I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich.

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1 Allgemeine Diplomprüfungsordnung an der Hochschule für Musik Detmold Vom 7. Juli 1997 In der vom Hochschulsenat am geänderten Fassung. Aufgrund des 2 Abs. 2 und 4 und des 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die Hochschule für Musik Detmold die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen. Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Zweck der Prüfungen, Ziel des Studiums, Zulassungsvoraussetzungen 3 Diplomgrade, Funktionsbezeichnungen 4 Studiengänge 5 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 7 Prüfungsausschuß 8 Prüfer und Beisitzer (Prüfungskommission) 9 Schriftliche Prüfungen 10 Praktische und mündliche Prüfungen 11 Teilnahmebescheinigungen (Testate) 12 Feststellungsprüfung 13 Bewertung von Prüfungsleistungen 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 15 Ungültigkeit von Prüfungen 16 Einsicht von Prüfungsakten II. Diplomvorprüfung 17 Zulassung 18 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung 19 Nichtbestehen und Wiederholung der Diplom-Vorprüfung 20 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung III. Diplomprüfung 21 Zulassung 22 Umfang und Art der Diplomprüfung 23 Diplomarbeit 24 Künstlerische Prüfung 25 Bewertung der Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung 26 Nichtbestehen und Wiederholung der Diplomprüfung 27 Zeugnis und Diplom IV. Übergangsbestimmungen 28 Übergangsvorschrift 29 Nachträgliche Verleihung des Diplomgrades 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung Alle in dieser Ordnung nachfolgend aufgeführten personenbezogenen Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form und von Männern in der männlichen Form geführt. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Seite 1 von 11

2 (1) Die Allgemeine Diplomprüfungsordnung enthält die Prüfungs- und Verfahrensbestimmungen für alle Vor- und Abschlußprüfungen an der Hochschule für Musik Detmold in den Studiengängen, die nicht mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden. (2) Die jeweilige Regelstudienzeit, die fachbezogenen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und die einzelnen Prüfungsanforderungen werden in den Diplomprüfungsordnungen geregelt. 2 Zweck der Prüfungen, Ziel des Studiums, Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Hochschulabschluß des jeweiligen Diplomstudienganges an der Hochschule für Musik Detmold. Durch die Diplomprüfung soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele gemäß 38 KunstHG festgestellt werden, ob der Kandidat die für die Berufspraxis notwendigen künstlerischen und gegebenenfalls wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen, gegebenenfalls auch solche auf dem Gebiete der Kirchenmusik, erworben hat. (2) Den Zugang zu den Diplomstudiengängen regelt eine von der Hochschule für Musik Detmold gemäß 36 KunstHG erlassene Eignungsprüfungsordnung. 3 Diplomgrade, Funktionsbezeichnungen Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Hochschule für Musik Detmold im jeweiligen Diplomstudiengang den Diplomgrad gegebenenfalls mit der Angabe der Studienrichtung und des künstlerischen Hauptfaches. 4 Studiengänge (1) An der Hochschule für Musik Detmold können Diplomprüfungen in folgenden Studiengängen abgelegt werden: Komposition mit den Studienrichtungen Komposition und Künstlerischer Tonsatz Dirigieren mit der Studienrichtung Orchesterleitung Künstlerische Instrumentalausbildung mit den Studienrichtungen Orchesterinstrumente, Tasteninstrumente und Sonstige Instrumente Gesang mit den Studienrichtungen Lied- und Oratoriengesang sowie Operngesang (einschließlich Operette) Musikpädagogik (Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer) mit den Studienrichtungen Instrumentalpädagogik einschließlich Elektronische Tasteninstrumente, Gesangspädagogik, Allgemeine Musikerziehung (AME) und Rhythmik Musikübertragung Evangelische Kirchenmusik Katholische Kirchenmusik (2) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, daß der Studierende das Studium in der vorgeschriebenen Regelstudienzeit abschließen kann. 5 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen (1) Die Diplom-Vorprüfung schließt das Grundstudium ab und wird am Ende des 4. Semesters durchgeführt. Teile der Diplom-Vorprüfung können durch studienbegleitende Fachprüfungen ergänzt werden. Die Ergebnisse werden in das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung übernommen. (2) Die Meldung zu den studienbegleitenden Fachprüfungen erfolgt zu Beginn des Semesters, das mit der Fachprüfung abgeschlossen werden soll. Die Meldung zu den für die Diplom-Vorprüfung vorgesehenen Prüfungsteilen erfolgt gleichzeitig mit der Rückmeldung zum 4. Studiensemester. (3) Die Meldung zur Diplomarbeit kann erst nach der erfolgreich abgeschlossenen Diplom-Vorprüfung erfolgen. (4) Die Meldung zur Diplomprüfung geschieht in der Regel innerhalb des 9. Semesters für Studierende des Studienganges Gesang und Musikübertragung, innerhalb des 7. Semesters für Studierende des Seite 2 von 11

