Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
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- Rainer Hafner
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1 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine Regelung im 13 b UStG, die bestimmt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und nicht der RechnungssteIler. Dies gilt insbesondere für Bauleistungen. In der Prais ist es nicht immer einfach festzustellen, ob eine Leistung unter die Regelung des 13 b UStG fällt und man die Rechnung ohne Umsatzsteuer aber mit einem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld zu erstellen hat. Zur Orientierung hat die Oberfinanzdirektion Karlruhe eine alphabetisch sortierte Liste mit Leistungsarten in der Bauwirtschaft erstellt, die unter diese Regelung fallen. 1.Reparatur- und Wartungsleistungen Nach Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 15 UStR fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 EUR überschreitet. Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 EU R übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. 2.Hinweis für Kleinunternehmer Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem sog. Kleinunternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet keine Umsatzsteuer nach 13b UStG (vgl. 13b Abs. 2 Satz 4 UStG). Dagegen kann ein Kleinunternehmer, der Bauleistungen erbringt, Umsatzsteuer nach 13b UStG schulden. 3.Begriff der Bauleistung Leistungsbeschreibung ja nein Bemerkungen Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung Anlagenbau (Montagebänder, Eine Bauleistung liegt vor, wenn große Montagelinien, Krananlagen, Maschinenanlagen zu ihrer Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen Funktionsfähigkeit aufgebaut werden usw.) müssen oder wenn ein Gegenstand aufwändig installiert werden muss. Baukran, Zurverfügungsteilen mit es sei denn, dass der Kranführer Bedienungspersonal eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig wird Bausatzhaus wenn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teilweise beim Lieferer des Bausatzes liegt Beleuchtungsinstallation ausgenommen Beleuchtungssysteme (z.b. Berliner Verbau in Kaufhäusern oder Fabrikhallen) Betonmischer wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z.b. Verfüllung von
2 Brandmeldeanlage einbauen Ortbeton EDV-Anlagen wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden Einrichtungsgegenstände (incl. wenn mit Gebäude fest verbunden und Einbauküche, Regale) nicht ohne größeren Aufwand vom Gebäude wieder trennbar (vgl. Abschn. sind 182a Abs. 7 Nr. 2 UStR) Erdaushub auch incl. Abtransport und Deponierung, vgl. Abbruch von Bauwerken Erdkabel verlegen oder austauschen siehe auch Uberlandleitungen Erdwärmebohrung Fang- und Sicherheitsnetze bei vgl. Gerüstbau in Abschn. 182a Abs. 9 Nr. Baumaßnahmen im Außenbereich 9 UStR Fahrbahnbelag incl. Aufsaugen und Entsorgen von abgefrästen Fahrbahndecken Fertiggaragen wenn der Lieferer die Verantwortung für das ordnungsgemäße Aufstellen trägt Festzeiterrichtung vgl. Material- und Bürocontainer in Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 6 UStR Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit kein Einrichtungsgegenstand i.s. des dem Gebäude Fliegenschutzgitter / Sonnenschutzfolien Abschn. 182a Abs. 7 Nr. 2 UStR Fotovoltaik- und Solaranlagen vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 11 Satz 2 UStR Gartenzaun Gebäude: schlüsselfertige Erstellung eines maßgebend ist, dass die Werklieferung Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nicht unter 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fällt incl. Fälle des einheitlichen Vertragswerkes i.s. des Abschn. 71 Abs. 1 UStR Grundwasserabsenkung Hausanschlüsse vgl. Abschn. 182a Abs. 7 Nr. 8 UStR Kranvermietung mit Bedienpersonal zwecks Abladen von Baustoffen Landschaftsgestaltu ng Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Leitplanken Mulden Maschinen Das Erstellen von Fundamenten, Sockeln und Befestigungsvorrichtungen sind in der Regel Nebenleistungen (vgl. Abschn. 182a Pflege einer Dachbegrünung Abs.6 UStR) Planierraupe, Zurverfügungsstellung mit vgl. Baukran
