Vorbemerkungen 9 Vorwort 11. Einführung 1 Warum die Umsatzsteuer erhoben werden darf 13

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2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen 9 Vorwort 11 Einführung 1 Warum die Umsatzsteuer erhoben werden darf 13 Vorgaben aus Europa für das deutsche Umsatzsteuerrecht 2 Rechtsgrundlagen 28 3 Interpretation von Umsatzsteuer 28 4 Bürgerwirkung der MwStSystRL 31 5 Vorsteuerabzug von Leistungspartnern 42 6 Vorsteuerprobleme des EU-Kunden bei steuerpflichtiger Abrechnung 44 7 EuGH zum Schutz des Guten Glaubens 48 8 Wissenswertes zur Abrundung 48 Grundlagen des deutschen Umsatzsteuerrechts 9 Wenn der (Zweit-)Name zum Programm wird: die Umsatzsteuer als Mehrwert steuer Der neue Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStAE Überlegungen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs Es darf wieder vertraut werden! Der neue gute Glaube im Umsatzsteuerrecht Steuertatbestände und Besteuerungsgrundlagen im Überblick Wer die Steuer bezahlen muss: der Unternehmer und das Unternehmen Nichtumsatz/nicht steuerbarer Umsatz/ steuerfreier Umsatz Steuerbefreiungen/Option zur Steuerpflicht 81 4

3 Inhaltsverzeichnis 17 Lieferung/Sonstige Leistung/ Einheitlichkeit der Leistung Unentgeltliche Wertabgaben Innergemeinschaftlicher Erwerb Innergemeinschaftliches Verbringen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 121 Liefergeschäfte 21 Die Basics im Überblick 122 Liefergeschäfte/EU 22 Die Grundsatzrechtsprechung von EuGH und BFH zur steuerfreien innergemein. Lieferung Die Abnehmerversicherung: noch Pflicht und schon bald nur noch Kür? Der Gelangensnachweis: noch Kür und schon bald Pflicht? Das EU-Warengeschäft Neue Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung 213 Liefergeschäfte/Non-EU 27 Die Grundsatzrechtsprechung von EuGH und BFH zur steuerfreien Ausfuhr 216 Liefergeschäfte/Non-EU 28 So funktioniert ATLAS-Ausfuhr Das Non-EU-Warengeschäft Neue Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung 255 Liefergeschäfte 31 Länderspezifische Abweichungen Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (Konsignations-)Lager 295 5

4 Inhaltsverzeichnis 34 Umsatzsteuerlager und Lieferungen vor Einfuhr Ort der Lieferung in besonderen Fällen Versandhandel Sonderfragen des Anlagenbaus Differenzbesteuerung Fahrzeuglieferungen Vorsicht vor einer Fahrt im Umsatzsteuerkarussell 337 Dienstleistungen 40 Schnellübersicht: Was galt bis zum ? Was gilt ab 2010? Was ist zu tun? Das EU-Mehrwertsteuerpaket 2010 (Gesamtdarstellung) Eckpfeiler der Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen bis zum Eckpfeiler der Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen ab dem B2C-Leistungen B2B-Leistungen Grundstücksleistungen - 3aAbs. 3Nr. 1UStG Beförderungsmittel kurz- und langfristige Vermietung 3aAbs. 3Nr. 2UStG Leistungen am Tätigkeitsort 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG Vermittlungsleistungen 3aAbs. 3Nr. 4UStG Einräumung von Eintrittberechtigungen 3aAbs. 3Nr. 5 UStG Katalogleistungen 3aAbs. 4UStG Besonderheiten der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung 3aAbs. 6 8 UStG Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen Restaurationsleistungen während Transfers 3eUStG 450 6

5 Inhaltsverzeichnis 56 Besteuerungsverfahren Anwendungszeitpunkt der neuen Ortsregelungen Umsatzsteuer-Voranmeldung Zusammenfassende Meldung im Jahr Dienstleistungskommission 468 Erklärungspflichten- und Aufbewahrungspflichten 61 Überblick: Wer will was wann wissen? Umsatzsteuer-Voranmeldung Zusammenfassende Meldung im Jahr Umsatzsteuer(-Jahres)erklärung Intrastat-Meldung imjahr Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Internationale Umsätze 509 Bemessungsgrundlagen/ Steuersatz 68 Bemessungsgrundlage Steuersatz Wie sich die Umsatzsteuer berechnet Hotelübernachtungen und andere Beherbergungen 576 Rechnungsstellung/ Vorsteuerabzug/ Übergang der Steuerschuld 71 Rechnungen Erfahrungen, Praxistipps und Prüffelder der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen Übersendung von Rechnungskopien und -zweitschriften Berichtigung fehlerhafter Ausgangsrechnungen Elektronische Rechnungen Vorsteuerabzug Gemischt genutzte Grundstücke: Abschaffung der Seeling- Gestaltungen Vorsteuervergütung an deutsche Unternehmer 740 7

