Zwei Jahre bekannter Versender

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zwei Jahre bekannter Versender"

Transkript

1 Zwei Jahre bekannter Versender Logistik/Transport Von Marcus Hellmann und Stefan Reinhardt. Der Autor Marcus Hellmann arbeitet als Geschäftsführer der AOB Außenwirtschafts- und Organisationsberatung GmbH und der EUWISA, Europäische Wirtschafts- und Sicherheitsakademie GmbH mit Sitz in Soest. Der Autor Dipl. Betriebswirt (FH) Stefan Reinhardt beschäftigt sich seit 2006 mit der Thematik Zollabwicklung durch Dienstleister, Software im Außenhandel und Sicherheit in der Lieferkette. Reinhardt ist ausgebildeter Sicherheitsbeauftragter und vom LBA zugelassener Ausbilder. Er arbeitet bei der AOB Außenwirtschafts- und Organisationsberatung GmbH und der EUWISA Europäische Wirtschafts- und Sicherheitsakademie GmbH mit Sitz in Soest. Der Zulassungs-Stichtag für die bekannten Versender (bv) am 29. April 2013 liegt fast zwei Jahre zurück und das Spekulieren über die Folgen hat ein Ende. Der Beitrag zeigt die Zulassungszahlen seit 2010 auf, betrachtet die Entwicklung des Status in den anderen EU-Ländern und geht auf die wesentlichen Änderun gen in 2013/2014 und die Herausforderungen für 2015 ein. INHALT Aktueller Stand Aktueller Stand Entwicklung innerhalb der EU Wesentliche Änderungen in 2013 und 2014 Geschäftliche Versender Schulungen Beschäftigungsbezogene Überprüfung (BÜ) bvsp Anlage 6-C, Validierungscheckliste für bekannte Versender Aktualisierung Luftfracht entsteht beim regb Transporteurserklärung Fortlaufende Statusprüfung Entfall des dokumentarischen bekannten Versenders Feedback aus dem Markt Luftfrachtsicherheit außerhalb der EU Mit Stand 29. April 2013 hatten in Deutschland Unternehmen mit Betriebsstätten (Quelle LBA) die Zulassung zum bekannten Versender erhalten. Anfang Oktober 2013 waren rund Firmen als bv zugelassen, es haben sich nach dem Stichtag also noch rund 300 Firmen entschieden, den Status umzusetzen. Knapp ein Jahr später, im Januar 2014 sind es rund Unternehmen mit rund Betriebsstätten, die über eine Zulassung als bekannter Versender verfügen. Zu Anfang September 2014 waren rund Firmen als bekannter Versender zugelassen. Seit dem Stichtag im April 2013 hat sich demnach die Zahl der zugelassenen bekannten Versender um weitere ca. 30 % erhöht. Nur diese Unternehmen können Luftfrachten ohne weitere Kontrollen sicher in die Lieferkette geben. Experten 50 Service-Guide

2 schätzen, dass das Luftfrachtvolumen dieser zugelassenen bekannten Versender ungefähr % der deutschen Luftfracht ausmacht. Die verbleibenden % sind somit unsicher und müssen vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug gesichert werden. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der bv- und regb-zulassungen in Deutschland seit 2010 auf (Quelle LBA): Es ist deutlich zu sehen, dass im Jahr 2013 die Anzahl der bekannten Versender um 125 %, die der reglementierten Beauftragten um 62 % im Vergleich zum Vorjahr zugenommen hat. Entwicklung innerhalb der EU Grundsätzlich ist es nur bedingt sinnvoll, die regb- oder bv-zulassungszahlen innerhalb der EU miteinander zu vergleichen. Dies liegt zum einen daran, dass die wirtschaftliche und auch logistische Situation der Länder unterschiedlich und damit die sich daraus ergebenden Sachzwänge für Unternehmen nicht vergleichbar