Stellungnahme des ADM. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes. vom 28. Mai 2010

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme des ADM. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes. vom 28. Mai 2010"

Transkript

1 Stellungnahme des ADM zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vom 28. Mai 2010 A. Einleitung Der ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. bedankt sich beim Bundesministerium des Inneren für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vom Stellung nehmen zu können. Da der ADM kein Arbeitgeberverband im sozialpolitischen Sinne ist sondern ein fachlich ausgerichteter Wirtschaftsverband, konzentriert sich die folgende Stellungnahme auf zwei Aspekte des Referentenentwurfs und deren marktforschungsspezifische Implikationen: erstens auf den Anwendungsbereich der Vorschriften des geplanten Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes ( 32 BDSG) und zweitens auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten ( 32i BDSG). Zuvor werden jedoch der ADM sowie seine Ziele und Aufgaben kurz vorgestellt.

2 2 B. Aufgaben und Ziele des ADM Der ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. vertritt die Interessen der privaten Markt- und Sozialforschungsinstitute in Deutschland. Er wurde im Jahr 1955 gegründet und ist der einzige Wirtschaftsverband dieser Art in Deutschland. Aktuell gehören ihm 74 Institute als Mitglied an, die zusammen über 80 Prozent des Umsatzes der deutschen Marktforschung erzielen. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des ADM gehören unter anderem: - die Gewährleistung der Anonymität und des Datenschutzes; - Wahrung und Durchsetzung der Berufsgrundsätze und Standesregeln; - die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. C. Anwendungsbereich Bis zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 16/12011) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 1. Juli 2009 (Bundestagsdrucksache 16/13657) war die Markt- und Meinungsforschung mit dem Problem einer unzutreffenden datenschutzrechtlichen Gleichsetzung mit Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel konfrontiert. Die Markt- und Meinungsforschung lief deshalb Gefahr, sachfremden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen und sozusagen als Kollateralschaden ungewollt mit eingeschränkt zu werden. Das hat sich erst mit der Einführung der expliziten gesetzlichen Erlaubnisnorm für die Markt- oder Meinungsforschung im 30a BDSG geändert.

3 3 Der ADM begrüßt die vorgesehene gesetzliche Klarstellung in 32 Abs. 1 BDSG, dass die Vorschriften des neuen Unterabschnitts nur für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Beschäftigtendaten für Zwecke eines früheren, bestehenden oder zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses gelten. Dadurch wird unter anderem sichergestellt, dass anonyme Mitarbeiterbefragungen zu Zwecken der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung den Vorschriften des 30a BDSG unterliegen. Der ADM bittet darum, dies in der Gesetzesbegründung explizit klarzustellen, um einen möglichen oben erwähnten Kollateralschaden definitiv auszuschließen. D. Exkurs: Mitarbeiterbefragungen Mitarbeiterbefragungen sind ein zunehmend bedeutsamer Bereich der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung, der denselben berufsethischen und berufsständischen Verhaltensregeln sowie forschungsmethodischen Anforderungen unterliegt: - Durchführung der Befragungen mit für das jeweilige Erkenntnisinteresse angemessenen Methoden und Techniken empirischer Forschung. - Übermittlung der Forschungsdaten an den Auftraggeber und andere Dritte nur in einer Form, die die Teilnehmer der Befragung nicht erkennen lässt oder identifizierbar macht (z.b.: durch gruppierte Daten). - Nutzung der Forschungsdaten durch den Auftraggeber und andere Dritte ausschließlich in anonymisierter Form. Mitarbeiterbefragungen werden mehrheitlich von der Unternehmensleitung in Auftrag gegeben, aber auch von der Personalabteilung und der betrieblichen

