Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Motorfahrzeugversicherung Ausgabe MF 29

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1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Motorfahrzeugversicherung Ausgabe MF 29 Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 1/14

2 A Vertragsgrundlagen C Kasko (Voll- und Teilkasko) A 1 A 1.1 A 1.2 A 1.3 A 1.4 A 1.5 A 1.6 A 1.7 A 1.8 A 1.9 A 1.10 A 1.11 A 1.12 A 1.13 A 1.14 A 1.15 A 1.16 A 2 A 2.1 A 2.2 A 2.3 A 2.4 Allgemeines Vertragsdauer Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich Änderung der Prämien, Selbstbehalte und Entschädigungsgrenze Prämien und Prämienrückerstattung Halterwechsel/Handänderung Gefahrsveränderung Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Verletzung von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Versichertes Fahrzeug/Ersatzfahrzeug Wechselschilder Grobfahrlässigkeit Prämienstufensystem Selbstbehalt Hinterlegung der Kontrollschilder Gerichtsstand Begriffsdefinition Im Schadenfall Obliegenheiten Schadenbehandlung Vertragsauflösung im Schadenfall Rückgriff C 1 C 1.1 C 1.2 C 1.3 C 2 C 2.1 C 2.2 C 2.3 C 2.4 C 2.5 C 2.6 C 2.7 C 2.8 C 2.9 C 2.10 C 2.11 C 2.12 C 2.13 C 2.14 C 3 C 3.1 C 3.2 C 3.3 C 3.4 D Versicherte Objekte Fahrzeuge Ausrüstungen und Zubehörteile Besondere Sachen und Kosten Versicherte Risiken Kollision Feuer Elementar Hagel Schneerutsch Diebstahl Glasschaden Glasschaden extra Tierschaden Vandalismus Hilfeleistung Marderschaden Parkschaden Parkschaden extra Versicherte Leistungen Im Allgemeinen Reparaturen Totalschaden Ausschlüsse Unfall B B 1 B 1.1 B 1.2 B 1.3 B 1.4 Haftpflicht Versicherte Risiken und Leistungen Versicherte Haftpflicht Versicherte Personen Versicherte Leistungen Ausschlüsse D 1 D 2 D 3 D 3.1 D 3.2 D 3.3 D 3.4 D 3.5 D 3.6 D 3.7 Versicherte Unfälle Versicherte Personen Versicherte Leistungen Heilungskosten Spitaltaggeld Taggeld Invalidität Todesfall Besondere Leistungen Mitgeführte Hunde und Katzen D 4 D 5 D 6 Ausschlüsse Anrechnung der Unfallleistungen an die Haftpflichtentschädigung Überbesetzte Motorwagen E SOS-Pannenhilfe E 1 E 2 E 3 Versicherte Ereignisse und Leistungen Ausschlüsse Mehrfache Anspruchsrechte Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 2/14

3 A Vertragsgrundlagen Die Police sowie die nachstehenden Bestimmungen bilden den Vertragsinhalt; der Vertrag untersteht dem Schweizerischen Recht. Damit sich die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeichnungen auch für weibliche und juristische Personen. Soweit in der Police aufgeführt, besteht Versicherungsschutz für B Haftpflicht, C Kasko (Voll- und Teilkasko), D Unfall, E SOS-Pannenhilfe. A 1 Allgemeines A 1.1 Vertragsdauer Die Versicherung beginnt am Tag, der in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis abgegeben, besteht ab dem darin festgesetzten Tag für Haftpflichtschäden Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Mindestgarantie. Wurde mit dem Antrag eine provisorische Deckungszusage ausgestellt, gewährt Nationale Suisse für die übrigen Versicherungsarten ab dem darin festgesetzten Tag bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Rahmen der im Antrag vereinbarten Leistungen. Nationale Suisse hat jedoch das Recht, bis zur Aushändigung der Police den Antrag abzulehnen. Wird der Antrag abgelehnt, erlischt der Versicherungsschutz 3 Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Für die Dauer der provisorischen Deckung ist die Prämie anteilmässig geschuldet. Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen und verlängert sich danach jeweils um 1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ablauf eine Kündigung erhalten hat. Ist der Vertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. A 1.2 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich A Die Versicherung ist gültig für Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht werden und in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein; in den übrigen europäischen Staaten, gemäss Gültigkeitsbereich der "Grünen Karte" (Internationale Versicherungskarte für Motorfahrzeuge, vgl. in den aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten und auf den Mittelmeerinseln; im Kosovo eintreten. Bei Transporten über Meer wird die Deckung nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. A Verlegt der Halter seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein) oder immatrikuliert er das Fahrzeug im Ausland, erlischt der Versicherungsschutz spätestens mit dem Ablauf des Versicherungsjahres, in welchem diese Änderung erfolgt, oder sobald das versicherte Fahrzeug mit ausländischen Kontrollschildern versehen wird. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird der Vertrag auch vorher aufgehoben, frühestens jedoch auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der bisherigen Kontrollschilder. A 1.3 Änderung der Prämien, Selbstbehalte und Entschädigungsgrenze Nationale Suisse kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres die Prämien und Selbstbehalte ändern. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens 25 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres bekannt. Ist der Versicherungsnehmer mit einer Erhöhung der Prämien oder Selbstbehalte nicht einverstanden, so kann er den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei Nationale Suisse eintrifft. Schreibt eine Behörde bei einer gesetzlich geregelten Deckung eine Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen, des Deckungsumfanges oder der Abgaben und Gebühren vor, so kann Nationale Suisse auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres eine entsprechende Anpassung des Vertrages vornehmen. In diesem Fall liegt kein Kündigungsgrund vor. A 1.4 Prämien und Prämienrückerstattung Die Prämie ist ohne anders lautende Vereinbarung pro Versicherungsjahr festgesetzt und im Voraus bis spätestens am ersten Tag der vereinbarten Verfallmonate zu entrichten. Die erste Prämie wird bei Empfang der Rechnung, frühestens jedoch bei Versicherungsbeginn, zur Zahlung fällig. Werden die Prämien zur jeweiligen Verfallzeit nicht entrichtet, so fordert Nationale Suisse den Versicherungsnehmer auf seine Kosten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich zur Zahlung innert 14 Tagen auf. Bleibt diese Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht von Nationale Suisse für Schäden, welche vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien eingetreten sind. Wird der Vertrag vor Ende der Vertragsdauer aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grunde aufgehoben, so erstattet Nationale Suisse die nicht verbrauchte Prämie zurück, es sei denn der Versicherungsnehmer kündigt den Vertrag im Schadenfall und der Vertrag war im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als 12 Monate in Kraft; Nationale Suisse erbringt die Versicherungsleistungen und der Versicherungsvertrag wird wegen Wegfalls des Risikos gegenstandslos (Totalschaden oder Ausschöpfung der Leistungen). Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 3/14

