Vermögensübertragung nach Wunsch

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1 Vermögensübertragung nach Wunsch Was tun bei Scheidung, unehelichen Kindern oder Lebensgemeinschaft? Dr. Gottfried Schachinger Notariatskammer Salzburg 1

2 Fragestellungen Was tun bei: Scheidung... unehelichen Kindern... Lebensgemeinschaft... 2

3 Vermögen Liegenschaften Haus, Grund, Eigentumswohnung, Kleingartenhaus Konten und Depots bei Banken Sparbücher, Wertpapiere, Aktien Anteile an Gesellschaften und Unternehmen Bewegliche Gegenstände PKW, Wohnungseinrichtung, Schmuck 3

4 Vermögensrechtliche Folgen entsprechen nicht immer persönlichen Wünschen oder Vorstellungen => rechtliche Beratung notwendig 4

5 Was tun bei Scheidung? Statistik Formen der Scheidung Gesetzliche Folgen Wie sichere ich eine Vermögensübertragung nach Wunsch im Falle einer Scheidung Einvernehmliche Scheidung 5

6 Statistik (2010) Eheschließungen Ø- Ehedauer: 10,5 Jahre Scheidungen Gesamtscheidungsrate: 49,47% 87,2% einvernehmliche Scheidungen 6

7 Formen der Scheidung Einvernehmliche Scheidung Scheidung aus Verschulden (Eheverfehlung) Scheidung aus anderen Gründen 7

8 Gesetzliche Folgen Obsorge Unterhalt Vermögensaufteilung 8

9 Vermögensübertragung nach Wunsch sichern: Ehepakt Ehevertrag: Aufteilung der Ehewohnung ( opting-out ) Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens Aufteilung der ehelichen Ersparnisse Vereinbarung im Voraus (Notariatsakt!!) 9

10 Einvernehmliche Scheidung: Rolle des Notars Objektiver Berater Schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, Obsorge, Unterhalt. Wird vom Scheidungsgericht anerkannt! 10

11 Was tun bei unehelichen Kindern? Statistik Gleichstellung mit ehelichen Kindern Gesetzliche Erbfolge Pflichtteil Halber Pflichtteil Enterbung Vermögensübertrag nach Wunsch sichern 11

12 Statistik (2010) Geburten Unehelichenquote: 40,1 % Bei Erstgeborenen Unehelichenquote: 52 % 12

13 Gleichstellung mit ehelichen Kindern Unehelichen Kindern steht das volle Erb- und Pflichtteilsrecht zu! 13

14 Gesetzliche Erbfolge Beispiel A Kinder und Enkelkinder + Erblasser Nach Stämmen Wenn kein Ehegatte vorhanden ist + Eheliches Kind 1/3 verstorben Eheliches Kind 1/3 Uneheliches Kind 1/3 Enkelkind 1/6 Enkelkind 1/6 14

15 Gesetzliche Erbfolge Beispiel B Ehegatte 1/3 EHEGATTE 1/3 + Erblasser Kinder gesamt 2/3 2/9 je Kind 1/9 je Enkel +Eheliches Kind 2/9 verstorben Eheliches Kind 2/9 Uneheliches Kind 2/9 Enkelkind 1/9 Enkelkind 1/9 15

16 Pflichtteilsrecht Nur für bestimmte Personengruppen : Kinder Ehegatten, Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind Bei Kindern und Ehegatte die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Eltern 1/3) Nur Geldanspruch Verzicht möglich (vor allem im Zuge von Vermögensübertragungen) 16

17 Pflichtteilsrecht Beispiel A bei Testament zugunsten eines Dritten Kinder und Enkelkinder 17

18 Pflichtteilsrecht Beispiel B bei Testament zugunsten eines Dritten EHEGATTE 1/6 Ɨ Erblasser PT: Ehegatte 1/6 PT: Kinder gesamt 1/3 1/9 je Kind 1/18 je Enkelkind +Eheliches Kind 1/9 verstorben Eheliches Kind 1/9 Enkelkind 1/18 Enkelkind 1/18 Uneheliches Kind 1/9 18