6 Inhaltsverzeichnis 78 Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner Besteuerung von (sonstigen) Leistungen deutscher Unternehmer im EU-Ausland 761 Geschäftsveräußerung/ Gesellschaften/Gemeinschaften 80 Geschäftsveräußerung imganzen Sonderprobleme der Gesellschaften/ Gemeinschaften und des Haltens von Beteiligungen 762 Verfahrensrecht/ Steuerstrafrecht/Zivilrecht etc. 82 Besteuerungsverfahren nach dem UStG Allgemeines Verfahrensrecht/ Steuerstrafrecht/Zivilrecht/Berufsrecht (ABC) Internationales Umsatzsteuerrecht 764 Downloadbereiche 85 Downloadbereiche 771 Literaturverzeichnis 773 Stichwortverzeichnis 775 8

7 Vorgaben aus Europa für das deutsche Umsatzsteuerrecht 5 Vorsteuerabzug von Leistungspartnern EuGH vom : Was beim Händler zur USt führt, muss beim Kunden noch lange keine Vorsteuer auslösen! Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger machen leider immer wieder die Erfahrung, dass die jeweils für sie zuständigen Finanzämter ein und dieselbe Leistungsbeziehung z.b. hinsichtlich des Vorsteuerabzugs oder der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG umsatzsteuerlich unterschiedlich beurteilen. Ein Echtfall aus der Praxis Ein Autohaus (Vertraghändler eines deutschen Herstellers A )kauft einen anderen Vertragshändler B auf. Nach den Herstellervorgaben ist es für jeden Vertragshändler Pflicht, eine eigene Lackiererei zu haben. Da die eigene Lackiererei des A nicht ausgelastet ist, kauft Aalles von B mit Ausnahme dessen Lackiererei. Das Finanzamt des B sah darin die Veräußerung von Einzelwirtschaftgütern; B rechnete dahergegenüber A brutto ab. Das Finanzamt des A verneinte dessen Vorsteuerabzug, weil es den Aufkauf als GiG ( Kapitel 80) betrachtete. 5.1 Die Bedenken des FG Hamburg Das FG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen das Gebot widerspruchsfreien Verwaltungshandelns. Das Gericht hat daher beim EuGH angefragt, ob das EG- Rechtdie Nationalstaaten dazu verpflichtet, hier Abhilfe zu schaffen 65. Das FG hielt es für völlig inakzeptabel, dass die beiden jeweils für den Leistenden und den Leistungsempfänger zuständigen Finanzbehörden auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Nachteil beider Leistungspartner beharren dürfen. 65 FG Hamburg , 3K3/09, EFG 2010,

8 Der EuGH teilt die Bedenken leider nicht! Das FG fragt daher in seinem Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH an, ob das Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf den Neutralitätsgrundsatz und die unternehmerische Planungssicherheit den einzelnen Nationalstaat dazu verpflichtet, verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu schaffen, die eine einheitliche Rechtsbeurteilung auch in solchen Fällen zu gewährleisten. 5.2 Der EuGH teilt die Bedenken leider nicht! In das Urteil hat die Praxis hohe Erwartungen gesetzt und wurde leider enttäuscht! Der EuGH betont, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Unionsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten sei,u.a.die zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei diese Modalitäten jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Nach Auffassung des EuGH erfüllt das deutsche Recht diese Voraussetzungen 66 Beratungskonsequenzen 1. Was nicht sein darf, das nicht sein kann! Während das FG Hamburg auf die faktische Unmöglichkeit hinweist, gleich lautende Verwaltungsentscheidungen zu erreichen, betont der EuGH, dass doch (theoretisch) alle notwendigen Instrumentarien zur Verfügung stünden. Alles bleibt wie es schon immer war und ist damit in höchstem Maße unbefriedigend! 2. Der EuGH hat im Besprechungsurteil auch zum Begriff der Personalgestellung Stellung bezogen ( Kapitel 51). Im geschilderten Echtfall bleibt es also dabei: der Leistende zahlt die Umsatzsteuer, ohne dass der Leistungsempfänger einen korrespondierenden Vorsteueranspruch hat! 66 EuGH, Urteil vom , Rs. C-218/10, ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation, UR 2012, 175, Rz

9 Vorgaben aus Europa für das deutsche Umsatzsteuerrecht 6 Vorsteuerprobleme des EU-Kunden bei steuerpflichtiger Abrechnung Beispiel Der niederländische Unternehmenskunde NL (mit niederländischer USt-Id-Nr.) hat im Jahr 2010 ein Fahrzeug beim deutschen Autohaus Derworben. Da das Fahrzeug in Deutschland zugelassen wurde, hat Ddie Rechnung unter Ausweis deutscher Umsatzsteuer aufgemacht. NLhat versucht, sich die Vorsteuer vergüten zu lassen, und darauf vom BZSt folgende Antwort erhalten: Beantragte Vergütung: 1.915,97 Ihr Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer wird abgelehnt. (Die in der nachfolgenden Tabelle verwendeten Schlüsselzahlen sind am Ende des Bescheides erläutert.) Pos. Grund Art Belegnummer Schlüsselzahl 1 99 RECHN Die Ablehnung erfolgt aus folgenden Gründen: 474 Die Gründe für die abweichende Festsetzung sind im Bescheid benannt. 482 Die Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) lagen vor. Vom Rechnungsausteller hätte daher keine Umsatzsteuer inrechnung gestellt werden dürfen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 02. April 1998 (V R34/97) setzt der Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus, dass die Steuer gesetzlich geschuldet wird. Wird die Steuer nur geschuldet, weil sie zu Unrecht ausgewiesen worden ist, soist der Vorsteuerabzug unzulässige. In diesem Fall haben Sie gegebenenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Rechnungsaussteller zur Berichtigung der Rechnung und zur Gutschrift der Umsatzsteuer. 44

