Vorlage zur Beschlussfassung

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1 Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Siebenundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz 27. LBÄndG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.

2 Der Senat von Berlin SenInnSport I A /44 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Siebenundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz 27. LBÄndG) A. Problem Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des 44 des Landesbeamtengesetzes vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 17. Juni 2004 (2 C 50/02) für den Bereich der Beihilfevorschriften des Bundes darauf hingewiesen, dass diese den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Die Rechtsprechung macht eine Änderung der Beihilfevorschrift des Landesbeamtengesetzes notwendig. Bislang gelten im Land Berlin die Beihilfevorschriften des Bundes in entsprechender Anwendung unter Berücksichtigung der einschränkenden Regelungen des 44 Abs. 2 bis 9 des Landesbeamtengesetzes. Mit der gesetzlichen Neuregelung, die auch eine Ermächtigung zum Erlass einer Beihilfeverordnung enthält, beschreitet das Land Berlin einen eigenständigen Weg und gibt sich ein eigenes Beihilferecht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken soll aus Gründen der Rechtssicherheit durch eine Änderung der beihilferechtlichen Regelungen des Landesbeamtengesetzes Rechnung getragen werden. Die wesentlichen Entscheidungen der Beihilfegewährung werden durch den Gesetzgeber getroffen. B. Lösung Der Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Änderungen des Landesbeamtengesetzes. C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung Zu der Gesetzesänderung gibt es keine Alternative. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Mit dem Gesetzentwurf sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen verbunden. Seite 1 von 15

3 E. Gesamtkosten Zusätzliche Kosten sind mit der Gesetzesänderung nicht verbunden. F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Es sind keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg zu erwarten. G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Inneres und Sport Seite 2 von 15

4 Der Senat von Berlin SenInnSport I A /44 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Siebenundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz 27. LBÄndG) Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Seite 3 von 15

5 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Siebenundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz 27. LBÄndG) Vom.. Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Landesbeamtengesetzes 44 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 44 Beihilfen (1) Beihilfe als ergänzende Fürsorgeleistung erhalten: 1. Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, 2. Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, 3. frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, während des Bezugs von Un terhaltsbeiträgen nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und/oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für Aufwendungen des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Beihilfeberechtigten, die kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen haben, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des 23 des Beamtenversorgungsgesetzes. (2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen 1. in Krankheits- und Pflegefällen, 2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen, 3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und 4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen. (3) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für 1. Beamte und entpflichtete Hochschullehrer 50 Prozent, 2. den Empfänger von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist 70 Prozent, 3. den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner 70 Prozent, Seite 4 von 15

6 4. ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist 80 Prozent, 5. die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Aufwendungen bei der Geburt 70 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Nummer 1 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 Prozent. Die Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen. (4) Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmerzuschlag) sind nicht beihilfefähig. (5) Die zu gewährende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 um 50 Euro, A 9 bis A 12 um 100 Euro, A 13, A 14, C 1, AH 1 bis AH 4, W 1 und R 1 bis zur 8. Lebensaltersstufe um 200 Euro, A 15, A 16, B 2, C 2, C 3, AH 5, AH 6, W 2 und R 1 ab der 9. Lebensaltersstufe und R 2 um 310 Euro, B 3 bis B 7, C 4, AH 7, W 3 und R 3 bis R 7 um 460 Euro, B 8 bis B 11 und R 8 um 770 Euro gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. (6) Für Beamte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet regelt sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Bemessungssatz ihrer Besoldung. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit. (7) Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt die Kostendämpfungspauschale bei Witwen und Witwern 40 vom Hundert der für die Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale. (8) Von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale werden folgende Personengruppen ausgenommen: 1. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. Beamte in der Elternzeit, soweit ihnen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, 3. Waisen, 4. Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, und 5. Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt nach 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen. (9) Die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. (10) Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr. Seite 5 von 15

