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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Ilja Seifert, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/10576 Zwangsbehandlungen in Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller FreiheitundSelbstbestimmungdesMenschensindeinhohesGutundnicht voneinanderzutrennen.beipsychischerkranktenmenschenkönnenmitder BegründungzuerwartenderFremd-oderEigengefährdungelementareMenschen-sowieBürgerinnen-undBürgerrechteaufFreiheitundSelbstbestimmungeingeschränktoderentzogenwerden.DieFrage,oboderunterwelchen UmständeneinEntzugderFreiheitundSelbstbestimmungstattfindendarfund wannerrechtmäßigist,wirdausverschiedenenperspektivenkontroversdiskutiertundunterschiedlichbeantwortet.zumeinengiltes,menschenmitseelischenleidenoptimaleversorgungundhilfezugewähren.bürgerinnenund BürgerhabeneinenAnspruchaufSchutzvorGewaltauchdurchunzurechnungsfähigeGewalttätige.AufderanderenSeiteberührtderEntzugderFreiheitfürMenschen,diekeineStraftatbegangenhaben,sondernnurunterUmständensichselbstodereventuellanderegefährdenkönnten,dieGrenzender Rechtsstaatlichkeit.DieBehandlungunterZwangstelltfürdieBetroffenen einenenormeneingriffindasrechtaufselbstbestimmungdarundwirdzudemalsbeängstigendebedrohungssituationwahrgenommen.vordiesemhintergrundhatdasbundesverfassungsgerichtinseinemurteilvom23.märz 2011 (2BvR882/09)dieRegelungenzurZwangsbehandlungimMaßregelvollzugsgesetzvonBaden-Württembergfürunzureichenderklärt.Inzwischen hatsichinderrechtsprechungderbetreuungsgerichtedieauffassungdurchgesetzt,dassdieseentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsauchüber Baden-WürttembergsowieüberdenMaßregelvollzughinausAnwendungfindenmuss.Insbesonderegiltes,dieFragezubeantworten,inwieweitbestehendegesetzlicheRegelungenüberZwangsbehandlungendenvomBundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügen. Vorbemerkung der Bundesregierung VorabsollzurSachverhaltsdarstellungfestgestelltwerden,dassdievonden FragestellernbenannteEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom 23.März2011 6Absatz1Satz2desrheinland-pfälzischenLandesgesetzes DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom13.September2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode überdenvollzugfreiheitsentziehendermaßregelnbetraf.inbaden-württembergistdiemaßgeblicheregelungüberdieunterbringungpsychischkranker durcheineentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsvom12.oktober2011 (2 BvR 633/11) für verfassungswidrig erklärt worden. ZudervondenFragestellernaufgeworfenenFrage,inwieweitbestehendegesetzlicheRegelungenüberZwangsbehandlungendenvomBundesverfassungsgerichtaufgestelltenAnforderungengenügen,wirdaufzweiEntscheidungen desbundesgerichtshofsvom20.juni2012 (BGHXIIZB99/12undXIIZB 130/12)zu 1906Absatz1Nummer2desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB) hingewiesen.derbundesgerichtshofhatindenbeschlüssenseinebisherige ständigerechtsprechungaufgegebenundausgeführt,esfehleaneinerdenverfassungsrechtlichenanforderungengenügendengesetzlichengrundlagefür einebetreuungsrechtlichebehandlunggegendennatürlichenwillendespatienten.zudendarausabzuleitendenkonsequenzenwirdaufdienachfolgenden Antworten verwiesen. 1.WievieleMenschenbefindensichnachKenntnisderBundesregierung jährlichgegenihren (oderohneihren)willenineinerpsychiatrischeneinrichtung (bittechronologischabdemjahr2000angeben,nachmaßregelvollzugundalleinkrankheitsbedingterunterbringunginpsychiatrischen Einrichtungen und nach Bundesländern unterscheiden)? EsistzwischenzivilrechtlichenUnterbringungennachdemBetreuungsrecht, strafrechtlichenunterbringungennachdemstrafgesetzbuch (StGB)undöffentlich-rechtlichenUnterbringungennachdenPsychisch-Kranken-bzw.Unterbringungsgesetzenzudifferenzieren.DiePsychisch-Kranken-bzw.Unterbringungsgesetze fallen in die alleinige Zuständigkeit der Länder. EinezivilrechtlicheUnterbringungeinesBetreutendurchseinenBetreuerkann zurabwehreinerselbstgefährdunggemäß 1906Absatz1Nummer1BGB und/oderzurdurchführungvonärztlichenmaßnahmengemäß 1906Absatz1 Nummer2BGBerfolgen.EbensokanneineUnterbringungeinerPersondurch einenbevollmächtigtenerfolgen,soweiteineschriftlichevollmachtdiesemaßnahmenausdrücklichumfasst ( 1906Absatz5inVerbindungmitAbsatz1 BGB).VomBetreueroderBevollmächtigtenveranlassteUnterbringungennach 1906Absatz1BGBbedürfendergerichtlichenGenehmigung.DieZahlder erteiltengerichtlichengenehmigungenvonunterbringungennachbetreuungsrechtwirdineinerjährlichdurchgeführtensondererhebungzubetreuungsverfahrenerhoben.danachsindimjahr ,imjahr ,imjahr ,imJahr ,imJahr ,imJahr , imjahr ,imjahr ,imjahr ,imjahr ,imJahr undimJahr betreuungsrechtlicheUnterbringungengerichtlichgenehmigtworden.FürdieJahre2002bis2007sind diesezahlenohneangabenaushamburg.fürdaslaufendejahr2012liegen nochkeinezahlenvor.beidiesenzahlenistzuberücksichtigen,dassdieunterbringungennichtzwingendineinerpsychiatrieerfolgtseinmüssen,zudenken istz.b.auchandiegeschlosseneabteilungeinersenioreneinrichtung.ferner lässtsichderstatistiknichtentnehmen,auswelchemgrunddieunterbringung erfolgtist.dienachfolgendeaufschlüsselungnachländernistabdemjahr 2004 möglich.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10712 Anordnung bzw. Genehmigung der Unterbringung nach 1906 Absatz 1 BGB Baden- Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Nordrhein- Niedersachen Vorpommern Westfalen *2004 bis 2007 ohne Angaben aus Hamburg Rheinland- Schleswig- Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Pfalz Holstein Thüringen Deutschland DieZahlenzudenöffentlich-rechtlichenUnterbringungennachdenPsychisch- Kranken-bzw.UnterbringungsgesetzenwerdenineinerZusammenstellungder GeschäftsübersichtenderAmtsgerichteerfasst,dieabdemJahr2003auchnach Ländern aufgeschlüsselt sind.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Unterbringungen nach PsychKG der Länder Baden- Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Nordrhein- Niedersachen Vorpommern Westfalen Rheinland- Schleswig- Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Pfalz Holstein Thüringen Deutschland