3 Studienganges Musikpädagogik, Evangelische und Katholische Kirchenmusik und innerhalb des 8. Semesters für Studierende aller anderen Studiengänge. Die Meldungen erfolgen bis zum 15. Januar für das folgende Sommersemester und bis zum 15. Juni für das folgende Wintersemester beim Prüfungsausschuss über das Prüfungssekretariat. Die Diplomprüfung ist bis zum Ende des letzten Studiensemesters abzuschließen. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. (5) Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß Fachprüfungen in den vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art, Form, Inhalt und Zahl der abzulegenden Fachprüfungen als auch über Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Dem Kandidaten sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben. (6) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Abs. 1 bis 4 genannten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (7) Macht der Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form und in einem anderen Zeitrahmen zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. (8) Meldet sich der Kandidat ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der in Abs. 1 bis 4 genannten Termine zu den jeweiligen Prüfungen an und wurde kein Antrag auf Verlängerung der Studiendauer gemäß Abs. 4 gestellt, fordert ihn der Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Fristsetzung von zwei Wochen auf, dies nachzuholen oder Hinderungsgründe zu benennen. Läßt der Kandidat diese Frist ungenutzt verstreichen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden ; die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Der Bescheid hierüber ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Kunsthochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit diese Fächer nicht enthält, die an der Hochschule für Musik Detmold Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht jedoch der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung unter Auflagen möglich. An Stelle der Diplom- Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als Kunsthochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Hochschule für Musik Detmold entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Zuständig für Anrechnungen nach Abs. 1 und 2 ist der Prüfungsausschuß der Hochschule für Musik Detmold. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Seite 3 von 11

4 Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 7 Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Hochschule für Musik Detmold einen gemeinsamen Prüfungsausschuß. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Rektor der Hochschule; außerdem gehören ihm die Dekane der Fachbereiche 1 bis 5 und ein studentisches Mitglied an. Die Amtszeit der Mitglieder ist an die Amtszeit als Rektor bzw. als Dekan gekoppelt. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Termine für das Durchführungsverfahren, bestellt die Prüfungskommissionen und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus berichtet er dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform von Studien- und Prüfungsordnungen. (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß fällt seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das studentische Mitglied wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Bewertung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern, nicht mit. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. (4) Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche und den Bericht an den Senat. Die Regelfälle werden durch den Prüfungsausschuß definiert. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Das studentische Mitglied kann zwar dem Verlauf der Prüfung, jedoch nicht der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beiwohnen. Gleiches gilt für Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen und nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse und der Zustimmung des Kandidaten als Zuhörer zugelassen worden sind. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie vom Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 8 Prüfer und Beisitzer (Prüfungskommission) (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfungskommissionen und bestimmt den jeweiligen Vorsitzenden. Einer Prüfungskommission in einem künstlerischen Hauptfach gehören in der Regel vier Prüfer an. Der Hauptfachlehrer des Kandidaten kann Mitglied der Prüfungskommission sein. Die Diplomprüfungsordnungen können Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Prüfer sind Professoren, gegebenenfalls auch Professoren anderer Hochschulen oder andere nach 92 Abs. 1 WissHG prüfungsberechtigte Personen. Die Prüfungskommission für die Pädagogische Prüfung im Studiengang Musikpädagogik besteht in der Regel aus drei Prüfern einschließlich des Mentors des Kandidaten. Für Prüfungen in den wissenschaftlichen sowie in den Pflicht- oder Ergänzungsfächern können Kommissionen mit nur zwei Prüfern bzw. einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer gebildet werden. Prüfungsleistungen können nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. In Zweifelsfällen stellt der Prüfungsausschuß die Prüfungsberechtigung der Prüfer fest. Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (2) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Die Vorschläge des Kandidaten sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, begründen jedoch keinen Anspruch. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. Seite 4 von 11

