Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel

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1 Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel

2 Wesentliche Eckpunkte -Änderungen Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Ausweitung von Kindererziehungszeiten - Verbesserungen im Recht der Erwerbsminderungsrenten - Einführung einer Demografiekomponente (Rehabilitation)

3 Änderungen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Normen: 51 SGB VI : Anrechenbare Zeiten / Wartezeit 236 b SGB VI: Altersrentenart Geburt vor 01/ SGB VI: Ausschluss AZ /PB Leistungsbezug Alo-hilfe/ALG II

4 Beispiel

5 Stufenweise Anhebung der Altersgrenzen Alter 65 Altersgrenze pro Geburtsjahr / 2 Monate Altersgrenze Geburt

6 Welche Zeiten zählen für die Wartezeit von 45 Jahren? - Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit - Zeiten einer versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung - Monate (anteilig) aus geringfügig versicherungsfreier Beschäftigung - Zeiten einer Wehr- oder Zivildienstpflicht - Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen (Pflegestufe) - Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes - Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn: mindestens 18 Jahre (216 Monate) mit Pflichtbeiträgen vorliegen * - Ersatzzeiten - Nachversicherungsbeiträge - Sozialleistungsbezug Norm: 51Abs. 3s Satz 1 Nr.1 und 2 SGB

7 Welche Zeiten zählen für die Wartezeit von 45 Jahren? Sozialleistungsbezug: Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten - Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach dem AFG bzw. dem SGB III* - Arbeitslosengeld * - Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung * - Unterhalts- und Übergangsgeld * - Eingliederungsgeld / Eingliederungshilfe * - Altersübergangsgeld * - Kurzarbeitergeld (Struktur-. Transfer-, Saisonkurzarbeitergeld) * - Insolvenz- oder Konkursausfallgeld * - Schlechtwetter- oder Winterausfallgeld * * = Nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Ausnahme: Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe - Leistungen bei Krankheit - Übergangsgeld - Kranken- / Versorgungskranken- / Verletztengeld

8 Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten: - Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe - Anrechnungszeiten ohne Leistungsbezug: - Arbeitslosigkeit / Ausbildungssuche - Krankheit / Arbeitsunfähigkeit - Schwangerschaft / Mutterschutz - Schule / Fachschule / Hochschule - Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen - Zurechnungszeiten - Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting

9 Beispiele

10 Unterschied zur bisherigen Wartezeiterfüllung Mitberücksichtung: Anrechnungs- und Pflichtbeitragszeiten mit Leistungsbezug vom Arbeitsamt /Agentur für Arbeit (Ausnahme: Arbeitslosenhilfe / Arbeitslosengeld II Bezug) - Anrechungszeiten mit Leistungsbezug von Krankengeld Rollierender Stichtag: - Keine Berücksichtigung von Zeiten des Leistungsbezugs des Arbeitsamts in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Aber: Berücksichtigung, wenn der Leistungsbezug bedingt durch: - Insolvenz des Arbeitgebers - Vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers

11 Beispiel Rollierender Stichtag

12 Belegung von Zeiten Nachweismöglichkeit: Glaubhaftmachung / Versicherung an Eides statt Neu: Wird nur für den Leistungsbezug zugelassen Nachweis unter Mitwirkung des Versicherten Angaben glaubhaft Angaben nicht glaubhaft = Anerkennung = Ablehnung oder = Einzelfall: Vers. Eides statt

13 Zusammenfassung Voraussetzungen Altersrente für besonders langjährig Versicherte 1. Erreichung des jeweiligen Lebensalters 2. Erfüllung der erforderlichen Wartezeit von 45 Jahren 3. Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze Merke: - Keine Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre- - Keine vorzeitige Inanspruchnahme möglich - Kein Abschlag

14 Abschlagsfreier Rentenbeginn Rente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Regelaltersrente

15

16 Ausweitung von Kindererziehungszeiten Normen: 56 SGB VI : Kinderziehungszeiten (Grundsätze der Anrechnung) 249 SGB VI: Kindererziehung Altes Recht 295 / 295 a SGB VI: Kindererziehungsleistungen Geburt vor 1921 / d SGB VI: Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten KEZ Nachzahlungsrecht: 282 SGB VI: Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

17 Anrechenbare Zeiten für Kindererziehung Unterscheidung zwischen: - Kindererziehungs und - Kinderberücksichtigungszeit Merke: Das Leistungsverbesserungsgesetz hat nur Auswirkungen auf die Kindererziehungszeit!!

18 Beispiel Altes Recht Beispiel Altes Recht bis / Kindererziehung Kind vor geboren (z. B ) Kalendermonate Kind ab geboren (z. B ) Kalendermonate

19 Beispiel Neues Recht Beispiel Neues Recht ab / Kindererziehung Kind vor geboren (z. B ) Kalendermonate Kind ab geboren (z. B ) Kalendermonate Keine Auswirkung auf Kinderberücksichtigungszeit!

