Leonberger Straße 36, Gerlingen. Tel.: 07156/ Fax: 07156/ Leitfaden Erbrecht

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1 Leonberger Straße 36, Gerlingen Tel.: 07156/ Fax: 07156/ Leitfaden Erbrecht

2 Einleitung: Auch wenn man Gedanken über den eigenen Todesfall lieber aus dem Weg geht, so gilt doch der Grundsatz dass nur eine frühzeitige Beschäftigung mit dieser Problematik zu einem richtigen Urteil und zu einer angemessenen Gestaltung führt, die man seinen Angehörigen eigentlich schuldet. In den kommenden Jahren wird es für viele Unternehmen von existentieller Bedeutung sein, den anstehenden Generationswechsel zu bewältigen. Wird dieser Wechsel im Vorfeld nicht sorgfältig geplant, können auch bis dahin sehr erfolgreiche Firmen durch eine schlecht durchgeführte Übergabe ruiniert werden. Wichtig ist zunächst die richtige Zeitplanung. Auch wenn es schwer fällt, sich mit dem eigenen Ausscheiden zu beschäftigen, so ist doch die rechtzeitige Suche nach dem geeigneten Nachfolger unumgänglich. Selbst wenn es der eigene Sohn oder die eigene Tochter sind, die in die Leitung des Unternehmens eintreten, wird eine lange Vorbereitungszeit benötigt. Bitte bedenken Sie, dass Sie sich auch dann über eine mögliche Nachfolge Gedanken machen sollten, wenn ein altersbedingtes Ausscheiden noch nicht ansteht. Auch eine Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass Ihr Unternehmen sonst - zumindest eine Zeit - ohne Führung ist. Für Ihre finanzierenden Banken ist im Rahmen eines Rankings ebenfalls von Bedeutung, ob eine etwaige Nachfolge ordnungsgemäß geregelt ist. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie erste Informationen zum Thema Erbrecht, die selbstredend keine Beratung ersetzen können oder sollen: Grundlagen: Gesetzliche Erben: Gesetzliche Erben sind neben dem Ehegatten, die Abkömmlinge und sonstigen Verwandten des Erblassers. Diese werden in Ordnungen eingeteilt: 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Die vorhergehende Ordnung schließt die nachfolgenden von der Erbfolge aus ( 1930 BGB). Innerhalb der einzelnen Ordnungen gilt: 1. Ordnung: Erbfolge nach Stämmen (soviel Kinder, soviel Stämme). 2. und 3. Ordnung: Erbfolge nach Linien und Stämmen (die Erbschaft geht in der Linie zu den Vorfahren nach oben und in den von diesen Vorfahren ausgehenden Stämmen wieder nach unten). Für die 1. bis 3. Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip: Eltern repräsentieren ihre Kinder. Erst bei Fortfall eines Elternteils rücken die Kinder nach.

3 Erbrecht des überlebenden Ehegatten: Die Höhe des Erbteils kann unterschiedlich ausfallen. Sie richtet sich zum einen danach, ob, und wenn ja welche, Verwandten des Verstorbenen ebenfalls erben. Zum anderen ist sie abhängig, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben: Neben Erben 1. Ordnung: 1/4 (+1/4 falls Zugewinngemeinschaft besteht). Neben Erben 2. Ordnung: 1/2 (+1/4 falls Zugewinngemeinschaft besteht. U. U. zusätzlich Erbteil des ggf. nicht erbenden Großelternteiles). Neben sonstigen Verwandten: 1/1 Wichtig: Bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann es für den Ehegatten u. U. vorteilhafter sein, die Erbschaft auszuschlagen und die sogenannte güterrechtliche Lösung zu wählen. Ist der auszugleichende Zugewinn sehr hoch, ist die güterrechtliche Lösung (kleiner Pflichtteil) für den überlebenden Ehegatten vorzuziehen. Die Ausschlagung (Ausschlagungsfrist 6 Wochen) kann insbesondere bei Überschuldung des Nachlasses sinnvoll sein. In jedem Fall sind die steuerlichen Auswirkungen ( 5 ErbStG) ggf. unter Einbeziehung der nächsten Generation zu prüfen. Voraus: Der länger lebende Ehegatte hat neben dem gesetzlichen Erbteil auch einen Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (z. B. Möbel, Bilder, Bücher, PKW) und auf die Hochzeitsgeschenke. Dieser sogenannte Ehegatten -Voraus ist, wenn Abkömmlinge vorhanden sind, auf die Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden, beschränkt ( 1932 Abs. 1 S. 2 BGB). Den Ehegatten -Voraus erhält der länger lebende Ehegatte jedoch nur bei gesetzlicher Erbfolge. Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Der nichteheliche Lebensgefährte ist nicht gesetzlicher Erbe. Ausgleich für Zuwendungen zu Lebzeiten: Es kommt häufig vor, dass Eltern ihren Kindern oder Großeltern ihren Enkeln schon zu Lebzeiten Zuwendungen machen. Sie helfen bei der Finanzierung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, sie beteiligen sich beim Kauf einer Praxis oder eines Ladengeschäfts oder finanzieren die Grundausstattung einer Wohnung. Das kann zu Ungerechtigkeiten führen, wenn dies nicht bei allen Kindern der Fall war. Das Gesetz sieht deshalb in 2050 BGB vor, dass solche Zuwendungen, die vor dem Tod des Erblassers erfolgten, ausgeglichen werden. Dadurch kann sich der Erbteil eines Abkömmlings verändern. Eine Ausgleichspflicht besteht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zunächst einmal gilt sie nur für Abkömmlinge, also für Kinder, Enkel, Urenkel und andere Abkömmlinge. Andere Erben Verwandte des Erblassers und der überlebende Ehegatte- sind davon nicht betroffen, sie sind nicht ausgleichspflichtig. Ausgleichspflichtig sind aber nicht alle Zuwendungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat. Zunächst unterliegt der Ausgleichspflicht das, was der Abkömmling als Ausstattung erhalten hat, also das, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Heirat oder auf eine selbständige Lebensstellung von einem Elternteil zugewendet worden ist ( 1624 BGB). Dazu gehört die traditionell übliche Aussteuer der Tochter. Ferner sind ausgleichspflichtig Zuschüsse zum Lebensunterhalt und Aufwendungen für die Berufsausbildung, soweit sie über das Maß hinausgegangen sind, das nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen üblich ist. Zuwendungen, die weder Ausstattung sind, noch der üblichen Berufsausbildung dienen, sind normalerweise nicht ausgleichspflichtig. Schenken also Eltern einem Kind einen Teil ihres Vermögens schon zu Lebzeiten, dann wird diese Schenkung später nicht auf den Erbteil

4 angerechnet, es sei denn, die Eltern haben dies bei der Schenkung ausdrücklich bestimmt. Grenzen: Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsrecht: Der Pflichtteil erweist sich als Schranke für letztwillige Verfügungen, wenn Pflichtteilberechtigte in Folge einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen oder nicht hinreichend bedacht sind und sichert wertmäßig eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Pflichtteilsansprüche entstehen sofort mit dem Erbfall als persönlicher Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ist stets zu rechnen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nicht mehr als den Pflichtteil erhält. a) Pflichtteilsberechtigte: Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte des Erblassers und seine Eltern (auch nichtehelicher Elternteil), wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. a) Pflichtteilsverzicht: Die Pflichtteilsansprüche können regelmäßig nicht einseitig vom Erblasser ausgeschlossen werden. Sie bedürfen eines notariell beurkundeten Erb oder Pflichtteilsverzichts als Vertrag zwischen Erblasser und Erb-/Pflichtteilsberechtigtem. Durch den Pflichtteilsverzicht wird die gesetzliche Erbfolge nicht ausgeschlossen. Der Verzichtende hat lediglich keinen Anspruch mehr auf seinen Pflichtteil. Durch güterrechtliche Gestaltungen kann der Pflichtteil beeinflusst werden. b) Pflichtteilsergänzung: Die Pflichtteilsmasse kann zu Lebzeiten des Erblassers auch durch Vorabschenkungen an andere als den Pflichtteilsberechtigten verkleinert werden. Dies kann z. B. geschehen durch Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge. Es ist hierbei jedoch die 10-Jahresfrist des 2325 Abs. 1 BGB für Pflichtteilsergänzungsansprüche zu beachten. Dem Bestand und dem Wert der Erbmasse sind danach Schenkungen an Dritte hinzuzurechnen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall (bei Ehegatten während der gesamten Ehe) erfolgt sind. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich unter Lebenden erhaltene Geschenke des Erblassers stets auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen ( 2327 BGB). Für diese Anrechnung gibt es keine Frist BGB ist bei allen Schenkungen an Kinder zu beachten. Die Zuwendungen sollten mit der Bestimmung der Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen. Die Bestimmung kann vom Erblasser später nicht mehr einseitig getroffen oder durch letztwillige Verfügung angeordnet werden. Testament: Ein Testament kann grundsätzlich jeder errichten, der volljährig und voll geschäftsfähig ist. Für Minderjährige gilt: Nur diejenigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, also 16 Jahre alt geworden sind, können ein Testament errichten, sind also,,testierfähig". Sie brauchen dazu nicht die Zustimmung ihrer Eltern oder sonstiger gesetzlicher Vertreter. Allerdings: Sie können nur ein notarielles Testament in einer bestimmten Form errichten. Ein Testament kann nicht errichten, wer nicht erkennen kann, was er tut und deshalb auch nicht verständig handeln kann. a) Eigenhändiges Testament: Letztwillige Verfügungen werden in der Praxis meistens in der Form des eigenhändigen Testaments verfasst. Hierbei muss der letzte Wille mit der Hand geschrieben werden und zwar von der ersten bis zur letzten Zeile seiner Anordnungen. Das Testament muss auch selbst unterschrieben werden. Das Testament sollte mit Orts und Datumsangabe versehen sein. b) Öffentliches (notarielles) Testament: Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet. Die gebräuchlichste Form ist die mündliche Erklärung des letzten Willens, welche der Notar dann schriftlich niederlegt. c) Gemeinschaftliches Testament: Das gemeinschaftliche Testament enthält zwei Testamente von Ehepartnern in einem Dokument. Es kann sowohl als eigenhändiges privatschriftliches als auch als notarielles Testament errichtet werden. Das gemeinschaftliche Testament führt bei wechselbezüglichen Verfügungen auch zur Bindung der Ehepartner an

5 den einmal erklärten letzten Willen. Wechselseitig bedeutet, dass eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Die wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments ändern kann das Ehepaar, wenn es sich über die Aufhebung oder Änderung des gemeinschaftlichen Testaments einig ist. Einseitige, also nicht wechselbezügliche Verfügungen, die in einem gemeinschaftlichen Testament enthalten sind, können auch einseitig von jedem Ehepartner durch eine testamentarische Verfügung widerrufen werden. Die rechtskräftige Scheidung des Ehepaares führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testamentes.. Inhalt von Testamenten: Erbe kann jede natürliche Person werden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Erbe kann auch werden, wer bei Eintritt des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt worden ist. Erbfähig sind auch juristische Personen. Tiere können nicht erben. a) Vermächtnis: Vermachen und vererben sind zwei völlig unterschiedliche letztwillige Anordnungen. Wer als Erbe eingesetzt ist, tritt in die Fußstapfen des Erblassers. D. h. der gesamte Nachlass geht auf den Erben über. Das Vermächtnis begründet lediglich einen Anspruch auf Übertragung des zugewandten Gegenstands. Auch dem Erben kann ein Vermächtnis zugewandt werden: das Vorausvermächtnis. Dieses erhält der Erbe dann ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zusätzlich vorab aus dem Nachlass. Die Erbquoten werden nach dem verbleibenden Nachlass, ohne den vorab vermachten Gegenstand, berechnet. b) Auflagen: In einem Testament kann der Erblasser auch in Form von Auflagen verfügen. Sie verpflichten den Erben und/oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung an Dritte oder zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. c) Teilungsanordnung: Bestehen konkrete Vorstellungen des Erblassers darüber, wie die Erben das Vermögen aufteilen sollen, muss er eine Teilungsanordnung treffen. Folge ist, dass die Erben den Nachlass entsprechend der Teilungsanordnung aufteilen müssen. d) Vor und Nacherbschaft: Will der Erblasser das Erbe über Generationen oder verschiedene Erben nacheinander steuern, so hat er die Möglichkeit, Vor und Nacherbschaft anzuordnen. Der Vorerbe wird zunächst Erbe des Erblassers. Anschließend geht das Erbe auf den Nacherben über. Setzen sich dagegen die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und sollen Dritte erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners das Vermögen beider erben, dann ist der überlebende Ehegatte Vollerbe des zuerst sterbenden und die Schlusserben sind nur Erben des Überlebenden. Dieses gemeinschaftliche Testament wird als Berliner Testament bezeichnet. Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, und daher nicht einfach von dem Testierenden einseitig zu widerrufen. Einen Erbvertrag kann jeder mit jedem abschließen, vorausgesetzt die vertragsschließenden sind unbeschränkt geschäftsfähig, also volljährig und nicht geschäftsunfähig. Der Erblasser, also jeweils derjenige, der erbrechtlich verfügt, kann den Erbvertrag nur persönlich abschließen, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Der Erbvertrag ist vor dem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner abzuschließen. Der Notar veranlasst die amtliche Verwahrung des Erbvertrags. In einem Erbvertrag können vertragsmäßige, also bindende, und einseitige Verfügungen getroffen werden. Aber: nicht jede Erbeinsetzung, Auflage oder jedes Vermächtnis muss eine den Erblasser bindende Verfügung sein. Hat man in einem Erbvertrag bindend über sein Vermögen für den Erbfall verfügt, dann kann darüber in einer letztwilligen Verfügung nicht mehr anderweitig bestimmt werden, also kein späteres Testament mehr errichtet werden. Zu Lebzeiten kann man aber über das Vermögen grundsätzlich weiter frei verfügen. Nimmt allerdings der Erblasser die Schenkung in der Absicht vor, dadurch die Ansprüche des Erben zu beeinträchtigen, hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer im Erbfall gegen den Beschenkten einen Herausgabeanspruch.

6 Nur nicht bindende Verfügungen können einseitig durch anderweitige testamentarische Verfügungen geändert werden. Sind sich die Parteien über die Aufhebung des Erbvertrags einig, müssen sie einen notariellen Aufhebungsvertrag schließen. Zusätzlich ist der Erblasser berechtigt, vom Erbvertrag zurückzutreten, wenn er sich auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht berufen kann oder sich den Rücktritt vertraglich vorbehalten hat. Oder er kann den Vertrag anfechten, wenn er sich beim Abschluss im Irrtum über den Inhalt oder die Bedeutung seiner Erklärung befand oder widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung veranlasst wurde. Testamentsvollstreckung: a) Aufgaben und Befugnisse: Die Aufgabe besteht darin, die letztwillige Verfügung des oder der Verstorbenen auszuführen. Er kann lediglich die Aufgabe haben, den Nachlass an die berufenen Erben zu verteilen (Abwicklungsvollstreckung); er kann aber auch beauftragt sein, den Nachlass über längere Zeit zu verwalten (Dauervollstreckung). Die Vollstreckung kann auch dahingehend beschränkt werden, dass der Testamentvollstrecker lediglich bestimmte Teile des Vermögens zur (vorübergehenden) Verwaltung oder Verteilung erhält (Geschäftsbetrieb). Ein Testamentsvollstrecker hat die Verfügungen des oder der Verstorbenen auszuführen. Er ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Sind mehrere Erben vorhanden, muss er die Erbschaft entsprechend den Anteilen unter den Erben verteilen. Bis zur Übergabe des hinterlassenen Vermögens an den oder die Erben muss er den Nachlass verwalten. b) Abwicklungsvollstreckung: In aller Regel geht es einem Erblasser oder einer Erblasserin bei einer Testamentsvollstreckung hier darum, einen geordneten Übergang des Vermögens auf den oder die Erben sicherzustellen. c) Dauervollstreckung: Es gibt für den Erblasser oder die Erblasserin auch die Möglichkeit, zu bestimmen, dass der Nachlass nach seinem oder ihrem Tod über längere Zeit unter Testamentsvollstreckung steht. Die Dauervollstreckung endet normalerweise spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. Der Erblasser oder die Erblasserin kann aber anordnen, das sie bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person des einen oder anderen fortdauern soll. d) Ordnungsgemäße Verwaltung: Das Gesetz verpflichtet den Testamentsvollstrecker, den Nachlass bis zur Verteilung an die Erben ordnungsgemäß zu verwalten, er muss sich bemühen, das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten und möglichst auch zu mehren. Er darf zwar Nachlassgegenstände verkaufen und Kredite aufnehmen, doch müssen diese Maßnahmen im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Vermögensverwaltung auch tatsächlich erforderlich sein. Verletzt ein Testamentsvollstrecker seine Pflichten, ist er dem oder den Erben zum Schadensersatz verpflichtet. Erbschaftsteuer: Die Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des Vermögens bewertet. Wenn Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, müssen diese abgezogen werden. Sie verringern das Nachlassvermögen, so dass sich auch die steuerliche Bemessungsgrundlage ändert. Bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Nachlass, zum Teil gestaffelt nach den persönlichen Steuerklassen, sind steuerfrei. Für diejenigen, die in Steuerklasse 1 fallen, ist Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bis zum Wert von ,- Euro steuerfrei. Zusätzlich können andere bewegliche körperliche Gegenstände (zum Beispiel Auto, Schmuck, Kunstgegenstände) bis zu einem Wert von ,- Euro steuerfrei erworben werden. Befreit ist auch der Dreißigste gemäß 1969 BGB. Zuwendungen an Kirchen, gemeinnützige Vereine und politische Parteien sind unbegrenzt steuerfrei. Dasselbe gilt für Zuwendungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, was im Einzelfall dem Finanzamt nachzuweisen ist.

7 Steuerklassen Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: 1.Der Ehegatte 2.die Kinder und Stiefkinder 3.die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder die Eltern 4.Voreltern bei Erwerben von Todes wegen Steuerklasse II: 1.Die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören 2.die Geschwister 3.die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern 4.die Stiefeltern 5.die Schwiegerkinder 6.die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. Freibeträge Steuerfrei bleibt in den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb 1.des Ehegatten in Höhe von Euro; 2.der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von Euro; 3.der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von Euro; 4.der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von Euro; 5.der Personen der Steuerklasse II in Höhe von Euro; 6.des Lebenspartners in Höhe von Euro 7.der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von Euro. An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von Euro. Versorgungsfreibetrag Neben dem Freibetrag nach 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und neben dem Freibetrag nach 16 Abs. 1 Nr. 6 dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um

8 den nach 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. 19 Steuersätze Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro Prozentsatz in der Steuerklasse I II III über

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