sind. Quelle: EU Der Auszug aus den EU-Zulassungszahlen macht solche Unterschiede deutlich. Es gibt Länder, in denen sich die logistischen Abläufe so etabliert haben, dass die Unternehmen die Abwicklung überwiegend Zollagenten und Spediteuren überlassen. Damit ist sinnvollerweise und folgerichtig die Anzahl der zugelassenen regb in diesen Ländern signifikant höher als die Anzahl der zugelassenen bv. Die Zahlen sagen aber nichts über das tatsächliche Sicherheitsniveau oder die aktive Teilnahme am System der sicheren Lieferkette aus. Sie lassen auch keinerlei Rückschlüsse auf behördliche Aktivitäten zu. Die Zahlen zeigen einen Trend der westlichen Länder hin zu einer annähernd gleichen Verteilung zwischen bv und regb. Ausnahme ist Frankreich. In den östlichen EU-Ländern dominieren derzeit die zugelassenen regb. Es bleibt abzuwarten, wie sich dort die Entwicklung fortsetzt. Auch in der Schweiz wurde das Konzept zur sicheren Luftfracht analog zu den EU-Vorgaben umgesetzt. Die Zulassungszahlen entsprechen dem Bild der westlichen EU-Länder. Generell waren zum Januar 2014 in der gesamten EU rund regb und bv zugelassen. Deutschland hatte also einen Anteil von ungefähr 31 % bei den regb- und 37 % bei den bv-zulassungen. Schaut man im Vergleich auf die AEO- Zulassungszahlen Anfang 2013 (Quelle: Weerth, Fünf Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, AW-Prax Service-Guide 2014, Seite 46 51), hatte Deutschland einen Anteil von rund 46 % aller AEO-Zulassungen in der EU. Davon entfielen rund 38% auf den Status AEO-F, der im Abschnitt 5 des Selbstbewertungsfragebogens viele Informationen zusammenfasst, die auch ein bekannter Versender oder reglementierter Beauftragter in seinem Sicherheitsprogramm beschreiben muss. Insofern war und ist für Unternehmen, die bereits als AEO-F zugelassen sind, eine Zulassung als sicherer Beteiligter in der Luftfrachtsicherheit durch das Luftfahrt-Bundesamt aufgrund der bereits vorhandenen Prozesse einfacher zu erreichen. In absoluten Zahlen betrachtet ist die bv-/regb-zulassungsquote deutscher Unternehmen bereits im ersten Jahr nach Zulassungsbeginn im Vergleich zum AEO als hoch zu betrachten, wenngleich die vorher prognostizierten Zahlen von bis zu bekannten Versendern bei weitem nicht erreicht wurden und im nachhinein als völlige Fehleinschätzung gesehen werden müssen. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von unklarer Datengrundlage über mangelnde Kenntnis der logistischen Prozesse, unterschiedliches Risikoverständnis, fehlende Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten bis hin zur wirtschaftlich motivierten Hysterie und vielleicht sogar Angstmacherei. Wesentliche Änderungen in 2013 und 2014 Geschäftliche Versender Ende September 2013 reagierte das LBA und verschärfte die Regelungen rund um den Status geschäftlicher Versender, welcher offenbar für mehr Unternehmen als erwartet eine echte Alternative zum bekannten Versender darstellte und mit dem Stichtag angenommen wurde. Das LBA verlangte in seiner News vom erstmals, dass die Sicherheitsbeauftragten beim geschäftlichen Versender analog zu denen beim bekannten Versender die Schulung nach Kapitel der VO (EU) Nr. 185/2010 absolvieren müssen. Voraussetzung zur Teilnahme an der Schulung ist ein Zuverlässigkeitsnachweis gem. 7 LuftSiG. Für die Umsetzung dieser Service-Guide 51

