Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung

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1 Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit weiteren Versorgungsbezügen sowie Alters- und Hinterblie-benengeld Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordneten-statut des Europäischen Parlaments... 5

2 Treffen die Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten oder ihren Hinterbliebenen mit Renten, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, weiteren Versorgungsbezügen sowie Alters- und Hinterbliebenengeld, Versorgungsbezügen aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments zusammen, ruhen die Versorgungsbezüge in einer bestimmten Höhe. Nachfolgend werden Ihnen die wichtigsten Inhalte dieser Ruhensvorschriften erläutert. 1. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten sind die Versorgungsbezüge nach 74 SächsBeamtVG zu regeln. Dadurch kann es zu einer Kürzung des Versorgungsbezugs kommen, soweit eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird. Die Rente bleibt jedoch mit ihrem Zahlbetrag in voller Höhe neben dem ggf. gekürzten Versorgungsbezug erhalten. Als Renten gelten Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung 1, Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Wird eine Rente nicht beantragt, auf sie verzichtet oder wird statt der Rente eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder eine Abfindung gezahlt, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Der Betrag wird im Wege der Verrentung der Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung ermittelt. Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn die Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung innerhalb von drei Monaten nach Zufluss an den Dienstherrn abgeführt wird. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem Referat 338/D Versorgung des Landesamtes für Steuern und Finanzen in Verbindung. Wichtig ist, dass nur Leistungen aufeinander angerechnet werden, die aus einer Beschäftigung resultieren. Auf ein Ruhegehalt wird daher keine Witwenrente angerechnet. Im umgekehrten Fall wird auf ein Witwengeld auch keine Altersrente angerechnet, die aus dem Erwerbsleben der Witwe hervorgeht. Beispiel: Eine Witwe erhält sowohl ein Witwengeld als auch eine Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine Altersrente aus eigener Beschäftigung. Die Witwenrente wird nach 74 SächsBeamtVG auf das Witwengeld angerechnet. Die Altersrente bleibt unberücksichtigt. 1 Ein dem Unfallausgleich ( 38 SächsBeamtVG) entsprechender Betrag bleibt unberücksichtigt. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 % ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt. 2

3 Die Summe aus den Versorgungsbezügen und der Rente (sog. Gesamtversorgung) werden einer Höchstgrenze gegenübergestellt. Ist die Gesamtversorgung höher als die Höchstgrenze, führt die Differenz zur Kürzung des Versorgungsbezugs. 2. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind die Versorgungsbezüge nach 72 SächsBeamtVG zu regeln. Dadurch kann es zu einer Kürzung des Versorgungsbezugs kommen, soweit eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird. Das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bleibt jedoch im Zahlbetrag in voller Höhe neben dem ggf. gekürzten Versorgungsbezug erhalten. Erwerbseinkommen sind Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer Tätigkeit oder Vortragstätigkeit, steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder ein Unfallausgleich nach 38 SächsBeamtVG. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen ( 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV). Danach gelten als Erwerbsersatzeinkommen insbesondere das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Übergangsgeld und das Krankengeld sowie vergleichbare Leistungen. Die Summe aus den Versorgungsbezügen und dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (sog. Gesamtversorgung) werden einer Höchstgrenze gegenübergestellt. Ist die Gesamtversorgung höher als die Höchstgrenze, führt die Differenz zur Kürzung des Versorgungsbezugs. Dem Versorgungsberechtigten ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens ein Betrag in Höhe von 20 % seines Versorgungsbezuges zu belassen (Mindestbelassungsbetrag). Hierfür gibt es jedoch Ausnahmen, wenn Verwendungseinkommen aus dem öffentlichen Dienst bezogen wird ( 72 Abs. 4 SächsBeamtVG). Nach Ablauf des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wurde, wird nur noch ein Verwendungseinkommen 2 aus dem öffentlichen Dienst angerechnet. 2 Verwendungseinkommen ist das Einkommen aus einer Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihren Verbänden. 3

4 3. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen sowie Alters- und Hinterbliebenengeld Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen sowie Altersund Hinterbliebenengeld sind die Versorgungsbezüge nach 73 SächsBeamtVG zu regeln. Dadurch kann es zu einer Kürzung des Versorgungsbezugs kommen, soweit eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird. Dabei wird stets der frühere Versorgungsbezug gemindert. Folgende Fallkonstellationen sind von 73 SächsBeamtVG erfasst: Ruhestandsbeamte erhalten ein weiteres Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, Witwen oder Waisen erhalten aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten ein weiteres Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, Witwen erhalten ein eigenes Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, Ruhestandsbeamte erhalten ein Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung. Das Gleiche gilt, wenn die Ruhestandsbeamten oder Hinterbliebenen einen weiteren Anspruch auf Alters- oder Hinterbliebenengeld haben ( 73 Abs. 7 SächsBeamtVG). In diesen Fällen wird stets der Versorgungsbezug geregelt. 4. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung sind die Versorgungsbezüge nach 75 SächsBeamtVG zu regeln. Dadurch kann es zu einer Kürzung des Versorgungsbezugs kommen, soweit eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird. Der zwischen- oder überstaatliche Versorgungsbezug bleibt jedoch im Zahlbetrag in voller Höhe neben dem ggf. gekürzten Versorgungsbezug erhalten. Von 75 SächsBeamtVG sind ausschließlich staatliche internationale Einrichtungen erfasst. Welche Einrichtungen zu den zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen gehören, ist im Anhang der Entsendungsrichtlinien vom (GMBl. Nr. 53/54 S. 1054) aufgeführt. Zu den zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen gehören dabei insbesondere: die Europäische Union (oder ehemals Europäische Gemeinschaft), die Koordinierten Organisationen, z. B. der Europarat oder der Nordatlantikpakt (NATO), die Vereinten Nationen (UNO) oder die Sonderorganisationen der UN, z. B. die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) oder die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die Gesamtversorgung aus den Versorgungsbezügen des deutschen Beamtenverhältnisses und der Versorgung aus einer Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung darf eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten. 4

5 Die deutschen Versorgungsbezüge ruhen jedoch mindestens in Höhe von 1,79375 % für jedes vollendete Jahr der zwischen- oder überstaatlichen Verwendung, maximal jedoch in Höhe der von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung. Die Beamten, die eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder einen sonstigen Kapitalbetrag statt einer laufenden Versorgung erhalten, können die Kürzung abwenden, indem sie den Kapitalbetrag an ihren Dienstherrn abführen ( 75 Abs. 3 S. 3 SächsBeamtVG). Die Abführung muss innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des zwischen- oder überstaatlichen Dienstes bzw. nach der Berufung in das deutsche Beamtenverhältnis erfolgen. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem Referat 338/D Versorgung des Landesamtes für Steuern und Finanzen in Verbindung. 5. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments sind die Versorgungsbezüge nach 76 SächsBeamtVG zu regeln. Die Entschädigung bzw. die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments bleiben jedoch im Zahlbetrag in voller Höhe neben dem ggf. gekürzten Versorgungsbezug erhalten. Bei einer Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG 3, ruhen die Versorgungsbezüge zu 50 %, jedoch höchstens in Höhe von 75 % der Entschädigung. Bei Versorgungsbezügen nach den Artikeln 13 bis 17 des Abgeordnetenstatuts, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 % der Differenz aus der Gesamtversorgung (= Summe aus den deutschen Versorgungsbezügen und den Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut) und der Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts. 3 Euratom des Europäischen Parlaments, vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatus des Europäischen Parlaments (ABl. EU Nr. L 262 S. 1 vom 7. Oktober 2005) 5

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