4 A 1.5 Halterwechsel/Handänderung Wechselt das versicherte Fahrzeug den Halter oder den Eigentümer, so gehen Rechte und Pflichten aus der Versicherung ohne weiteres auf den neuen Halter bzw. Eigentümer über. Dieser Vertrag erlischt jedoch ohne weiteres, wenn der neue Fahrzeugausweis aufgrund eines anderen Versicherungsvertrages ausgestellt wird. Nationale Suisse ist berechtigt, innert 14 Tagen, nachdem sie vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, schriftlich den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Vertragsumfang gilt für das vorübergehend anstelle des versicherten Fahrzeuges mit dessen Kontrollschildern benutzte Ersatzfahrzeug, sofern die notwendige behördliche Bewilligung dafür vorliegt und es sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug handelt. Besteht eine Kaskoversicherung, gilt diese für das ersetzte Fahrzeug im Rahmen der Teilkaskodeckung, für Kollisionsereignisse bei bestehender Vollkaskoversicherung dagegen nur noch, wenn sich das Schadenereignis nicht auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse ereignet. Wird das vorübergehend benutzte Ersatzfahrzeug während mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen verwendet, so hat der Halter Nationale Suisse unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt er dies oder wurde die behördliche Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeuges nicht eingeholt, so entfällt die Leistungspflicht von Nationale Suisse. A 1.6 Gefahrsveränderung Ändert sich im Laufe der Versicherungsdauer eine im Antrag oder sonst wie mitgeteilte erhebliche Tatsache, hat der Versicherungsnehmer Nationale Suisse unverzüglich schriftlich zu informieren. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschliessend, wenn zusätzliches Zubehör einzuschliessen ist; die Adresse ändert; die Verwendungsart ändert; der häufigste Lenker ändert. Bei Gefahrserhöhung kann Nationale Suisse für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen, die Weiterführung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen oder den Vertrag binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige auf 30 Tage kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird. In beiden Fällen hat Nationale Suisse Anspruch auf die Prämienerhöhung vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung an bis zum Erlöschen des Vertrages. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung, so ist Nationale Suisse für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. A 1.7 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Der Versicherte ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen. A 1.8 Verletzung von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten entfällt die Leistungspflicht bzw. kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versicherte beweist, dass sein Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. A 1.9 Versichertes Fahrzeug/Ersatzfahrzeug Die Versicherung erstreckt sich auf die in der Police bezeichneten Fahrzeuge. A 1.10 Wechselschilder Die Versicherung gilt für die in der Police bezeichneten mit den Wechselschildern versehenen Fahrzeuge. Für das Fahrzeug ohne Kontrollschilder gilt die Versicherung ausschliesslich für Schäden, die sich auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse ereignen. Werden die beiden Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr offen stehen, und ereignet sich dabei ein Schaden, so entfällt die Leistungspflicht von Nationale Suisse. Hat sie in der Haftpflichtversicherung aufgrund der Strassenverkehrsgesetzgebung für den Schaden aufzukommen, so steht ihr der Rückgriff auf den Versicherungsnehmer und den Versicherten zu. A 1.11 Grobfahrlässigkeit Sofern in der Police vereinbart, verzichtet Nationale Suisse in der Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherung auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherten wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadenereignisses im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag. Kein Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht erfolgt, wenn der Fahrzeuglenker das Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand verursacht hat; sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat; im Zeitpunkt des Schadenereignisses die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat. Die Begehung eines Geschwindigkeitsdeliktes im Sinne des Art. 90 Abs. 4 SVG gilt in jedem Fall als massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kein Verzicht auf das Kürzungsrecht erfolgt, wenn es sich um einen Diebstahlschaden handelt. A 1.12 Prämienstufensystem Die Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung fallen unter das Prämienstufensystem B oder Z. Das massgebende System, die Grundprämie und die zu Beginn der Versicherung gültige Prämienstufe werden in der Police aufgeführt. Die Prämienstufen für die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung werden jeweils separat festgelegt. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 4/14

5 A Beobachtungsperiode Für jedes Versicherungsjahr wird die Prämienstufe und somit die Prämie neu festgelegt. Dabei ist massgebend, ob bis 3 Monate vor dem Ende des Versicherungsjahres in den 12 vorangehenden Monaten ein Schaden angemeldet worden ist. A Festlegung der Prämienstufe für das Folgejahr Ohne Schadenfall wird die Prämienstufe für das folgende Versicherungsjahr um 1 Stufe reduziert, sofern die Versicherung mindestens 6 Monate in Kraft war. Für jeden in der Beobachtungsperiode angemeldeten Haftpflicht- und/oder Kollisionsschaden wird die Prämienstufe für das folgende Versicherungsjahr um 4 Stufen erhöht. Die Prämienstufe wird in der Haftpflichtversicherung nicht erhöht bei Schäden, für die eine Entschädigung geleistet werden musste, obwohl keinerlei Verschulden einer versicherten Person vorliegt (reine Kausalhaftung); in Schadenfällen bei Strolchenfahrten, wenn den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges keine Schuld trifft. Die Prämienstufe wird in der Kaskoversicherung nicht erhöht, wenn keinerlei Verschulden einer versicherten Person vorliegt und der Kollisionsgegner oder dessen Versicherer die Haftpflichtentschädigung zu 100 % vergütet hat. A Korrektur der Prämienstufe Die Prämienstufe wird nachträglich berichtigt, wenn Schäden sich als folgenlos erweisen; der Versicherungsnehmer die von Nationale Suisse bezahlten Leistungen innert 30 Tagen, nachdem ihm die Erledigung gemeldet wurde, zurückzahlt. A Bonusschutz Sofern in der Police vereinbart, bleibt die Prämienstufe beim ersten Schadenfall innerhalb der Beobachtungsperiode, welcher zu einer Höherstufung führen würde, für das folgende Versicherungsjahr unverändert. A Prämienstufensystem Z Die Prämie beträgt unabhängig vom Schadenverlauf 100 %. A 1.13 Selbstbehalt A Ein in der Police vereinbarter Selbstbehalt gilt stets pro Schadenereignis und geht vorweg zu Lasten des Versicherungsnehmers. A Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung Falls Nationale Suisse Ansprüche des Geschädigten direkt abgefunden hat, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, ihr die geleistete Entschädigung bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes zurückzuerstatten, unabhängig davon, wer das Fahrzeug zur Zeit des Unfalles gelenkt hat. Kommt der Versicherungsnehmer innert 4 Wochen seit der entsprechenden Mitteilung von Nationale Suisse seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird er, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert, innert 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so erlischt der Vertrag in seiner Gesamtheit mit dem Ablauf der Mahnfrist. Die Einforderung des Selbstbehaltes bleibt vorbehalten. Der Selbstbehalt entfällt wenn die Entschädigung geleistet werden musste, obwohl keinerlei Verschulden einer versicherten Person vorliegt (reine Kausalhaftung); bei Strolchenfahrten, wenn den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges keine Schuld trifft; bei Schadenfällen, die sich während des von einem behördlich konzessionierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes oder bei der amtlichen Führerprüfung ereignen. A Bestimmungen für die Vollkaskoversicherung Der für Kollisionsschäden vereinbarte Selbstbehalt entfällt, sofern keinerlei Verschulden einer versicherten Person vorliegt und der Kollisionsgegner oder dessen Versicherer die Haftpflichtentschädigung zu 100 % vergütet hat. A Prämienstufensystem B Prämienstufe % der Grundprämie A 1.14 Hinterlegung der Kontrollschilder A Werden die Kontrollschilder des versicherten Fahrzeuges bei der zuständigen Behörde hinterlegt, besteht während der Zeit der Hinterlegung, längstens aber für 12 Monate Versicherungsschutz. Diese Deckung besteht nur für Schäden, die sich nicht auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse ereignen. A Die nicht verbrauchte Prämie für die Haftpflicht-, die Kollisions- und die Unfallinsassenversicherung sowie die SOS-Pannenhilfe wird bei Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr anteilsmässig angerechnet. A Sofern in der Police ein Sistierungsverzicht vereinbart ist, verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Hinterlegung des Kontrollschilds. Dafür wird ihm ein Prämienrabatt gewährt. Wird das Kontrollschild dennoch hinterlegt, besteht bei Wiederinkraftsetzung der Versicherung kein Anspruch auf einen Sistierungsrabatt. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 5/14