3 Anforderung wurde eine Frist bis zum festgesetzt. Ende November 2013 wurde dann ein neues Muster zur Erstellung des Sicherheitsprogramms für geschäftliche Versender zur Verfügung gestellt und darauf hingewiesen, das ein solches Programm grundsätzlich von jedem geschäftlichen Versender zu erstellen ist. loads/de/s/reglementierter_beauf t r a g t e r / S i c h e r h e i t s p r o g r a m m _ geschaeftlicher_versender.html In der Praxis scheint die Fristsetzung jedoch keine große Konsequenz gehabt zu haben. Alle Schulungsanbieter berichten, dass sie kaum spürbare zusätzliche Schulungsanfragen von bekannten Versendern hatten, was letztlich bedeuten müßte, das nahezu alle geschäftlichen Versender ihren Status aufgegeben haben, da sie nicht mehr über die geforderten Voraussetzungen verfügen. Ob dies tatsächlich so ist, lässt sich nicht objektiv feststellen von größeren Überprüfungsaktivitäten durch das LBA ist ebenfalls nichts bekannt. Es liegt die Vermutung nahe, dass die ausbleibenden Probleme an den Flughäfen und die kalkulierbaren Kosten für die Sicherheitskontrollen der Fracht viele Unternehmen dazu bewegen, den Status als geschäftlicher Versender zurückzugeben. Schulungen Mit Wirkung zum 01. November 2013 veröffentlichte das LBA das neue modulare Schulungssystem. Schulung_Personal/Schulung_Modul. html?nn= Dieses Schulungssystem löste das bis dahin gültige Zulassungsverfahren für Schulungsprogramme ab. Die Musterlehrpläne wurden außer Kraft gesetzt und die alten Schulungsprogramme verloren mit Wirkung zum 1. Februar 2014 ihre Anerkennung. Das Besondere an dem neuen modularen Schulungssystem sind die 32 Module, welche sich in nachfolgende vier Bereiche unterteilen: 1. Grundmodule (2) 2. Verbundmodule (7) 3. Spezialmodule (15) 4. Umschulungsmodule (8) Alle Erstschulungen für die diversen Personalkategorien setzen sich nun aus verschiedenen Modulen dieser vier Bereiche zusammen. Lediglich die Fortbildungen und Auffrischungsschulungen blieben von diesem Modulsystem ausgeschlossen. Einhergehend mit dem neuen Schulungssystem wurde die Schulung nach Kapitel der VO (EU) Nr. 185/2010 von bisher 4 Unterrichtseinheiten (UE) auf nun 7 UE erhöht. Fast zeitgleich mit der Veröffentlichung des modularen Schulungssystems wurde die VO (EU) Nr. 1116/2013 veröffentlicht. Diese fordert die Unterteilung des Personals, welches bislang gem. Kap der VO (EU) Nr. 185/2010 geschult wurde in solches, das Zugang zur Luftfracht hat und solches, das Sicherheitskontrollen durchführt (analog zu den bisherigen Anforderungen z.b. bei bekannten Lieferanten). Es ergeben sich somit die Kategorien: Sicherheitsbeauftragte Schulung nach Kapitel der VO (EU) Nr. 185/ UE Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht Schulung nach Kapitel der VO (EU) Nr. 85/ UE (NEU) Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt Schulung nach Kapitel der VO (EU) Nr. 85/ UE In seiner News vom bestätigte das LBA, dass auch geschulte Sicherheitsbeauftragte, wenn sie andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen an Fracht oder Post durchführen, zusätzlich die Schulung nach Kapitel nachweisen müssen. Dies wird damit begründet, dass die Schulung nicht die erforderlichen Inhalte für die anderen Sicherheitskontrollen als Kontrollen an Fracht oder Post enthalten. Auch Teilanerkennungen durch den Besuch anderer Schulungen wurden ausgeschlossen. Dies trifft i.d.r. jeden bei einem bekannten Versender/reglementierten Beauftragten tätigen Sicherheitsbeauftragten und erfordert unmittelbares Handeln. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 687/2014 Ende Juni 2014 hat das LBA nochmals ausführlich dargelegt, dass ab sofort entgegen der bisherigen Auslegung auch alle Personen zu schulen sind, die ausschließlich Kenntnis von Luftfracht haben, auch wenn sie keinen Zugang dazu haben. Dies gilt, wenn z.b. solche Informationen über das ERP-System abrufbar sind, Mitarbeiter im Rahmen der Vertragsanbahnung davon erfahren oder aufgrund allgemeiner Informationen darauf geschlossen werden kann. Hauptsächlich betroffen sind davon Mitarbeiter aus den Bereichen Vertrieb/Auftragsabwicklung, die bisher in vielen Fällen nicht geschult wurden, da sie keinen Zugang zur Luftfracht hatten. Ob diese Mitarbeiter nach Kap oder der VO (EU) Nr. 185/2010 zu schulen sind, hängt vom Gesamtsicherheitskonzept des Unternehmens ab. Verzichtet werden kann auf die Schulung dieser Mitarbeiter nur in den Fällen, in denen das Unternehmen bis zur finalen Verpackung nicht identifizierbare Massenware herstellt, was auf den Großteil der Unternehmen nicht zutrifft. Nach bisheriger Aussage des LBA gilt diese Schulungsanforderung für alle Personen, die sich Zugang zur Informationen beschaffen können, also in vielen Fällen auch alle dezentralen Vertriebsbüros in Deutschland, der EU und sogar weltweit. Unbeantwortet ist bisher jedoch die Frage, wie diese durchund umgesetzt werden soll den deutschen Behörden fehlen vermutlich die rechtlichen Möglichkeiten zum Umsetzen und der Kontrolle dieser Maßnahmen in anderen Ländern. Beschäftigungsbezogene Überprüfung (BÜ) Im Zeitraum September November 2013 wurden die Anforderungen und Dokumentationspflichten zum Zuverlässigkeitsnachweis auf Basis der beschäftigungsbezogenen Überprüfung mehrfach überarbeitet. Es ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Unternehmen, die ihr Personal mittels der beschäftigungsbezogenen Überprüfung als zuverlässig erklären, aktuell nicht die erforderlichen Daten erhoben haben und das Vorgehen in der richtigen Art dokumentieren. Im Zweifel kann dies bei einer Überprü- 52 Service-Guide