4 4 Arbeitnehmervertretung des Unternehmens, dessen Mitarbeiter befragt werden sollen. Die Inhalte von Mitarbeiterbefragungen umfassen eine breite Palette von Forschungsthemen wie insbesondere Fragen der Mitarbeiterführung, Information und Kommunikation im Unternehmen, berufliche Weiterbildung, Arbeitsbedingungen sowie Umgang mit und Verhältnis zu Kollegen. Mitarbeiterbefragungen werden vor allem in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße entweder als Vollerhebung oder als Stichproben-Untersuchung durchgeführt. Die Einbeziehung der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist häufig aus methodischen Gründen angezeigt, um die Akzeptanz der Mitarbeiterbefragung und damit die Teilnahmebereitschaft in der Belegschaft zu erhöhen. In verschiedenen Fällen ist darüber hinaus die Einbeziehung der Arbeitnehmervertretung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorgeschrieben. E. Nutzung von Telekommunikationsdiensten Der ADM begrüßt die vorgesehenen differenzierten Bestimmungen des 32i Abs. 2 BDSG zur Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Inhalten einer ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubten Nutzung von Telefondiensten durch den Arbeitgeber. Wenn die ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubte Nutzung von Telefondiensten zum wesentlichen Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung gehört, erlauben die Bestimmungen des Satz 2 es dem Auftraggeber, ohne konkrete Kenntnis des Beschäftigten im Einzelfall, Inhalte dieser Nutzung zu erheben, verarbeiten und nutzen, wenn der Beschäftigte und seine Kommunikationspartner über diese Möglichkeit informiert wurden, die Kommunikationspartner ein

5 gewilligt haben und die Beschäftigten über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Inhaltsdaten benachrichtigt werden. 5 Diese Bestimmungen erlauben es den Markt- und Sozialforschungsinstituten grundsätzlich, bei der Durchführung telefonischer Befragungen stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung einzelner telefonischer Interviews zu Zwecken der wissenschaftlich-methodischen Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung zu überprüfen. Das Mithören einzelner Interviews ist als Instrument der Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung neben anderen Instrumenten unverzichtbar, um zuverlässige und repräsentative Forschungsergebnisse zu erzielen. Damit es wirksam ist, muss es im konkreten Einzelfall vom Interviewer unbemerkt erfolgen. Anderenfalls ist es nicht möglich, das normale Verhalten des Interviewers festzustellen. Die ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubte Nutzung von Telefondiensten der Markt- und Sozialforschungsinstitute ist nicht ein wesentlicher sondern der einzige Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung der Telefoninterviewer. Die Zusammenarbeit zwischen den Markt- und Sozialforschungsinstituten und ihren Telefoninterviewern erstreckt sich einzig und allein auf die Durchführung telefonischer Interviews entsprechend der methodischen Vorgaben durch die Letztgenannten. Die berufsständischen Verhaltensregeln der deutschen Markt- und Sozialforschung legen gegenwärtig bezüglich des Mithörens telefonischer Interviews zu Zwecken der Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung allgemein verbindlich fest, dass die Interviewer zu Beginn ihrer Tätigkeit für das Forschungsinstitut und jeweils zu Beginn der einzelnen Untersuchungen ausdrücklich und angemessen über das zeitweise Mithören und dessen Zwecke zu informieren sind. Diese Information ist auf geeignete Weise zu dokumentieren. Der ADM befindet sich bereits seit längerer Zeit im Gespräch mit den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz wegen der rechtlichen Zulässigkeit der branchen-

6 6 weit praktizierten berufsständischen Verhaltensregeln zum Mithören telefonischer Interviews in der Markt- und Sozialforschung zwecks wissenschaftlichmethodischer Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung. Dies ist Bestandteil der generellen Aktivitäten des ADM, das System der Selbstregulierung der deutschen Markt- und Sozialforschung gemäß 38a BDSG schrittweise zu einem System der Koregulierung auszubauen. Ohne die Inhalte des Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vom zu kennen, hat der ADM den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz die folgenden Vorschläge zur Erweiterung und Präzisierung der berufsständischen Verhaltensregeln zum (unbemerkten) Mithören telefonischer Interviews zu Zwecken der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung gemacht: - Die Interviewer sind zu Beginn ihrer Tätigkeit für das Forschungsinstitut durch einen hervorgehobenen Passus in der vertraglichen Vereinbarung und dann jeweils bei der Durchführung der einzelnen Untersuchungen über das zeitweise Mithören und dessen Zwecke zu informieren. - Den betroffenen Interviewern ist ein Feedback über das Ergebnis des Mithörens zu geben. Die Interviewer müssen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme haben. Bei festgestellten Mängeln des Interviewerverhaltens muss das Forschungsinstitut sofort geeignete Maßnahmen der Nachschulung zur Abstellung der Mängel ergreifen. - Werden telefonische Interviews nicht zu Zwecken der Qualitätssicherung der Forschungsergebnisse mitgehört sondern zu Zwecken der Interviewerschulung in der Anfangsphase der Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstitut und Interviewer, ist es nicht erforderlich, dass das Mithören unbemerkt erfolgt. In diesen Fällen ist der Interviewer über das Mithö-

