Stellungnahme des ADM. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes. vom 28. Mai 2010
|
|
- Benedikt Baumann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stellungnahme des ADM zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vom 28. Mai 2010 A. Einleitung Der ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. bedankt sich beim Bundesministerium des Inneren für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vom Stellung nehmen zu können. Da der ADM kein Arbeitgeberverband im sozialpolitischen Sinne ist sondern ein fachlich ausgerichteter Wirtschaftsverband, konzentriert sich die folgende Stellungnahme auf zwei Aspekte des Referentenentwurfs und deren marktforschungsspezifische Implikationen: erstens auf den Anwendungsbereich der Vorschriften des geplanten Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes ( 32 BDSG) und zweitens auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten ( 32i BDSG). Zuvor werden jedoch der ADM sowie seine Ziele und Aufgaben kurz vorgestellt.
2 2 B. Aufgaben und Ziele des ADM Der ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. vertritt die Interessen der privaten Markt- und Sozialforschungsinstitute in Deutschland. Er wurde im Jahr 1955 gegründet und ist der einzige Wirtschaftsverband dieser Art in Deutschland. Aktuell gehören ihm 74 Institute als Mitglied an, die zusammen über 80 Prozent des Umsatzes der deutschen Marktforschung erzielen. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des ADM gehören unter anderem: - die Gewährleistung der Anonymität und des Datenschutzes; - Wahrung und Durchsetzung der Berufsgrundsätze und Standesregeln; - die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. C. Anwendungsbereich Bis zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 16/12011) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 1. Juli 2009 (Bundestagsdrucksache 16/13657) war die Markt- und Meinungsforschung mit dem Problem einer unzutreffenden datenschutzrechtlichen Gleichsetzung mit Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel konfrontiert. Die Markt- und Meinungsforschung lief deshalb Gefahr, sachfremden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen und sozusagen als Kollateralschaden ungewollt mit eingeschränkt zu werden. Das hat sich erst mit der Einführung der expliziten gesetzlichen Erlaubnisnorm für die Markt- oder Meinungsforschung im 30a BDSG geändert.
3 3 Der ADM begrüßt die vorgesehene gesetzliche Klarstellung in 32 Abs. 1 BDSG, dass die Vorschriften des neuen Unterabschnitts nur für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Beschäftigtendaten für Zwecke eines früheren, bestehenden oder zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses gelten. Dadurch wird unter anderem sichergestellt, dass anonyme Mitarbeiterbefragungen zu Zwecken der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung den Vorschriften des 30a BDSG unterliegen. Der ADM bittet darum, dies in der Gesetzesbegründung explizit klarzustellen, um einen möglichen oben erwähnten Kollateralschaden definitiv auszuschließen. D. Exkurs: Mitarbeiterbefragungen Mitarbeiterbefragungen sind ein zunehmend bedeutsamer Bereich der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung, der denselben berufsethischen und berufsständischen Verhaltensregeln sowie forschungsmethodischen Anforderungen unterliegt: - Durchführung der Befragungen mit für das jeweilige Erkenntnisinteresse angemessenen Methoden und Techniken empirischer Forschung. - Übermittlung der Forschungsdaten an den Auftraggeber und andere Dritte nur in einer Form, die die Teilnehmer der Befragung nicht erkennen lässt oder identifizierbar macht (z.b.: durch gruppierte Daten). - Nutzung der Forschungsdaten durch den Auftraggeber und andere Dritte ausschließlich in anonymisierter Form. Mitarbeiterbefragungen werden mehrheitlich von der Unternehmensleitung in Auftrag gegeben, aber auch von der Personalabteilung und der betrieblichen