5 (4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission gilt 7 Abs. 6 hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit entsprechend. 9 Schriftliche Prüfungen (1) In den schriftlichen Prüfungen soll der Bewerber nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen und den Weg zur Lösung finden kann. (2) Zahl, Inhalt und Bearbeitungszeit der jeweiligen schriftlichen Prüfungen werden in den Diplomprüfungsordnungen geregelt. (3) Die Themen für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, deren maximale Dauer 4 Stunden betragen kann, werden vom jeweiligen Fachprüfer des Kandidaten gestellt. (4) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind außer vom Fachprüfer durch einen weiteren Prüfer zu bewerten. Die Note gemäß 11 Abs. 1 ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen wird dem Kandidaten mitgeteilt, sobald die Voten der Prüfer vorliegen. Das Bewertungsverfahren soll 4 Wochen nicht überschreiten. 10 Praktische und mündliche Prüfungen (1) In den praktischen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er künstlerische Inhalte und Aufgabenstellungen angemessen darstellen kann. (2) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er Fragestellungen aus dem Bereich seines Studienganges lösen kann und über ein breites Grundwissen verfügt. (3) Zahl, Inhalt und Dauer der praktischen und mündlichen Prüfungen, deren maximale Dauer 45 Minuten beträgt, werden in den Diplomprüfungsordnungen festgelegt. (4) Die Kandidaten können in Einzel- und Gruppenprüfungen geprüft werden. (5) Praktische und mündliche Fachprüfungen in den Pflicht- und Nebenfächern werden vor mindestens zwei Prüfern oder einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer abgelegt. Die Festsetzung der Noten gemäß 11 Abs. 1 erfolgt durch die Prüfer bzw. den Prüfer und den Beisitzer. (6) Zeit und Ort der Prüfung, die Namen der Prüfer und des Kandidaten sowie die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von einem Prüfer oder einem sachkundigen Beisitzer geführt. (7) Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die praktische oder mündliche Fachprüfung bekanntzugeben. 11 Teilnahmebescheinigungen (Testate) (1) Die Belegung von Fächern, die nicht mit einer praktischen, schriftlichen oder mündlichen Prüfung abschließen, muß mit einer Teilnahmebescheinigung (Testat) nachgewiesen werden. Ein Testat wird nur bei Anwesenheit in mindestens 75% der Veranstaltungen erteilt. Es setzt außerdem die aktive Mitarbeit im Einzelunterricht, in Kleingruppen und Seminaren voraus. Fehlt das Testat im künstlerischen Hauptfach bzw. in den künstlerischen Hauptfachbereichen in mehr als einem (1) Semester, muss die Exmatrikulation erfolgen, es sei denn, dass der Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss. (2) Bescheinigungen von Praktika und ggf. Hospitationen erteilt die Institution, in der ein Praktikum oder eine Hospitation wahrgenommen wird. Sie werden nicht im Studienbuch sondern auf einem externen Formular vorgenommen. 12 Feststellungsprüfung (1) Am Ende des sechsten Fachsemesters findet in der Regel eine Feststellungsprüfung im künstlerischen Hauptfach statt. Die Prüfung dauert höchstens zwanzig Minuten. Ist das Ergebnis schlechter als 4,0, kann eine einmalige Wiederholung erfolgen zu einem Termin, den der Prüfungsausschuss festsetzt. Ist dann das Ergebnis wieder schlechter als 4,0, kann das Studium nicht fortgesetzt werden, und es erfolgt die Exmatrikulation. Seite 5 von 11

