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2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Ausführliche Inhaltsübersicht... 7 BRH-Taschenbuch der unverzichtbare Begleiter für Pensionäre und Rentner.. 10 Kalendarium BRH und dbb Beamtenversorgungs- und -besoldungsrecht Sozialversicherung: Allgemeines und Interessantes Gesetzliche Krankenversicherung Gesetzliche Pflegeversicherung Gesetzliche Rentenversicherung...75 Schnellübersicht

3 Schnellübersicht 7 Private Krankenversicherung Bescheid gewusst 8 Geld gespart Wissenswertes Die Besondere Monatslohnsteuertabelle Stichwortverzeichnis

4 Ausführliche Inhaltsübersicht Immer aktuell und bestens informiert mit dem BRH-Taschenbuch... 7 Kalendarium Kalender für das Jahr Fest- und Gedenktage Gesetzliche Feiertage in den Bundesländern...14 Jahreszeitenbeginn Schulferien Bewegliche Feste von 2009 bis Kalender für das Jahr BRH und dbb 1. Organisationsaufbau des BRH Entschließungen des BRH-Bundesvorstandes Beamtenversorgungs- und -besoldungsrecht 1. Besoldungsordnung des Bundes Dienstrechtsneuordnungsgesetz Jährliche Sonderzahlung Sozialversicherung: Allgemeines und Interessantes 1. Zahlen und Werte für das Jahr Bessere Anspruchssicherung für Minijobber Gesetzliche Krankenversicherung 1. Der Gesundheitsfonds Zuzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

5 Ausführliche Inhaltsübersicht 3. Ab 2010 höhere Absetzbarkeit von Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen Spezialisierte ambulante Palliativversorgung Vielzahl von Ärzten in Deutschland Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Gesetzliche Pflegeversicherung 1. Reform der Pflegeversicherung Leistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Das Pflegezeitgesetz Soziale Sicherung der Pflegepersonen Gesetzliche Rentenversicherung 1. Angleichung der aktuellen Rentenwerte Warum 2008 die Renten doch noch erhöht wurden Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten Freigrenzen bei Hinterbliebenenrenten Viele Renten ins Ausland Private Krankenversicherung 1. Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform Versicherte in der privaten Krankenund Pflegeversicherung Bescheid gewusst Geld gespart 1. Steuerermäßigungen im haushaltsnahen Bereich Voraussetzungen für das Merkzeichen ag Alte Lebens- und Rentenversicherungen

6 Ausführliche Inhaltsübersicht 9 Wissenswertes 1. Jahresbericht 2008 der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit Nur wenige Ältere beanspruchen Grundsicherung im Alter Lebenserwartung nimmt weiter zu Unfassbar: Häusliche Gewalt Die Ehejubiläen Die Besondere Monatslohnsteuertabelle 2009 Die Besondere Lohnsteuertabelle 2009 für monatliche Gehaltszahlung Stichwortverzeichnis Ihre Vorteile mit der BRH-Bibliothek: Viele Beiträge der einzelnen Jahrbuchausgaben behalten ihre Bedeutung über mehrere Jahre hinweg. Die BRH-Taschenbücher sollten deshalb aufbewahrt werden. 9