20 Verfahrensweise Rentenbestand Rentenbezug am 30. Juni 2014 Rentenzugang kein Rentenbezug am 30. Juni 2014 Zuschlag ab Juli 2014 in Höhe eines persönlichen Entgeltpunkts ( 307d SGB VI-E; brutto ca. 28 West / ca. 26 Ost) Voraussetzung: KEZ im 12. KM nach Ablauf des Monats der Geburt im Versicherungskonto gespeichert Vormerkung/Anerkennung KEZ über 12. KM hinaus für bis zu weiteren 12 KM Voraussetzung: Erziehung des Kindes im 2. Lebensjahr keine Auswirkung auf Rentenberechnung im Übrigen

21 Verfahren im Rentenbestand Umstellung des Rentenbestandes: pauschale Lösung ca. 9,5 Mio. Bestandsrenten zu prüfen keine komplette Neufeststellung erforderlich keine Prüfung im Einzelfall, sondern Anknüpfung an Speicherung im Konto voraussichtlich bis zum 4. Quartal 2014 möglich

22 Zuschlag Bestandsrentner Auswirkung Bestandsrentner Bestandsrentner Wenn: Kindererziehungszeiten vor Zuschlag Entgeltpunkte Erhöhung =1 EP 28,61 EUR 25,74 EUR (Ost) In der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach der Geburt angerechnet wurde Kein Anspruch auf Kindererziehungsleistung besteht (Mütter vor 1921 /1927 (Ost)) angerechnet wurde Kein Anrechnungsausschluss vorliegt (Beamte)

23 Verfahren im Rentenzugang - Speichermöglichkeit von Kindererziehungszeiten (Monat 13-24) ab Inkrafttreten - Automatische Bestandsausstattung: (Erteilung eines Feststellungsbescheides zur Berücksichtigung zusätzlicher Kindererziehungszeiten), wenn im 12. Monat positive Kindererziehungszeiten vorhanden sind im 13. bis 24. Monat Berücksichtigungszeiten vorhanden sind, kein lfd. Bearbeitungsvorgang (zu rentenrechtlichen Zeiten besteht) keine Ausschlussprüfung nach 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI vorzunehmen ist. Voraussichtlich noch 2014 möglich (trägerspezifisch)

24 Auswirkung Anerkennung ab 07/2014 Kindererziehungszeiten (KEZ) KEZ + sonstige Beitragszeit + = EP der sonstigen Beitragszeit EP für KEZ (höchstens 0,0833 EP je KM) Entgeltpunkte (EP) Kürzung Begrenzung auf max. Entgeltpunktwert entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze

25 Mütterrente / Andere Versorgung Rechtsentwicklung: 1986: Statusbezogener Ausschluss bei Versicherungsfreiheit / Befreiung 1992: Statusbezogener Ausschluss 2009: Prüfung der Gleichwertigkeit 2014: Prüfung der Gleichwertigkeit aber: Gesonderte Fiktion der Beamten- / Kirchenversorgung Wesentliche Änderung zum : - Ausschluss von Beamten bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten (Norm: 56 Abs. 4 Nr. 3SGBVI) -Aufhebung der Anerkennungsbescheide von Beamten ohne Leistungsbezug 07/14 - Beamte mit gesetzlichem Rentenbezug am bekommen keinen Zuschlag als Bestandsrentner (Norm: 307 d Abs. 4 SGBVI)

26 Mütterrente und Beamte Beispiel Beamtin mit 2 Kindern Bestandsrentner Kein Zuschlag Entgeltpunkte 70 EUR Rente 71 EUR KEZ anerkannt und ggf. freiwillige Beiträge eingezahlt (60 Monate) Rentenbeginn Rentenbeginn Wegfall KEZ / BÜZ * Möglichkeit: Beitragserstattung; freiwillige Versicherung Keine Rente*

27

28 Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten Voraussetzungen und und und Anerkennung von Kindererziehungszeiten Versicherter bis geboren allgemeine Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersrente nicht erfüllt Antrag Beachte Rentenbeginn ggf. abhängig vom Antrag und Zahlung

29 Beispiel Nachzahlung zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Frau (geb. 1948) mit 2 Kindern Möglichkeit altes Recht Möglichkeit neues Recht Zahlung 36 Monate freiwillige Beiträge mtl. mind EUR = 3.061,80 EUR Antrag KEZ => gesamt 2 Jahre Zuschlag Entgeltpunkte 69 EUR Rente 127 EUR Rentenbeginn Rentenbeginn Zahlung 12 Monate freiwillige Beiträge = 1.020,60 EUR Antrag KEZ => gesamt 4 Jahre 118 EUR Rente

30

31

32 Verbesserung im Recht der Erwerbsminderungsrenten Normen: 59 SGB VI : Erhöhung der Zurechnungszeit 73 SGB VI: Bestimmung 4-Jahreszeitraum / Vergleichsbewertung Umsetzung: - Erhöhung der Zurechnungszeit um zwei Jahre - Einführung der Günstigerprüfung

33 Beginn der Zurechnungszeit Eintritt Erwerbsminderung Rentenbeginn Tod Renten wegen Erwerbsminderung Erziehungsrente Renten an Witwen Witwer Waisen

34 Dauer der Zurechungszeit ab Beispiel Versicherter geboren Erwerbsminderung / Tod Beginn 324 Kalendermonate 62. Geburtstag (Kalendermonat) Ende Beachte Bei Weitergewährungen ab verbleibt es bei der bisherigen Anrechnung

35 Günstigerprüfung höhere Bewertung wird der Rentenberechnung zugrunde gelegt Vergleich Berechnung mit allen Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung Berechnung ohne die letzten 4 Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung

36 Beispiel

37 Zusammenfassung

38

39 Entwicklung des Rehabudget Norm: 287 b SGB VI : Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe Jährliche Ausgabe für Leistungen zur Teilhabe werden bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Generelles: - Rehabudget = gesetzliche Begrenzung der Geldmenge für Rehabilitation - Neuregelung erforderlich wegen Babyboomer - Neu: Neben Einbindung Entwicklung der Bruttolöhne - Demografiekomponente wirkt erhöhend in der Anpassungsformel (plus Mio ) wirkt senkend in der Anpassungsformel wirkt erhöhend in der Anpassungsformel wirkt senkend in der Anpassungsformel

40 Ausgabenübersicht 287 b SGB VI Jahr Demografiekomponente Jahr Demografiekomponente , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,9981

41 Vielen Dank Für Ihre Aufmerksamkeit

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