4 4 Arbeitnehmervertretung des Unternehmens, dessen Mitarbeiter befragt werden sollen. Die Inhalte von Mitarbeiterbefragungen umfassen eine breite Palette von Forschungsthemen wie insbesondere Fragen der Mitarbeiterführung, Information und Kommunikation im Unternehmen, berufliche Weiterbildung, Arbeitsbedingungen sowie Umgang mit und Verhältnis zu Kollegen. Mitarbeiterbefragungen werden vor allem in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße entweder als Vollerhebung oder als Stichproben-Untersuchung durchgeführt. Die Einbeziehung der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist häufig aus methodischen Gründen angezeigt, um die Akzeptanz der Mitarbeiterbefragung und damit die Teilnahmebereitschaft in der Belegschaft zu erhöhen. In verschiedenen Fällen ist darüber hinaus die Einbeziehung der Arbeitnehmervertretung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorgeschrieben. E. Nutzung von Telekommunikationsdiensten Der ADM begrüßt die vorgesehenen differenzierten Bestimmungen des 32i Abs. 2 BDSG zur Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Inhalten einer ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubten Nutzung von Telefondiensten durch den Arbeitgeber. Wenn die ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubte Nutzung von Telefondiensten zum wesentlichen Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung gehört, erlauben die Bestimmungen des Satz 2 es dem Auftraggeber, ohne konkrete Kenntnis des Beschäftigten im Einzelfall, Inhalte dieser Nutzung zu erheben, verarbeiten und nutzen, wenn der Beschäftigte und seine Kommunikationspartner über diese Möglichkeit informiert wurden, die Kommunikationspartner ein
5 gewilligt haben und die Beschäftigten über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Inhaltsdaten benachrichtigt werden. 5 Diese Bestimmungen erlauben es den Markt- und Sozialforschungsinstituten grundsätzlich, bei der Durchführung telefonischer Befragungen stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung einzelner telefonischer Interviews zu Zwecken der wissenschaftlich-methodischen Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung zu überprüfen. Das Mithören einzelner Interviews ist als Instrument der Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung neben anderen Instrumenten unverzichtbar, um zuverlässige und repräsentative Forschungsergebnisse zu erzielen. Damit es wirksam ist, muss es im konkreten Einzelfall vom Interviewer unbemerkt erfolgen. Anderenfalls ist es nicht möglich, das normale Verhalten des Interviewers festzustellen. Die ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubte Nutzung von Telefondiensten der Markt- und Sozialforschungsinstitute ist nicht ein wesentlicher sondern der einzige Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung der Telefoninterviewer. Die Zusammenarbeit zwischen den Markt- und Sozialforschungsinstituten und ihren Telefoninterviewern erstreckt sich einzig und allein auf die Durchführung telefonischer Interviews entsprechend der methodischen Vorgaben durch die Letztgenannten. Die berufsständischen Verhaltensregeln der deutschen Markt- und Sozialforschung legen gegenwärtig bezüglich des Mithörens telefonischer Interviews zu Zwecken der Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung allgemein verbindlich fest, dass die Interviewer zu Beginn ihrer Tätigkeit für das Forschungsinstitut und jeweils zu Beginn der einzelnen Untersuchungen ausdrücklich und angemessen über das zeitweise Mithören und dessen Zwecke zu informieren sind. Diese Information ist auf geeignete Weise zu dokumentieren. Der ADM befindet sich bereits seit längerer Zeit im Gespräch mit den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz wegen der rechtlichen Zulässigkeit der branchen-
6 6 weit praktizierten berufsständischen Verhaltensregeln zum Mithören telefonischer Interviews in der Markt- und Sozialforschung zwecks wissenschaftlichmethodischer Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung. Dies ist Bestandteil der generellen Aktivitäten des ADM, das System der Selbstregulierung der deutschen Markt- und Sozialforschung gemäß 38a BDSG schrittweise zu einem System der Koregulierung auszubauen. Ohne die Inhalte des Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vom zu kennen, hat der ADM den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz die folgenden Vorschläge zur Erweiterung und Präzisierung der berufsständischen Verhaltensregeln zum (unbemerkten) Mithören telefonischer Interviews zu Zwecken der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung gemacht: - Die Interviewer sind zu Beginn ihrer Tätigkeit für das Forschungsinstitut