7 (11) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung regeln. Insbesondere kann er Höchstbeträge, Belastungsgrenzen, den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln und den Abzug von Pauschalbeträgen von der zu gewährenden Beihilfe für jedes Quartal, in dem Aufwendungen entstanden sind, in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch festlegen. Artikel II Übergangsvorschrift Bis zum Inkrafttreten der Beihilfenverordnung des Landes Berlin gemäß 44 Abs. 11 des Landesbeamtengesetzes finden die für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen jeweils geltenden Vorschriften nach Maßgabe des 44 Abs. 1 bis 10 des Landesbeamtengesetzes in der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Artikel III Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Seite 6 von 15

8 A. Begründung a) Allgemeines: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 17. Juni 2004 (2 C 50/02) für den Bereich der Beihilfevorschriften des Bundes darauf hingewiesen, dass diese den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Die Rechtsprechung macht eine Änderung der Beihilfevorschrift des Landesbeamtengesetzes notwendig. b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel I ( 44 LBG) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2004 (2 C 50/02) für den Bereich der Beihilfevorschriften des Bundes darauf hingewiesen, dass diese den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht eine Übergangszeit für die zu treffenden Regelungen eingeräumt. Bislang gelten im Land Berlin die Beihilfevorschriften des Bundes in entsprechender Anwendung unter Berücksichtigung der einschränkenden Regelungen des 44 Abs. 2 bis 9 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Mit der gesetzlichen Neuregelung, die auch eine Ermächtigung zum Erlass einer Beihilfeverordnung enthält, beschreitet das Land Berlin einen eigenständigen Weg und gibt sich ein eigenes Beihilferecht. Dieser Prozess hatte in Berlin bereits begonnen mit dem Wegfall der sog. Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung zum 1. April 1998 für den überwiegenden Teil der Beihilfeberechtigten und mit der Einführung der Erhebung der Kostendämpfungspauschale zum 1. Januar Den verfassungsrechtlichen Bedenken soll aus Gründen der Rechtssicherheit durch eine Änderung des Landesbeamtengesetzes Rechnung getragen werden. Die wesentlichen Entscheidungen der Beihilfegewährung werden durch den Gesetzgeber getroffen. Die in Absatz 11 enthaltene Verordnungsermächtigung ermöglicht die Regelung von Einzelheiten der Beihilfegewährung in der Rechtsverordnung. Zu Absatz 1: Es wird festgelegt, wer beihilfeberechtigt ist. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Beamte auch während der Elternzeit beihilfeberechtigt sind. Die Regelung legt außerdem fest, wer zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt. Zu Absatz 2: Die Vorschrift legt das System zur Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und sonstigen Fällen fest und beschreibt abschließend die durch das Beihilfesystem abzusichernden Risiken. Die Regelung legt fest, dass grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen beihilfefähig sein können. Seite 7 von 15