6 A 1.15 Gerichtsstand Als Gerichtsstand steht dem Versicherungsnehmer und dem Anspruchsberechtigten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz bzw. Sitz zur Verfügung. A 1.16 Begriffsdefinition A Häufigster Lenker Diejenige Person, die das versicherte Fahrzeug innerhalb eines Versicherungsjahres im Verhältnis zu den anderen Lenkern am häufigsten lenkt. Massgebend sind dabei die Anzahl Fahrzeugbewegungen. A Jugendliche Lenker Lenker, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben. A Neulenker Lenker, die das 25. Altersjahr vollendet haben und noch nicht 2 Jahre im Besitz eines schweizerischen bzw. von der Schweiz anerkannten ausländischen Führerausweises sind, der zum Führen des versicherten Fahrzeuges berechtigt. Der Lernfahrausweis wird für die Berechnung der Frist von 2 Jahren nicht berücksichtigt. A Katalogpreis Offizieller, zur Zeit der Herstellung des Fahrzeuges gültiger Listenpreis ohne Zusatz- und Sonderausrüstungen sowie Zubehörteile inklusive allfällig bezahlter Mehrwertsteuer. Existiert kein solcher (z. B. bei Spezialanfertigungen), ist der für das fabrikneue Fahrzeug bezahlte Preis inklusive Mehrwertsteuer massgebend. A Neuwert Personenwagen und Motorräder Als Neuwert gilt der in der Police aufgeführte Katalogpreis des Fahrzeuges zuzüglich des Neupreises für Zusatz- und Sonderausrüstungen sowie Zubehörteile inklusive Mehrwertsteuer. Übrige Fahrzeugarten Als Neuwert gilt der in der Police aufgeführte Katalogpreis des Fahrzeuges sowie der Neupreis für Zusatz- und Sonderausrüstungen inklusive Mehrwertsteuer. A Zeitwert Der Wert des Fahrzeuges, der Zusatzausrüstungen und Zubehörteile im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses unter Berücksichtigung der Betriebsdauer, der Fahrleistung, der Marktgängigkeit und des Zustandes. Ist keine Einigung möglich, sind die Unterlagen des Verbandes der freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständigen (VFFS) massgebend. Vorbestandene Schäden werden bei der Berechnung berücksichtigt. A 2 Im Schadenfall A 2.1 Obliegenheiten A Benachrichtigung Nationale Suisse ist sofort zu benachrichtigen wenn Personen verletzt oder getötet wurden; wenn gegen einen Versicherten Haftpflichtansprüche erhoben werden; wenn infolge eines Schadenereignisses gegen einen Versicherten ein Polizei- oder Strafverfahren eingeleitet wird oder der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht; wenn das kaskoversicherte Fahrzeug einen Schaden erlitten hat, damit eine allfällige Besichtigung des Fahrzeuges vor Inangriffnahme der Reparatur durchgeführt werden kann. Staatliche Organe sind wie folgt zu benachrichtigen: Bei Diebstahl ist die Polizei sofort zu benachrichtigen. Vandalismus sowie Parkschäden sind auf Verlangen von Nationale Suisse der Polizei anzuzeigen. Bei Tierschaden ist die Polizei oder der Wildhüter über den Unfall zu orientieren und aufzufordern, ein Protokoll aufzunehmen, andernfalls steht Nationale Suisse das Recht zu, für den Schaden nur aufzukommen, wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen ist, wobei dann die Bestimmungen für Kollisionsschäden Anwendung finden. A Not-/Schadenfall In einem Schadenfall ist Nationale Suisse sofort zu informieren: Serviceline 24h Internet Nationale Suisse organisiert die nötige Soforthilfe. Anfallende Kosten werden im Umfang der versicherten Leistungen übernommen. Nicht versicherte Leistungen werden in Rechnung gestellt. A Schadenminderung Während und nach dem Schadenereignis ist für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen. Allfällige Anordnungen von Nationale Suisse sind zu befolgen. A Veränderungsverbot Veränderungen an den beschädigten Sachen, die geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu unterlassen. Ausgenommen sind Massnahmen, die der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. A Betriebsjahr Als Betriebsjahr gilt die Zeitspanne von je 12 Monaten, erstmals gerechnet ab dem Datum der ersten Inverkehrsetzung. Ab 2. bis und mit 7. Betriebsjahr wird innerhalb eines Betriebsjahres die bis zum Eintritt des Schadens verstrichene Zeit verhältnismässig angerechnet. A 2.2 Schadenbehandlung A Haftpflicht Nationale Suisse führt nach ihrer Wahl als Vertreterin des Versicherten oder im eigenen Namen Verhandlungen mit dem Geschädigten. Bei Unfällen im Ausland ist Nationale Suisse ermächtigt, die aufgrund der Internationalen Versicherungskarte ("Grüne Karte") oder einer an ihre Stelle tre- Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 6/14