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10712 NachdemStrafgesetzbuch ( 63StGB)wirddieUnterbringungineinempsychiatrischenKrankenhausvomGerichtangeordnet,wennjemandeinerechtswidrigeTatimZustandderSchuldunfähigkeitoderdervermindertenSchuldfähigkeitbegangenhatundwenndieGesamtwürdigungdesTätersundseiner Tatergibt,dassvonihminfolgeseinesZustandeserheblicherechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. ZahlenzumMaßregelvollzugfindensichindervomStatistischenBundesamt herausgegebenenstatistikzum Strafvollzug DemographischeundkriminologischeMerkmalederStrafgefangenezumStichtag31.3.,Tabelle6.Die ZahlenfürdieimpsychiatrischenKrankenhausnach 63StGB (ohneeinstweiligeunterbringung)untergebrachtenergebensichfürdiejahre2003bis 2011 für das frühere Bundesgebiet einschließlich Gesamtberlin wie folgt:

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10712 DieErhebungderaufgrundstrafrichterlicherAnordnunginpsychiatrischen KrankenhäusernuntergebrachtenPersonenwirdderzeitnochnichtflächendeckendindenneuenLänderndurchgeführt,sodasssichdieseAngabenim Wesentlichen auf das frühere Bundesgebiet beziehen. FürdieJahre2000bis2002liegenkeinenachLänderndifferenziertenDaten vor.ingesamtbetrugdiezahlderjeweilsam31.märznach 63StGBim psychiatrischenkrankenhausuntergebrachtenimfrüherenbundesgebiet4058 imjahr2000,4297imjahr2001und4462imjahr2002,wobeifürrheinland- Pfalz für die Jahre 2000 und 2001 lediglich die Zahlen aus 1999 vorliegen. DieDatenfürdieeinstweiligeUnterbringung ( 126aderStrafprozessordnung) werdennichtgetrenntnachentziehungsanstaltundpsychiatrischemkrankenhausausgewiesen.diegesamtzahl (psychiatrischeskrankenhausundentziehungsanstalt)derzugängefürdasfrüherebundesgebieteinschließlichgesamtberlin wird für das Jahr 2010 mit 922 angegeben. DerBundesregierungliegenkeineStatistikenvor,ausdenensichdiegewünschtenDatenzudenalleinkrankheitsbedingtenUnterbringungeninpsychiatrischen Einrichtungen in den Ländern entnehmen ließen. 2.WievielemedikamentöseBehandlungenfandennachKenntnisderBundesregierungbeipsychischerkranktenMenscheninDeutschlandjährlich statt,ohnedassderbehandeltezugestimmthat (bittechronologischabdem Jahr2000angeben,nachMaßregelvollzugundalleinkrankheitsbedingter UnterbringunginpsychiatrischenEinrichtungenundnachBundesländern unterscheiden)? BeiwievielendieserBehandlungenhatdieBetreuerinbzw.derBetreuer, undinwievielenfälleneinebevollmächtigtepersonderbehandlungstellvertretend zugestimmt? 3.WievieleoperativeBehandlungenfandennachKenntnisderBundesregierungbeipsychischerkranktenMenscheninDeutschlandjährlichstatt, ohnedassderbehandeltezugestimmthat (bittechronologischabdemjahr 2000angeben,nachMaßregelvollzugundalleinkrankheitsbedingter UnterbringunginpsychiatrischenEinrichtungenundnachBundesländern unterscheiden)? BeiwievielendieserBehandlungenhatdieBetreuerinbzw.derBetreuer undinwievielenfälleneinebevollmächtigtepersonderbehandlungstellvertretend zugestimmt? DieFragen2und3werdenwegenihresSachzusammenhangszusammenbeantwortet. BeibestehenderEinwilligungsfähigkeiteinesPatientenistalleindieserzueiner EntscheidungüberseineärztlicheBehandlungberechtigt,auchwenneinBevollmächtigtervorhandenodereinBetreuermitdemAufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestelltist.fürdieeinwilligungsfähigkeitistesausreichend, dassderbetreutedieart,bedeutungundtragweitederärztlichenmaßnahme erfassenundseinenwillenhiernachbestimmenkann.ausdiesemgrundmuss sichderbetreueroderbevollmächtigte,auchwennseinaufgabenkreisdiebetreffendemaßnahmeumfasst,injedemeinzelfallvergewissern,obderbetroffeneinderkonkretensituationeinwilligungsfähigist.erstwennderbetroffene nichteinwilligungsfähigist,hatseinrechtlichervertreternachhinreichender ärztlicheraufklärungüberdieeinwilligungindiemedizinischemaßnahmezu entscheiden.hierbeihatderbetreuerdiebehandlungswünscheoderdenmutmaßlichenwillendesbetreutenfestzustellenundaufdiesergrundlagezuentscheiden ( 1901a Absatz 2 BGB).

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerBundesregierungliegenkeineZahlenzurmedikamentösenoderoperativen BehandlungvonpsychischerkranktenMenschenohneihreZustimmungvor. SiekönnenauchnichtausdervorgenanntenbetreuungsrechtlichenStatistikerschlossenwerden,dasichdiesernichtentnehmenlässt,auswelchemGrund eineunterbringungerfolgtistundobimrahmeneinerunterbringungeinebehandlungmiteinwilligungdesbetroffenenoder beieinwilligungsunfähigkeit desbetreuersdurchgeführtwordenist.dementsprechendistderstatistik auchkeineaussageüberdieartderbehandlung medikamentösoderoperativ zu entnehmen. 4.FallsesbeidenFragen1bis3zwischendenBundesländernstarkabweichendeZahlenproEinwohnergebensollte,wodurchkönnendieseUnterschiede erklärt werden? DerBundesregierungliegendiesbezüglichkeinebelastbarenErkenntnissevor; die benannten Statistiken beinhalten keine Relationen. 5.InwelchenBundesländernistnachKenntnisderBundesregierungeine ZwangsbehandlungbeieinwilligungsfähigenPatientinnen/Patientenbzw. Insassinnen/Insassen nach den Landesgesetzen möglich? Unter welchen Umständen und Voraussetzungen ist dies jeweils möglich? 6.InwelchenBundesländernistnachKenntnisderBundesregierungeine ZwangsbehandlungbeieinwilligungsunfähigenPatientinnen/Patienten bzw. Insassinnen/Insassen nach den Landesgesetzen möglich? Unter welchen Umständen und Voraussetzungen ist dies jeweils möglich? DieFragen5und6werdenwegenihresSachzusammenhangszusammenbeantwortet. Die nachfolgenden Angaben beruhen auf Mitteilungen der Länder: Baden-Württemberg Dasbaden-württembergischeGesetzüberdieUnterbringungpsychischKranker (Unterbringungsgesetz UBG)inderFassungvom2.Dezember1991 (GBl.S.794)enthältinden 8,12und15Absatz1VorschriftenzurzwangsweisenUntersuchungundHeilbehandlungvonuntergebrachtenpsychisch Kranken oder Personen im Maßregelvollzug: 8 Heilbehandlung (1)WeraufgrunddiesesGesetzesineineranerkanntenEinrichtunguntergebrachtist,hatAnspruchaufnotwendigeHeilbehandlung.DieHeilbehandlung umfaßtauchmaßnahmen,dieerforderlichsind,umdemuntergebrachtennach seinerentlassungeineigenverantwortlicheslebenindergemeinschaftzuermöglichen. (2)DerUntergebrachteistüberdiebeabsichtigteUntersuchungoderBehandlungangemessenaufzuklären.ErhatdiejenigenUntersuchungs-undBehandlungsmaßnahmenzudulden,dienachdenRegelnderärztlichenKunsterforderlichsind,umdieKrankheitzuuntersuchenundzubehandeln,soweitdie Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 fällt. (3)ErfordertdieUntersuchungoderBehandlungeinenoperativenEingriff oderistsiemiteinererheblichengefahrfürlebenodergesundheitverbunden, darf sie nur mit der Einwilligung des Untergebrachten vorgenommen werden.