SACHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.:5BS261/03 SACHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: Cunnewitz prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Antragsteller - Beschwerdegegner gegen den Abwasserzweckverband " " vertreten durch den Verbandsvorsitzenden prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Drach & Drach Wallstraße 6,02625 Bautzen Antragsgegner - Beschwerdeführer wegen Abwasserbeitragsbescheides; Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John am 27. Juli 2004 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juli K 2524/02 - geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2002 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 5. August 2003 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom hat Erfolg. Aus den vom Antragsgegner gemäß 146 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegten Gründen ist der Beschluss abzuändern und der Antrag der Antragsteller abzulehnen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller angeordnet, da sein Erfolg auf Grundlage einer summarischen Prüfung wahrscheinlicher erscheine als sein Misserfolg. Aus den in 3 Abs. l Nr. 3b Sächsisches Kommunalabgabengesetz - SächsKAG - i.v.m. 119 Abgabenordnung - AO - normierten Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von schriftlichen Abgabenbescheiden folge, dass ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein müsse. Für den Fall einer Teilflächenabgrenzung verlange die Rechtsprechung deshalb regelmäßig die Beifügung eines Lageplanes, wenn die genaue Lage der betroffenen Teilfläche nicht anders zu ermitteln sei. Der Beitragsbescheid enthalte hier trotz vorgenommener Teilflächenabgrenzung weder einen Lageplan noch eine Bezugnahme

3 auf die zuvor durch den Antragsgegner übersandte Mitteilung über die beitragspflichtige Fläche mit der dort beigefügten Karte zu der vorgenommenen Abgrenzung. Die Antragsteller und etwaige Rechtsnachfolger könnten deshalb hier nicht mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Beitragsbescheid entnehmen, welche Teilfläche des Grundstücks mit der Abgabe belastet sei und welche nicht. Zur Begründung seiner Beschwerde fuhrt der Antragsgegner aus, die hinreichende Bestimmtheit des Beitragsbescheides ergebe sich aus seinem Bescheid vom zur Teilflächenabgrenzung auf dem Grundstück der Antragsteller. Durch diesen sei den Antragstellern mitgeteilt worden, dass von ihrem m2 großen Grundstück nur eine Teilfläche von m2 berücksichtigt werde, da die Fläche im Übrigen im Außenbereich liege. Diesem Bescheid habe eine katastermäßige Karte im Maßstab von ca. l :2000 beigelegen, in der die Grenzen des Flurstücks nachgezogen und die unberücksichtigte Teilfläche eingezeichnet gewesen sei. Durch den Heranziehungsbescheid vom seien die Antragsteller für eine Grundstücksfläche von m2 herangezogen worden. Eine weitergehende Darstellung der abgegrenzten Fläche in dem Heranziehungsbescheid sei nicht erforderlich gewesen. Insbesondere sei die Ausgrenzung einer Teilfläche aus der Grundstücksfläche kein vollstreckungsfahiger Inhalt des Heranziehungsbescheides. Bei einem Maßstab von l :2000 setze auch eine genaue zeichnerische Darstellung den Grundstückseigentümer wegen der durch die zeichnerische Darstellung bedingten Fehlertoleranz nicht zu einer genauen Nachprüfung in die Lage. Jedenfalls sei der Ausgangsbescheid in Gestalt des unter dem erlassenen Widerspruchsbescheides hinreichend bestimmt. Diesem sei ein hinreichend bestimmter Lageplan nochmals beigefugt gewesen. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v , SächsVBl. 2004, 34 - LKV 2004, 30 = KStZ 2004, 19 = ZKF 2003, 282; so auch: OVG NW, Beschl. v , NVwZ-RR 1994, 617; OVG Rh.-Pf, Beschl. v , NVwZ 1996, 90; OVG Hamburg, Beschl. v , NVwZ-RR 1992, 318; VG Dresden, Beschl. v , 7 K 281/01; vgl. auch zur a.a.: Redeker/ von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., 80 RdNr. 36; Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., 80 RdNr. 116, jeweils m.w.n.) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Erhebung von Öffentlichen Abgaben im Sinne von 80 Abs. 2 Nr. l VwGO eine Anordnung der aufschieben-

4 den Wirkung eines Rechtsbehelfs nur für den Fall in Betracht kommt, dass auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Hiervon ausgehend lässt sich das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mit der allein tragenden Erwägung in dem angefochtenen Beschluss rechtfertigen, dass der Abwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom mangels beigefugten Lageplans bzw. Bezugnahme auf die übersandte Mitteilung der beitragspflichtigen Fläche infolge hierdurch bedingter Unbestimmtheit voraussichtlich in der Hauptsache aufzuheben sein wird. Bereits der Abwasserbeitragsbescheid in seiner ursprünglichen Gestalt vom genügt dem aus 3 Abs. l Nr. 3b SächsKAG in Verbindung mit 119 Abs. l AO folgenden Bestimmtheitserfordernis. Hierzu zählt in jedem Fall, dass der Adressat erkennen können muss, welches Grundstück durch den Beitrag betroffen ist (vgl. SächsOVG, Besohl, v , 5 BS 20/04 - für Grundsteuerbescheide). Aus 3 Abs. l Nr. 4c SächsKAG i.v.m. 157 Abs. l Satz 2 AO folgt zudem, dass die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag zu bezeichnen und anzugeben ist, wer die Abgabe schuldet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlen kann, wenn einzelne Angaben in sich unklar, unvollständig oder widersprüchlich sind und eine diese Mängel auflösende Auslegung nicht möglich ist. Ob ein Bescheid hinreichend bestimmt ist, richtet sich nach seinem objektiven Sinngehalt, d.h. wie ein verständiger Empfänger die Erklärung verstehen musste (SächsOVG, Beschl. v BS 296/03 - m.w.n.). Der Abwasserbeitragsbescheid enthält die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks durch Bezeichnung der Gemarkung und Flurstücksnummer. Er weist den festgesetzten Abwasserbeitrag der Höhe nach aus. Neben der Grundstücksfläche von m2 nennt er zudem die beitragspflichtige Fläche von m2. Hierzu verweist der Bescheid darauf, dass die beitragspflichtige Fläche... festgestellt" wurde. Damit nimmt der Abwasserbeitragsbescheid für einen verständigen Empfanger Bezug auf die rund drei Wochen vorher durch Bescheid vom gegenüber den Antragstellern erfolgte Feststellung der beitragspflichtigen Fläche". In Übereinstimmung mit dieser Feststellung legt der Abwasserbeitrags-