7 tenden internationalen Vereinbarung und ausländischer Pflichtversicherungsgesetze zuständigen Instanzen mit der Behandlung der Ansprüche der Geschädigten zu beauftragen. Die Erledigung der Ansprüche der Geschädigten durch Nationale Suisse ist für den Versicherten in allen Fällen verbindlich. Der Versicherte ist verpflichtet, Nationale Suisse bei der Ermittlung des Sachverhaltes zu unterstützen und sich jeder selbständigen Stellungnahme zu den Ansprüchen des Geschädigten zu enthalten (Vertragstreue). Insbesondere darf er weder Haftpflichtansprüche anerkennen noch Zahlungen an den Geschädigten leisten; ferner hat er die Führung eines Zivilprozesses Nationale Suisse zu überlassen. A Kasko Nationale Suisse sind sämtliche zur Ermittlung des Schadens und zur Durchführung eines allfälligen Regresses notwendigen Belege einzureichen. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung von Nationale Suisse in Auftrag gegeben werden. Nur in dringenden Fällen und sofern die Kosten den Betrag von CHF nicht übersteigen, können sie ohne vorherige Rückfrage vorgenommen werden. A Unfall Nach dem versicherten Unfall ist so bald als möglich ein zugelassener Arzt beizuziehen und für sachgemässe Pflege zu sorgen. Die Ärzte sind vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Für Abklärungen der Leistungspflicht sind auch medizinische Untersuchungen von beauftragen Ärzten zu gestatten. Im Todesfall geben die Anspruchsberechtigten die Einwilligung zur Obduktion. A 2.3 Vertragsauflösung im Schadenfall A Kündigungstermin Nach jedem Schadenfall, für den Nationale Suisse Leistungen erbracht hat, kann der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Leistung von Nationale Suisse Kenntnis erhalten hat, Nationale Suisse spätestens bei Leistungserbringung den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. A Erlöschen des Versicherungsschutzes Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung bei Nationale Suisse. Kündigt Nationale Suisse, erlischt der Versicherungsschutz 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. A 2.4 Rückgriff Nationale Suisse kann die erbrachten Leistungen vom Versicherungsnehmer oder Versicherten ganz oder teilweise zurückfordern, wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen; sie Leistungen erbringen muss, nachdem die Versicherung erloschen ist. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 7/14

8 B Haftpflicht B 1 Versicherte Risiken und Leistungen B 1.1 Versicherte Haftpflicht B Versichert sind zivilrechtliche Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Versicherten erhoben werden infolge von Verletzung oder Tötung von Personen (Personenschäden); Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschäden); Verletzung oder Tötung von Tieren. Versicherungsschutz wird bei Personen- und Sachschäden sowie bei der Verletzung oder Tötung von Tieren in folgenden Situationen gewährt: durch den Betrieb des in der Police bezeichneten Motorfahrzeuges und der von ihm gezogenen Anhänger oder geschleppten Fahrzeuge; bei einem Verkehrsunfall, der von diesen Fahrzeugen verursacht wird, wenn sie sich nicht in Betrieb befinden; infolge Hilfeleistung nach Unfällen dieser Fahrzeuge; beim Ein- und Aussteigen bzw. bei Motorrädern beim Auf- und Absteigen, beim Öffnen und Schliessen beweglicher Fahrzeugteile sowie beim An- und Abhängen eines Anhängers oder Fahrzeuges. B Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, sind die zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten für angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr versichert (Schadenverhütungskosten). B 1.2 Versicherte Personen Versichert sind der Halter und alle Personen, für die er gemäss Strassenverkehrsrecht verantwortlich ist. B 1.3 Versicherte Leistungen Im Rahmen der in der Police aufgeführten Garantiesummen bezahlt Nationale Suisse berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab, wobei allfällige Schaden- und Verzugszinsen, Expertise-, Anwalts- und Gerichtskosten darin inbegriffen sind. Schreibt die Gesetzgebung eines in den örtlichen Geltungsbereich fallenden ausländischen Staates eine höhere Deckung vor, ist diese massgebend. B 1.4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Ansprüche B des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach Gesetz verantwortlich ist, aus Sachschäden des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister; B aus Schäden am versicherten Fahrzeug und Anhänger sowie für Schäden an den an diesen Fahrzeugen angebrachten oder damit beförderten Sachen, mit Ausnahme von Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führt, namentlich Reisegepäck und dergleichen; B aus Unfällen bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wettfahrten sowie bei sämtlichen Fahrten auf Rennstrecken, Trainingsgeländen (ausgenommen obligatorisches Fahrsicherheitstraining und vom Schweizerischen Verkehrssicherheitsrat empfohlene Fahrtrainingskurse in der Schweiz), Rundkursen und bei allen Wettbewerben im Gelände im In- und Ausland entsprechend den Bestimmungen des schweizerischen Strassenverkehrsrechts; B von Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für welche die Entwendung erkennbar war; B aus Schäden, für welche nach der Gesetzgebung über die Kernenergie gehaftet wird. Nicht versichert ist die Haftpflicht B der Fahrzeugführer, die den gesetzlich erforderlichen Ausweis nicht besitzen oder die entsprechenden Auflagen nicht erfüllen, sowie der Personen, für die diese Mängel bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar waren; B der Personen, die das ihnen anvertraute Fahrzeug für Fahrten verwendet haben, zu denen sie nicht ermächtigt waren; B aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung; B bei Strolchenfahrten: die Haftpflicht von Personen, die das versicherte Fahrzeug zum Gebrauch entwendet haben, und diejenige des Lenkers, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde; B aus der Beförderung gefährlicher Ladungen im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung; Unabhängig von der vereinbarten Höchstsumme bleiben Schadenverhütungskosten sowie Leistungen für Personenund Sachschäden, die infolge von Feuer, Explosion oder Kernenergie entstehen, auf CHF 5 Mio. pro Schadenereignis begrenzt. Wo die schweizerische Strassenverkehrsgesetzgebung eine höhere Deckung vorschreibt, ist diese massgebend. B aus der Verwendung des Fahrzeuges zu gewerbsmässigen Personen- oder Sachtransporten oder zu gewerbsmässiger Vermietung an Selbstfahrer. Diese Einschränkungen gelten gegenüber den Geschädigten nur, wenn sie nach Gesetz zulässig sind. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 8/14