7 Beamtenversorgungs- und -besoldungsrecht 2. Dienstrechtsneuordnungsgesetz Der in zweiter und dritter Lesung im Bundestag verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG) lag dem Bundesrat zur Prüfung vor. Es hat ohne Einspruch den Bundesrat passiert und ist im Februar 2009 in Kraft getreten. Übergangsregelungen sehen vor, dass einige Vorschriften erst ab 1. Juli 2009 gelten. Mit dem DNeuG werden die gesetzlichen Regelungen über Besoldung und Versorgung sowie den Status für die Beamten, Richter und Soldaten des Bundes neu gefasst und fortentwickelt. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen die aktiven Beamten und verändern die Situation der heutigen Versorgungsempfänger nicht. Wegen der demografischen Entwicklung ist das Pensionseintrittsalter auf 67 Jahre verschoben worden. Die Grundgehaltstabellen werden neu gestrickt und das Senioritätsprinzip wird durch die Zeit der dienstlichen Erfahrung beim Aufstieg in den Gehaltsgruppen ersetzt. Im Bereich der Beamtenversorgung werden die Maßnahmen, die bei den Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung ergriffen wurden, unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der Systeme wirkungsgleich auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger übertragen. Berücksichtigt werden die bereits erbrachten Konsolidierungsbeiträge der Versorgungsempfänger, die durch die Absenkung des Höchstversorgungssatzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die weiteren gravierenden finanziellen Einschnitte erbracht wurden. Obwohl die Länder vehement gefordert hatten, ihnen im Rahmen der Föderalismusreform die Kompetenzen für die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen, machen sie nur sehr spärlich oder gar nicht von der hinzugewonnenen Kompetenz bei der Beamtenversorgung Gebrauch. Eile ist auch nicht geboten, denn solange die Bundesländer keine eigenständigen Regelungen erlassen haben, gilt für alle im gesamten Bundesgebiet das bundeseinheitlich geregelte Beamtenversorgungsgesetz. Allerdings bleiben die Regelungen eingefroren, d. h. es verbleibt bei den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Föderalismusreform galten. Sollte der Bund künftig Änderungen vornehmen, so müssen und können diese Gesetzesänderungen nur dann in den Bundesländern Geltung haben, wenn ein eigenständiges Landesge- 34

8 Jährliche Sonderzahlung setz die Änderungen nachvollzieht oder wenn das Landesgesetz regelt, dass das jeweils geltende Bundesrecht Anwendung findet. Die Befürchtung, dass künftig 17 verschiedene Beamtenversorgungsgesetze Geltung haben und noch nicht einmal mehr Fachleute einen Überblick behalten könnten, hat sich nicht bestätigt. Lediglich das Land Rheinland-Pfalz hat den Abschmelzungsfaktor für die Jahre 2008/2009, der nach Inkrafttreten des Versorgungsreformgesetzes die Absenkung des Höchstversorgungssatzes von 75 auf 71,75 % bewirkt, verringert. Die Verringerung war notwendig, da die Bezüge bei Besoldung und Versorgung in Rheinland- Pfalz so spärlich angepasst wurden, dass nach Anwendung des Abschmelzungsfaktors von der Anpassung nichts übrig geblieben wäre. Im Übrigen wurden nur marginale Änderungen ohne substanziellen Wert vorgenommen. 3. Jährliche Sonderzahlung Seit der Föderalismusreform regeln die Länder die Sonderzahlung (mit Urlaubsgeld) eigenständig. Einen Überblick über die Regelungen in Bund und Ländern enthält die nachfolgende Darstellung. Bund 2,3 % der Jahresbezüge, Aufstockung um 125 EUR bis A 8 (Auszahlung mit Dezemberbezügen) Versorgungsempfänger: 2,085 % der Jahresbezüge, abzüglich 0,85 % der jährlichen Bezüge (laufende Bezüge + Sonderzahlung) für wirkungsgleiche Übertragung der Pflegeversicherung Deckung: 0,85 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Pflegeversicherung Baden-Württemberg Integration der Sonderzahlung i.h.v. 4,17 % der monatlichen Dienst- und Anwaltsbezüge in das Grundgehalt Versorgungsempfänger: Integration der Sonderzahlung i.h.v. 2,4 % Beamte ab Besoldungsgruppe A 12 mit erstmaligen Ansprüchen nach dem ; erhalten 3 Jahre keine Sonderzahlung 35

