10 Aufstellung und Änderung der besonderen Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche

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1 Allgemeine Studienordnung der Alanus Hochschule, Alfter/ Bonn, in der Fassung vom 02. Mai 2003 zuletzt geändert zum 01.September 2007 Aufgrund von 2 Absatz 2 und 4, 86, 94 sowie 113 des Hochschulgesetzes NRW (HG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz) HRWG vom (GV. NRW S. 752 hat die Alanus Hochschule zu Alfter/Bonn die folgende besondere Studien- und Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Bewerbung, Aufnahme und Immatrikulation 3 Ziel des Studiums 4 Gliederung und Durchführung des Studiums 5 Studium Generale 6 Studienleistungen 7 Prüfungen und Studienabschlüsse 8 Gasthörer 9 Beurlaubung 10 Aufstellung und Änderung der besonderen Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche 11 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen 1

2 1 Geltungsbereich Die Allgemeine Studienordnung regelt die fächerübergreifenden und für alle Fachbereiche geltenden Bestimmungen der besonderen Studienordnungen der Alanus Hochschule (im Folgenden: Hochschule). 2 Bewerbung, Aufnahme und Immatrikulation (1) Für die Studiengänge an der Hochschule kann als ordentlicher Student nur eingeschrieben werden, wer als allgemeine Voraussetzung über das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein vom Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und über die bezogen auf den Studiengang entsprechende künstlerische Eignung verfügt. Diese künstlerische Eignung wird in einem eigenen Verfahren festgestellt. (2) Soweit ein Studienbewerber für Freie Kunst nicht über die vorgenannten allgemeinen Voraussetzungen verfügt, ist die Aufnahme als ordentlicher Student möglich, wenn eine außerordentliche und hervorragende künstlerische Begabung nachgewiesen wird. Für die Beurteilung ist ein Aufnahmekomitee von Hochschullehrern der Hochschule zuständig, das jährlich vom Senat eingesetzt wird. (3) Ein Studienbewerber für Freie Kunst kann als Gasthörer aufgenommen werden, wenn er nicht über die allgemeinen Voraussetzungen verfügt und über fachentsprechende, künstlerische Eignung verfügt. (4) Sofern die Hochschule zukünftig andere als künstlerische Studiengänge einrichtet, ist neben den allgemeinen Voraussetzungen die Teilnahme an einem Auswahlseminar verbindlicher Bestandteil der Immatrikulation. (5) Die Zulassung zum Studium an der Hochschule setzt eine schriftliche Bewerbung voraus. Der schriftlichen Bewerbung sind ein Lebenslauf, Zeugniskopien und 3 Lichtbilder beizufügen. (6) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach dem Prinzip der willkürfreien Ermessensentscheidung. Die Hochschule richtet ein Aufnahmekomitee ein. Es ist in seinen Entscheidungen unabhängig. Die Entscheidung über die Zulassung eines Bewerbers wird vom Aufnahmekomitee in nicht-öffentlicher Sitzung getroffen. Neben der Überprüfung, ob die Zusammenarbeit zwischen Bewerber und den Hochschullehrern für beide Seiten sinnvoll und fruchtbringend erscheint, gilt die Erfüllung der zuvor beschriebenen Aufnahmekriterien und der zeitliche Eingang der Bewerbung. (7) Die Immatrikulation erfolgt für einen bestimmten Studiengang. (8) Nach der erfolgreichen Aufnahme in einen Studiengang wird ein Studienvertrag geschlossen, der zur Immatrikulation führt. Mit der Immatrikulation wird der Studentenausweis ausgehändigt. Der Studienvertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen nur zum Ende eines Semesters gekündigt werden. 2