3 Bedienungspersonal Spielplätze und Spielanlagen wenn mit dem Grund und Boden durch Fundament o.ä. fest verbunden Tankanlageneinbau Telefonanlagen vgl. EDV-Anlagen Uberlandleitungen verlegen oder siehe auch Erdkabel austauschen Verkehrsschilder und Ampelanlagen bei substanzverändernden Instandhaltungsarbeiten gilt die Grenze von 500 EUR, vgl. Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 15 UStR - dauerhaft - vorübergehend Verlegen von Rohren für die Energie- oder Wasserversorgung Verkehrsleitanlagen auf Baustellen, die nur vgl. Betongleitwände für die Zeit der Baustelle errichtet werden Video-Uberwachungsanlage Wartung von Brandschutzanlagen, wenn Teile verändert, bearbeitet oder Heizungsanlagen, Klimaanlagen ausgetauscht werden und die Grenze von 500 EUR überschritten ist, vgl. Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 15 UStR Quellen: OFD Karlsruhe, Verfügung v , S 7279/1, UStG 13 b Abs. 1 Nr. 4; Abschn. 182a UStR; BMF-Schreiben vom , BStBI2004 I S. 1129
4 NEUE RECHNUNGSLEGUNG BEI BAUUNTERNEHMEN Jeder Unternehmer, der Bauleistungen für einen anderen Bauunternehmer erbringt, schuldet die Umsatzsteuer nicht mehr selbst. Vielmehr muss jetzt der leistungsempfangende Baubetrieb (Auftraggeber) die Umsatzsteuer für diese Leistung abführen. Diesen sog. Übergang der Steuerschuldnerschaft regelt 13 b Abs. 5 Satz 2 UStG in Verbindung mit 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Was sind Bauleistungen? Was fällt nicht unter die Ausnahmen zu Bauleistungen I Steuerschuldnerschaft? l l l An jeder Art von Bauwerken Planungs- und Reine Materiallieferungen Überwachungsleistungen Entsorgung von ~ Werklieferungen Statiker Baumaterialien (nicht mit (selber bauen mit eigenem Architekten Abriss) gelieferten Material) Prüf- und Bauingenieur Gerüstbau ~ Herstellen Labordienstleistungen Aufbau von Messeständen ~ Instandsetzen Reine Bauüberwachung Bloße Reinigung von ~ Instandhaltung, Räumlichkeiten oder ~ Reparaturen Ändern Flächen ~ Beseitigen (Abriss) Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken, wenn der Nettobetrag der Rechnung weniger als 500,00 Steuerschuldnerschaft gemäß 13 b UStG Verfahren zur Umsatzsteuer und Rechnung wie bisher Wer ist Leistungsempfänger (Auftraggeber)? 1. Ein Unternehmer (z.b. zu erkennen an Rechnungen mit Steuernummer bzw. nachfragen) 2. Erbringt Bauleistungen wie oben (nach einer Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer fragen) 3. Prüfen, für welchen Bereich die Bauleistungen erbracht werden
5 Die Bauleistung wird direkt für Die Bauleistung wird für den Die Bauleistung wird für ein den Baubetrieb des privaten Bereich des anderes Unternehmen, das Auftraggebers erbracht; Auftraggebers erbracht Bauunternehmen kein ist oder für häufig Subunternehmerverträge reine Privatpersonen, die keine Unternehmer sind, erbracht Es kommt nicht auf die Leistung, sondern auf die (Bau-) Unternehmereigenschaft des Auftraggebers an. Steuerschuldnerschaft gemäß 13 b UStG Verfahren zur Umsatzsteuer und Rechnung wie bisher Welche Folgen hat der Übergang der Steuerschuldnerschaft? Derjenige, der eine Bauleistung erbringt, ist nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer. Das heißt, dass er in seiner Rechnung auch die Umsatzsteuer nicht mehr gesondert ausweisen darf. Der Auftragnehmer hat nun keine Umsatzsteuer aus diesen (Bau- )Leistungen an das Finanzamt abzuführen. Er behält aber das Recht zum Vorsteuerabzug aus seinen sonstigen Aufwendungen. Eine Umsatzsteuervoranmeldung ist weiterhin abzugeben. 1. Der Rechnungsbetrag wird nur netto angegeben. Die Umsatzsteuer erscheint nicht. 2. Es muss zwingend folgende Formulierung auf der Rechnung stehen: " Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers " Ein Auftraggeber, der Rechnungen erhält, die Bauleistungen zum Gegenstand haben, muss nunmehr die Umsatzsteuer in jedem Falle als eigene Steuerschuld abführen. Er zahlt daher auch nur den Nettobetrag an den Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer selbst berechnen (Nettobetrag 19% USt). Gleichzeitig ergibt sich aber auch möglicherweise das Recht auf den Vorsteuerabzug. Dabei muss er die Rechnungen des leistenden Unternehmers auf die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug überprüfen.
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