9 Beamtenversorgungs- und -besoldungsrecht Bayern bis A 11 sowie Anwärter und Empfänger von Unterhaltsbeihilfe: 70 %; ab A 12: 65 % von 1 / 12 der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge zzgl. 84,29 % des Familienzuschlags (Auszahlung mit Dezemberbezügen) A 2 bis A 8, Anwärter und Dienstanfänger mtl. Erhöhungsbetrag von jeweils 8,33 EUR Versorgungsempfänger: bis A 11: 60 %, ab A 12: 56 % Berlin 640 EUR, Anwärter: 200 EUR (Auszahlung mit Dezemberbezügen) Versorgungsempfänger: 320 EUR Brandenburg 500 EUR, Anwärter: 150 EUR (Auszahlung mit Dezemberbezügen) Versorgungsempfänger: 250 EUR Aufstockung in Abhängigkeit von Steuermehraufkommen möglich Bremen bis A 8: 840 EUR und A 9 bis A 11: 710 EUR (Auszahlung mit Dezemberbezügen) Versorgungsempfänger: keine Beamte mit erstmaligen Ansprüchen nach dem : 3 Jahre keine Sonderzahlung Hamburg bis BesGr. A 12, C 1 sowie Anwärter: 66 %. Bei den übrigen BesGr.: 60 % (Auszahlung mit Dezemberbezügen) Urlaubsgeld: bis A 8: 332,34 EUR im Juli 36

10 Jährliche Sonderzahlung Hessen 5% eines Monatsbezugs (mtl. Auszahlung) Versorgungsempfänger: 4,17 % eines Monatsbezugs Urlaubsgeld: bis A 8: 166,17 EUR im Juli Mecklenburg-Vorpommern bis A 9 und Anwärter: 48,5 %; A 10 bis A 12, C 1: 42,5 % Übrige: 37,5 % eines Monatsbezugs (Auszahlung mit Dezemberbezügen, Bemessungsgrundlage: Bezüge West 2002) Versorgungsempfänger: entsprechend Niedersachsen Beamte A 2 bis A 8: 420 EUR (Auszahlung mit Dezemberbezügen) Versorgungsempfänger: keine pro Kind 120 EUR, für das 3. und weitere Kinder: 400 EUR Nordrhein-Westfalen bis A 6: 60 %, A 7 bis A 8 und Anwärter: 45 %, ab A 9: 30 % eines Monatsbezugs (Auszahlung mit Dezemberbezügen) Versorgungsempfänger bis A 6: 60 %, A 7 bis A 8: 39 %, ab A 9: 22 % Rheinland-Pfalz 4,17 % eines Monatsbezugs (mtl. Auszahlung) Versorgungsempfänger: entsprechend Urlaubsgeld: bis A 8: 200 EUR ( Einmal-Sonderzahlung ), Familienkomponente i.h.v. 40 EUR/Kind, unabhängig von der BesGr. 37

11 Beamtenversorgungs- und -besoldungsrecht Saarland bis A 10: EUR, A 11 und höher sowie B, C, W und R: 800 EUR. Im Vorbereitungsdienst bzw. bei Waisengeld: 285 EUR; Sonderbetrag je Kind: 200 EUR (Auszahlung mit Dezemberbezügen) Versorgungsempfänger jeweils die Hälfte Urlaubsgeld: bis A 8: 165 EUR/jährlich im Juli Sachsen einfacher bzw. mittlerer Dienst: EUR; gehobener Dienst: EUR; höherer Dienst: EUR (bis A 16, C 3, R 2, W 2). Übrige: EUR, Anwärter: 350 EUR (Auszahlung mit Dezemberbezügen) Versorgungsempfänger: o.g. Festbeträge unter Berücksichtigung des jeweiligen Ruhegehaltssatzes Sachsen-Anhalt bis A 8: 120 EUR (Auszahlung mit Dezemberbezügen) Versorgungsempfänger: keine Sonderbetrag für Kinder i.h.v. 25,56 EUR (auch für VE); 400 EUR für 3. und weitere Kinder Schleswig-Holstein bis A 10: 660 EUR (Auszahlung mit Dezemberbezügen) Versorgungsempfänger bis A 10: 330 EUR, Hinterbliebene: 200 EUR und Waisen: 50 EUR Sonderbetrag für jedes Kind i.h.v. 400 EUR Thüringen bis A 6 und Anwärter: 3,75 %; A 7 bis A 9: 2,91 %; A 10 bis A 13, W 1, C 1: 1,5 %; A 14 bis A 16, W 2, C 2 und C 3, R 1 und R 2: 1,1 %; Übrige: 0,84 % (monatliche Auszahlung) Versorgungsempfänger: entsprechend 38

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