Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

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1 Betrug als Wirtschaftsstraftat Problem Täuschung und Irrtumserregung Fall nach BGH NStZ-RR 2004, 110 (vgl. ebenfalls BGHSt 47,1): Geschäftszweck der R- GmbH war die Einrichtung, der Betrieb und die Pflege von Datenbanken, über die Informationen über die eingetragenen Unternehmen und deren Geschäftstätigkeit abgerufen werden können. Um neue Kunden zu gewinnen, wurden an frisch gegründete Unternehmen Angebotsschreiben verschickt, die allerdings typische Rechnungsmerkmale aufwiesen. Auf dem Schreiben befand sich aber auch mehrfach der Wortteil Offerte, und es wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung mittels des beigefügten Überweisungsträgers bei Annahme zu erfolgen habe. Zur Einrichtung einer entsprechenden Datenbank kam es nicht, weil keines der angeschriebenen Unternehmen den Versuch unternahm, mit dem Geschäftsführer G Kontakt aufzunehmen. Allerdings zahlten insgesamt 351 Empfänger mittels des vorgefertigten Überweisungsträgers. Diese hielten aber das Schreiben für eine amtliche Rechnung und wollten mit der geleisteten Zahlung die noch ausstehende Rechnung für die kurz zuvor erfolgte Registereintragung begleichen. Insgesamt gingen ,43 DM auf den Konten des G ein. Strafbarkeit des G?

2 Konkludente Täuschung? Wer Angebotsschreiben übersendet, in denen durch die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale der Eindruck einer Zahlungspflicht erweckt wird, begeht in der Regel eine Täuschung i.s. des 263 StGB. Aber: Adressaten der Scheinrechnungen sind vorliegend Unternehmen. Gewisser Sachverstand im Umgang mit Angeboten und Rechnungen ist bei diesem Verkehrskreis vorauszusetzen. 263 StGB schützt nicht vor bloßer Sorglosigkeit. Auf der anderen Seite schließen Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit gegebenenfalls eine Täuschung nicht aus. Eine Täuschung kann auch konkludent erfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten. Eine Täuschungshandlung kann somit auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu - isoliert betrachtet - wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist.

3 Weiterer Fall nach BGHSt 34, 199: Der Angeklagte schrieb den von ihm vertriebenen Produkten, wie er wusste, Eigenschaften und Wirkungen zu, die sie nicht hatten. Dabei glaubte auch der Angeklagte zunächst selbst nicht daran, dass jemand darauf hereinfallen würde. So sollte das "Hollywood-Lifting-Bad", angeblich aus "taufrischem Frischzellenextrakt", im Blitztempo von nur zwölf Bädern wieder schlank, straff und jung formen, und zwar "mit 100%iger Figurgarantie". Verblüfft und zufrieden hätten Testpersonen festgestellt, "dass sie um herrliche zehn, fünfzehn oder mehr Jahre verjüngt" und zur Figur eines Filmstars geliftet worden seien. Mit dem angeblich von einem Schweizer Schönheitschirurgen erfundenen Mittel "Frischzellen-Formel Zellaplus 100" könne man schon nach der ersten Anwendung von nur zehn Minuten "mindestens fünf Jahre jünger" werden, nach vollständiger Behandlung "so jung wie vor 25 Jahren". Beim Einnehmen der "Schlank-Pille M-E-D 300 müsse man sogar reichlich essen, "damit die ungeheure Fettabschmelzkraft mit genügend Nahrung ausgeglichen" werde. Der "Haarverdicker- Doppelhaar" verdopple das Haar binnen zehn Minuten, auch Schuppen, Flechten, fettiges oder zu trockenes Haar würde mit 100%iger Garantie beseitigt. y

4 Problem: Tatsachenbehauptung oder reißerische Werbung? BGHSt. 34, 199 bejahte hier die Täuschung über den in den Äußerungen enthaltenen Tatsachenkern. Denn auch wenn die Wirkung offenbar als übertrieben dargestellt wurde, so sind die Beworbenen dennoch davon ausgegangen, die Produkte hätten überhaupt eine Wirkung. A.A. Keine Täuschung, da die Ausführungen des Täters so abenteuerlich waren, dass jedem Durchschnittsbürger hätte klar sein müssen, dass diese Reklame mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen könnte

5 Weiterer Fall nach BGHSt 46, 196: Als A, der sich in permanenter Geldnot befand, bei der X-Bank seine Kontoauszüge abholte, stellte er zu seiner Überraschung fest, dass seinem Konto ein Betrag von ,00 gutgeschrieben worden war. A, dem sofort klar war, dass dies nur auf einer Fehlbuchung oder Fehlüberweisung beruhen konnte, beschloss, die Gunst der Stunde zu nutzen. Er füllte ein Auszahlungsformular in Höhe von ,00 aus und legte dieses dem Bankangestellten Z vor, der dem A nach Prüfung des Kontostandes den gewünschten Betrag aushändigte. A kaufte sich von diesem Geld ein neues Auto. Strafbarkeit des A? Problem: Konkludente Täuschung: Worin besteht der Erklärungswert der Geldabhebung? Verfügungsbefugnis oder ausreichende Deckung des Kontos? Bis zur Entscheidung BGHSt 46, 196 nahm die h.m. an, dass der Kontoinhaber bei der Fehlbuchung wegen des Stornorechts der Bank keinen Auszahlungsanspruch erhält, bei der Abhebung des Betrages aber konkludent erkläre, die Auszahlung aus einem ihm zustehenden Guthaben zu verlangen. Anders sollte es bei Fehlüberweisung sein. Seit BGHSt 46, 196 verneint der BGH aber unter Berufung auf die zivilrechtliche Rechtslage auch eine Strafbarkeit bei Fehlbuchung. Denn auch vor Ausübung eines evtl. Stornorechts stehe dem Kunden das entsprechende Guthaben materiell zu ( 780, 676g BGB).

6 Täuschung durch Unterlassen? Problem: Woraus lässt sich vorliegend eine Garantenpflicht ableiten? Aus dem bloßen Vertragsverhältnis (Treu und Glauben) Grundsätzlich nein! Nach der (heutigen) Rechtsprechung ist dafür ein besonderes Vertrauensverhältnis oder eine dauerhafte enge Geschäftsbeziehung notwendig. Es muss eine besonders begründete Einstandspflicht gerade für das Vermögen des anderen s bestehen. Hierzu gehören nur solche Einstandspflichten, die einen Geschäftspartner zur Aufklärung verpflichten, da nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs der andere Geschäftspartner nicht alleine sein Unwissenheitsrisiko trägt und ihm deshalb (auch) ungefragt alle entscheidungserheblichen Umstände zu offenbaren sind. Verneint in BGHSt. 46, 196, 202 ff. hinsichtlich des Verhältnisses Kunde-Bank, da es beim Girovertrag an dem besonderen Vertrauensverhältnis fehle. Bejaht in BGHSt. 33, 244, 246 f. beim langjährigen Kreditkartenvertrag Berät ein Bankberater einen Kunden hinsichtlich einer Geldanlage und verlässt sich jener auf den Sachverstand des Beraters, besteht regelmäßig das notwendige besondere Vertrauensverhältnis (vgl. Sch/Sch/Cramer/Perron 263 Rn. 22).