9 Beihilfeleistungen werden auch im Fall der Pflegebedürftigkeit gewährt. Beihilfeberechtigte, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte, der andere Teil soll nach der Konzeption der Pflegeversicherung von der Beihilfe erbracht werden. Beihilfeberechtigte, die in der privaten Pflegeversicherung versichert sind, erhalten die Leistungen entsprechend den Beihilfebemessungssätzen. Die gewährte Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen der privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung insgesamt nicht unterschreiten. Zu Absatz 3: Die Gewährung von Beihilfe ist als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Regelfall) möglich. Die durch die Beihilfe nicht abgedeckten Aufwendungen sind von den Beihilfeberechtigten durch eine private Krankenversicherung abzusichern. Sätze 2 und 3 legen die Untergrenze der Bemessungssätze der Beihilfe bei einer Gewährung als Vomhundertsätze der beihilfefähigen Aufwendungen differenziert für die unterschiedlichen Gruppen der Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen fest. Die unterschiedlichen Bemessungssätze berücksichtigen den unter Alimentationsgesichtspunkten unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Gruppen und entsprechen denen des Bundes, die bislang unmittelbar aufgrund gesetzlicher Verweisung schon für die Beihilfeberechtigten des Landes Berlin berücksichtigt wurden. Satz 4 ermöglicht in Pflegefällen die Gewährung von Pauschalen, weil in der Pflegeversicherung Leistungen teilweise pauschaliert werden. Die Höhe der Pauschalen wird grundsätzlich in Anlehnung an das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung festgelegt. Satz 5 schließt aus, dass die Erstattungen, die ein Beihilfeberechtigter aus dem Beihilfesystem und einer Krankenversicherung erhält, höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn der von der Krankenkasse zu zahlende Anteil höher ist als die tatsächlichen Aufwendungen. Sollte ein solcher Fall eintreten, wird die Beihilfe entsprechend reduziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht, dass die Beihilfe einschließlich der Erstattungen der Krankenkassen nicht mehr als 100 Prozent der Krankheitskosten betragen darf. Durch die Krankheit soll nämlich kein Gewinn erzielt werden können (BVerfGE 83, 89). Satz 6 ist die dem Subsidiaritätscharakter der Beihilfe entsprechende Generalvorschrift und bezieht sich sowohl auf den Beihilfeberechtigten als auch die berücksichtigungsfähigen Angehörigen, soweit Ansprüche auf Krankenhilfe, Geldleistungen oder Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bestehen. Leistungen aufgrund gesetzlicher und arbeitsvertraglicher Grundlage sind bei der Festsetzung der Beihilfen in voller Höhe in Abzug zu bringen. Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind von dieser Vorschrift nicht erfasst. Satz 7 stellt klar, dass Angehörige die nach 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Anspruch auf Heilfürsorge haben, keine ergänzenden Beihilfeansprüche geltend machen können. Davon unberührt bleiben die Ansprüche der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, da diese keine Ansprüche auf Leistungen nach 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes haben. Zu Absatz 4: Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung in 44 Abs. 3 LBG. Zu Absatz 5: Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung in 44 Abs. 4 LBG. Seite 8 von 15

10 Zu Absatz 6: Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung in 44 Abs. 5 LBG. Zu Absatz 7: Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung in 44 Abs. 6 LBG. Zu Absatz 8: Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung in 44 Abs. 7 LBG. Zu Absatz 9: Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung in 44 Abs. 8 LBG. Zu Absatz 10: Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung in 44 Abs. 9 LBG. Zu Absatz 11: Angesichts der mit dem Erlass der Beihilfeverordnung, mit der die genaue Ausgestaltung der Beihilfegewährung vorgenommen wird, verbundenen finanziellen Folgewirkungen für den Haushalt sowie der Verbindung zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung erscheint es sachgerecht, den Erlass der Rechtsverordnung durch den Senat vorzusehen. Durch die Rechtsverordnung können in Anlehnung an die Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch u. a. Höchstbeträge für bestimmte Leistungen und Belastungsgrenzen festgelegt, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel von der beihilferechtlichen Erstattung völlig oder teilweise ausgeschlossen und für jedes Quartal, in dem Aufwendungen entstanden sind, pauschale Abzugsbeträge anstelle der bisherigen verschiedenen Eigenbeteiligungen festgesetzt werden. 2. Zu Artikel II (Übergangsvorschrift) Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass bis zum Inkrafttreten der Beihilfenverordnung des Landes Berlin nach 44 Abs. 11 LBG für die Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Berlin weiterhin die für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen jeweils geltenden Beihilfevorschriften Anwendung finden. 3. Zu Artikel III (Inkrafttreten) Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Seite 9 von 15

11 B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Mit dem Gesetzentwurf sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen verbunden. D. Gesamtkosten: Zusätzliche Kosten sind mit der Gesetzesänderung nicht verbunden. E. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Es sind keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg zu erwarten. G. Die Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen. Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt. Berlin, den 09. Dezember 2008 Klaus Wowereit... Regierender Bürgermeister Der Senat von Berlin Dr. Ehrhart Körting.. Senator für Inneres und Sport Seite 10 von 15