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10712 (4)IstderUntergebrachteindenFällendesAbsatzes3nichtfähig,Grund, BedeutungoderTragweitederUntersuchungoderBehandlungeinzusehenoder seinenwillennachdiesereinsichtzubestimmen,soistdieeinwilligungseines gesetzlichenvertretersmaßgeblich.besitztderuntergebrachtedieinsatz1genanntenfähigkeiten,isterabergeschäftsunfähigoderbeschränktgeschäftsfähig,soistnebendereinwilligungdesuntergebrachtendiedesgesetzlichen Vertreters erforderlich. 12 Unmittelbarer Zwang (1)BedienstetederanerkanntenEinrichtungendürfengegenUntergebrachte unmittelbarenzwangnurdannanwenden,wennderuntergebrachtezurduldungdermaßnahmeverpflichtetist.unmittelbarerzwangzuruntersuchung und Behandlung ist nur auf ärztliche Anordnung zulässig. (2)UnmittelbarerZwangistvorheranzukündigen.DieAnkündigungdarf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen. 15 Maßregelvollzug (1)FürdenVollzugderdurchrechtskräftigestrafgerichtlicheEntscheidung angeordnetenunterbringungineinempsychiatrischenkrankenhausoderin einer Entziehungsanstalt gelten die 7 bis 10 und 12 entsprechend. DasBundesverfassungsgerichthatmitBeschlussvom12.Oktober2011,2BvR 633/11,überdieVerfassungsbeschwerdeeinesimMaßregelvollzugUntergebrachtenentschieden,dass 8Absatz2Satz2desbaden-württembergischen UnterbringungsgesetzesmitArtikel2Absatz2Satz1inVerbindungmitArtikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist. NachAuskunftderbaden-württembergischenLandesregierungwirdderzeit eineneuregelungzu 8desUnterbringungsgesetzesvorbereitet,diesichan den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientieren wird. Bayern DieMöglichkeiteinermedizinischenZwangsbehandlungvonPersonen,die aufgrundeinererheblichengefährdungderöffentlichensicherheitoderordnunguntergebrachtsind,istinbayerninartikel13desgesetzesüberdieunterbringungpsychischkrankerundderenbetreuung (Unterbringungsgesetz UnterbrG)inderFassungvom5.April1992 (GVBl.S.60,berichtigtGVBl. S.136,BayRS A),zuletztgeändertdurchGesetzvom20.Juli2011 (GVBl.S.309),geregelt.DieVorschriftfindetaufeineUnterbringungaufgrund strafgerichtlicherentscheidungsowieaufeineunterbringungaufgrundeiner Unterbringungsanordnunggemäß 1und 14desTherapieunterbringungsgesetzesentsprechendeAnwendung (Artikel28Absatz1Satz1,Artikel28aAbsatz1Halbsatz1UnterbrG).NachArtikel13Absatz2undAbsatz3UnterbrG isteinemedizinischebehandlungohneeinwilligungdesbetroffenenzulässig, soweitsieunaufschiebbarundnachdenregelnderärztlichenkunstgebotenist undsichaufdiepsychischeerkrankungoderstörungdesuntergebrachtenbeziehtoderzuraufrechterhaltungdersicherheitoderordnungindereinrichtungnotwendigist.fernerdarfdiebehandlungwedermiteinererheblichen GefahrfürLebenoderGesundheitdesBetroffenenverbundennochgeeignet sein,diepersönlichkeitdesbetroffeneninihremkernbereichzuverändern.die medizinischebehandlungeinesbetroffenengegenseinennatürlichenwillen mitdemziel,ihnentlassungsfähigzumachen,istmitrücksichtaufdieentscheidungendesbundesverfassungsgerichtsvom23.märz2011 (2BvR882/ 09)undvom12.Oktober2011 (2BvR633/11)derzeitinBayernaufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht zulässig.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel108BayStVollzGregeltabschließenddieZwangsmaßnahmenaufdem GebietderGesundheitsfürsorgefürGefangene.FürSicherungsverwahrtefindet dievorschriftgemäßartikel160baystvollzgentsprechendeanwendung.zulässigsinddiezwangsweisemedizinischeuntersuchung,diebehandlungsowie dieernährungbeilebensgefahr,beischwerwiegendergefahrfürdiegesundheitdergefangenenbzw.sicherungsverwahrtenundbeigefahrfürdiegesundheitandererpersonen.diegenanntenmaßnahmenmüssenfürdiebeteiligtenzumutbarseinunddürfennichtmiterheblichergefahrfürlebenodergesundheitdergefangenenbzw.sicherungsverwahrtenverbundensein.zur DurchführungderMaßnahmenistdieAnstaltnichtverpflichtet,solangevon einerfreienwillensbestimmungdergefangenenbzw.sicherungsverwahrten ausgegangenwerdenkann.artikel108baystvollzgregeltnurdie Akutbehandlung von Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten. Berlin DieBehandlungvonUntergebrachtenistin 30desBerlinerGesetzesfür PsychischKranke (PsychKG)vom8.März1985 (GVBl.S586)geregelt,das zuletztdurchartikeliiinummer2desgesetzesvom18.september2011 (GVBl. S 483) geändert worden ist. 30 Behandlung (1) 1 DerUntergebrachtehatAnspruchaufdienotwendigeBehandlung. 2 Die BehandlungschließtdiedazunotwendigenUntersuchungensowiebeschäftigungs-undarbeitstherapeutische,heilpädagogischeundpsychotherapeutische Maßnahmenein. 3 DieBehandlungwegenderErkrankung,diezuseinerUnterbringunggeführthat,erfolgtnacheinemBehandlungsplan. 4 DerBehandlungsplansollmitdemUntergebrachtenundaufseinenWunschmitseinemgesetzlichen Vertreter erörtert werden. (2) 1 BehandlungsmaßnahmenbedürfendesEinvernehmensmitdemUntergebrachtenoderseinemgesetzlichenVertreter. 2 UnaufschiebbareBehandlungsmaßnahmenhatderUntergebrachtezudulden,soweitsiesichaufdieErkrankung,diezuseinerUnterbringunggeführthat,beziehen. 3 DerRechtsanwaltdes Untergebrachten ist unverzüglich zu informieren. (3)ÄrztlicheEingriffeundBehandlungsverfahrennachAbsatz2Satz2,die mitlebensgefahrodereinererheblichengefahrfürdiegesundheitverbunden sind,dürfennurmitrechtswirksamereinwilligungdesuntergebrachtenoder, fallserdiebedeutungundtragweitedeseingriffsunddereinwilligungnicht beurteilenkann,desgesetzlichenvertretersindenpersönlichenangelegenheiten vorgenommen werden. (4)EineBehandlung,diediePersönlichkeitdesUntergebrachteninihrem Kernbereich ändern würde, ist unzulässig. DieBestimmunggiltauchfürdieBehandlungimRahmenderDurchführung freiheitsentziehender Maßregeln. 46 PsychKG bestimmt insoweit: 46 Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung FürdieUnterbringungnach 1Abs.1Nr.2Buchstabebgeltendie 28bis40 entsprechend. 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchtstabe b PsychKG lautet:

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt [...] 2.die Unterbringung [...] b)vonpsychischkranken,dienach 63Abs.1, 64desStrafgesetzbuches sowie 7 des Jugendgerichtsgesetzes untergebracht sind. Brandenburg DasGesetzüberHilfenundSchutzmaßnahmensowieüberdenVollzuggerichtlichangeordneterUnterbringungfürpsychischkrankeundseelischbehinderte MenschenimLandBrandenburg (BrandenburgischesPsychisch-Kranken-Gesetz Bbg-PsychKG)vom5.Mai2009 (GVBl.I/09,S.134),zuletztgeändert durchartikel1desgesetzesvom26.oktober2010 (GVBl.I/10,S.34),enthält folgende Vorschriften zu Zwangsbehandlungen: 18 Behandlung (1)DieuntergebrachtePersonhatAnspruchaufeinezweckmäßige,notwendigeunddemStanddermedizinischenErkenntnisentsprechendeBehandlung. DieBehandlungschließtdiedazunotwendigenUntersuchungensowiebeschäftigungs-undarbeitstherapeutische,heilpädagogische,psychotherapeutische, sozialtherapeutischeundmedikamentösemaßnahmenein.diebehandlunghat AngeboteundMaßnahmendesGesundheitsschutzesundderGesundheitsförderungfürdieuntergebrachtePersoneinzuschließen.DieBehandlungistderuntergebrachten Person zu erläutern. (2)BehandlungsmaßnahmenbedürfendesEinvernehmensderuntergebrachtenPerson.Istsienichtfähig,Grund,BedeutungundTragweitederMaßnahme einzusehenoderihrenwillennachdiesereinsichtzubestimmen,undistfürsie einebetreuungeingerichtet,zuderenaufgabendiegesundheitsfürsorgegehört,soistdaseinvernehmendermitihrerbetreuungbetrautenpersonmaßgebend.fehltminderjährigendieinsatz2genanntefähigkeit,soistdaseinvernehmenderpersonensorgeberechtigtenmaßgebend.unaufschiebbarebehandlungsmaßnahmenhatdieuntergebrachtepersonzudulden,soweitsiesich aufdieerkrankung,anlässlichdererdieunterbringungangeordnetwurde,beziehen.siedürfennurvoneinerärztinodereinemarztangeordnetwerden. DiegesetzlicheVertretungderuntergebrachtenPerson,diemitihrerBetreuung betrautepersonoderihrerechtsanwältinoderihrrechtsanwaltistunverzüglich zu informieren. (3)IndenFällendesAbsatzes2Satz2bedarfdieEinwilligungdermitder BetreuungbetrautenPersonindieBehandlungsmaßnahmenach 1904Abs.1 desbürgerlichengesetzbuchesdergenehmigungdesvormundschaftsgerichts, wenndiebegründetegefahrbesteht,dassdieuntergebrachtepersonaufgrund dermaßnahmestirbtodereinenschwerenundlängerdauerndengesundheitlichenschadenerleidet.ohnediesegenehmigungdarfdiemaßnahmenur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (4)AusGründendesGesundheitsschutzesundderHygieneistdiekörperlicheUntersuchungzulässig,soweitsienichtmiteinemkörperlichenEingriff verbunden ist. (5)EineBehandlung,diediePersönlichkeitderuntergebrachtenPersondauerhaft in ihrem Kernbereich ändern würde, ist unzulässig. (6)UntergebrachtePersonendürfenauchdannnichtinArzneimittelerprobungeneinbezogenwerden,wenndiesnachanderenVorschriftenansonstenzulässig wäre.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (7)AlleBehandlungsmaßnahmenunddieerteiltenEinwilligungensindzu dokumentieren. Die Dokumente sind zu den Patientenakten zu nehmen. EineweitereMöglichkeitzurZwangsbehandlungimVollzugvonMaßregeln derbesserungundsicherunggeben 40und41BbgPsychKG,diewiefolgt lauten: 40 Behandlung der Anlasserkrankung (1)DieuntergebrachtePersonhatAnspruchaufeinedenfachlichenErkenntnissenentsprechendeBehandlungderErkrankung,aufdiesichdieAnordnung dermaßregelbezieht (Anlasserkrankung).DieBehandlungumfasstdiegebotenenmedizinischen,psychotherapeutischen,sozialtherapeutischen,ergotherapeutischenundheilpädagogischenMaßnahmensowiediedazunotwendigen Untersuchungen. Die Behandlung ist der untergebrachten Person zu erläutern. (2)Behandlungsmaßnahmenbedürfen,außerimFalldesAbsatzes3,des EinvernehmensderuntergebrachtenPerson.Istsienichtfähig,Grund,BedeutungundTragweitederMaßnahmeeinzusehenoderihrenWillennachdieser Einsichtzubestimmen,undistfürsieeineBetreuungeingerichtet,zuderen AufgabendieGesundheitsfürsorgegehört,soistdasEinvernehmendermitder BetreuungbetrautenPersonmaßgebend.FehltMinderjährigendieinSatz2genannteFähigkeit,soistdasEinvernehmenderPersonensorgeberechtigtenmaßgebend. (3)IsteineBehandlungsmaßnahmeerforderlich,umeineerheblicheGefahr fürlebenodergesundheitderuntergebrachtenpersonoderfürlebenodergesundheitdritterabzuwenden,istsieauchohneeinvernehmenderuntergebrachtenpersonundimfalldesabsatzes2satz2auchohneeinvernehmender Betreuungspersonzulässig.DieMaßnahmedarfnurvonärztlichemPersonal angeordnetwerden.alserstehilfedarfsieauchvonnichtärztlichempersonal angeordnetwerden,sofernmitdemaufschubeinesteigerungdergefahrverbundenwäre;indiesemfallistdiemaßnahmeunverzüglichärztlichzuüberprüfen. 41 Andere Erkrankungen DieuntergebrachtePersonhathinsichtlichandererErkrankungenalsderAnlasserkrankunggegenüberdemTrägerderEinrichtungeinenAnspruchaufKrankenbehandlung,VorsorgeleistungenundsonstigemedizinischeMaßnahmen entsprechenddengrundsätzenundmaßstäbendergesetzlichenkrankenversicherung. Bremen InBremenwareineZwangsbehandlungbishernach 22desBremerPsychische-Krankheitengesetz möglich. 22 Behandlung (1)WährendderUnterbringungunddesMaßregelvollzugeshatdiePatientin oderderpatientanspruchaufeinenachdemstandderwissenschaftlichenerkenntnisnotwendige,angemesseneundrechtlichzulässigebehandlungunter BerücksichtigungallerimKrankenhausvorhandenentherapeutischenAngebote; die Behandlung schließt die notwendigen Untersuchungen mit ein. (2) 1 DieBehandlungbedarfvorbehaltlichderRegelungenindenAbsätzen3 und4dereinwilligungderpatientinoderdespatienten. 2 BeiMinderjährigenist dieeinwilligungderpersonensorgeberechtigtenindieärztlichebehandlungerforderlich. 3 KanndiePatientinoderderPatientdieBedeutungundTragweite

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/10712 deseingriffsunddereinwilligungnichtbeurteilenundisteinbetreuerbestellt, dessenaufgabenkreisdiesorgefürdiegesundheitumfasst,soistdesseneinwilligung in die ärztliche Behandlung erforderlich. (3)DieBehandlungderPatientinoderdesPatientenistohneihreoderseine EinwilligungoderdieihresoderseinesgesetzlichenVertretersbeigegenwärtigerGefahrfürdasLebenoderdieGesundheitderPatientinoderdesPatienten oder Dritter zulässig. (4) 1 DieBehandlungistauchzulässig,soweitsiezurErreichungdesZweckesderUnterbringungoderdesMaßregelvollzugeszwingendnotwendigist. 2SoweitdiePatientinoderderPatientEinwendungenerhebt,istdieBehandlung imrahmenderunterbringungnurmitzustimmungdesvormundschaftsgerichteszulässig. 3 FürEinwendungengegendieBehandlungimRahmendesMaßregelvollzugesgilt 138Abs.2inVerbindungmitden 109bis121des Strafvollzugsgesetzes. (5) 1 EineBehandlung,diediePersönlichkeitderpsychischkrankenPerson tiefgreifendundaufdauerschädigenkönnte,istunzulässig. 2 EbenfallsunzulässigisteineBehandlung,diederErprobungvonArzneimittelnoderVerfahren dient. (6)EineErnährunggegendenWillenderPatientinoderdesPatientenistnur zulässig,wennsieerforderlichist,umeinegegenwärtigegefahrfürdasleben der Patientin oder des Patienten abzuwenden. (7)KanneineKrankheitderPatientinoderdesPatientenineinerEinrichtung nach 13nichterkanntoderbehandeltwerden,istdiePatientinoderderPatient ineinandereskrankenhauseinzuweisenoderzuverlegen,dasüberentsprechende Erkennungs- und Behandlungsmöglichkeiten verfügt. SeitdenbenanntenEntscheidungendesBundesverfassungsgerichtsunddes BundesgerichtshofswerdendieRegelungendesBremerPsychische-Krankheitengesetzesalsgesetzwidrigerachtet.EineÜberarbeitungdurchdasSozialressorthatbereitsbegonnen.AktuellwerdeninBremenZwangsbehandlungen wedernachlandesrechtnochnachbundesrecht (Betreuungsrecht)durchgeführt. Hamburg ImHamburgischenLandesrechtgibteszueinermedizinischenZwangsbehandlung die nachfolgend wiedergegebenen Regelungen. 1. Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG): 18a Ärztliche Zwangsmaßnahmen (1)EineimamtlichenGewahrsambefindlichePerson,dieeineärztlicheUntersuchungodereinevomArztverordneteBehandlungverweigert,darf zwangsweisenuruntersuchtundbehandeltwerden,wenndieszurabwehr einergefahrfürihrlebenoderfürdaslebenandererodereineerheblichegefährdung der Gesundheit anderer erforderlich ist. (2)BeruhigungsmitteldürfeneinerimamtlichenGewahrsambefindlichen Personbeikrankhaften,dieOrdnunginderAnstalterheblichstörendenErregungszuständenauchdannzwangsweisebeigebrachtwerden,wenndieVoraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. (3)VerweigerteineimamtlichenGewahrsambefindlichePersonbeharrlich dienahrungsaufnahme,sodarfsiezwangsweiseernährtwerden,wenndieszur Abwendung einer Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit erforderlich ist.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (4) 1 DieZwangsmaßnahmemusszumutbarsein. 2 Siedarfinsbesonderenicht das Leben des Betroffenen gefährden. (5) 1 DieZwangsmaßnahmedarfnurvoneinemArztangeordnetwerden. 2SoweitesderGesundheitsschutzdesBetroffenenerfordert,istsieauchvoneinemArztdurchzuführenundzuüberwachen. 3 DieSätze1und2geltennicht, wenneinarztnichtsoforterreichbarundmitdemaufschublebensgefahrverbunden ist. (6)WeitergehendeBefugnisse,diesichausdemZweckdesGewahrsamsergeben, bleiben unberührt. 2.GesetzüberdenVollzugvonMaßregelnderBesserungundSicherungin einempsychiatrischenkrankenhausodereinerentziehungsanstalt (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz HmbMVollzG): 10 Behandlung zur Erreichung des Vollzugsziels (1)DieuntergebrachtePersonwirdwegenderpsychischenStörung,diezur AnordnungderMaßregelgeführthat,behandelt.DieBehandlungumfasstdie gebotenenmedizinischen,psychotherapeutischen,soziotherapeutischenund heilpädagogischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen Untersuchungen. (2)DieBehandlungistohneEinwilligungderuntergebrachtenPersonnurbei LebensgefahroderbeischwerwiegenderGefahrfürihreGesundheitoderbei schwerwiegendergefahrfürdiegesundheitandererpersonenzulässig.istdie untergebrachtepersonnichtfähig,grund,bedeutungundtragweitederbehandlungeinzusehenoderihrenwillennachdiesereinsichtzubestimmen,so ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung maßgebend. (3)MaßnahmenohneEinwilligungdürfennuraufAnordnungundunterLeitungeinerÄrztinbzw.einesArztesdurchgeführtwerden,unbeschadetderLeistungersterHilfefürdenFall,dasseineÄrztinodereinArztnichtrechtzeitigerreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. (4)EineoperativeBehandlung,diediePersönlichkeitderuntergebrachten PersonineinemKernbereichaufDauerverändernwürde,istunzulässig.EbenfallsunzulässigisteineBehandlung,diederErprobungvonArzneimittelnoder dererprobungsolcherverfahrendient,dieauchaußerhalbdesmaßregelvollzugs bisher nicht anerkannt sind. (5)DieBehandlungistderuntergebrachtenPersonineinerihremGesundheitszustandangemessenenWeisezuerläutern.DieuntergebrachtePersonsoll die Behandlung unterstützen. 11 Andere Behandlungen (1)DieuntergebrachtePersonhatAnspruchaufKrankenhilfe,VorsorgeleistungenundsonstigemedizinischeMaßnahmenentsprechenddenGrundsätzen undmaßstäbendergesetzlichenkrankenversicherung.kanndieerforderliche MaßnahmeinderVollzugseinrichtungnichtdurchgeführtwerden,soistdieuntergebrachtePersonineingeeignetesKrankenhausaußerhalbdesMaßregelvollzugs zu verlegen. (2)WegeneinerErkrankung,dienichtAnlassfürdieAnordnungderMaßregelwar,isteineärztlicheUntersuchungundBehandlungbeiLebensgefahrfür dieuntergebrachtepersonoderbeigefahrfürdiegesundheitandererpersonen auchohneeinwilligungderuntergebrachtenpersonoderdergesetzlichenvertretungzulässig.ohneeinwilligungdürfenfernerdemgesundheitsschutzoder derhygienedienendekörperlicheuntersuchungen,dienichtmiteinemkörperlicheneingriffverbundensind,blutentnahmenundanordnungenzurabgabe

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/10712 einerurinprobefüruntersuchungszweckesowieröntgenuntersuchungenohne Kontrastmittelgabe vorgenommen werden. (3)ZwangsmaßnahmennachAbsatz2müssenfürdieBeteiligtenzumutbar sein.siedürfeninsbesonderedaslebenderuntergebrachtenpersonnichtgefährden.siedürfennuraufanordnungundunterleitungeinerärztinbzw.einesarztesdurchgeführtwerden,unbeschadetderleistungersterhilfefürden Fall,dasseineÄrztinodereinArztnichtrechtzeitigerreichbarundmiteinem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. (4) 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3.HamburgischesGesetzüberHilfenundSchutzmaßnahmenbeipsychischen Krankheiten (HmbPsychKG): 16 Behandlung der psychischen Krankheit (1) 1 DieuntergebrachtePersonwirdwegenderpsychischenKrankheit,die zuihrerunterbringunggeführthat,nachdenanerkanntenregelnderärztlichen Kunstbehandelt;dieBehandlungschließtdiedazunotwendigenUntersuchungensowiediegebotenenpsychotherapeutischenundsoziotherapeutischen Maßnahmenein. 2 MaßnahmenohneEinwilligungderuntergebrachtenPerson oderihresgesetzlichenvertretersdürfennuraufanordnungundunterleitung einesarztesdurchgeführtwerden,unbeschadetderleistungersterhilfefür denfall,dasseinarztnichtrechtzeitigerreichbarundmiteinemaufschublebensgefahrverbundenist. 3 DieAnordnungundihreGründesindaufzuzeichnen. (2)IstdieBehandlungmiterheblicherGefahrfürLebenoderGesundheitder untergebrachtenpersonverbundenoderwürdesiediepersönlichkeitderuntergebrachtenpersonaufdauerwesentlichverändern,sodarfsienurmiteinwilligungderuntergebrachtenpersonundnurdannvorgenommenwerden,wennsie nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg steht. (3) 1 IstdieuntergebrachtePersonindenFällendesAbsatzes2nichtfähig, Grund,BedeutungundTragweitederBehandlungeinzusehenoderihrenWillen nachdiesereinsichtzubestimmen,soistdieeinwilligungihresgesetzlichen Vertretersmaßgebend. 2 BesitztdieuntergebrachtePersonzwardieinSatz1genanntenFähigkeiten,istsieaberminderjährig,soistnebenihrerEinwilligung dieeinwilligungihresgesetzlichenvertretersindenpersönlichenangelegenheiten erforderlich. (4) 1 EineBehandlung,diediePersönlichkeitderuntergebrachtenPersoninihremKernbereichverändernwürde,istunzulässig. 