7 7 ren zu informieren. Auch im Fall des Mithörens durch Vertreter des Auftraggebers ist der Interviewer über das Mithören zu informieren. - Den Befragten ist zu Beginn des Interviews ein Hinweis auf ein mögliches Mithören desselben oder Teilen davon zu Zwecken der Qualitätskontrolle zu geben und die entsprechende Einwilligung einzuholen. Auch für das offene Mithören zu Zwecken der Interviewerschulung und für das Mithören des Auftraggebers muss die entsprechende Einwilligung der Befragten eingeholt werden. Der ADM ist der Auffassung, durch diese Erweiterung und Präzisierung der berufsständischen Verhaltensregeln zum Mithören telefonischer Interviews den vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen des geplanten 32i BDSG mittels Selbst- und Koregulierung in vollem Umfang Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Belange der Forschungsinstitute und ihrer Auftraggeber sowie der Interviewer und Befragten gleichermaßen angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. F. Exkurs: Selbstregulierung in der deutschen Marktforschung Die deutsche Markt-, Meinungs- und Sozialforschung hat in einer Reihe von Jahren ein umfassendes System der Selbstregulierung geschaffen, dessen Kern der international anerkannte ICC/ESOMAR Internationaler Kodex für die Markt- und Sozialforschung bildet. Der Kodex legt die Prinzipien berufsethischen und berufsständischen Verhaltens fest. Die Verbände, die in Deutschland die Markt-, Meinungs- und Sozialforschung repräsentieren, haben den

8 8 ICC/ESOMAR Kodex mit einer ihm vorangestellten Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum ICC/ ESOMAR Internationaler Kodex für die Markt- und Sozialforschung anerkannt. In dieser Erklärung werden die drei Grundprinzipien der Berufsethik der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung Wissenschaftlichkeit der Vorgehensweise, Anonymisierungsgebot der Forschungsdaten und strikte Trennung zwischen Forschung und anderen Tätigkeiten nochmals hervorgehoben. Die im Kodex und in der dem Kodex vorangestellten Erklärung festgelegten Prinzipien berufsethischen und berufsständischen Verhaltens werden in einer Reihe von Richtlinien der deutschen Verbände der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung im Hinblick auf spezifische Forschungsbereiche und Forschungsmethoden konkretisiert. Zugleich wird in diesen Richtlinien dargelegt, wie die jeweils relevanten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind. Als angewandte wissenschaftliche Forschung müssen bei der Durchführung von Untersuchungen zu Zwecken der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung eine ganze Reihe wissenschaftlich-methodischer Anforderungen beachtet werden, ohne die die Repräsentativität und Zuverlässigkeit der Forschungsergebnisse nicht gegeben wären. Diese Anforderungen sind insbesondere in der internationalen Norm DIN ISO 20252: 2006 Markt-, Meinungs- und Sozialforschung Begriffe und Dienstleistungsanforderungen definiert. Selbstregulierung ohne sanktionsbewehrte Selbstkontrolle ist ein zahnloser Tiger. Deshalb haben die deutschen Verbände der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung im Jahr 2001 mit dem Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.v. eine verbandsübergreifende Beschwerdestelle gegründet, an die sich jeder wenden kann, der sich in seinen Rechten als Befragter, Auftraggeber oder Wettbewerber verletzt sieht.