6 (2) Gibt der Hauptfachlehrer ein positives Votum ab, kann die Feststellungsprüfung entfallen. 13 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ausreichend (4,0) ist. Besteht eine Fachnote aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut über 1,5 bis 2,5 = gut über 2,5 bis 3,5 = befriedigend über 3,5 bis 4,0 = ausreichend über 4,0 = nicht ausreichend (3) Die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens ausreichend (4,0) sind. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Sie ist gemäß Abs. 2 zu bilden. (4) Bei der Bildung der Fachnote und der Gesamtnote wird die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt auch als nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt der betreffende Prüfungsteil als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Der Kandidat kann innerhalb einer Woche nach dem Prüfungstermin verlangen, daß die Entscheidung nach dem Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Ablehnende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 15 Ungültigkeit von Prüfungen Seite 6 von 11

7 (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringen der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2, Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Ist die Diplomprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen. 16 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. II. Diplom-Vorprüfung 17 Zulassung (1) Zur Diplom-Vorprüfung wird zugelassen, wer a) die Voraussetzungen nach 36 des Kunsthochschulgesetzes (KunstHG) erfüllt und mindestens seit zwei Semestern Studierender der Hochschule für Musik Detmold ist, b) ein ordnungsgemäßes Studium nach Maßgabe der Studienordnung und des tatsächlichen Lehrangebotes nachweist. (2) Zur Diplom-Vorprüfung wird nicht zugelassen, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, eine Vor- oder Abschlußprüfung in einem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß innerhalb der festgesetzten Frist zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen a) das Studienbuch und gegebenenfalls Diplomprüfungsnachweise gemäß 5 Abs. 1 sowie b) eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet. 18 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die inhaltlichen und methodischen Grundlagen seines Studienganges erworben hat und seine künstlerische Entwicklung eine erfolgreiche Fortsetzung seines Studiums erwarten läßt. (2) Die das Grundstudium abschließenden Fachprüfungen, die nicht studienbegleitend erbracht wurden, werden innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Wochen zum Ende des 4. Studiensemesters abgelegt. (3) Die Art der einzelnen Prüfungsanforderungen und Prüfungsleistungen wird in den Diplomprüfungsordnungen geregelt. 19 Nichtbestehen und Wiederholung der Diplom-Vorprüfung Seite 7 von 11

8 (1) Die Diplom-Vorprüfung ist nicht bestanden, wenn nicht alle Fachnoten mindestens ausreichend (4,0) lauten. (2) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, nur einmal wiederholt werden, wobei ein Fehlversuch an einer anderen Hochschule anzurechnen ist. Eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf besonderen Antrag möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuß. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. (3) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen für die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung. Diese muß innerhalb des folgenden Semesters abgeschlossen sein. (4) Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 20 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von 4 Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten enthält und vom zuständigen Dekan zu unterzeichnen ist. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber schriftlichen Bescheid, der Auskunft gibt, ob, in welchem Umfang und in welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können. (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. III. Diplomprüfung 21 Zulassung (1) Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer a) die Voraussetzungen nach 36 des Kunsthochschulgesetzes (KunstHG) erfüllt und mindestens zwei Semester Studierender der Hochschule für Musik Detmold war, b) die Diplom-Vorprüfung bestanden hat, c) die sonstigen, in der jeweiligen Diplomprüfungsordnung vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. (2) Zur Diplomprüfung wird nicht zugelassen, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, eine Vor- oder Abschlußprüfung in einem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder einen der übrigen in Abs. 1 geforderten Nachweise nicht erbringt. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß innerhalb der festgesetzten Frist gemäß 5, Abs. 4 zu stellen. Dem Antrag sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule für Musik in Detmold befinden, die unter Abs. 1 aufgeführten Unterlagen und das Studienbuch beizufügen. Ferner ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet. 22 Umfang und Art der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus den Teilprüfungen, der künstlerischen Prüfung, ggf. der künstlerischen und pädagogischen Prüfung sowie aus dem Rigorosum, ggf. der schriftlichen Seite 8 von 11