5 bescheid eine beitragspflichtige Fläche von m2 nebst dem dort bereits ausgewiesenen Nutzungsfaktor von 1,5 zugrunde. Über die örtliche Lage der nicht berücksichtigten Fläche konnte bei den Antragstellern im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abwasserbeitragsbescheids keine Unklarheit entstehen. Diese war ihnen bereits mit dem Bescheid vom beigefügten Lageplan bekannt gegeben worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die nicht berücksichtigte Grundstücksfläche könnte sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides verändert haben. Es kann auch keine Unsicherheit in Fällen der vorliegenden Art darüber bestehen, welche Teilfläche des Grundstücks mit dem Beitrag belastet ist, wie das Verwaltungsgericht meint. Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche handelt es sich lediglich um einen rechnerischen Vorgang. Auch im Fall der Teilflächenabgrenzung ruht der Beitrag als öffentliche Last ( 24 SächsKAG) auf dem gesamten Buchgrundstück und nicht nur auf der für die Beitragsberechnung berücksichtigten Grundstücksfläche. Es ist auch im Übrigen kein Grund dafür ersichtlich, mit den Antragstellern die Forderung aufzustellen, dass die übermittelte Zeichnung derart präzise sein müsste, dass sie eine zentimetergenaue Ermittlung der ausgegrenzten Fläche vor Ort ermöglicht. Ist der Abwasserbeitragsbescheid vom als formell rechtmäßig weil hinreichend bestimmt anzusehen, kann in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden, dass sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist. Ausgehend von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich eine voraussichtliche Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht feststellen. Hierzu geben weder die Rügen der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Veranlassung, noch sind Mängel nach den vorstehenden Maßstäben ersichtlich. Mit Urteil vom B 852/02 - hat der Senat festgestellt, dass die auch hier zugrunde liegende Abwasserabgabensatzung des Antragsgegners vom wirksam ist. Ihr liegt mit der Globalberechnung mit Stand Januar 2002 eine nunmehr ordnungsgemäße Ermittlung der Flächenseite zugrunde, wie sie auch mit der Rechtsprechung des Senats über die Bildung von öffentlichen Einrichtungen für die Schmutz- und für die Niederschlagswasserbeseitigung (jüngst: SächsOVG, Beschl. v B 119/02; Beschl. v , SächsVBl. 2004,

6 12) in Einklang steht. Erhebliche Rügen gegenüber einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage in Gestalt der Satzung vom haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Ihre Einwendungen im Beschwerdeverfahren zu der vorgenommenen Teilflächenabgrenzung als solcher greifen jedenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durch. Nach 19 Abs. l SächsKAG bleiben Teilflächen eines Grundstücks unberücksichtigt, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden können, soweit sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Eine Teilflächenabgrenzung nach 19 SächsKAG kommt hiernach nur in Betracht, wenn eine Bebauung oder sonstige Nutzung der abzugrenzenden Grundstücksflächen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, ohne dass es auf Art und Umfang des konkreten Vorhabens ankommt. Die bloße Einschränkung der Bebaubarkeit reicht nicht aus. Die nach den Vorgaben des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts regelmäßig in größerem Umfang auf einem Grundstück von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen sind bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Fläche zu berücksichtigen, da ohne ihre Vorhaltung das Grundstück gar nicht bebaubar wäre und dieses Flächen deshalb auch die grundstücksbezogenen Vorteile mitprägen (jüngst: SächsOVG, Beschl. v , 5 BS 397/03; Beschl. v , SächsVBl. 2004, 159 [160]). Eine Teilflächenabgrenzung nach 19 Abs. l SächsKAG kommt insoweit nur für den Fall in Betracht, dass die Flächen mit einer relativen Baubeschränkung einen Umfang erreichen, der eine Bebauung des Grundstücks schlechthin unmöglich macht (SächsOVG, Urt. v , SächsVBl. 1998, 297 [300]). Hiervon ausgehend ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, dass eine sonstige Nutzung ihres Grundstücks - etwa als Hausgarten oder als Fläche für Abstandsflächen ihres aufstehenden Gebäudes - in einem über die erfolgte Teilflächenabgrenzung hinausgehenden Maß ausgeschlossen sein könnte. Sonstige beachtliche Gründe für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Abwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostentscheidung beruht auf 154 Abs. l, 159 Satz 2 VwGO.

7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 72 Nr. l Gerichtskostengesetz - GKG - n. F. i.v.m. 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. l Satz l GKG a.f.. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art den Streitwert auf ¼ des in Höhe des festgesetzten Beitrages zu bemessenden Hauptsachestreitwertes festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. l VwGO; 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.k). gez.: Kobe Schaffarzik John