2 Ebenfallsunzulässigisteine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren dient. (5)DieBehandlungistderuntergebrachtenPersonineinerihremGesundheitszustand angemessenen Weise zu erläutern. 17 Andere ärztliche Behandlungen (1)Wegeneineranderenalsderin 16genanntenKrankheitisteineärztlicheUntersuchungundBehandlungbeiLebensgefahroderbeiGefahrfürdie GesundheitandererPersonenauchohneEinwilligungderuntergebrachtenPerson oder ihres gesetzlichen Vertreters zulässig. (2) 1 DieZwangsmaßnahmemussfürdieBeteiligtenzumutbarsein. 2 Siedarf insbesondere das Leben der untergebrachten Person nicht gefährden. (3) 1 DieMaßnahmendürfennuraufAnordnungundunterLeitungeinesArztesdurchgeführtwerden,unbeschadetderLeistungersterHilfefürdenFall, dasseinarztnichtrechtzeitigerreichbarundmiteinemaufschublebensgefahr verbunden ist. 2 Die Anordnung und ihre Gründe sind aufzuzeichnen.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (4)EineBehandlung,diederErprobungvonArzneimittelnoderVerfahren dient, ist unzulässig. 4.GesetzüberdenVollzugderFreiheitsstrafeundderSicherungsverwahrung (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz HmbStVollzG): 84 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (1)MedizinischeUntersuchungundBehandlungeinschließlicheinerhierfür erforderlichenausführungsowieernährungsindzwangsweisenurbeilebensgefahr,beischwerwiegendergefahrfürdiegesundheitdergefangenenoder beigefahrfürdiegesundheitandererpersonenzulässig.diemaßnahmenmüssenfürdiebeteiligtenzumutbarunddürfennichtmiterheblichergefahrfür LebenoderGesundheitderGefangenenverbundensein.ZurDurchführungder MaßnahmenistdieAnstaltnichtverpflichtet,solangevoneinerfreienWillensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann. (2)ZumGesundheitsschutzundzurHygieneistdiezwangsweisekörperliche UntersuchungaußerimFalledesAbsatzes1zulässig,wennsienichtmiteinem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3)DieMaßnahmendürfennuraufAnordnungundunterLeitungeinerÄrztinodereinesArztesdurchgeführtwerden,unbeschadetderLeistungerster HilfefürdenFall,dasseineÄrztinodereinArztnichtrechtzeitigerreichbarund mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. 5.GesetzüberdenVollzugderJugendstrafe (HamburgischesJugendstrafvollzugsgesetz HmbJStVollzG): 84 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (1)MedizinischeUntersuchungundBehandlungeinschließlicheinerhierfür erforderlichenausführungsowieernährungsindzwangsweisenurbeilebensgefahr,beischwerwiegendergefahrfürdiegesundheitdergefangenenoder beigefahrfürdiegesundheitandererpersonenzulässig.diemaßnahmen müssenfürdiebeteiligtenzumutbarunddürfennichtmiterheblichergefahr fürlebenodergesundheitdergefangenenverbundensein.dierechtederpersonensorgeberechtigtensindzubeachten.zurdurchführungdermaßnahmen istdieanstaltnichtverpflichtet,solangevoneinerfreienwillensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann. (2)ZumGesundheitsschutzundzurHygieneistdiezwangsweisekörperliche UntersuchungaußerimFalledesAbsatzes1zulässig,wennsienichtmiteinem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3)DieMaßnahmendürfennuraufAnordnungundunterLeitungeinerÄrztinodereinesArztesdurchgeführtwerden,unbeschadetderLeistungerster HilfefürdenFall,dasseineÄrztinodereinArztnichtrechtzeitigerreichbarund mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. 6.GesetzüberdenVollzugderUntersuchungshaft (HamburgischesUntersuchungshaftvollzugsgesetz HmbUVollzG): 63 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (1)MedizinischeUntersuchungundBehandlungeinschließlicheinerhierfür erforderlichenausführungsowieernährungsindzwangsweisenurbeilebensgefahr,beischwerwiegendergefahrfürdiegesundheitderuntersuchungsgefangenenoderbeigefahrfürdiegesundheitandererpersonenzulässig.die MaßnahmenmüssenfürdieBeteiligtenzumutbarunddürfennichtmiterheblicherGefahrfürLebenoderGesundheitderUntersuchungsgefangenenver-

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/10712 bundensein.zurdurchführungdermaßnahmenistdieanstaltnichtverpflichtet,solangevoneinerfreienwillensbestimmungderuntersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann. (2)ZumGesundheitsschutzundzurHygieneistdiezwangsweisekörperliche UntersuchungaußerimFalledesAbsatzes1zulässig,wennsienichtmiteinem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3)DieMaßnahmendürfennuraufAnordnungundunterLeitungeinerÄrztinodereinesArztesdurchgeführtwerden,unbeschadetderLeistungerster HilfefürdenFall,dasseineÄrztinodereinArztnichtrechtzeitigerreichbarund mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. NachAuskunftderHamburgerLandesjustizverwaltungwerdendieseRegelungen derzeit überprüft bzw. überarbeitet. Hessen Einschlägigist 1desGesetzesüberdieEntziehungderFreiheitgeisteskranker, geistesschwacher,rauschgift-oderalkoholsüchtigerpersonen (HFEG)vom 19.Mai1952 (GVBl.S.111),zuletztgeändertdurchGesetzvom15.Juli1997 (GVBl.IS.217,225): (1)Geisteskranke,geistesschwache,rauschgift-oderalkoholsüchtigePersonensindauchgegenihrenWillenineinergeschlossenenKrankenabteilungoder ineineranderengeeignetenverwahrungunterzubringen,wennausihremgeisteszustandoderihrersuchteineerheblichegefahrfürihremitmenschendroht und diese nicht anders abgewendet werden kann. (2)BildendieinAbsatz1genanntenPersoneninfolgeihresGeisteszustandes oderihrersuchteinegefahrfürsichselbst,sokönnensieingleicherweiseuntergebrachtwerden,wenndiegefährdungerheblichistundnichtandersabgewendet werden kann. (3)DieUnterbringungdauertnursolange,wieihrZweckeserfordert.Die UnterbringungvonRauschgift-undAlkoholsüchtigendarfnichtlängeralszwei Jahre dauern. NachAuskunftderhessischenLandesjustizverwaltungsollendieseBestimmungimLaufederLegislaturperiodenochgeändertwerden.SonstigelandesrechtlicheBestimmungenexistierenderzeitnochnicht,sollenaberauchnochin dieser Legislaturperiode erlassen werden. Mecklenburg-Vorpommern EineBehandlungdarfohneEinwilligungbeieinwilligungsfähigenPatientinnen/Patientennach 23Absatz2PsychKGMVnurdurchgeführtwerden, wennderbetroffenesichineinemzustandbefindet,indemohnesofortigebehandlungeineerheblicheundunmittelbaregefahrfürlebenodergesundheit derkrankenpersonoderdritterbesteht.derrechtsanwaltdesbetroffenenist unverzüglichzuinformieren.nach 23Absatz3PsychKGMVisteine Behandlung,diediePersönlichkeitdesBetroffenendauerhaftinihremKernbereich ändern würde, insbesondere ein psychochirurgischer Eingriff, unzulässig. EineBehandlungdarfohneEinwilligungbeieinwilligungsunfähigenPatientinnen/Patienten,d.h.beiPatientinnen/Patienten,dieeinsichts-odersteuerungsunfähigsind,nach 23Absatz2PsychKGMVdurchgeführtwerden,wenndie BehandlungnichtmiterheblichenGefahrenfürLebenoderGesundheitverbundenistoderersichineinemZustandbefindet,indemohnesofortigeBehandlungeineerheblicheundunmittelbareGefahrfürLebenoderGesundheitder