4 fung dazu führen, dass die Zuverlässigkeitsnachweise nicht anerkannt werden. Das aktuelle Musterformular stellt das LBA auf der Homepage zur Verfügung: Versender/ Ueberpruefung_ word. Bei Routine-Kontrollen im Rahmen der laufenden Aufsicht durch die Abteilung S6 wird immer wieder festgestellt, dass vielen Firmen noch nicht bewusst ist, dass sie BÜ, welche z.b. durch den Geschäftsführer einer Zeitarbeitsfirma durchgeführt und bestätigt wurden, nicht mehr anerkennen dürfen, da nur noch der bv (neben der Überprüfung nach 7 LuftSiG) die Zuverlässigkeit wirksam feststellen darf. Datenschutzrechtlich ist dieser Sachverhalt als problematisch einzustufen, denn die Feststellung einer BÜ für Zeit- oder Leiharbeitnehmer durch einen bv bedeutet, dass die Vermittlungsfirma besonders zu schützende personenbezogene Daten an einen Dritten weitergeben muss. Einzig sinnvolle Lösung aus Sicht des Datenschutzes ist in diesen Fällen die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 LuftSiG. bvsp Zu Jahresbeginn 2014 wurde das neue, bereits angekündigte, bekannter Versender Sicherheitsprogramm (bvsp) 2.0 veröffentlicht und innerhalb der ersten Woche auf den Revisionsstand 3.0 angehoben. Zum erfolgte dann eine weitere Revisionsanpassung auf den Stand Versender/MusterBVSP_Rev3_1. Ganz neu ist, dass das Programm nicht mehr als vertraulich eingestuft wurde und jetzt frei auf der Homepage des LBA zugängig ist, so wie alle anderen Muster der Sicherheitsprogramme auch. Dies macht den Umgang auch in vielen Unternehmen erheblich leichter. Das um ein Kapitel gekürzte und an vielen Stellen umgestellte Programm gilt nun für alle Unternehmen, die den Status bekannter Versender beantragen, ab dem verbindlich. Alle bereits zugelassenen bekannten Versender müssen relevante Änderungen seit dem dem LBA im neuen bvsp in seiner aktuellen Revision melden und somit dann die Umstellung/ Anpassung ihres bisherigen Programms auf den neuen Standard vornehmen. Diese Updatevariante erscheint sinnvoll und unternehmensfreundlich, da nicht alle zugelassenen bv gezwungen werden, zum Stichtag ihre Programme umzustellen, auch wenn sich am Status quo nicht geändert hat. Das LBA hat alle Unternehmen über die Revisionsänderungen informiert und fordert zu einer zeitnahen Umsetzung auf, was letztlich vermuten läßt, dass entsprechende Kontrollen durchgeführt werden. Anlage 6-C, Validierungscheckliste für bekannte Versender Aktualisierung Zudem veröffentlichte das LBA im Januar 2014 auch die offizielle Validierungsprüfliste für bekannte Versender (Anlage 6-C), sodass sich nun jeder zugelassene bv sowie jeder Antragssteller ein klares Bild davon verschaffen kann, welche Fragen in einem Zulassungsaudit gestellt werden und sich vorab selbst überprüfen. Die Checkliste wurd im Hinblick auf die VO (EU) 687/2014 nochmals überarbeitet. Versender/Validierungspruefliste. Luftfracht entsteht beim regb Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 687/2014 Ende Juni 2014 wurde als wesentliche Neuerung ein neuer Sicherheitsstatus für Luftfracht eingeführt. Seit dieser Zeit kann sichere Luftfracht unter bestimmten Bedingungen auch beim regb entstehen. Sie bekommt dann z.b. die Kennzeichnung SPX by RA. Möglich ist dies jedoch nur, wenn die Fracht neutral beim regb eingelagert wurde und der regb selbstständig und ohne Anweisung des Versenders zur Erfüllung eines Auftrags beliebige Packstücke auswählen und zur Luftfracht bestimmen kann. Dieses Verfahren kommt typischerweise bei Massenwaren vor und kann daher von den meisten Firmen nicht angewendet werden. Zudem ist die Anwendung erst zulässig, wenn der regb das Verfahren als TPL (Third Party Logistics Provider) in seinem Sicherheitsprogramm beschrieben hat und eine Überprüfung/ Bestätigung durch das LBA erfolgt ist. Transporteurserklärung Auf Basis der VO (EU) Nr. 687/2014 wurde im August 2014 die Transporteurserklärung angepasst. Versender/Transporteurserklae rung_300. Mit dieser aktualisierten Fassung ist es möglich, Transporte auch wieder an Subunternehmer zu übergeben. Die Vergabe ist zulässig, sofern der Subunternehmer auch eine Transporteurserklärung mit dem regb/bv geschlossen hat, der die Erstvergabe bestimmt hat, oder wenn er als Subunternehmer von einer Behörde zugelassen wurde (als regb). Der Transport darf aber auch vergeben werden, wenn der unterzeichnende Transporteur bestätigt, dass er das in der Erklärung festgelegte Sicherheitsniveau garantiert und den Auftrag nicht an weiteren Transporteur vergibt. Verantwortlich für die Umsetzung ist der Transporteur, der den Unterauftrag vergibt. Diese Regelung schafft mehr Flexibilität in der Transportabwicklung, birgt aber die große Gefahr, dass die in der Transporteurserklärung geforderten Kontrollen niemals durchgeführt werden, da wieder die Situation entstanden ist, dass die Kontrolle von denen durchgeführt werden sollen, die wirtschaftlich abhängig sind. Das hat schon bei der VO (EG) Nr. 2320/2002 nicht funktioniert und wurde genau deshalb mit den VO (EG) Nr. 300/2008 und (EU) Nr. 185/2010 geändert. Fortlaufende Statusprüfung Das LBA hat Anfang August 2014 angekündigt, nach der Sommerpause 2014 mit den fortlaufenden Statusprüfungen der zugelassenen bekannten Versender zu beginnen. Die meisten bv sind dazu auch bereits angeschrieben worden. Im Rahmen dieser Statusprüfung wird anhand der Validierungscheckliste gem. Anlage 6-C (s.o.) oder Teilen daraus überprüft, ob die vom bv im bvsp gemachten Angaben noch der Realität entsprechen. Mir erfolgreich Service-Guide 53