durch einen hervorgehobenen Passus in der vertraglichen Vereinbarung und dann jeweils bei der Durchführung der einzelnen Untersuchungen über das zeitweise Mithören und dessen Zwecke zu informieren. - Den betroffenen Interviewern ist ein Feedback über das Ergebnis des Mithörens zu geben. Die Interviewer müssen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme haben. Bei festgestellten Mängeln des Interviewerverhaltens muss das Forschungsinstitut sofort geeignete Maßnahmen der Nachschulung zur Abstellung der Mängel ergreifen. - Werden telefonische Interviews nicht zu Zwecken der Qualitätssicherung der Forschungsergebnisse mitgehört sondern zu Zwecken der Interviewerschulung in der Anfangsphase der Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstitut und Interviewer, ist es nicht erforderlich, dass das Mithören unbemerkt erfolgt. In diesen Fällen ist der Interviewer über das Mithö-
7 7 ren zu informieren. Auch im Fall des Mithörens durch Vertreter des Auftraggebers ist der Interviewer über das Mithören zu informieren. - Den Befragten ist zu Beginn des Interviews ein Hinweis auf ein mögliches Mithören desselben oder Teilen davon zu Zwecken der Qualitätskontrolle zu geben und die entsprechende Einwilligung einzuholen. Auch für das offene Mithören zu Zwecken der Interviewerschulung und für das Mithören des Auftraggebers muss die entsprechende Einwilligung der Befragten eingeholt werden. Der ADM ist der Auffassung, durch diese Erweiterung und Präzisierung der berufsständischen Verhaltensregeln zum Mithören telefonischer Interviews den vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen des geplanten 32i BDSG mittels Selbst- und Koregulierung in vollem Umfang Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Belange der Forschungsinstitute und ihrer Auftraggeber sowie der Interviewer und Befragten gleichermaßen angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. F. Exkurs: Selbstregulierung in der deutschen Marktforschung Die deutsche Markt-, Meinungs- und Sozialforschung hat in einer Reihe von Jahren ein umfassendes System der Selbstregulierung geschaffen, dessen Kern der international anerkannte ICC/ESOMAR Internationaler Kodex für die Markt- und Sozialforschung bildet. Der Kodex legt die Prinzipien berufsethischen und berufsständischen Verhaltens fest. Die Verbände, die in Deutschland die Markt-, Meinungs- und Sozialforschung repräsentieren, haben den
8 8 ICC/ESOMAR Kodex mit einer ihm vorangestellten Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum ICC/ ESOMAR Internationaler Kodex für die Markt- und Sozialforschung anerkannt. In dieser Erklärung werden die drei Grundprinzipien der Berufsethik der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung Wissenschaftlichkeit der Vorgehensweise, Anonymisierungsgebot der Forschungsdaten und strikte Trennung zwischen Forschung und anderen Tätigkeiten nochmals hervorgehoben. Die im Kodex und in der dem Kodex vorangestellten Erklärung festgelegten Prinzipien berufsethischen und berufsständischen Verhaltens werden in einer Reihe von Richtlinien der deutschen Verbände der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung im Hinblick auf spezifische Forschungsbereiche und Forschungsmethoden konkretisiert. Zugleich wird in diesen Richtlinien dargelegt, wie die jeweils relevanten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind. Als angewandte wissenschaftliche Forschung müssen bei der Durchführung von Untersuchungen zu Zwecken der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung eine ganze Reihe wissenschaftlich-methodischer Anforderungen beachtet werden, ohne die die Repräsentativität und Zuverlässigkeit der Forschungsergebnisse nicht gegeben wären. Diese Anforderungen sind insbesondere in der internationalen Norm DIN ISO 20252: 2006 Markt-, Meinungs- und Sozialforschung Begriffe und Dienstleistungsanforderungen definiert. Selbstregulierung ohne sanktionsbewehrte Selbstkontrolle ist ein zahnloser Tiger. Deshalb haben die deutschen Verbände der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung im Jahr 2001 mit dem Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.v. eine verbandsübergreifende Beschwerdestelle gegründet, an die sich jeder wenden kann, der sich in seinen Rechten als Befragter, Auftraggeber oder Wettbewerber verletzt sieht.