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode krankenpersonoderdritterbesteht.derrechtsanwaltdesbetroffenenistunverzüglichzuinformieren.nach 23Absatz3PsychKGMVisteineBehandlung,diediePersönlichkeitdesBetroffenendauerhaftinihremKernbereichändern würde, insbesondere ein psychochirurgischer Eingriff, unzulässig. NachAuskunftderLandesjustizverwaltungistseitensdesfederführendenRessortseineNovelledesPsychischkrankengesetzesgeplant.BeiderGelegenheit sollauchgeprüftwerden,obdiebestehendenlandesregelungendenvombundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügen. Niedersachsen 21Absatz2desNiedersächsischenGesetzesüberHilfenundSchutzmaßnahmenfürpsychischKranke (NPsychKG)inderFassungvom10.Juni2012 (Nds.GVBl.S.249)lässteineZwangsbehandlungnurbeieinwilligungsunfähigenPersonenzu.Gleichesgiltfür 8Absatz3bis5desNiedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes (Nds.MVollzG)inderFassungvom10.Juni2010 (Nds. GVBl. S. 249). NachEinschätzungderLandesregierungNiedersachsenwirkensichdieGrundsatzentscheidungendesBundesverfassungsgerichtsvom23.März2011 (2BvR 882/09)und12.Oktober2011 (2BvR633/11)auchaufdieRegelungenfür psychiatrischezwangsbehandlungeninniedersachsenaus,dennsowohlnach 21Absatz3NPsychKGalsauchnach 8Absatz1Satz3Nds.MVollzGist diezwangsbehandlungnichteinwilligungsfähigerohnebesonderevoraussetzungenzulässig.bereitsimapril2011wurdendeshalbdieeinrichtungendes NiedersächsischenMaßregelvollzugesunddiepsychiatrischenKrankenhäuser undabteilungspsychiatrien,denendieaufgabennachdemnpsychkgübertragenwurden,angewiesen,dasurteildesbundesverfassungsgerichtszu beachten.eineentsprechendenovellierungdesnds.mvollzgunddes NPsychKG wurde ebenfalls veranlasst und ist bereits weit fortgeschritten. ImJustizvollzugdesLandesNiedersachsensindZwangsmaßnahmenaufdem GebietderGesundheitsfürsorgein 93desNiedersächsischenJustizvollzugsgesetzes (NJVollzG)geregelt.DieVorschriftunterscheidetnichtzwischen Zwangsbehandlungenbeieinwilligungsfähigenundeinwilligungsunfähigen Gefangenen. 93Absatz1Satz1NJVollzGregeltlediglich,dassdieVollzugsbehördezuZwangsmaßnahmennichtverpflichtetist,solangevoneinerfreien WillensbestimmungderoderdesGefangenenausgegangenwerdenkann.Keine AnwendungfindetdieVorschriftnachallgemeinerAuffassungbeibewusstlosenGefangenen (vgl.u.a.arloth,stvollzg,3.auflage, 101Rdn.4 m.w.n., 93 NJVollzG). DieAnwendungvonZwangsmaßnahmenistnach 93Absatz1Satz1 NJVollzGzulässigbeiLebensgefahr,schwerwiegenderGefahrfürdieGesundheitderoderdesGefangenenoderGefahrfürdieGesundheitandererPersonen. DieMaßnahmenbeschränkensichaufmedizinischeUntersuchungundBehandlungsowieErnährung.Siemüssennach 93Absatz1Satz2NJVollzGfür diebeteiligtenzumutbarunddürfennichtmiterheblichergefahrfürleben odergesundheitderoderdesgefangenenverbundensein.siedürfennach 93 Absatz3NJVollzGnuraufAnordnungundunterLeitungeinerÄrztinoder eines Arztes durchgeführt werden. DerEntwurfeinesGesetzeszurNeuregelungdesVollzugesderUnterbringung indersicherungsverwahrunginniedersachsen (LT-Drs.16/4873)siehtzur UmsetzungderEntscheidungendesBundesverfassungsgerichtsvom23.März 2011 (2BvR882/09)und12.Oktober2011 (2BvR633/11)eineModifikation dieserregelung (vgl.artikel2nummer5)undfürdenvollzugderunterbringungindersicherungsverwahrungeinenunmehreigenständigeregelung (vgl.artikel1 96SVVollzG-E)vor.ZwangsmaßnahmenaufdemGebietder

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/10712 GesundheitsfürsorgeimVollzugderUnterbringunginderSicherungsverwahrung richten sich derzeit nach 93, 112 NJVollzG. Nordrhein-Westfalen ImRahmenderöffentlich-rechtlichenUnterbringungisteineBehandlungnach 18 PsychKG NRW möglich. 18 Behandlung (1)WährendderUnterbringungwirdeineärztlichundpsychotherapeutisch gebotene und rechtlich zulässige Heilbehandlung vorgenommen. (2)UnverzüglichnachderAufnahmeistfürdieBetroffeneneinindividueller Behandlungsplanzuerstellen.DieBehandlungundderPlansinddenBetroffenenundihrergesetzlichenVertretungzuerläutern.BefindensichdieBetroffenenineinerakutenKrise,sindZeitpunktundFormderErläuterungdesBehandlungsplanesnachtherapeutischenKriterienzubestimmen.Betroffenen, ihrenverfahrenspflegerinnen,verfahrenspflegern,verfahrensbevollmächtigtenundihrergesetzlichenvertretungistaufverlangenunterbeachtungder datenschutzrechtlichenbestimmungeneinsichtindiekrankenunterlagenzu gewähren.wenngewichtigeanhaltspunktedafürvorliegen,dassdieeinsichtin diekrankenunterlagenzuerheblichennachteilenfürdiegesundheitderbetroffenen führt, kann sie unterbleiben. (3)DieBehandlungbedarfvorbehaltlichderRegelungenindenAbsätzen4 und5dereinwilligungderbetroffenen.könnendiebetroffenenbeieinererforderlicheneinwilligunggrund,bedeutungundtragweitederbehandlung nichteinsehenodersichnichtnachdiesereinsichtverhalten,istdieeinwilligungdergesetzlichenvertretungoderderrechtsgeschäftlichbevollmächtigten erforderlich BGB bleibt unberührt. (4)NurindenFällenvonLebensgefahr,vonerheblicherGefahrfürdie eigeneundfürdiegesundheitandererpersonenistdiebehandlungohneoder gegendenwillenbetroffeneroderderengesetzlichervertretungoderder rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten zulässig. (5)MaßnahmennachAbsatz4,dieohneEinwilligungderBetroffenen,ihrer gesetzlichenvertretungoderihrerbevollmächtigtendurchgeführtwerden,dürfennurdurchdieärztlicheleitung,beiderenverhinderungdurchderenvertretungangeordnetwerdenundnurdurchärztinnenoderärztevorgenommen werden. Danachisteineöffentlich-rechtlicheZwangsbehandlungauflandesgesetzlicher GrundlageaußerhalbdesVollzugsnurimRahmeneinerUnterbringungzulässig ist.dievoraussetzungenderunterbringungrichtensichnach 11PsychKG NRW.GrundsätzlichbedarfdieBehandlungderEinwilligungdesBetroffenen, bzw.soferndiesernichteinwilligungsfähigist,dereinwilligungdesgesetzlichenvertretersoderrechtsgeschäftlichbevollmächtigten ( 18Absatz3 PsychKGNRW).Nurindenin 18Absatz4PsychKGgenanntenFällen (Lebensgefahr,erheblicheGefahrfürdieeigeneundfürdieGesundheitanderer Personen) ist die Behandlung gegen den Willen des Betroffenen zulässig. Nach 91JStVollzGNRWsindZwangsbehandlungennurzurAbwehrschwerwiegenderGefahrenfürdieGesundheitderGefangenenoderbeiGefahrfürdie GesundheitdritterPersonenzulässig.DieMaßnahmenmüssenfürdieBeteiligtenzumutbarunddürfennichtmiterheblicherGefahrfürLebenoderGesundheitderGefangenenverbundensein.DieMaßnahmendürfennuraufAnordnungundunterLeitungeinerÄrztinodereinesArztesdurchgeführtwerden. BeidrohenderLebensgefahrwäredieHinzuziehungeinesArztesentbehrlich