10 Objektiven Beurteilungsmaßstab anlegen 6.1 Die Antwort auf die aufgeworfenen Fragen Der Fahrzeugverkauf war ein normales Inlandsgeschäft und erfolgte damit zu Recht umsteuerpflichtig. D darf dem NM die Steuer auf keinen Fall erstatten. Wenn D den Kunden behalten und nicht verärgern will, sollte er diesem die Rechtslage kurz erläutern. 6.2 Warenbewegung von EUnach EU erforderlich Voraussetzung für die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass das Fahrzeug von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU- Mitgliedstaat gelangt ( 4Nr. 1Buchst. b, 6aAbs. 1Satz 1Nr. 1UStG Kapitel 22 ff.). Bitte beachten Sie: Es kommt nicht darauf an, dass das Fahrzeug irgendwann in das EU-Ausland gelangt. Die Warenbewegung muss vielmehr in Erfüllung des zu beurteilenden Umsatzes stattfinden! Objektiven Beurteilungsmaßstab anlegen Bei der Beurteilung der Frage, ob steuerpflichtig oder steuerfrei abzurechnen ist, kommt es immer auf den Zeitpunkt der Lieferung und damit auf die Kundenübergabe des Fahrzeuges an. Der Kundehat es selbst in derhand, durch entsprechende Erklärungen im Zeitpunkt der Lieferung festzulegen, ob die Lieferung steuerfrei oder steuerpflichtig erfolgen soll. Bitte beachten Sie! Nach der Rechtsprechung sind so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Kunde zum Zeitpunkt des Erwerbs hat, sofern diese durch objektive Gesichtspunkte gestützt werden 68.Zum Glück, denn der Kfz-Händler muss sich ja auf die Kundenangaben verlassen dürfen! Er kann insbesondere nicht wissen, welche Vereinbarungen sein Kunde wiederum mit seinem Folgekunden getroffen hat Weimann, ASR 2012/06, 10. EuGH, Urteil vom , Rs. C-430/09, Euro Tyre Holding, Rz. 34 u. Rz. 37, UR 2011, 176 u. 269; BFH, Urteil vom , VR3/10, BStBl. II 2011, 769 Kapitel22. 45

11 Vorsteuerprobleme des EU-Kunden bei steuerpflichtiger Abrechnung 6.4 Aussagekraft der Kfz-Zulassung In Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung von Fahrzeugen soll nach Auffassung des BMF aus Vereinfachungsgründen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zukünftig die Gelangensbestätigung durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs für den Straßenverkehr im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung des Fahrzeugs erbracht werden können (siehe Ausführungen zum neuen Gelangensnachweis Kapitel 24). Dies lässt Umkehrschluss zu, dass die Zulassung in Deutschland gegen ein steuerfreies und damit für ein steuerpflichtiges Geschäft spricht. 6.5 Kein Rechnungshinweis auf igl Letztlich ist ein formales Argument anzuführen. Gegen die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung spricht nämlich auch die Tatsache, dass eine Bruttoabrechnung ohne Hinweis auf eine igl ergangen ist Kundenanschreiben Den Kunden will man ja grundsätzlich behalten und ihn nicht verärgern. Daher sollte man die Problematik natürlich kurz erläutern und ihm eine Hilfestellung geben 70 : Musterschreiben: Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom.. [Datum] berichteten Sie uns über Ihre Probleme, die von uns abgerechnete Umsatzsteuer vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern BZSt als Vorsteuer vergütet zu erhalten, und bitten uns, Ihnen die Umsatzsteuer wieder zu erstatten. So sehr wir die Probleme auch bedauern, sehen wir uns doch außer Standes, Ihrem Anliegen zu entsprechen. Die uns beim Fahrzeugkauf bekannten Umstände ließen nur den Schluss zu, dass das Fahrzeug in Deutschland verbleiben soll. Letzteres bekräftigt auch die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland (EuGH, Urteil vom , Rs. C-430/09, Euro Tyre Holding, UR 2011, 176; BFH, Urteilvom , VR3/10, BStBl.II2011, 769).Zudem habensie von uns eine Rechnung ohne Hinweis auf eine innergemeinschaftliche Lieferung erhalten (BFH,Urteil vom ,vr46/10,bstbl.ii2011, 957) BFH, Urteil vom , VR46/10, BStBl. II 2011, 957; vgl. Schönmann, ASR 2011/12,9 Weimann, ASR 2012/06,

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