der Rechtsfrm mitzuteilen. SATZUNG 3
4 10 Vrstand Der Vrstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vm Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer. Der Vrstand kann auch schriftlich, telefnisch und auf elektrnischem Wege Beschlüsse fassen. Die Genssenschaft wird durch zwei Vrstandsmitglieder vertreten. Dienstverträge mit Vrstandsmitgliedern werden vm Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlssen. Der Vrstand führt die Genssenschaft in eigener Verantwrtung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für den Wirtschaftsplan des Flgejahres, Abweichungen vm Wirtschaftsplan durch Mehrausgaben der Mindereinnahmen, die das Jahresergebnis um mehr als 5% beeinflussen und Geschäftsrdnungsbeschlüsse. 11 Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vm Vrsitzenden der vn dessen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefnisch und auf elektrnischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genssenschaft, berät den Vrstand und berichtet der Generalversammlung. 12 Generalversammlung Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textfrm einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wchen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesrdnung müssen mindestens zwei Wche vr der Generalversammlung erflgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vr Beginn der Frist abgesendet wrden sind. Jede rdnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig vn der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder können Stimmrechtsvllmachten erteilen. Kein Bevllmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevllmächtigte können nur Mitglieder der Genssenschaft swie Ehegatten, Eltern, Kinder der Geschwister eines Mitglieds sein. Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), sweit Gesetz der die Satzung keine größere Mehrheit verlangt; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen erflgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken dabei wie Neinstimmen. Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vrschlag des Aufsichtsrates. Die Beschlüsse werden gem. 47 GenG prtklliert. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit. SATZUNG 4
5 13 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld Der Geschäftsanteil beträgt 1.000,00. Er ist binnen 10 Arbeitstage nach Eintragung in der Liste der Mitglieder in vller Höhe einzuzahlen. Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vrstands mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligen. Dies ist nur zulässig, wenn bereits bestehende Geschäftsanteile vll eingezahlt sind. Weitere Geschäftsanteile sind innerhalb vn 10 Arbeitstagen einzuzahlen. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung vn Nachschüssen verpflichtet. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. Es ist binnen 10 Arbeitstage nach Eintragung in der Liste der Mitglieder in vller Höhe einzuzahlen. 14 Geschäftsjahr und Jahresabschluss Das Geschäftsjahr der Genssenschaft beginnt am und endet am eines Kalenderjahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Gründung der Genssenschaft beginnt. Der Vrstand hat innerhalb vn fünf Mnaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr swie den Lagebericht (sweit gesetzlich erfrderlich) aufzustellen und diesen dem Aufsichtsrat vrzulegen. Der Jahresabschluss und Lagebericht (sweit gesetzlich erfrderlich) swie der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung sind mindestens eine Wche vr der Generalversammlung den Mitgliedern zur Einsicht auszulegen der ihnen snst zur Kenntnis gebracht zu werden. 15 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen Der bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende Gewinn der Verlust des Geschäftsjahres wird auf die Mitglieder verteilt. Die Verteilung geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vrhergegangenen Geschäftsjahres. Die Generalversammlung kann auch beschließen, Gewinne den Rücklagen zuzuführen und Verluste aus Rücklagen zu decken swie Gewinne und Verluste auf neue Rechnung vrzutragen. Eine Auszahlung erflgt erst bei vllständig aufgefüllten Geschäftsguthaben. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind. Die Mitglieder haben Anspruch auf die vm Vrstand beschlssene Rückvergütung. Ansprüche auf Auszahlung vn Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt. 16 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vrgeschrieben ist, erflgen unter der Firma der Genssenschaft in der Hersfelder Zeitung. SATZUNG 5
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