9 9 G. Zusammenfassung Die Stellungnahme des ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vom ist auf die folgenden zwei marktforschungsrelevanten Aspekte konzentriert: Der ADM begrüßt die vorgesehene Klarstellung in 32 Abs. 1 BDSG, dass die Vorschriften des neuen Unterabschnitts nur für die Zwecke eines Beschäftigungsverhältnisses gelten. Dem entsprechend bittet er darum, in der Gesetzesbegründung explizit klarzustellen, dass anonyme Mitarbeiterbefragungen zu Zwecken der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung den Vorschriften des 30a BDSG unterliegen. Der ADM begrüßt die vorgesehenen differenzierten Bestimmungen des 32i Abs. 2 BDSG, da sie es den Markt- und Sozialforschungsinstituten erlauben, stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung telefonischer Interviews zu Zwecken der wissenschaftlich-methodischen Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung zu überprüfen. Eine Umsetzung der geplanten gesetzlichen Bestimmungen ist im Rahmen der Selbst- und Koregulierung der Profession bereits eingeleitet worden. Frankfurt am Main, den 16. Juni 2010
Stellungnahme des. ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v.
Stellungnahme des ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher
MehrDatenschutz und Datensicherheit in der Marktforschung durch Selbstregulierung
Informationstag "IT-Sicherheit in der Marktforschung" Gemeinsame Veranstaltung von TeleTrusT und ADM Berlin, 16.10.2013 Datenschutz und Datensicherheit in der Marktforschung durch Selbstregulierung Erich
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrDeutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrDie beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing
IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrMeinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrIMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
IMMANUEL DIAKONIE Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Sehr geehrte Damen und Herren, der Datenschutz ist uns in der Immanuel Diakonie wichtig! Patienten, Bewohner
MehrUnternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon
Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Neuregelung der Wahl der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz Der
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrVerordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO-KH 858-1 Archiv Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) vom 10. Oktober
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrGesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW
Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrPresse-Information 04.01.2013
04.01.2013 1 Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach zur wirtschaftlichen Situation von Unternehmen im Geschäftsgebiet der Volksbank Herrenberg Rottenburg Optimistische Unternehmen in Herrenberg
MehrDie vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante
ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrHautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?
Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrGanzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz
Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit
MehrEUROCERT. Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit 9.1 Vergleich Sicherheitsziele & Aufgabe: Kontrollbereiche Ordnen Sie die im BDSG genannten Kontrollbereiche
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrPOCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage
POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,
MehrDE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrManagement Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016
Management Summary Stuttgart, den 21. April 2016 Was macht Führung zukunftsfähig? Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von Führungs- und Nachwuchskräften in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrSchriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1
Datenschutz und Schriftwechsel mit Behörden Ratgeber zum Datenschutz 1 Datenschutz und Herausgeber: Berliner Beauftragter für Datenschutz und Verantwortlich: Volker Brozio Redaktion: Laima Nicolaus An
MehrBEVÖLKERUNGS- UND UNTERNEHMERBEFRAGUNG»VERMÖGENSTEUER UND EIGENTUM«
BEVÖLKERUNGS- UND UNTERNEHMERBEFRAGUNG»VERMÖGENSTEUER UND EIGENTUM«Inhaltsverzeichnis 1. Vermögensbildung und Vermögensbesteuerung 2. Erwartete Folgen der Vermögensbesteuerung 3. Staatssanierung durch
MehrQuelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10
Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10 Nr.147. Gesetz zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern und Einrichtungen im Erzbistum Paderborn - PatDSG Zum Schutz von personenbezogenen
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Mehrooe.arbeiterkammer.at DER ÖSTERREICHISCHE ARBEITSKLIMA INDEX: Ein Instrument zur Messung der Mitarbeiterzufriedenheit
ooe.arbeiterkammer.at DER ÖSTERREICHISCHE ARBEITSKLIMA INDEX: Ein Instrument zur Messung der Mitarbeiterzufriedenheit Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Projekt Arbeitsklima
MehrVertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"
Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und
MehrErgebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung
Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Es waren exakt 237 Rückmeldungen, die wir erhalten, gesammelt und ausgewertet haben und damit ein Vielfaches von dem, was wir
MehrDatenschutz-Politik der MS Direct AG
Datenschutz-Politik der MS Direct AG 1/5 MS Direct AG Telefon +41 44 925 36 36 Datenschutz-Politik General Wille-Strasse 144 meilen@ms-direct.ch CH-8706 Meilen www.ms-direct.ch 25. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis
MehrStellungnahme des. ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein
Stellungnahme des ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrICC/ESOMAR INTERNATIONALEN KODEX FÜR DIE MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG
ICC/ESOMAR INTERNATIONALEN KODEX FÜR DIE MARKT- UND SOZIALFORSCHUNG VORWORT Der erste Kodex für die Praxis der Markt- und Sozialforschung wurde von ESOMAR 1948 veröffentlicht. Ihm folgte eine Anzahl von
MehrNutzung von Kundendaten
Nutzung von Kundendaten Datenschutzrechtliche Möglichkeiten und Grenzen Novellierung des BDSG 2009 / 2010 Rechtsanwalt: David Conrad 1 Datenschutz? Geschützt sind nur personenbezogene Daten Datenschutz
MehrBeste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern
Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche
MehrDrei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners
Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
MehrLaborschule des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld Primarstufe und Sekundarstufe I. Ulrich Bosse für das gesamte Dokument
Laborschule des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld Primarstufe und Sekundarstufe I Ulrich Bosse für das gesamte Dokument Leistungsbewertung und Lernberichte 1. Die äußere Struktur
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005
Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Definition: Telearbeit Telearbeit ist jede auf Informations- und Kommunikationstechnik
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrGut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung
Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung 4. DFN-Konferenz Datenschutz RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Einordnung Hard- und Softwarewartung
MehrFAQ 04/2015. Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter. https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921
FAQ 04/2015 Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter mit https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921 Dieser Beitrag stammt aus dem Siemens Industry Online Support. Es
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrBefragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher
Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist vom Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft beauftragt worden,
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrKonzentration auf das. Wesentliche.
Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.
MehrKurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten
Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrNeue Regelungen für den Gerüstbau
Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?
MehrWeiterbildungen 2014/15
Weiterbildungen 2014/15 Kurs 1 Das Konzept Lebensqualität In den letzten Jahren hat sich die Lebensqualität im Behinderten-, Alten-, Sozial- und Gesundheitswesen als übergreifendes Konzept etabliert. Aber
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrFast jeder zweite Deutsche würde gerne abnehmen
Allensbacher Kurzbericht 10. April 2014 Fast jeder zweite Deutsche würde gerne abnehmen - 38 Prozent haben schon einmal eine Diät gemacht - Prozent der Bevölkerung würden gerne abnehmen, äußern diesen
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
Mehr15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen!
15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen! Quelle: www.rohinie.eu Diese 15 Social Media Richtlinien sollte Ihr Unternehmen anwenden Glauben Sie, dass Ihr Unternehmen keine Social-Media-Richtlinien braucht?
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrSicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de
Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrDATENSCHUTZ IN DER FORSCHUNG
DATENSCHUTZ IN DER FORSCHUNG PERSONENBEZUG, ZWECKÄNDERUNG UND -ANPASSUNG, GESUNDHEITSDATEN, GENETISCHE DATEN Dr. Jens Schwanke KAIROS GMBH BOCHUM/BERLIN, conhit-satellitenveranstaltung, Berlin, 18.04.2016
Mehrmit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten
Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung
MehrFAMILIENSTAND ALLEINERZIEHENDE MÜTTER
Umfrage unter Eltern zur Kinder-Betreuung nach der Trennung Match-patch.de die Partnerbörse für Singles mit Familiensinn hat im Juni eine Umfrage unter seinen Mitgliedern durchgeführt. Bei der Befragung,
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
Mehr