12 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung des Gesetzestextes Alte Fassung 44 Beihilfen (1) Die Beamten und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen jeweils geltenden Vorschriften (Beihilfevorschriften) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Neue Fassung 44 Beihilfen (1) Beihilfe als ergänzende Fürsorgeleistung erhalten: 1. Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, 2. Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, 3. frühere Beamte während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz, 4. frühere Beamte auf Zeit während des Bezugs von Übergangs geld nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und/oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für Aufwendungen des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Beihilfeberechtigten, der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des 23 des Beamtenversorgungsgesetzes. (2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen 1. in Krankheits- und Pflegefällen, 2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen, 3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künst licher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und 4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen. (3) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für 1. Beamte und entpflichtete Hochschullehrer 50 Prozent, 2. den Empfänger von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist 70 Prozent, 3. den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner 70 Prozent, 4. ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist 80 Prozent, 5. die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Aufwendungen bei der Geburt 70 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Nummer 1 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 Prozent. Die Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen. (2) Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Seite 11 von 15

13 Lebenspartner den Ehegatten gleich. (3) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung ( 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften) sind nicht beihilfefähig. (4) Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmerzuschlag) sind nicht beihilfefähig. (4) Die nach Anwendung des 14 der Beihilfevorschriften verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 um 50 Euro, A 9 bis A 12 um 100 Euro, A 13, A 14, C 1, AH 1 bis AH 4, W 1 und R 1 bis zur 8. Lebensaltersstufe um 200 Euro, A 15, A 16, B 2, C 2, C 3, AH 5, AH 6, W 2 und R 1 ab der 9. Lebensaltersstufe und R 2 um 310 Euro, B 3 bis B 7, C 4, AH 7, W 3 und R 3 bis R 7 um 460 Euro, B 8 bis B 11 und R 8 um 770 Euro, gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. (5) Die nach Anwendung des 14 der Beihilfevorschriften verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 um 50 Euro, A 9 bis A 12 um 100 Euro, A 13, A 14, C 1, AH 1 bis AH 4, W 1 und R 1 bis zur 8. Lebensaltersstufe um 200 Euro, A 15, A 16, B 2, C 2, C 3, AH 5, AH 6, W 2 und R 1 ab der 9. Lebensaltersstufe und R 2 um 310 Euro, B 3 bis B 7, C 4, AH 7, W 3 und R 3 bis R 7 um 460 Euro, B 8 bis B 11 und R 8 um 770 Euro, gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. (5) Für Beamte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet regelt sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Bemessungssatz ihrer Besoldung. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit. (6) Für Beamte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet regelt sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Bemessungssatz ihrer Besoldung. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit. (6) Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt die Kostendämpfungspauschale bei Witwen und Witwern 40 vom Hundert der für die Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale. (7) Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt die Kostendämpfungspauschale bei Witwen und Witwern 40 vom Hundert der für die Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale. (7) Von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale werden folgende Personengruppen ausgenommen: 1. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. Beamte in der Elternzeit, soweit ihnen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, 3. Waisen, 4. Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, und 5. Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt nach 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen. (8) Von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale werden folgende Personengruppen ausgenommen: 1. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. Beamte in der Elternzeit, soweit ihnen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, 3. Waisen, 4. Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, und 5. Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt nach 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen. (8) Die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. (9) Die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. (9) Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr. (10) Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr. (10) Die Senatsverwaltung für Inneres kann in den zur Ausführung dieser Vorschriften im Land Berlin erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den in Absatz 1 genannten Vorschriften regeln. (11) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung regeln. Insbesondere kann er Höchstbeträge, Belastungsgrenzen, den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und den Abzug von Pauschalbeträgen von der zu gewährenden Beihilfe für jedes Quartal, in dem Aufwendungen entstanden sind, festlegen. Seite 12 von 15

14 II. Zitierte Vorschriften Beamtenversorgungsgesetz 14 Höhe des Ruhegehalts (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) (weggefallen) (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, 3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 63. Lebensjahres. 4Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet. (4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten ( 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. (5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen. Seite 13 von 15

15 (6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden. 23 Waisengeld (1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung ( 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 erfüllt hat. (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. Bundesbesoldungsgesetz 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. (2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben. (3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. Seite 14 von 15

16 Einigungsvertrag Artikel 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Seite 15 von 15

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