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (erstehilfeimnotfall);diesdürfteaberbeizwangsbehandlungenkaumder Fallsein.Esisthierzuberücksichtigen,dasssichderAnwendungsbereichinsbesondere auch auf Zwangsernährungen bezieht. Nach 28UVollzGNRWsindZwangsmaßnahmenaufdemGebietderGesundheitsfürsorgezulässig,wenndieseunerlässlichsindunddasGerichtdiese angeordnethat.danndürfendieseunbeschadetderleistungersterhilfefürden Fall,dasseinArztnichtrechtzeitigerreichbaristundeinAufschubmiteiner Lebensgefahr verbunden wäre, unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden. Rheinland-Pfalz 1.Unterbringungnachdemrheinland-pfälzischenLandesgesetzfürpsychisch kranke Personen (PsychKG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473) In 17Absatz2und3PsychKGistalsbesondereSicherungsmaßnahmeunter anderemdieruhigstellungdurchmedikamentegeregelt;dievorschriftunterscheidetnichtzwischeneinwilligungsfähigenundeinwilligungsunfähigenpersonen: (2)BesondereSicherungsmaßnahmensindnurzulässig,wenndiegegenwärtigeerheblicheGefahrbesteht,dassdieuntergebrachtePersonsichselbsttötet oderernsthaftverletzt,gewalttätigwirdoderdieeinrichtungohneerlaubnis verlassenwirdundwenndiesergefahrnichtandersbegegnetwerdenkann.besondere Sicherungsmaßnahmen sind: 1. die Wegnahme oder das Vorenthalten von Gegenständen, 2. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, 3. die Absonderung in einem besonderen Raum, 4.die Fixierung, 5.dieRuhigstellungdurchMedikamente,soweitdiedabeieingesetztenMedikamente nicht bereits der Behandlung der Grunderkrankung dienen. (3)JedebesondereSicherungsmaßnahmeistbefristetanzuordnen,ärztlichzu überwachenundunverzüglichaufzuheben,wenndievoraussetzungenfürihre Anordnungweggefallensind.AnordnungundAufhebungderbesonderen Sicherungsmaßnahmensindaktenkundigzumachen.EinemehralseinenTag dauerndeabsonderungineinembesonderenraumbedarfderzustimmungder Aufsichtsbehörde.DieZustimmungdarffürjeweilshöchstenseineWocheerteiltwerden.BeiderFixierungisteineständigeBeobachtungzugewährleisten. 20PsychKG (Behandlung)enthältBestimmungenüberdieBehandlungder untergebrachtenperson.erunterscheidetinseinenabsätzen2und3zwischen einwilligungsfähigen und einwilligungsunfähigen Personen: (1)DieuntergebrachtePersonhatAnspruchaufdienotwendigeBehandlung; sieistbeideraufnahmeindieeinrichtungzurfeststellungdererforderlichen BehandlungsmaßnahmendurcheinenArztfürPsychiatrieoderfürKinder-und Jugendpsychiatriezuuntersuchen.Soweiterforderlich,schließtdieBehandlung sonstigeuntersuchungensowiebeschäftigungs-undarbeitstherapeutische, heilpädagogischeundpsychotherapeutischemaßnahmenein.diebehandlung dererkrankung,diezurunterbringunggeführthat,erfolgtnacheinembehandlungsplan.denwünschenderuntergebrachtenpersonsollimrahmenderbehandlung so weit wie möglich Rechnung getragen werden. (2)DerBehandlungsplanunddieBehandlungsindderuntergebrachtenPersonzuerläutern.IstsieinderLage,denGrund,dieArt,denUmfangunddie TragweitederBehandlungeinzusehen,sosolldieErläuterungdaraufgerichtet sein,ihrezustimmungzurbehandlungzuerreichen.derperson,derdiegesetz-

21 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/10712 lichevertretungobliegt,istgelegenheitzugeben,imrahmenihresaufgabenbereichs an der Erläuterung teilzunehmen. (3)ÄrztlicheEingriffeundsonstigeBehandlungsmaßnahmen,diemitLebensgefahrodereinererheblichenGefahrfürdieGesundheitverbundensind, dürfennurmitrechtswirksamereinwilligungderuntergebrachtenpersonoder, fallssiediebedeutungundtragweitedermaßnahmeunddereinwilligung nichtbeurteilenkann,derperson,derdiegesetzlichevertretungobliegtund,soweiterforderlich,mitgenehmigungdesbetreuungsgerichtesvorgenommen werden. 2.Unterbringungnachdemrheinland-pfälzischenMaßregelvollzugsgesetz (MVollzG) vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223) DieZulässigkeitbestimmterMaßnahmenimMaßregelvollzugistin 6 MVollzG (ZulässigkeitvonMaßnahmen)geregelt.Dabeienthalten 6Absatz2 und4mvollzgbesondereregelungenauchfüreinwilligungsunfähigepersonen: (1)OperativeEingriffe,BehandlungenundUntersuchungen,diemiteinem wesentlichengesundheitlichenrisikoodereinergefahrfürdaslebendesuntergebrachtenpatientenverbundensind,sindnurmitseinereinwilligungzulässig;sonstigeoperativeeingriffe,behandlungenunduntersuchungensind ohneeinwilligungdesuntergebrachtenpatientenzulässigbeilebensgefahr,bei schwerwiegendergefahrfürdiegesundheitdesuntergebrachtenpatientenoder beigefahrfürdiegesundheitandererpersonen. [ImübrigenkönnenBehandlungenundUntersuchungenzurErreichungdesVollzugszielsohneEinwilligungdesuntergebrachtenPatientendurchgeführtwerden;zumallgemeinenGesundheitsschutzoderzurHygienesindsiezulässig,wennsienichtmiteinem Eingriff verbunden sind.] * (2)EinezwangsweiseErnährungdesuntergebrachtenPatientenistzulässig, wenn und solange 1.LebensgefahrodereineschwerwiegendeGefahrfürseineGesundheitbesteht, 2. er ohne Bewusstsein ist, 3.erausanderenGründenzurnatürlichenNahrungsaufnahmenichtinder Lage ist und keinen körperlichen Widerstand leistet oder 4. er seinen Willen infolge Krankheit nicht frei bestimmen kann. DeruntergebrachtePatient,derdieNahrungsaufnahmeverweigert,istüberdie Gefahren und Folgen seines Verhaltens zu belehren. (3)ZurzwangsweisenDurchführungvonMaßnahmennachdenAbsätzen1 und2istdieeinrichtungnichtverpflichtet,solangevoneinerfreienwillensbestimmungdesuntergebrachtenpatientenausgegangenwerdenkann;diesgilt nicht bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. (4)IstderuntergebrachtePatientnichtinderLage,Grund,Bedeutungund TragweitederMaßnahmeneinzusehenoderseinenWillennachdieserEinsicht zubestimmen,soistdieeinwilligungseinesgesetzlichenvertretersmaßgebend.besitztderuntergebrachtepatientzwardieinsatz1genanntenfähigkeiten,isteraberindergeschäftsfähigkeitbeschränkt,soistnebenseinereinwilligung die seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. * 6Absatz1Satz2MVollzGistgemäßdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichtsvom23.März BvR882/09 mitartikel2absatz2satz1inverbindungmitartikel19absatz4desgrundgesetzes unvereinbar und nichtig.