9 C Kasko (Voll- und Teilkasko) C 1 Versicherte Objekte C 1.1 Fahrzeuge Versichert sind die in der Police aufgeführten Fahrzeuge. C Besondere Auslagen Besondere Auslagen sind Kosten, welche dem Lenker und den Mitfahrern durch den Ausfall des Fahrzeuges infolge eines versicherten Ereignisses entstehen. Bei Miete eines Ersatzwagens vergütet Nationale Suisse den üblichen Mietpreis eines gleichwertigen Fahrzeuges. C 1.2 Ausrüstungen und Zubehörteile Zusatz- und Sonderausrüstungen sowie Zubehörteile, die über die serienmässige Normalausstattung hinausgehen, sind bis zum in der Police vereinbarten Betrag mitversichert. C 1.3 Besondere Sachen und Kosten Pro versichertes Ereignis werden bis zum in der Police vereinbarten Betrag entschädigt: C Persönliche Effekten Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von im Fahrzeug mitgeführten sowie vom Lenker oder von den Mitfahrern getragenen Sachen, wenn am Fahrzeug ein versicherter Schaden entstanden ist. Gestohlene Effekten müssen sich im vollständig verschlossenen Fahrzeug (bei Motorrädern in einem mit diesem fest verbundenen und abgeschlossenen Behältnis) befunden haben oder mit dem Fahrzeug zusammen entwendet worden sein. Nicht versichert sind Geldwerte und Wertgegenstände, Zahlungsmittel, Dokumente und Pläne; der Berufsausübung dienende Sachen wie Werkzeuge und Musterkollektionen; Ton-, Bild- und Datenträger, Kommunikationsmittel (z. B. Telefone, Funkgeräte), EDV- Hard- und -Software und Geräte der Unterhaltungselektronik, die auch ausserhalb des Fahrzeuges verwendet werden können. C Persönliche Effekten extra Die Deckung unter C ohne die Ausschlüsse unter Punkt 2. C 2 Versicherte Risiken Versichert sind Ereignisse am versicherten Fahrzeug, sofern in der Police einzeln aufgeführt. Ist das Risiko "Kollision" versichert, so gilt die Versicherung als Vollkasko, ansonsten als Teilkasko. C 2.1 Kollision Schäden durch plötzliche, gewaltsame äussere Einwirkung (wie Anprall, Zusammenstoss, Um- oder Absturz, Einsinken). Verwindungen beim Kippen, Be- und Entladen sind auch ohne äussere Einwirkung der Kollision gleichgestellt. C 2.2 Feuer Schäden, verursacht durch Brand, Kurzschluss (ohne Batterieschäden), Explosion und Blitzschlag sowie Schäden, die das Fahrzeug anlässlich einer Löschaktion erleidet. Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten und Bauteilen sind jedoch nur dann versichert, wenn die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurückzuführen ist. Nicht versichert sind Sengschäden. C 2.3 Elementar Schäden, die unmittelbar verursacht werden durch die Naturereignisse Erdrutsch, Felssturz, Steinschlag (Beschädigung durch auf das Fahrzeug herabfallende Felsen oder Steine), Hochwasser, Überschwemmung, Sturmwind (Wind von mindestens 75 km/h), Lawine und Schneedruck. Die Aufzählung ist abschliessend. C Sicherheitsbekleidung Versichert ist die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Unfall des versicherten Motorrades stehende Beschädigung oder Zerstörung der Sicherheitsbekleidung des Lenkers und der durch diesen mitgeführte Personen. Der Diebstahl von Helmen ist auch dann versichert, wenn sie mit einem Helmschloss am Motorrad gesichert waren. Als Sicherheitsbekleidung gelten alle der Sicherheit dienenden und vom Lenker und Mitfahrer getragenen Kleidungsstücke wie Helm, Kombi oder Jacke und Hose mit Protektoren, Stiefel und Handschuhe. Diese Aufzählung ist abschliessend. Nicht versichert sind Rein optische Beschädigungen, durch die die Sicherheitswirkung nicht beeinträchtigt wird. Diebstahl aus einem nicht vollständig abgeschlossenen, am Motorrad fest montierten und gegen Diebstahl gesicherten Behältnis. C 2.4 Hagel Schäden infolge Hagelschlags. C 2.5 Schneerutsch Schäden durch Herabfallen von Schnee oder Eis auf das versicherte Fahrzeug. C 2.6 Diebstahl Schäden durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des versicherten Fahrzeuges infolge versuchten oder vollendeten Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch oder Beraubung im Sinne des Strafrechts, nicht aber infolge Veruntreuung. C 2.7 Glasschaden Bruch der Front-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Werkstoffe, Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 9/14

10 die als Glasersatz der erwähnten Scheiben dienen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Reparatur nicht vorgenommen wird oder wenn die gesamten Instandstellungskosten (Glas- und andere Reparaturkosten) den Zeitwert des versicherten Fahrzeugs erreichen oder übersteigen. C 2.8 Glasschaden extra Bruchschäden an allen am Fahrzeug fest montierten Gläsern (inklusive Werkstoffe, die als Glasersatz dienen), z. B. Scheinwerfer, Rückleuchten, Xenon- oder LED-Scheinwerfer. Ebenfalls mitversichert sind Leuchtmittel, sofern sie durch einen Glasbruch zerstört werden. C 3 Versicherte Leistungen C 3.1 Im Allgemeinen Bei einem versicherten Schadenereignis entschädigt Nationale Suisse die Reparaturkosten oder den Totalschaden und bezahlt zudem die Kosten für: C die Bergungs- und Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen, geeigneten Werkstätte oder Abbruchstelle, sofern das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist. C die vom Lenker und den Mitfahrern getragenen o- der mitgeführten persönlichen Effekten zum Neuwert. Als Neuwert gilt der Betrag, den die Neuanschaffung zum Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert. Nicht unter diese Deckung fallen Oberflächenverletzungen am Glas- oder Kunststoffkörper. Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Reparatur nicht vorgenommen wird oder wenn die gesamten Instandstellungskosten (Glas- und andere Reparaturkosten) den Zeitwert des versicherten Fahrzeuges erreichen oder übersteigen. C 2.9 Tierschaden Unmittelbarer Zusammenstoss mit Tieren auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse. C 2.10 Vandalismus Schäden durch Abbrechen von Antenne, Rückspiegel, Scheibenwischer oder Zerstechen der Reifen, Bemalen und Bespritzen des Fahrzeuges mit Farbe und anderen Stoffen und durch Hineinschütten von schädigenden Zusätzen in den Treibstofftank. Diese Aufzählung ist abschliessend. C 2.11 Hilfeleistung Schäden im Wageninnern infolge Verschmutzung durch Verunfallte, denen Hilfe geleistet wird. C 2.12 Marderschaden Schäden durch Marderbisse, einschliesslich daraus resultierenden Folgeschäden. C 2.13 Parkschaden Pro Versicherungsjahr sind insgesamt zwei durch unbekannte Dritte verursachte Schadenereignisse am parkierten Fahrzeug versichert. Eine Vergütung erfolgt nur, wenn eine Reparatur vorgenommen wird. Nicht unter diese Deckung fallen das Zerkratzen der Lackierung und der Scheiben sowie die Beschädigung von Aufklebern. C 2.14 Parkschaden extra In Abänderung von C 2.13 gilt das Zerkratzen der Lackierung und der Scheiben sowie die Beschädigung von Aufklebern als mitversichert. C Sicherheitsbekleidung zum Neuwert. Als Neuwert gilt der Betrag, den die Neuanschaffung zum Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert. C die dem Lenker und den Mitfahrern im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenereignis im Ausland entstehenden Aufwendungen für Übernachten und die Rückfahrt aus dem Ausland mit der Bahn an den schweizerischen Wohnort bis CHF 500 pro Person sowie den Rücktransport des Fahrzeuges aus dem Ausland bis zum Höchstbetrag von insgesamt CHF pro Schadenereignis. C den Zollbetrag, für den der Versicherungsnehmer im Rahmen eines versicherten Ereignisses infolge unfreiwilligen Verlustes des Fahrzeuges im Ausland belangt werden kann. C den Rücktransport eines wieder gefundenen Fahrzeuges an den Wohnort des Versicherungsnehmers, sofern es innert 30 Tagen seit seinem Abhandenkommen aufgefunden wird. C 3.2 Reparaturen C Nationale Suisse bezahlt die Kosten für die zeitwertgerechte Instandsetzung (z. B. Identteile, alternative Reparaturmethoden) des versicherten Fahrzeuges, wenn kein Totalschaden vorliegt. C Erfährt das versicherte Fahrzeug durch die Reparatur eine Wertsteigerung, so hat der Versicherungsnehmer den entsprechenden Anteil der Reparaturkosten selbst zu tragen. C Wird vereinbart, die Reparatur nicht auszuführen, entschädigt Nationale Suisse 90 % des ermittelten Schadenbetrages (exkl. Mehrwertsteuer). Bei Wohnmotorwagen und Wohnanhängern wird in diesem Fall ausschliesslich ein Minderwert vergütet. Ein vereinbarter Selbstbehalt wird sowohl bei Reparatur als auch bei Auszahlung in Abzug gebracht. C Wurde der Neuwert des in diesem Vertrag versicherten Fahrzeuges (mit Ausnahme von Personenwagen und Motorrädern) zu tief deklariert, so wird die Entschädigung im Teilschadenfall verhältnismässig herabgesetzt. C Kann über die Reparaturhöhe keine Einigung erzielt werden, behält sich Nationale Suisse das Recht vor, anhand von Kostenberechnungen von durch Nationale Suisse be- Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 10/14

11 auftragten Fahrzeugexperten oder aufgrund von marktgerechten Konkurrenzofferten den Schaden zu regulieren. C 3.3 Totalschaden C Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten in den ersten 2 Betriebsjahren 55 % des Neuwertes erreichen oder übersteigen, bei mehr als 2 Betriebsjahren den Zeitwert unter Aufrechnung der Abzüge für mangelhaften Unterhalt sowie für vorbestandene und nicht reparierte Schäden erreichen oder übersteigen; ein gestohlenes Fahrzeug nicht innert 30 Tagen wieder gefunden wird. Mit der Entschädigung des Totalschadens gehen die Eigentumsrechte am versicherten Fahrzeug auf Nationale Suisse über (ausgenommen bei Leasing, Dritteigentum und Eigentumsvorbehalt). Die damit verbundenen Standgebühren werden von Nationale Suisse übernommen. C Berechnung der Leistung In der Police ist die zur Anwendung gelangende Leistungsart aufgeführt. Zeitwertzusatz Ist Zeitwertzusatz vereinbart, so leistet Nationale Suisse folgende Entschädigung: Betriebsjahr Entschädigung in % des versicherten Neuwertes im 1. Jahr 95 im 2. Jahr im 3. Jahr im 4. Jahr im 5. Jahr im 6. Jahr im 7. Jahr ab 8. Jahr Zeitwert Zeitwertzusatz extra Ist Zeitwertzusatz extra vereinbart, so leistet Nationale Suisse in den ersten zwei Betriebsjahren 100 % des versicherten Neuwertes. Ab dem dritten Betriebsjahr sind die Leistungen auf die Zeitwertzusatzdeckung begrenzt. Zeitwert Die Leistungen sind auf den Zeitwert beschränkt. C 3.4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Ansprüche C aus Schäden an den Reifen, an der Batterie, an eingebauten Audio-, Video- und Navigationsgeräten, Computern, Sprechfunk- und Rufanlagen und den dazugehörenden Installationen, es sei denn, sie entstehen gleichzeitig mit anderen versicherten Beschädigungen; C aus nicht durch äussere Einwirkungen entstandenen reinen Bruch- und inneren Betriebsschäden sowie Abnützungsschäden, z. B. wegen mangelnder Schmierung, Einfrierens oder Fehlens des Kühlwassers, übertriebener Beanspruchung oder falscher Handhabung der mechanischen Vorrichtungen; ferner Defekte infolge Material-, Konstruktions- und/oder Produktionsfehler sowie Schäden, für welche der Anspruchsberechtigte Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer oder Lieferanten durchsetzen kann. Verursachen solche Schäden jedoch eine Kollision, so sind diese im Rahmen des Risikos "Kollision" gedeckt; C aus Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Versicherungsnehmer oder der Lenker, dem das Fahrzeug überlassen worden war, legt glaubhaft dar, dass die zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadenfalles getroffen wurden; C aus Schäden infolge von Kriegsereignissen, Erdbeben, vulkanischen Eruptionen und Kernenergie sowie Schäden während der Requirierung des Fahrzeuges durch Zivil- oder Militärbehörden; C aus Schäden bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei sämtlichen Fahrten auf Rennstrecken, Trainingsgeländen (ausgenommen obligatorisches Fahrsicherheitstraining und vom Schweizerischen Verkehrssicherheitsrat empfohlene Fahrtrainingskurse in der Schweiz), Rundkursen und bei allen Wettbewerben im Gelände; C aus Schäden anlässlich der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch dazu sowie beim Führen des Fahrzeuges durch eine Person, die den gesetzlich erforderlichen Ausweis nicht besitzt oder die entsprechenden Auflagen nicht erfüllt; C aus Schäden aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung; C Maximalentschädigung Wurde der Neuwert zu tief deklariert, so wird die Entschädigung verhältnismässig herabgesetzt. Liegt die ermittelte Entschädigung über dem Preis, zu dem das Fahrzeug erworben wurde, wird der Kaufpreis, mindestens aber der Zeitwert vergütet. Bei Vorliegen einer Zeitwertzusatz extra-deckung wird während den ersten 2 Betriebsjahren 100 % des versicherten Neuwertes entschädigt. Abzüge für mangelhaften Unterhalt sowie für vorbestandene und nicht reparierte Schäden werden vorgenommen. C aus Schäden an mit Händlerschildern versehenen Fahrzeugen, die sich auf dem Betriebsareal des Versicherungsnehmers ereignen; C aus Veränderungen und Verbesserungen, die der Versicherungsnehmer über die unfallbedingten Reparaturen hinaus vornehmen lässt, einem Minderwert, geringerer Leistungs- und Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie Nutzungsausfall (Chômage); C aus der Verwendung des Fahrzeuges zu gewerbsmässigen Personentransporten, Sachtransporten oder zu gewerbsmässiger Vermietung an Selbstfahrer. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 11/14

12 D Unfall D 1 Versicherte Unfälle Nationale Suisse gewährt Versicherungsschutz für Unfälle, die mit der Benützung des versicherten Fahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang stehen. Unfälle beim Ein- und Aussteigen bzw. bei Motorrädern beim Auf- und Absteigen sowie bei Hantierungen, die unterwegs am Fahrzeug vorgenommen werden (Notreparaturen und dergleichen), sind mitversichert. Als Unfälle gelten Körperschädigungen gemäss dem Bundesgesetze über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Die Leistungen werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge des versicherten Unfallereignisses ist. D 2 Versicherte Personen Versichert sind die in der Police bezeichneten Personen. Nicht versicherte Personen: Personen, die auf Liefer- und Lastwagen ausserhalb der Führerkabine oder auf Motorrädern anders als auf den ordentlichen Sitzplätzen mitfahren; Personen, die das versicherte Fahrzeug eigenmächtig und ohne Zustimmung seines Eigentümers oder Halters benützen oder das ihnen anvertraute Fahrzeug zu Fahrten verwenden, zu denen sie nicht ermächtigt waren; Personen, die das Fahrzeug zu Fahrten verwenden, die gesetzlich oder behördlich nicht bewilligt sind. Diese Ausschlüsse gelten jedoch für die Mitfahrer nur dann, wenn sie von der rechtswidrigen Benützung des Fahrzeuges Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätten wissen können. erstmaligen Anschaffungen von Prothesen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie Auslagen für deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), wenn sie anlässlich eines versicherten Ereignisses, welches versicherte Heilungsmassnahmen zur Folge hat, beschädigt oder zerstört worden sind. Bei Zahnschäden von Jugendlichen übernimmt Nationale Suisse die Kosten für notwendige Zwischenbehandlungen und für die abschliessende einmalige Instandstellung auch nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Unfalltag, längstens jedoch bis der Versicherte das 25. Altersjahr vollendet hat. Soweit die Heilungskosten von einem haftpflichtigen Dritten oder seinem Versicherer bezahlt worden sind, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. Wird Nationale Suisse anstelle des Haftpflichtigen belangt, so ist der Versicherte verpflichtet, ihr seine Haftpflichtansprüche bis zum Betrag ihrer Aufwendungen abzutreten. In Versicherungsfällen, die von der Unfallversicherung gemäss UVG und VVG, der Krankenversicherung gemäss KVG und VVG, der Eidg. Invalidenversicherung, der Eidg. Militärversicherung oder von anderen in- oder ausländischen Sozialversicherern entschädigt werden, vergütet Nationale Suisse im Rahmen der vertraglichen Leistungen an Heilungskosten nur den von jenen nicht versicherten Teil der ausgewiesenen Kosten (ausgenommen Selbstbehalt und Franchise). D 3.2 Spitaltaggeld Während ärztlich angeordneter Spital-, Kuraufenthalte oder Hauspflege bezahlt Nationale Suisse das vereinbarte Spitaltaggeld während maximal 730 Tagen innerhalb von 5 Jahren seit dem Unfall. D 3.3 Taggeld Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit, bezahlt Nationale Suisse das vereinbarte Taggeld im Umfang der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit bis zur Auszahlung eines Invaliditätskapitals während maximal 730 Tagen innerhalb von 5 Jahren seit dem Unfall. D 3 Versicherte Leistungen D 3.1 Heilungskosten Sind die Heilungskosten versichert, so übernimmt Nationale Suisse pro Fall die von einem zugelassen Arzt oder Zahnarzt durchgeführten oder angeordneten und innerhalb von 5 Jahren seit dem Unfall entstehenden Heilungsmassnahmen sowie die Auslagen für die durch den Unfall bedingten Transporte des Versicherten, soweit sie mit Behandlungsmassnahmen in Zusammenhang stehen und medizinisch oder technisch unumgänglich sind. Soweit zumutbar, sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen; Spitalkosten und die Aufwendungen für Behandlung, Aufenthalt und Verpflegung bei ärztlich angeordneten Kuren, die in einem spezialisierten Betrieb mit Zustimmung von Nationale Suisse durchgeführt werden; Dienste von diplomiertem oder von einer öffentlichen o- der privaten Institution zur Verfügung gestelltem Pflegepersonal während der Dauer der Heilungsmassnahmen sowie die Kosten für die Miete von Krankenmobilien; Kein Taggeld wird für Kinder ohne Erwerbseinkommen, die im Zeitpunkt des Unfalles das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgerichtet. D 3.4 Invalidität Bleibt als Folge eines versicherten Ereignisses innerhalb von 5 Jahren seit dem Unfall die physische und psychische Integrität dauernd erheblich eingeschränkt, so wird ein Invaliditätskapital ausgerichtet. Dieses bemisst sich nach dem Invaliditätsgrad und der vereinbarten Versicherungssumme. Der Invaliditätsgrad wird nach den Bestimmungen über die Bemessung der Integritätsschäden des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) festgelegt. Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Addition der einzelnen Prozentsätze; der Invaliditätsgrad kann jedoch nicht mehr als 100 % betragen. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 5 %, werden keine Leistungen bezahlt. Waren durch den Unfall betroffene Körperteile schon vorher teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststellung des Invaliditätsgrades der schon vorhandene, Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 12/14

13 nach vorstehenden Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen. Das Invaliditätskapital wird wie folgt berechnet: für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades: aufgrund der einfachen Versicherungssumme; für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades: aufgrund der doppelten Versicherungssumme; für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades: aufgrund der dreifachen Versicherungssumme. Für Kinder und junge Erwachsene wird die Leistung um 50 % erhöht, sofern sich der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses noch in Erstausbildung befindet und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat. D 3.5 Todesfall Stirbt der Versicherte innerhalb von 5 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, an den Folgen eines versicherten Unfalles, so zahlt Nationale Suisse die als Todesfallkapital versicherte Summe an die unten aufgeführten, nacheinander bezugsberechtigten Personen, unter Ausschluss der jeweils folgenden Kategorien: an den Ehegatten oder eingetragenen Partner; an die Kinder, für deren Unterhalt die versicherte Person ganz oder teilweise aufgekommen ist; an übrige Personen, für deren Unterhalt die versicherte Person überwiegend aufgekommen ist; an die erbberechtigten Nachkommen; an die Eltern; an die Geschwister oder deren Nachkommen. Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, werden nur die Bestattungskosten, soweit sie nicht von einem Versicherer oder einem haftpflichtigen Dritten bezahlt worden sind, bis zu 10 % der Todesfallsumme vergütet. Allfällige wegen desselben Unfalles bereits ausbezahlte Invaliditätsentschädigungen werden an die Todesfallleistungen angerechnet. Für Kinder, die im Zeitpunkt des Unfalles weniger als 2 Jahre und 6 Monate alt sind, beträgt die Todesfallleistung höchstens CHF Für Kinder, die im Zeitpunkt des Unfalles das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt die Todesfallsumme auf CHF begrenzt. D 3.6 Besondere Leistungen Reisekosten zum Zweck des Besuches bei stationärem Spitalaufenthalt des Versicherten im Ausland bis höchstens CHF pro verunfallte Person; Aktionen zur Rettung und Bergung des Verunfallten bis höchstens CHF ; Reinigung, Reparatur oder Ersatz (Neuwert) beschädigter Kleidungsstücke und persönlicher Effekten bis CHF pro Unfall und Person. D 3.7 Mitgeführte Hunde und Katzen Die Kosten für die Heilbehandlung von Hunden und Katzen als Folge eines versicherten Unfalls werden bis CHF pro Tier und insgesamt bis CHF pro Unfall übernommen. D 4 Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen sind, auch bei Vorliegen eines versicherten Ereignisses, Körper- bzw. Gesundheitsschädigungen, die der Versicherte erleidet D 4.1 infolge von kriegerischen Ereignissen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, im Ausland, es sei denn, der Unfall ereigne sich innert einer Frist von 14 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land, in welchem der Versicherte sich aufhält und dort vom Ausbruch kriegerischer Ereignisse überrascht worden ist; D 4.2 bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Versicherte lege glaubhaft dar, dass er nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war; D 4.3 anlässlich der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch dazu sowie beim Führen des Fahrzeuges durch eine Person, die den gesetzlich erforderlichen Ausweis nicht besitzt oder die entsprechenden Auflagen nicht erfüllt; D 4.4 bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei sämtlichen Fahrten auf Rennstrecken, Trainingsgeländen (ausgenommen obligatorisches Fahrsicherheitstraining und vom Schweizerischen Verkehrssicherheitsrat empfohlene Fahrtrainingskurse in der Schweiz), Rundkursen und bei allen Wettbewerben im Gelände; D 4.5 infolge von Erdbeben, vulkanischen Eruptionen und Kernenergie sowie Schäden während der Requirierung des Fahrzeuges durch Zivil oder Militärbehörden; D 4.6 infolge von Selbsttötung oder Selbstverstümmelung oder dem Versuch dazu, selbst wenn diese Handlungen im Zustand der Urteilsunfähigkeit begangen werden. D 4.7 aus der Verwendung des Fahrzeuges zu gewerbsmässigen Personentransporten, Sachentransporten oder zu gewerbsmässiger Vermietung an Selbstfahrer, sofern für das versicherte Fahrzeug der Verwendungszweck nicht angemeldet wird. D 5 Anrechnung der Unfallleistungen an die Haftpflichtentschädigung Die Leistungen aus der Unfallversicherung (ausgenommen Heilungskosten) werden an die Haftpflichtentschädigung insoweit angerechnet, als der Halter oder Lenker dafür selbst aufkommen muss (z. B. bei Rückgriff). D 6 Überbesetzte Motorwagen Befinden sich im Zeitpunkt des Unfalles mehr Personen im bzw. auf dem versicherten Fahrzeug, als der im Fahrzeugausweis angegebenen Höchstzahl von Sitzplätzen entspricht, so werden die Versicherungsleistungen im Verhältnis dieser Höchstzahl zur Anzahl der Fahrzeugbenützer gekürzt. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 13/14