9 Diplomarbeit. (2) Die Art der einzelnen Prüfungsanforderungen und Prüfungsleistungen wird in den Diplomprüfungsordnungen geregelt. (3) Die Prüfungskommission kann in Hochschulkonzerten, Opern- und Vortragsabenden erbrachte Leistungen berücksichtigen. (4) Die Diplomprüfungsordnungen können Zusatzfächer vorsehen, in denen sich der Kandidat auf Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses einer weiteren Prüfung unterziehen kann. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten mit der Kennzeichnung Zusatzfach in das Diplomzeugnis aufgenommen. Es wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. 23 Diplomarbeit (1) Die Diplomprüfungsordnungen legen fest, in welchen Studiengängen, bzw. Studienrichtungen die Erstellung einer schriftlichen Diplomarbeit vorgesehen wird. (2) Anstelle der schriftlichen Diplomarbeit steht in den rein künstlerischen Studiengängen eine öffentliche Aufführung sowie ein Rigorosum, das außer einem Repertoirenachweis ein von dem Kandidaten selbständig einstudiertes Werk (Pflichtstück) enthalten muß. Einzelheiten für das jeweilige Rigorosum regeln die Diplomprüfungsordnungen. In den übrigen Studiengängen schließt die Diplomarbeit in schriftlicher Form die theoretischen und gegebenenfalls pädagogischen Teile der Ausbildung ab. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig zu bearbeiten. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit und den Betreuer zu machen. (3) Ist eine schriftliche Diplomarbeit anzufertigen, so kann das Thema von jedem gemäß 8 Abs. 1 berechtigten Prüfer an der Hochschule für Musik Detmold ausgegeben und betreut werden. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. (4) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (5) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt drei Monate. Der Ausgabezeitpunkt ist so zu legen, daß die Diplomarbeit spätestens am Ende des 7. Semesters beim Studiengang Musikpädagogik und evangelische und katholische Kirchenmusik, spätestens am Ende des 8. Semesters beim Studiengang Komposition, Studienrichtung Künstlerischer Tonsatz sowie spätestens am Ende des 9. Semesters im Studiengang Musikübertragung abgegeben werden kann. (6) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitung ausnahmsweise bis zu einer Gesamtdauer von vier Monaten verlängern. Weist der Kandidat nach, daß er durch ein unabwendbares Ereignis an der Bearbeitung gehindert ist oder war, so ruht die Bearbeitungszeit für den nachgewiesenen Zeitraum. (7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Diplomarbeit muß gebunden sein und in zwei Exemplaren abgegeben werden. (8) Die Diplomarbeit ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fristgemäß abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so ist sie gemäß 13 Abs. 1 Satz 2 als mit nicht ausreichend (5,0) zu bewerten. (9) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt zwei Gutachter, die die Diplomarbeit bewerten. Einer davon ist der Prüfer, der das Thema gestellt hat. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird ein drittes Gutachten eingeholt. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der besseren Bewertungen. Seite 9 von 11