5 bestandener Statusprüfung wird die Zulassung als bv in der EU-Datenbank um weitere fünf Jahre ab dem Überprüfungsdatum geändert. Damit wird die ursprüngliche Regelung einer Zulassung für einen fixen Zeitraum von fünf Jahren ersetzt. Die Regelung schafft im Hinblick auf die große Anzahl zugelassener bv in einem relativ kurzen Zeitraum die Möglichkeit, die erforderlichen Überprüfungen sinnvoll auf die Jahre zu verteilen. Die ersten Statusprüfungen sind erfolgt. In diesen wurde besonderes Augenmerk auf Zuverlässigkeits- und Schulungsnachweise sowie den Entstehungszeitpunkt der Luftfracht gelegt. Entfall des dokumentarischen bekannten Versenders Im Umfeld der Neuerungen ist das LBA nach der Sommerpause 2014 dazu übergegangen, die sog. dokumentarischen bekannten Versender zu überprüfen. Problem bei diesen ist, dass sie in den meisten Fällen neutrale Waren zu einem Dienstleister (Verpacker, Lagerhalter oder Spediteur) geben und diesem dann über einen Abruf mitteilen, dass eine Ware als Luftfracht versendet werden soll. In der Vergangenheit wurde diese Konstellation sehr häufig so gelöst, dass das produzierende Unternehmen den bv-status erlangte und die Ware somit als sicher galt, wenn der Dienstleister als regb zugelassen war, da die Ware ja dann von einem bv übergeben worden war. Dies ist seit Juli 2014 nicht mehr zulässig und gilt nur noch für Waren, die explizit als Luftfracht übergeben wurden. Praktiziert wurde in 2013 bisweilen die Lösung, dass der Dienstleister eine Doppelzulassung als regb und bv beantragte, was für ihn jedoch bedeutete, zwei Sicherheitsprogramme erstellen und pflegen zu müssen. Sollte es sich um Massenwaren handeln, ist ggf. die TPL-Regelung anwendbar. In allen anderen Fällen gilt die übergebene Ware als unsicher und muss einer Kontrolle zugeführt werden. Vielen Unternehmen ist diese Problematik noch immer nicht ausreichend bewusst. Bei ihnen besteht dringender Handlungs- und Anpassungsbedarf. Feedback aus dem Markt Bereits im dritten Quartal 2013 war von den ersten zugelassenen bekannten Versendern zu hören, dass sie intensiv darüber nachdenken, die behördliche Zulassung zurückzugeben. Nach grundlegenden Analysen der Kosten für den Erhalt des Status und denen für die Abwicklung ohne den Status, scheint bei einigen als Ergebnis herausgekommen zu sein, dass ein Aufrechterhalten des Status organisatorisch nicht notwendig und wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Angesichts der ursprünglich skizzierten Schreckensszenarien von Staus um die Flughäfen, beschädigter oder stehen gebliebener Ware scheint in der Realität nicht viel übrig geblieben zu sein. Immer wieder tauchen Berichte von Augenzeugen auf, die erklären, dass Luftfracht in großen Mengen ungesichert verladen wird nachhaltige Beweise dafür sind bisher bei den durchgeführten Kontrollen offenbar ausgeblieben. Luftfrachtsicherheit außerhalb der EU Ein wichtiger Aspekt ist die Bemühung um Sicherheit von Transfer- und Transitfracht aus Ländern außerhalb der EU. Die Problematik der Jemen- Bombe 2010 (Sprengstoff in der Patrone eines Laserdruckers, der mit einem Paketdienst befördert wurde) hat gezeigt, dass es nicht ausreicht, die Sicherheitsbemühungen ausschließlich auf das eigene Land zu beschränken. Befinden sich gefährliche Gegenstände bereits an Bord eines Flugzeugs, ist es zu spät. Die EU hat darauf reagiert und die VO (EU) Nr. 185/2010 erweitert. Mit der VO (EU) Nr. 1082/2012 wurde der Status des ACC3 (Air Cargo/Mail Carrier operating into the Union from a Third Country Airport) ins Leben gerufen. Liegt der letzte Abflugflughafen (LPD) vor Erreichen der EU nicht in einem Land, dass auf der sog. grünen Liste steht, gilt die Fracht nur dann als sicher, wenn das befördernde Luftfahrtunternehmen an diesem Flughafen durch die zuständige nationale Behörde des EU-Mitgliedstaates, dem die Fluggesellschaft (geregelt in der VO (EU) Nr. 394/2011) zugeordnet ist, als ACC3 anerkannt und zuvor durch einen unabhängigen EU-Validierer überprüft wurde. Diese Validierung war zum verbindlich vorgeschrieben. Liegt keine gültige Validierung vor, gilt sämtliche Fracht als unsicher und muss mit Erreichen des EU-Gebietes (also am ersten EU-Flughafen) vollständig kontrolliert und gesichert werden. Die Praxis zeigt auch hier, dass nur ein Bruchteil betroffener Unternehmen bis zur Erstellung des Artikels eine Zulassung als ACC3 erreicht hat. In vielen Fällen wurden Wege für eine Übergangslösung gefunden, die letztlich dazu führen, dass die alten Regelungen noch weiter genutzt werden können. Die Anzahl der ausgebildeten und verfügbaren EU-Validatoren ist noch überschaubar. Sie betrug Ende September 2013 die Zahl von 38 Personen, von denen fünf aus Deutschland stammten. Zum Januar 2014 waren es 82 Personen, davon 24 aus Deutschland. Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Ländern beziehen, die nicht auf der grünen Liste stehen, sollten prüfen, ob ihnen ggf. Verzögerungen aufgrund von zusätzlichen Sicherheitskontrollen bei der Einfuhr der Waren in die EU drohen. Mit der VO (EU) Nr. 654/2013 wurde die Möglichkeit geschaffen, die sichere Lieferkette auch im Drittstaat aufzubauen. Durch Einführung des RA3 (regb im Drittstaat) und KC3 (bv im Drittstaat) kann im Drittstaat eine sichere Lieferkette nach EU-Standard vom bv über den regb zur Luftfahrtgesellschaft aufgebaut werden. RA3 und KC3 müssen von einem EU-Validierer nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 654/2013 überprüft und zugelassen sein. Für größere Unternehmen/Konzerne bietet dies die Chance zur durchgehenden Abbildung einer sicheren Lieferkette aller Luftfrachttransporte und sollte im Hinblick auf Transportzeiten und die Erfordernisse der Supply Chain unbedingt geprüft werden. 54 Service-Guide