9 9 G. Zusammenfassung Die Stellungnahme des ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vom ist auf die folgenden zwei marktforschungsrelevanten Aspekte konzentriert: Der ADM begrüßt die vorgesehene Klarstellung in 32 Abs. 1 BDSG, dass die Vorschriften des neuen Unterabschnitts nur für die Zwecke eines Beschäftigungsverhältnisses gelten. Dem entsprechend bittet er darum, in der Gesetzesbegründung explizit klarzustellen, dass anonyme Mitarbeiterbefragungen zu Zwecken der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung den Vorschriften des 30a BDSG unterliegen. Der ADM begrüßt die vorgesehenen differenzierten Bestimmungen des 32i Abs. 2 BDSG, da sie es den Markt- und Sozialforschungsinstituten erlauben, stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung telefonischer Interviews zu Zwecken der wissenschaftlich-methodischen Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung zu überprüfen. Eine Umsetzung der geplanten gesetzlichen Bestimmungen ist im Rahmen der Selbst- und Koregulierung der Profession bereits eingeleitet worden. Frankfurt am Main, den 16. Juni 2010

Stellungnahme des. ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v.

Stellungnahme des. ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. Stellungnahme des ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher

Mehr

Datenschutz und Datensicherheit in der Marktforschung durch Selbstregulierung

Datenschutz und Datensicherheit in der Marktforschung durch Selbstregulierung Informationstag "IT-Sicherheit in der Marktforschung" Gemeinsame Veranstaltung von TeleTrusT und ADM Berlin, 16.10.2013 Datenschutz und Datensicherheit in der Marktforschung durch Selbstregulierung Erich

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. IMMANUEL DIAKONIE Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Sehr geehrte Damen und Herren, der Datenschutz ist uns in der Immanuel Diakonie wichtig! Patienten, Bewohner

Mehr

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Neuregelung der Wahl der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz Der

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO-KH 858-1 Archiv Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) vom 10. Oktober

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Presse-Information 04.01.2013

Presse-Information 04.01.2013 04.01.2013 1 Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach zur wirtschaftlichen Situation von Unternehmen im Geschäftsgebiet der Volksbank Herrenberg Rottenburg Optimistische Unternehmen in Herrenberg

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt? Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit

Mehr

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

EUROCERT. Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit 9.1 Vergleich Sicherheitsziele & Aufgabe: Kontrollbereiche Ordnen Sie die im BDSG genannten Kontrollbereiche

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Management Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016

Management Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016 Management Summary Stuttgart, den 21. April 2016 Was macht Führung zukunftsfähig? Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von Führungs- und Nachwuchskräften in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

Schriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1

Schriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1 Datenschutz und Schriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1 Datenschutz und Herausgeber: Berliner Beauftragter für Datenschutz und Verantwortlich: Volker Brozio Redaktion: Laima Nicolaus An

Mehr

BEVÖLKERUNGS- UND UNTERNEHMERBEFRAGUNG»VERMÖGENSTEUER UND EIGENTUM«

BEVÖLKERUNGS- UND UNTERNEHMERBEFRAGUNG»VERMÖGENSTEUER UND EIGENTUM« BEVÖLKERUNGS- UND UNTERNEHMERBEFRAGUNG»VERMÖGENSTEUER UND EIGENTUM«Inhaltsverzeichnis 1. Vermögensbildung und Vermögensbesteuerung 2. Erwartete Folgen der Vermögensbesteuerung 3. Staatssanierung durch

Mehr

Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10

Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10 Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10 Nr.147. Gesetz zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern und Einrichtungen im Erzbistum Paderborn - PatDSG Zum Schutz von personenbezogenen

Mehr

Lehrer: Einschreibemethoden

Lehrer: Einschreibemethoden Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

ooe.arbeiterkammer.at DER ÖSTERREICHISCHE ARBEITSKLIMA INDEX: Ein Instrument zur Messung der Mitarbeiterzufriedenheit

ooe.arbeiterkammer.at DER ÖSTERREICHISCHE ARBEITSKLIMA INDEX: Ein Instrument zur Messung der Mitarbeiterzufriedenheit ooe.arbeiterkammer.at DER ÖSTERREICHISCHE ARBEITSKLIMA INDEX: Ein Instrument zur Messung der Mitarbeiterzufriedenheit Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Projekt Arbeitsklima

Mehr

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden DKTIG Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und

Mehr

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Es waren exakt 237 Rückmeldungen, die wir erhalten, gesammelt und ausgewertet haben und damit ein Vielfaches von dem, was wir