3 3 Ziel des Studiums Lehre und Studium sollen vor allem auf die Ausübung eines künstlerischen oder kunstpädagogischen Berufs vorbereiten und die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass der Absolvent zu künstlerischer oder wissenschaftlicher Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird. 4 Gliederung und Durchführung des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in Studienjahre zu jeweils zwei Semestern mit durchschnittlich je 15 Wochen Unterrichtszeit. (2) Es gliedert sich in die Hauptfächer und Nebenfächer des jeweiligen Studienganges und das Studium Generale. Die Studieninhalte werden in den besonderen fachspezifischen Studienordnungen der Fachbereiche geregelt. (3) Die künstlerischen grundständigen Diplom-Studiengänge sind auf mindestens 8 Semester ausgelegt. Das Fach Architektur bildet eine Ausnahme und sieht eine Regelstudienzeit von 10 Semestern vor. (4) Für die Lehrveranstaltungen wird in jedem Semester ein Veranstaltungsverzeichnis erstellt, aus dem die Zuordnung zu den Studienfächern und den Jahrgangsstufen, der Verpflichtungsgrad und der Zeitumfang ersichtlich ist. Der Zeitumfang wird in Semesterwochenstunden (SWS) von je 45 Minuten angegeben. Die Veranstaltungen können fortlaufend oder als Blockveranstaltungen in Epochen angeboten werden. (5) Die Teilnahme an den in den besonderen Studienordnungen aufgeführten Lehrveranstaltungen ist, sofern nicht anders angegeben, obligatorisch. Abweichungen sind nur in Absprache mit dem Fachkollegium möglich. (6) Zum Studium gehört auch die Mitgestaltung von Aktionen an der Hochschule, insbesondere: a) die künstlerische Festgestaltung, b) die öffentlichen Präsentationen der Hochschule, insbesondere der Studienabschlüsse. (7) Vorausgesetzt wird auch die Teilnahme an Fachgruppengesprächen, Hochschulgesprächen und an Mandatsgruppen. Die Ausarbeitung obliegt der Studentenschaft. (8) Die Studierenden organisieren die Reinigung der Räumlichkeiten ihres Fachbereichs verantwortlich. 3

4 5 Studium Generale (1) Das Studium Generale der Hochschule ist ein fachübergreifendes transdisziplinäres Studienangebot. Es wird von der Abteilung Studium Generale angeboten. Die Abteilung Studium Generale wird von einem wissenschaftlichen Hochschullehrer geleitet. Die Leitung der Abteilung wird vom Senat der Hochschule eingesetzt. Die Lehrtätigkeit im Rahmen des Studium Generale soll nur durch Lehrbeauftragte ausgeübt werden, die über eine einschlägige wissenschaftliche Ausbildung in einem anerkannten Hochschulabschluss und in der Regel über die Promotion verfügen. (2) Das Studium Generale bildet keinen eigenständigen Studiengang, sondern ergänzt das künstlerische Fachstudium durch wissenschaftliche Lehrangebote aus den Bereichen Philosophie, Geschichte/Kunstgeschichte, Literaturwissenschaft, Wirtschafts- und Rechtswissenschaft, Pädagogik/Psychologie, Ästhetik und bei Bedarf weitere Sozialwissenschaften sowie optativ die Betätigung in anderen als den selbst studierten Künsten oder die Mitwirkung in Chor und Orchester. In der Auseinandersetzung mit kultur- und geisteswissenschaftlichen Themen und Fragestellungen soll der Student die Möglichkeit erhalten, sich darin fundierte Kenntnisse zu verschaffen, eigenständiges und kritisches Denken zu entwickeln und die Fähigkeit zum Perspektivenwechsel erüben. Es soll ferner dazu beitragen, die Bedeutung von Wissenschaft, Kunst und Gesellschaftsgestaltung in der Gegenwart einschätzen zu lernen. (3) Jeder Student des künstlerischen Fachstudiums (freie Kunst) nimmt im Verlauf seines Studiums obligatorisch an dem Lehrangebot der Abteilung Studium Generale teil. Näheres regelt die besondere Studienordnung. (4) Entscheidet sich der Student für eine Schwerpunktbildung als Zusatzqualifikation innerhalb seines Studiengangs, so gelten nicht die Studienordnung des Studiums Generale, sondern die jeweiligen alternativen schwerpunktbezogenen Studienordnungen und Studienverlaufspläne. 6 Studienleistungen (1) Das Studienbuch dokumentiert durch die Unterschrift des jeweiligen Dozenten die Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen und die erbrachten Leistungen. Die Vollständigkeit des Studienbuches ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung. (2) Jedes Semester der künstlerischen Studiengänge endet mit einem Semesterabschluss der jeweiligen Fachbereiche. Der Semesterabschluss besteht aus der Darstellung der im Semester erarbeiteten Studienergebnisse in Form einer öffentlichen Ausstellung oder Vorführung. Dabei finden Rundgänge bzw. Nachbesprechungen mit ausführlicher Beurteilung der Leistungen durch die Hauptfachdozenten statt. (3) Art und Umfang von Leistungsnachweisen werden in den besonderen Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche geregelt. (4) In den künstlerischen Studiengängen finden Beratungsgespräche als Einzelgespräche mit mindestens einem Hauptfachdozenten statt. Das Einzelgespräch soll dem Studenten eine Beurteilung seines Studienfortschrittes und Hilfestellung für die weitere Studiengestaltung bieten. 4

5 (5) Abwesenheit in den künstlerischen Studiengängen erfordert Entschuldigung. Bei Fehlzeiten von mehr als 25 v.h. gibt der Fachbereich ein Votum über die Zulassung zur Diplomprüfung ab. 7 Prüfungen und Studienabschlüsse (1) Die Diplomhauptprüfung in den künstlerischen Studiengängen als Nachweis der künstlerischen Reife wird in allen Studiengängen am Ende des 8. Semesters, in Architektur am Ende des 10. Semesters erbracht. Näheres hierzu regelt die Allgemeine Diplomprüfungsordnung (2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften kann die Hochschule auch die Vergabe weiterer akademischer Grade wie Magister-, Bachelor- und Masterabschluss beantragen. (3) Art und Umfang von Prüfungsleistungen werden in der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung sowie den besonderen Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche geregelt. 8 Gasthörer (1) Je nach Möglichkeit eines künstlerischen Kurses und Fähigkeit eines Bewerbers können auf dessen Antrag mittels schriftlicher Bewerbung durch das Fachkollegium Gaststudenten, die nicht über die allgemeine Hochschulreife verfügen, aufgenommen werden. (2) Immatrikulierte Studenten, die den Anforderungen des ordentlichen Ausbildungsgangs nicht entsprechen, können in den Status des Gaststudenten überwechseln. Der Wechsel in ein Gaststudium bedarf der Zustimmung des Fachkollegiums. (3) Für Gasthörer gelten keine Regelstudienzeiten. Durch ein Gaststudium kann kein ordentlicher Studienabschluss erworben werden. Auf Wunsch des Bewerbers kann diesem die Teilnahme bescheinigt werden. Die Ableistung von Prüfungs-leistungen ist nicht möglich. (4) Einzelheiten wie die Höhe der Gaststudiengebühr sind in der Gebührenordnung geregelt. Die Teilnahme am Studienangebot wird in individueller Absprache geregelt. (5) Gaststudiengebühren müssen grundsätzlich für ein Semester im voraus bezahlt werden. 9 Beurlaubung Während einer zeitlich begrenzten Beurlaubung aus persönlichen Gründen sind Verwaltungsgebühren fällig. Diese sind in der Gebührenordnung geregelt. 10 Aufstellung und Änderung der besonderen Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche Die Fachbereiche geben sich fachspezifische besondere Studien- und Prüfungsordnungen. Die Aufstellung und Änderung dieser besonderen Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche erfolgen auf Empfehlungen der Fachkollegien. Um wirksam zu werden, bedürfen sie der Verabschiedung durch den Senat. 5

6 11 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Die Allgemeine Studienordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie wird im Internen Mitteilungsblatt der Alanus Hochschule sowie am schwarzen Brett des Rektorats veröffentlicht. (2) Sie findet Anwendung auf alle Studierenden, die am ihr Studium aufgenommen haben. (3) Studierende, die zuvor ihr Studium aufgenommen hatten, können auf gesonderten Antrag in ein Studium nach dieser Studienordnung übergeleitet und eingestuft werden. Sie müssen als allgemeine Voraussetzung über das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und über die bezogen auf den Studiengang entsprechende künstlerische Eignung verfügen. Soweit ein Studienbewerber für Freie Kunst nicht über die vorgenannten allgemeinen Voraussetzungen verfügt, ist die Aufnahme als ordentlicher Student möglich, wenn eine außerordentliche und hervorragende künstlerische Begabung nachgewiesen wird. Die übergeleiteten Studenten haben Auflagen bezüglich Teilnahme- und Leistungsnachweisen zu erfüllen, sofern Unterschiede sich von der früheren zur jetzigen Allgemeinen Studienordnung ergeben. Diese Änderungen der Allgemeinen Studienordnung treten mit Wirkung zum in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom und der Feststellung durch das das MIWFT NRW vom Alfter, Prof. Dr. Marcelo da Veiga Rektor 6

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