Newsletter: Februar 2016

Newsletter: Februar 2016 1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.

Mehr

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER 02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen

Mehr

Wann sollten die bereits Bekannten Versender den Antrag auf behördliche Zulassung als Bekannter Versender stellen?

Wann sollten die bereits Bekannten Versender den Antrag auf behördliche Zulassung als Bekannter Versender stellen? MERKBLATT Standortpolitik NEUREGELUNGEN FÜR LUFTFRACHTVERSENDER: LUFTSICHERHEITSVORSCHRIFT (VO (EG) NR. 300/2008) TRITT AB 29. APRIL 2010 IN KRAFT Luftfrachtsendungen werden seit dem 11. September 2001

Mehr

Sichere Lieferkette im Luftverkehr - Einführung. Fachgebiet Flugführung und Luftverkehr Forschungsstelle Sicherheit

Sichere Lieferkette im Luftverkehr - Einführung. Fachgebiet Flugführung und Luftverkehr Forschungsstelle Sicherheit - Einführung Hintergrund Einführung (EU) der Begriffe: Reglementierter Beauftragter (regb) Unternehmen verantwortlich für den Transport (und ggf. die Lagerung und Verpackung) von Luftfracht zum Flughafen

Mehr

Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders

Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders 1/ 6.12.2011, Abteilung Industrie und Verkehr Gliederung Überblick über die 3 Wege und die laufende

Mehr

Der Weg zum bekannten Versender STRENGE FORUM - Gütersloh, 25. April 2013 Referat S 4 Zulassung bekannte Versender Referent: Bernd Pickahn

Der Weg zum bekannten Versender STRENGE FORUM - Gütersloh, 25. April 2013 Referat S 4 Zulassung bekannte Versender Referent: Bernd Pickahn Der Weg zum bekannten Versender STRENGE FORUM - Gütersloh, 25. April 2013 Referat S 4 Zulassung bekannte Versender Referent: Bernd Pickahn 05.03.2012 Folie 0 Themen Luftfahrt-Bundesamt 1. Verfahren der

Mehr

Sicherheitsmaßnahmen in der Luftfrachtlogistik Harald Zielinski Head of Security and Environmental Management Lufthansa Cargo

Sicherheitsmaßnahmen in der Luftfrachtlogistik Harald Zielinski Head of Security and Environmental Management Lufthansa Cargo Sicherheitsmaßnahmen in der Luftfrachtlogistik Harald Zielinski Head of Security and Environmental Management Lufthansa Cargo Die Situation 1 Die Situation Nach 9/11 haben sich diese wesentlichen Prinzipien

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Grundlagen und Folgen der gegenseitigen Anerkennung

Grundlagen und Folgen der gegenseitigen Anerkennung AEO und bv/regb Grundlagen und Folgen der gegenseitigen Anerkennung Im Sommer 2014 wurden im EU-Amtsblatt zwei neue Durchführungsverordnungen veröffentlicht, welche den Grundstein zur gegenseitigen Anerkennung

Mehr

Eingangsseite Umwelt-online

Eingangsseite Umwelt-online Mit dem Erwerb einer Lizenz haben Sie die Möglichkeit, sich ein auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Kataster zu erstellen. Die Funktionen dieses Rechtskataster wird nachstehend erläutert. Eingangsseite Umwelt-online

Mehr

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an

Mehr

GATEWAY Consultants Unternehmensberatungs- und Beteiligungsgesellschaft mbh

GATEWAY Consultants Unternehmensberatungs- und Beteiligungsgesellschaft mbh Der Weg zum Bekannten Versender Vortrag im Rahmen der Informationsveranstaltung der IHK München und Oberbayern am 16.10.2012 in München Agenda / Leitfragen 1. Rechtliche Grundlagen des Bekannten Versenders

Mehr

IHK Kassel. Inhalte und Regelungen Regelungen zur Umsetzung der VO (EG) 1875/200. Stefan Reinhardt AUS ERFAHRUNG BESSER BERATEN

IHK Kassel. Inhalte und Regelungen Regelungen zur Umsetzung der VO (EG) 1875/200. Stefan Reinhardt AUS ERFAHRUNG BESSER BERATEN IHK Kassel Inhalte und Regelungen Regelungen zur Umsetzung der VO (EG) 1875/200 Stefan Reinhardt Welcher Status ist der richtige? AEO C???. Lohnt es sich den AEO C zu beantragen? Wenn das Unternehmen ohnehin

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Anleitung für die Online-Bewerbung über LSF auf Lehrveranstaltungen aller Lehramtsstudiengänge

Anleitung für die Online-Bewerbung über LSF auf Lehrveranstaltungen aller Lehramtsstudiengänge Einloggen: Eingabe von Benutzername und Passwort Benutzername = Matrikelnummer (z.b. 999999) Passwort = Geburtsdatum (z.b. 31.12.1998) wird angezeigt als ********** Nach dem ersten Einloggen sollten sie

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Kompetente Beratung und Schulungen rund um die Themen:

Kompetente Beratung und Schulungen rund um die Themen: Luftsicherheit h i Wir bieten Ihnen: Kompetente Beratung und Schulungen rund um die Themen: - Security / Luftsicherheit h it (z.b. Reglementierter Beauftragter / Lieferant, Bekannter Versender) - Qualitätsmanagement

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

FAQ 04/2015. Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter. https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921

FAQ 04/2015. Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter. https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921 FAQ 04/2015 Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter mit https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921 Dieser Beitrag stammt aus dem Siemens Industry Online Support. Es

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Einführung Mit welchen Erwartungen gehen Jugendliche eigentlich in ihre Ausbildung? Wir haben zu dieser Frage einmal die Meinungen von Auszubildenden

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Zwischenablage (Bilder, Texte,...)