Mehr

Datenschutz-Politik der MS Direct AG

Datenschutz-Politik der MS Direct AG Datenschutz-Politik der MS Direct AG 1/5 MS Direct AG Telefon +41 44 925 36 36 Datenschutz-Politik General Wille-Strasse 144 meilen@ms-direct.ch CH-8706 Meilen www.ms-direct.ch 25. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Stellungnahme des. ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein

Stellungnahme des. ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein Stellungnahme des ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

ICC/ESOMAR INTERNATIONALEN KODEX FÜR DIE MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG

ICC/ESOMAR INTERNATIONALEN KODEX FÜR DIE MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG ICC/ESOMAR INTERNATIONALEN KODEX FÜR DIE MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG VORWORT Der erste Kodex für die Praxis der Markt- und Sozialforschung wurde von ESOMAR 1948 veröffentlicht. Ihm folgte eine Anzahl von

Mehr

Nutzung von Kundendaten

Nutzung von Kundendaten Nutzung von Kundendaten Datenschutzrechtliche Möglichkeiten und Grenzen Novellierung des BDSG 2009 / 2010 Rechtsanwalt: David Conrad 1 Datenschutz? Geschützt sind nur personenbezogene Daten Datenschutz

Mehr

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche

Mehr

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche

Mehr

Laborschule des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld Primarstufe und Sekundarstufe I. Ulrich Bosse für das gesamte Dokument

Laborschule des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld Primarstufe und Sekundarstufe I. Ulrich Bosse für das gesamte Dokument Laborschule des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld Primarstufe und Sekundarstufe I Ulrich Bosse für das gesamte Dokument Leistungsbewertung und Lernberichte 1. Die äußere Struktur

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Definition: Telearbeit Telearbeit ist jede auf Informations- und Kommunikationstechnik

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung

Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung 4. DFN-Konferenz Datenschutz RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Einordnung Hard- und Softwarewartung

Mehr

FAQ 04/2015. Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter. https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921

FAQ 04/2015. Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter. https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921 FAQ 04/2015 Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter mit https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921 Dieser Beitrag stammt aus dem Siemens Industry Online Support. Es

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist vom Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft beauftragt worden,

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Konzentration auf das. Wesentliche.

Konzentration auf das. Wesentliche. Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

Weiterbildungen 2014/15

Weiterbildungen 2014/15 Weiterbildungen 2014/15 Kurs 1 Das Konzept Lebensqualität In den letzten Jahren hat sich die Lebensqualität im Behinderten-, Alten-, Sozial- und Gesundheitswesen als übergreifendes Konzept etabliert. Aber

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Fast jeder zweite Deutsche würde gerne abnehmen

Fast jeder zweite Deutsche würde gerne abnehmen Allensbacher Kurzbericht 10. April 2014 Fast jeder zweite Deutsche würde gerne abnehmen - 38 Prozent haben schon einmal eine Diät gemacht - Prozent der Bevölkerung würden gerne abnehmen, äußern diesen

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen!

15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen! 15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen! Quelle: www.rohinie.eu Diese 15 Social Media Richtlinien sollte Ihr Unternehmen anwenden Glauben Sie, dass Ihr Unternehmen keine Social-Media-Richtlinien braucht?

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

DATENSCHUTZ IN DER FORSCHUNG

DATENSCHUTZ IN DER FORSCHUNG DATENSCHUTZ IN DER FORSCHUNG PERSONENBEZUG, ZWECKÄNDERUNG UND -ANPASSUNG, GESUNDHEITSDATEN, GENETISCHE DATEN Dr. Jens Schwanke KAIROS GMBH BOCHUM/BERLIN, conhit-satellitenveranstaltung, Berlin, 18.04.2016

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

FAMILIENSTAND ALLEINERZIEHENDE MÜTTER

FAMILIENSTAND ALLEINERZIEHENDE MÜTTER Umfrage unter Eltern zur Kinder-Betreuung nach der Trennung Match-patch.de die Partnerbörse für Singles mit Familiensinn hat im Juni eine Umfrage unter seinen Mitgliedern durchgeführt. Bei der Befragung,

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr