Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?

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1 Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Symposium am Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer

2 1. These Das Berufsrecht und das Vertragsarztrecht regeln unterschiedliche Rechtsmaterien. Das Berufsrecht in Gestalt der Berufsordnungen ist die primäre Rechtsgrundlage ärztlicher Berufsausübung. Das Vertragsarztrecht regelt die ambulante ärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten. -2-

3 2. These Die Berufsordnungen definieren die Zielsetzung des Arztberufs und die grundlegenden Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte. Die Berufsordnungen regeln überdies ärztliche Behandlungsgrundsätze, ethische Verhaltensanforderungen und konkrete Berufsausübungspflichten. Diese Bestimmungen der Berufsordnungen gelten für alle Ärzte. Insoweit geht das Berufsrecht dem Vertragsarztrecht vor. -3-

4 1. Zielsetzung und Aufgabenbestimmung des Arztberufs 1 Abs. 1 und 2 MBO-Ä Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf. Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. -4-

5 2. Die berufsrechtliche Generalpflichtenklausel 2 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. -5-

6 3. Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln 7 Abs. 1 S. 1 MBO-Ä Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. -6-

7 4. Ethische Verhaltensanforderungen 16 MBO-Ä Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten. -7-

8 5. Berufsausübungspflichten 9 Abs. 1 S. 1 MBO-Ä Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus - zu schweigen. -8-

9 3. These Das Berufsrecht und das Vertragsarztrecht weisen inhaltliche Übereinstimmungen auf. Die jeweiligen Regelungen verfolgen jedoch teilweise unterschiedliche Zielrichtungen. -9-

10 Unerlaubte Zuweisung gegen Entgelt 31 Abs. 1 MBO-Ä Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 73 Abs. 7 S. 1 SGB V Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. -10-

11 4. These Das Vertragsarztrecht knüpft an einzelne Bestimmungen des Berufsrechts an und entwickelt spezifische Anforderungen und Rechtsfolgen für die vertragsärztliche Berufsausübung. -11-

12 Fortbildungspflicht 4 Abs. 1 MBO-Ä Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. 95d Abs. 1 S. 1 SGB V Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. -12-

13 Vertragsärztliche Tätigkeit keine berufsrechtsfreie Zone! Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e.v. Symposium am Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e.v.

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! -14-

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