Zwischenablage (Bilder, Texte,...) Zwischenablage was ist das? Informationen über. die Bedeutung der Windows-Zwischenablage Kopieren und Einfügen mit der Zwischenablage Vermeiden von Fehlern beim Arbeiten mit der Zwischenablage Bei diesen

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das

Mehr

Zahlenwinkel: Forscherkarte 1. alleine. Zahlenwinkel: Forschertipp 1

Zahlenwinkel: Forscherkarte 1. alleine. Zahlenwinkel: Forschertipp 1 Zahlenwinkel: Forscherkarte 1 alleine Tipp 1 Lege die Ziffern von 1 bis 9 so in den Zahlenwinkel, dass jeder Arm des Zahlenwinkels zusammengezählt das gleiche Ergebnis ergibt! Finde möglichst viele verschiedene

Mehr

Speicher in der Cloud

Speicher in der Cloud Speicher in der Cloud Kostenbremse, Sicherheitsrisiko oder Basis für die unternehmensweite Kollaboration? von Cornelius Höchel-Winter 2013 ComConsult Research GmbH, Aachen 3 SYNCHRONISATION TEUFELSZEUG

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Inhalt. 1. Einleitung Hilfe, mein Kind kann nicht richtig schreiben und lesen! Seite

Inhalt. 1. Einleitung Hilfe, mein Kind kann nicht richtig schreiben und lesen! Seite Inhalt 1. Einleitung Hilfe, mein Kind kann nicht richtig schreiben und lesen! 2. Praxisbeispiele Wie sieht ein Kind mit Legasthenie? Wie nimmt es sich wahr? 3. Begriffsklärung Was bedeuten die Bezeichnungen

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online. Stand: Dezember 2006. Schulmanagement weltweit

Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online. Stand: Dezember 2006. Schulmanagement weltweit Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online Stand: Dezember 2006 Schulmanagement weltweit Einleitung Ab sofort werden die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in DSD-Online

Mehr

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele

Mehr

Projektmanagement in der Spieleentwicklung

Projektmanagement in der Spieleentwicklung Projektmanagement in der Spieleentwicklung Inhalt 1. Warum brauche ich ein Projekt-Management? 2. Die Charaktere des Projektmanagement - Mastermind - Producer - Projektleiter 3. Schnittstellen definieren

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Sicherung, Verpackung und Transport Ihrer Luftfracht

Sicherung, Verpackung und Transport Ihrer Luftfracht MT Logistik Sicherung, Verpackung und Transport Ihrer Luftfracht Sicherung Verpacken Abflug Fraport AG Sicher oder unsicher? Luftsicherheit gem. VO (EG) 300/2008 und VO (EU) 185/2010 Seit den Anschlägen

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

WinWerk. Prozess 6a Rabatt gemäss Vorjahresverbrauch. KMU Ratgeber AG. Inhaltsverzeichnis. Im Ifang 16 8307 Effretikon

WinWerk. Prozess 6a Rabatt gemäss Vorjahresverbrauch. KMU Ratgeber AG. Inhaltsverzeichnis. Im Ifang 16 8307 Effretikon WinWerk Prozess 6a Rabatt gemäss Vorjahresverbrauch 8307 Effretikon Telefon: 052-740 11 11 Telefax: 052-740 11 71 E-Mail info@kmuratgeber.ch Internet: www.winwerk.ch Inhaltsverzeichnis 1 Ablauf der Rabattverarbeitung...

Mehr

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL [Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL Was bedeutet Customer Service by KCS.net? Mit der Einführung von Microsoft Dynamics AX ist der erste wichtige Schritt für viele Unternehmen abgeschlossen.

Mehr

Informationsblatt Luftfrachtsicherheit

Informationsblatt Luftfrachtsicherheit Seite 1 von 5 Informationsblatt Luftfrachtsicherheit Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs sind in den vergangenen Jahren nationale und europäische Sicherheitskonzeptionen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Schnelleinstieg in die (cs) AuftragPro

Schnelleinstieg in die (cs) AuftragPro Schnelleinstieg in die (cs) AuftragPro Starten der Anwendung Entpacken Sie das herunter geladene Archiv. Der entstandene Ordner (cs) AuftragPro enthält alle benötigten Komponenten der Anwendung. Öffnen

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

HANDBUCH PHOENIX II - DOKUMENTENVERWALTUNG

HANDBUCH PHOENIX II - DOKUMENTENVERWALTUNG it4sport GmbH HANDBUCH PHOENIX II - DOKUMENTENVERWALTUNG Stand 10.07.2014 Version 2.0 1. INHALTSVERZEICHNIS 2. Abbildungsverzeichnis... 3 3. Dokumentenumfang... 4 4. Dokumente anzeigen... 5 4.1 Dokumente

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Handbuch Amos Ersteller: EWERK MUS GmbH Erstellungsdatum: 17.02.2011

Handbuch Amos Ersteller: EWERK MUS GmbH Erstellungsdatum: 17.02.2011 Handbuch Amos Ersteller: EWERK MUS GmbH Erstellungsdatum: 17.02.2011 Inhalt 1 Vorwort... 3 2 Installation... 4 2.1 Voraussetzungen... 4 2.2 Installation... 4 3 Einstellungen und Funktionen... 5 3.1 ankommende