14 E SOS-Pannenhilfe E 1 Versicherte Ereignisse und Leistungen E 1.1 Versichert sind im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen Aufwendungen bei einer Panne oder einem versicherten Kaskoereignis. Als Panne gilt ein plötzliches und unvorhergesehenes Versagen des Fahrzeuges (durch innere oder äussere Einwirkungen), welches eine Weiterfahrt verunmöglicht. Pannen gleichgestellt sind Reifenschäden, Treibstoffmangel, Betankung mit falschem Treibstoff, entladene Batterien sowie verlorene, beschädigte oder eingeschlossene Schlüssel und Fahrzeugdiebstahl. Nationale Suisse vergütet die entstehenden Kosten für E das Abschleppen und die Reparatur des Fahrzeuges vor Ort bis CHF 400 bzw. bei Personenwagen bis CHF (inklusive die vom Pannenhelfer mitgeführten Kleinteile, die für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig sind, jedoch exklusive anderer Materialkosten). Die Aufwendungen für die in der Garage ausgeführten Arbeiten sowie für Ersatzteile werden nicht vergütet; E die Standgebühren (Einstellkosten) bis CHF 300; E die Bergung des Fahrzeuges bis CHF 2 000; E die Spedition von Ersatzteilen, wenn diese an Ort und Stelle nicht beschafft werden können; E eine Expertise bis CHF 200 bei ungerechtfertigt erscheinender Reparaturrechnung; E die Fortsetzung der Reise (Mehrkosten) oder für Unterkunft und Verpflegung (während höchstens 7 Tagen) bis CHF 700 bzw. bei Personenwagen bis CHF oder bei Benützung eines Mietwagens den Mietpreis eines gleichwertigen Fahrzeuges, und zwar bis CHF bzw. bei Personenwagen bis 1 500; E einen durch Nationale Suisse organisierten Rücktransport des versicherten Fahrzeuges, wenn das Fahrzeug innert 48 Stunden nicht repariert werden kann oder der Versicherte mit einem anderen Transportmittel reisen und das Fahrzeug am Pannenort zurücklassen muss. Die Entschädigung ist auf den Zeitwert des versicherten Fahrzeuges begrenzt; E die Bahnreise zum Standort des Fahrzeuges, wenn der Versicherte dieses selber zurückholen möchte; E 2 Ausschlüsse Nicht versichert sind Schäden E 2.1 bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Versicherungsnehmer oder der Lenker, dem das Fahrzeug überlassen worden war, legt glaubhaft dar, dass die zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadenfalles getroffen wurden; E 2.2 infolge von Kriegsereignissen, Erdbeben, vulkanischen Eruptionen und Kernenergie sowie Schäden während der Requirierung des Fahrzeuges durch Zivil- oder Militärbehörden; E 2.3 bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei sämtlichen Fahrten auf Rennstrecken, Trainingsgeländen (ausgenommen obligatorisches Fahrsicherheitstraining), Rundkursen und bei allen Wettbewerben im Gelände; E 2.4 anlässlich der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch dazu sowie beim Führen des Fahrzeuges durch eine Person, die den gesetzlich erforderlichen Ausweis nicht besitzt oder die entsprechenden Auflagen nicht erfüllt; E 2.5 aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung; E 2.6 wenn das Fahrzeug mangelhaft gewartet ist oder bei Reiseantritt bereits Mängel am Fahrzeug bestanden haben oder erkennbar waren; E 2.7 wenn Nationale Suisse nicht vorgängig zu den von ihr zu erbringenden Leistungen die Zustimmung erteilt hat; E 2.8 für die der Anspruchsberechtigte Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer oder Lieferanten durchsetzen kann. E 3 Mehrfache Anspruchsrechte Hat der Versicherte gegenüber anderen konzessionierten Versicherern Entschädigungsansprüche, übernimmt Nationale Suisse im Rahmen der vereinbarten Leistungen nur den von diesen nicht gedeckten Teil der Kosten. E den Zollbetrag für das Fahrzeug, wenn dieses nach einer Panne im Ausland nicht mehr in den Wohnstaat des Versicherten zurückgeführt werden kann. E 1.2 Nationale Suisse organisiert zudem den Rücktransport des versicherten Fahrzeuges, wenn der Fahrzeuglenker erkrankt, verletzt wird oder stirbt und kein anderer Mitfahrer im Besitz eines zum Lenken des versicherten Fahrzeuges gültigen Führerausweises ist. Die Entschädigung ist auf den Zeitwert des Fahrzeuges begrenzt. E 1.3 Nationale Suisse stellt dem Versicherten ausserdem bei hohen Reparaturrechnungen im Ausland einen Kostenvorschuss bis CHF zur Verfügung. Dieser ist innert 30 Tagen nach Rückkehr des Versicherten an seinen Wohnort Nationale Suisse zurückzuerstatten. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 14/14

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