Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

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1 ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER TAKATA PlasTec GmbH I. GELTUNGSBEREICH Für alle unsere Angebote und Verkäufe gelten ausschließlich die Verkaufsbedingungen der TAKATA PlasTec GmbH in ihrer jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. II. ANGEBOT UND ANNAHME 1. Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich in allen Teilen freibleibend und unverbindlich. Die Annahme einer Bestellung (Angebot i.s. des 145 BGB) erfolgt grundsätzlich schriftlich oder durch Leistungserbringung. Ist die Bestellung innerhalb von 3 (drei) Wochen ab Zugang nicht schriftlich bestätigt oder die Leistung nicht erbracht, gilt die Bestellung als nicht angenommen. 2. Die Schriftform ist auch durch Datenfernübertragung (EDI, FAX, ) oder durch maschinell lesbare Datenträger gewahrt. III. LIEFERFRISTEN, UMFANG DER LIEFERUNG, LIEFERVERZUG 1. Bestellungen, Vereinbarungen und Liefertermine sind erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Leistungserbringung bindend. 2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. 3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist er verpflichtet, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger angefallener Mehraufwendungen zu ersetzen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 4. Bei höherer Gewalt, Betriebs- und Transportstörungen, Verzögerungen durch unsere Zulieferer und ähnlichen von uns nicht verschuldeten oder zu vertretenen Lieferverzögerungen, verlängert sich die vereinbarten Lieferfristen um einen angemessenen Zeitraum. In Fällen der Unmöglichkeit oder bei wesentlicher Erschwerung der Leistungserbringung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt keine rechtzeitige Selbstbelieferung teilen wir dies dem Besteller möglichst umgehend mit und erstatten ihm eine für die nichtverfügbare Leistung bereits bezahlte Vergütung, wenn wir vom Vertrag zurücktreten. 5. Teillieferungen sind nur dann unzulässig, wenn anderweitige Vereinbarungen oder berechtigte Interessen des Bestellers entgegenstehen.

2 IV. ÜBERLASSENE UNTERLAGEN 1. Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen, Muster und Modelle ( Unterlagen ) sowie alle sonstigen Angaben sind unverbindlich. Wir behalten uns Änderungen vor. 2. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassene Unterlagen behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Erlaubnis. Sie sind nach Abschluss der jeweiligen Transaktion unaufgefordert an uns zurückzugeben oder nach unserer Wahl zu vernichten. V. PREISE UND ZAHLUNG 1. Sofern nicht anders vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Werk exklusive Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen und wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten der Verpackung werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. 2. Bei Dauerbelieferungen behalten wir uns die Berechnung von Zuschlägen für den Fall vor, dass nach Übernahme des Auftrags Erhöhungen der Materialpreise, Löhne, Steuern oder anderen Fixkosten eintreten sollten. Bei anderen Lieferverträgen kann ein solcher Zuschlag erhoben werden, wenn zwischen Auftragserteilung und Lieferung bzw. vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum liegt, der drei Monate überschreitet. 3. Eine Verpflichtung, Formen dem Besteller dauernd oder zeitweise zu überlassen, auch wenn ein Formkostenanteil gezahlt wurde, ist ausgeschlossen. 4. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher gesonderter Vereinbarung zulässig. 5. Unsere Rechnungen sind fällig ohne Abzug 30 Tage ab Rechnungsdatum, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 6. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt erfüllungshalber und nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung. Für angenommene Wechsel und Schecks berechnen wir Diskont- und Einziehungsspesen sowie gegebenenfalls Wechselsteuer und Auslandkursverluste. 7. Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit anderen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt, bei drohender Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung, bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, dessen Eröffnung oder Ablehnung mangels Masse oder wenn sonstige vom Besteller verschuldete Umstände eintreten, die unsere Forderungen als gefährdet erscheinen lassen. 8. Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers nach unserer schriftlichen Annahme oder Leistungserbringung Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu gefährden, so sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3 VI. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftigt festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als seine Gegenforderung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. VII. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers, unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Mit Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen unseres Werkes bzw. Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung oder Ware auf den Besteller über, auch wenn die Lieferung frachtfrei, fob oder cif vereinbart worden ist. VIII. VERPACKUNG Die Verpackung ist in einwandfreiem Zustande f r a n k o an den entsprechenden Versendungsort zurückzusenden. Sie wird dem Besteller abzüglich einer Abnutzungspauschale oder jeweils vereinbarten Abnutzungsgebühr zurückvergütet. Ausgenommen sind Kartons; diese werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen IX. EIGENTUMSVORBEHALT 1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Besteller sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist. Wir sind nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus dem Erlös unter Anrechnung auf die offene Forderung zu befriedigen. 3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache als Fremdeigentum zu kennzeichnen und pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. 4. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet, beschlagnahmt oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird und uns die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4 5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt bis auf Wiederruf zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt, solange eine Weiterveräußerung im regelmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen, die Sicherungsabtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen zu verwerten. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen [aus den vereinnahmten Erlösen] nicht nachkommt, in Zahlungsverzug ist, und ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die für die Geltendmachung unserer Rechte gegenüber seinen Kunden erforderlichen Informationen oder Unterlagen mitzuteilen bzw. auszuhändigen. 6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. X. GEWÄHRLEISTUNG 1. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen wegen offensichtlicher Sachmängel oder unvollständiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Gefahrübergang und bei verdeckten Mängeln seit Entdeckung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Ansprüche des Bestellers bei unerheblichen Sachmängeln sind ausgeschlossen. Ein unerheblicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit oder gelieferten Sache für die gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. 2. Wir werden unseren Leistungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nachkommen. Soweit ein von uns zu vertretender Sachmangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Ein Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn er für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Besteller uns erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unserer Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn es liegt ein Haftungsfall nach 11 vor. 3. Die Gewährleistung wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 (zwölf) Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. 438 Abs. 1 BGB bleibt hiervon unberührt

5 XI. GEHEIMHALTUNG 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Unterlagen, Informationen und Daten mit Bezug auf die andere Partei, die sie im Zusammenhang mit oder gelegentlich der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit erlangen, unter Achtung mindestens der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sowie der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen streng vertraulich zu behandeln. 2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern und ihren Unterauftragnehmern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen; auf unser Verlangen wird der Vertragspartner die Erfüllung dieser Verpflichtungen nachweisen. XII. Haftung Die Vertragsparteien dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei mit der Geschäftsverbindung der Vertragsparteien werben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Firmennamen oder die Warenzeichen der anderen Partei nicht ohne schriftliche Genehmigung zu verwenden. 1. Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf einer Handlung beruht, die von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt wurde. 2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. 3. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt. XIII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND Für alle aus dem Liefervertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ist unser Sitz Bad Kissingen-Albertshausen Erfüllungsort und Gerichtsstand. XIV. ANWENDBARES RECHT Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung. Im grenzüberschreitenden Verkehr und bei besonderer Vereinbarung auch im nationalen Verkehr gelten ergänzend die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- und Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung. XV. SCHRIFTFORM Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dieser Schriftformvorbehalt kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

6 XVI. TEILUNWIRKSAMKEIT Sollten einzelne Teile der vorstehenden Verkaufsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller unwirksam sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt entweder die gesetzliche Vorschrift oder eine solche Regelung, die die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit oder Nichtanwendbarkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt für eine etwaige Regelungslücke. Vorstehende Sätze 2 und 3 gelten nur, wenn sich die Unwirksamkeit aus einem anderen Grund als nach den 305 bis 310 BGB ergibt. TAKATA PlasTec GmbH

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