Mehr

Beispielfragen L4(3) Systemauditor nach AS/EN9100 (1st,2nd party)

Beispielfragen L4(3) Systemauditor nach AS/EN9100 (1st,2nd party) Allgemeine Hinweise: Es wird von den Teilnehmern erwartet, dass ausreichende Kenntnisse vorhanden sind, um die Fragen 1.1 bis 1.10 unter Verwendung der EN 9100 und ISO 19011 innerhalb von 20 Minuten zu

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Excel Arbeitszeiterfassung

Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Arbeitszeiterfassung Version 2013 08 19 4.1 DE Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Copyright (C) 2007 2013, stallwanger IT.dev process and controlling. All rights reserved. 1 Vorwort

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6

1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 Inhalt 1. Einführung 2 2. Erstellung einer Teillieferung 2 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 4. Erstellung einer Sammellieferung/ Mehrere Aufträge zu einem Lieferschein zusammenfassen 11 5. Besonderheiten

Mehr

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

lernen Sie uns kennen...

lernen Sie uns kennen... KARRIERE lernen Sie uns kennen... Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Steuerberatungskanzlei. Nachfolgend möchten wir Ihnen Gelegenheit bieten, uns und unsere Denkweise näher kennenzulernen. Im Grunde

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

Luftfrachtsicherheit im Wandel der Zeit

Luftfrachtsicherheit im Wandel der Zeit Luftfrachtsicherheit im Wandel der Zeit Roland Mandel Teamleiter Luftsicherheit Lufthansa Cargo Sicherheit und Umweltmanagement Frankfurt, 9. Mai 2014 Grundlagen der Luftfrachtsicherheit Fracht und Post

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Abschnitt 2 Vier Fragen, jeweils 5 Punkte pro Frage erreichbar (Maximal 20 Punkte)

Abschnitt 2 Vier Fragen, jeweils 5 Punkte pro Frage erreichbar (Maximal 20 Punkte) Abschnitt 1 2. Listen Sie zwei Abschnitte von ISO 9001 (Nummer und Titel) auf. die das Qualitätsmanagementprinzip Systemorientierter Ansatz unterstützen. (2 Punkte) Abschnitt 2 Vier Fragen, jeweils 5 Punkte

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Luftfrachtsicherheit > Bundesministerium verschärft die Kontrollen der Lieferkette für Luftfracht

Luftfrachtsicherheit > Bundesministerium verschärft die Kontrollen der Lieferkette für Luftfracht CARGOUPDATE Frankfurt > 6. Dezember 2010 Luftfrachtsicherheit > Bundesministerium verschärft die Kontrollen der Lieferkette für Luftfracht Sehr geehrte Damen und Herren, in den vorangegangenen Cargo Updates

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien Sie haben von der VR DISKONTBANK GmbH ein signiertes PDF-Dokument (i.d.r. eine Zentralregulierungsliste mit dem Status einer offiziellen Rechnung) erhalten und möchten nun die Signatur verifizieren, um

Mehr

ES GEHT NICHTS ÜBER EX-AZUBIS, Leiter der Fertigung, Produktbereich Blech, bei

ES GEHT NICHTS ÜBER EX-AZUBIS, Leiter der Fertigung, Produktbereich Blech, bei 20 Vertrauen aufbauen ES GEHT NICHTS ÜBER EX-AZUBIS, Leiter der Fertigung, Produktbereich Blech, bei ThyssenKrupp schwört auf seine Azubis. Einer von ihnen,, wurde sogar Deutschlands Bester. Was sagt der

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

EU-Zulassung für Großküchen

EU-Zulassung für Großküchen DE EV 9999999 EG EU-Zulassung für Großküchen Strengere Auflagen für das Hygienemanagement Jetzt Klarheit über Zulassungspflicht verschaffen! Rechtliche Grundlagen der EU-Zulassung Welche Betriebe benötigen

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft

Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft Institut für Wachstumsstudien www.wachstumsstudien.de IWS-Papier Nr. 1 Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland 1950 2002.............Seite 2 Relatives Wachstum in der

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

UMSTELLUNG DER RÖNTGEN-SCHNITTSTELLE DÜRR-DBSWIN AUF DÜRR-VDDS

UMSTELLUNG DER RÖNTGEN-SCHNITTSTELLE DÜRR-DBSWIN AUF DÜRR-VDDS UMSTELLUNG DER RÖNTGEN-SCHNITTSTELLE DÜRR-DBSWIN AUF DÜRR-VDDS Pionier der Zahnarzt-Software. Seit 1986. 1 Seite 1/5 Diese Anleitung soll Ihnen dabei helfen, eine bestehende DBSWIN-Anbindung über den Patientendatenexport

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

1 Mathematische Grundlagen

1 Mathematische Grundlagen Mathematische Grundlagen - 1-1 Mathematische Grundlagen Der Begriff der Menge ist einer der grundlegenden Begriffe in der Mathematik. Mengen dienen dazu, Dinge oder Objekte zu einer Einheit zusammenzufassen.

Mehr

So funktioniert das online-bestellsystem GIMA-direkt

So funktioniert das online-bestellsystem GIMA-direkt So funktioniert das online-bestellsystem GIMA-direkt Loggen Sie sich mit Ihren Anmeldedaten, die Sie von GIMA erhalten haben, in das Bestellsystem ein. Sollten Sie noch keine Anmeldedaten haben und Für

Mehr