10 24 Künstlerische Prüfung (1) In der künstlerischen Prüfung soll der Kandidat technisches Können und künstlerische Interpretationsfähigkeit bzw. Stilempfinden und gestalterisches Vermögen durch den Vortrag erarbeiteter Werke oder die Bearbeitung fachspezifischer Aufgaben aus dem Bereich seines Hauptfaches nachweisen. (2) Die Diplomprüfungsordnungen können festsetzen, daß künstlerische Prüfungen öffentlich oder hochschulöffentlich sind. (3) In anderen Prüfungsteilen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission Studierenden, die diese Prüfung anstreben sowie Personen, die ein dienstliches Interesse an den Prüfungen haben, im Rahmen der räumlich und prüfungsbedingten Gegebenheiten die Teilnahme an der Prüfung gestatten, sofern dies nicht vom Kandidaten abgelehnt wird. Diese Regelung gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe der Ergebnisse. Im übrigen gilt die Regelung nach 7 Abs Bewertung der Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt 13 (1). (2) Die Diplomprüfungsordnungen können Regelungen enthalten, daß bei der Errechnung der Gesamtnote unterschiedliche Gewichtungen zugrundegelegt werden. Die Noten der Teilprüfungen werden auf das Diplomzeugnis übernommen, jedoch nicht in die Gesamtnote einbezogen. (3) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden erteilt werden. 26 Nichtbestehen und Wiederholung der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn entweder die Note in der künstlerischen Prüfung, ggf. der künstlerischen und pädagogischen Prüfung oder im Rigorosum, ggf. der schriftlichen Diplomarbeit nicht ausreichend (5,0) lautet. Das gleiche gilt, wenn in einem Teilprüfungsfach die Note nicht ausreichend (5,0) lautet, ohne daß dieses durch eine mindestens befriedigende Note in einem anderen Teilprüfungsfach ausgeglichen ist. Die Prüfungen in den nicht bestandenen Fächern können nur einmal wiederholt werden. Das Nichtbestehen des öffentlichen Prüfungsteils führt zum Abbruch der weiteren Prüfung. Die Künstlerische Prüfung muß insgesamt wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (2) Die Wiederholung muß innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens im nächsten allgemein angesetzten Prüfungstermin erfolgen, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer, nicht von ihm zu vertretender Gründe ein Nachfrist gewährt wird. Im übrigen gilt 17 Abs. (4) 27 Zeugnis und Diplom (1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, gegebenenfalls das Thema und die Note der schriftlichen Diplomarbeit sowie die Prüfungsgesamtnote. In einem Anhang enthält das Zeugnis darüber hinaus die Noten der Teilprüfungsfächer, welche nicht in die Gesamtnote einbezogen werden. Einzelne Diplomprüfungsordnungen können Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Im übrigen gilt 18 entsprechend. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten das Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades und ggf. eine Lehrbefähigung beurkundet. (3) Das Diplom wird vom Rektor der Hochschule für Musik Detmold unterschrieben und mit dem Siegel der Hochschule versehen. IV. Schlußbestimmungen 28 Übergangsvorschrift (1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 1996/97 Seite 10 von 11

11 erstmalig für einen der unter 4 aufgeführten Studiengänge eingeschrieben worden sind. (2) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule für Musik Detmold aufgenommen haben, legen die Zwischen- und Abschlußprüfungen nach den bisher geltenden Prüfungsordnungen ab. Auf Antrag des Kandidaten können die Prüfungen nach dieser Diplomprüfungsordnung abgelegt werden. Der Antrag auf Anwendung dieser Diplomprüfungsordnung ist unwiderruflich. 29 Nachträgliche Verleihung des Diplomgrades Die Hochschule für Musik Detmold verleiht auf Antrag nachträglich den Diplomgrad entsprechend 3 dieser Prüfungsordnung an Personen, welche - die staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer nach der Prüfungsordnung vom 22. Juli 1976 (GABl. NW. S. 483) oder - die Tonmeisterprüfung nach der Prüfungsordnung vom 9. Februar 1981 oder - die staatliche Prüfung für Kirchenmusiker nach der Prüfungsordnung vom 23. April 1974 (GABl. NW. S. 330) an der Hochschule für Musik Detmold mit den Abteilungen Dortmund und Münster bestanden haben. Der Antrag auf nachträgliche Verleihung des Diplomgrades kann an den Prüfungsausschuß der Hochschule für Musik Detmold gerichtet werden. Ihm ist eine amtlich beglaubigte Kopie der nach einer der obigen Ordnungen bestandenen Prüfung beizufügen. 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Diplomprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2002 in Kraft. (2) Diese Prüfungsordnung wird in dem Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.II) veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Detmold vom 23. Oktober 1995 und der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen vom 26. Juni 1997, Az. II A / 023. Detmold, Der Rektor der Hochschule für Musik Detmold Prof. Martin Christian Vogel Seite 11 von 11

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