19 Pflichtteilsrecht Beispiel C bei Testament zugunsten eines Dritten Bruder Schwester + Vater1/6 verstorben + Erblasser Mutter 1/6 nur, wenn keine Kinder vorhanden sind Eltern jeweils 1/6tel Geschwister nie!! 19

20 Schenkung und Pflichtteil Schenkungen sind vorgezogene Erbschaften Schenkungen werden für die Berechnung des Pflichtteiles mit dem Verkehrswert dem Nachlass hinzugerechnet (kein Einheitswert) Eigener Anspruch der Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten Pflichtteilsverzicht (Notariatsakt!) 20

21 Halbierung des Pflichtteils Im Gesetz abschließend geregelt Erblasser und Pflichtteilsberechtigter zu keiner Zeit in einem üblichen Naheverhältnis Geht nicht, wenn Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat ( Udo Jürgens Paragraph ) Beweisthema: Rechtmäßigkeit hat der Erbe zu beweisen. 21

22 Enterbungsgründe Im Gesetz abschließend aufgezählt Wer den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat Strafbare Handlungen und Verurteilung zu lebenslanger oder zwanzigjähriger Freiheitsstrafe Wer eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt Erbunwürdigkeitsgründe Beweisthema: Rechtmäßigkeit hat der Erbe zu beweisen. 22

23 Vermögensübertragung nach Wunsch sichern: Testament Vermögensübertragung zu Lebzeiten Schenkungsvertrag Übergabsvertrag Begleitende Maßnahmen (Pflichtteilsverzicht) 23

24 Beispiel 1 (Testament) Testament zugunsten Ehegattin (Alleinerbin) Pflichtteil der Kinder gesamt 1/3 1/9 je Kind 1/18 je Enkel Option: Halbierung des Pflichtteils +Eheliches Kind 1/9 verstorben EHEGATTIN (Alleinerbin) Enkelkind 1/18 Enkelkind 1/18 Eheliches Kind 1/9 + Erblasser Uneheliches Kind 1/9 (Halber PT 1/18) 24

25 Beispiel 2 (Übergabe) Übergabe zu Lebzeiten an ein Kind Übergeber Partieller Pflichtteilsverzicht der übrigen Kinder? Ansonsten: Pflichtteilsergänzung nach Ableben Eheliches Kind (Übernehmer) + Eheliches Kind PT 1/6 verstorben Uneheliches Kind 1/6 Enkelkind 1/12 Enkelkind 1/12 25

26 Was tun bei Lebensgemeinschaft? Statistik Keine gesetzliche Definition Lebensgemeinschaft; Vermögensübertragung nach Wunsch sichern: Partnerschaftsvertrag Testament Exkurs: Eingetragene Partnerschaften 26

27 Statistik (2010) Keine gesicherten Daten 27

28 Keine gesetzliche Definition Lebensgemeinschaft Keine gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft Vielfach steht die Lebensgemeinschaft im rechtsfreien Raum bzw. besteht eine Schlechterstellung gegenüber der Ehe kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht Keine Unterhaltsverpflichtung Mietrecht 14 MRG; Besonderheit 14 WEG 2002; Vertretungsbefugnis naher Angehöriger 284c ABGB 28

29 Vermögensübertragung nach Wunsch sichern Testament Schenkungsvertrag Partnerschaftsvertrag 29

30 Exkurs: Eingetragene Partnerschaften Seit können gleichgeschlechtliche Paare eine eingetragene Partnerschaft begründen 705 Partnerschaften (2010) 30

31 Vorsorgevollmacht: Vermögensverwaltung absichern Rechtliche Vorsorge für den Fall des Verlustes der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit Bestimmung wer in Ihrem Namen Entscheidungen treffen darf Vermeidung von Sachwalterschaften Registrierung im ÖZVV 31

32 32

33 33

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