22. August 2012 Zu Zl. 01-VD-LG-1150/ Begutachtungsentwurf

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1 22. August 2012 Zu Zl. 01-VD-LG-1150/ Begutachtungsentwurf E R L Ä U T E R U N G EN zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997, das Kärntner Bezügegesetz 1992 und das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 geändert werden I. Allgemeiner Teil Beim vorliegenden Gesetzesentwurf finden sich entsprechende Vorschriften, damit die Bezugserhöhungen für Landes- und Gemeindepolitiker nach dem Bezügegesetz 1997 und die Pensionserhöhungen für Politiker nach dem Bezügegesetz 1992 und dem Bezügegesetz 1973 für das Jahr 2012 nicht eintreten. Nur die Aktivbezüge der Bürgermeister von Gemeinden unter Einwohnern werden 2012 mit dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes nach 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre kundgemacht hat, erhöht. Ferner soll die Regelung der Politikerbezüge im Kärntner Bezügegesetz 1997 transparenter gestaltet werden, in dem die mit aktuellen Bezüge in Form von Geldbeträgen, und nicht mehr in Prozentsätzen des Ausgangsbetrages, direkt im Gesetz normiert werden. Zudem soll die Landesregierung künftig jedes Jahr die jährlichen aktuellen Bezüge im Landesgesetzblatt kundmachen. Mit BGBl. I Nr. 52/2011 wurde durch eine Änderung der Sozialversicherungsgesetze die Möglichkeit eröffnet, den Anrechnungsbetrag des Landes bzw. der Gemeinde an den Versicherungsträger, dem der Politiker aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit angehört, und der derzeit erst bei Enden der Funktionen nach dm Bezügegesetz 1997 an den Versicherungsträger zu leisten ist, monatlich, halbjährlich oder jährlich zu leisten. Damit können Pensionsversicherungsbeiträge und zeiten aus der politischen Funktion in der gesetzlichen Pensionsversicherung bei Erreichen des Pensionsantrittsalters angerechnet werden. Die freiwillige Pensionsvorsorge wird um die Möglichkeit des Abschlusses eines Versicherungsvertrages für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht erweitert.

2 - 2 - Im Dienstrecht wird die Höhe der Tagesgebühr für Dienstreisen für Bedienstete in handwerklicher Verwendung im Straßendienst angehoben. II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Art. I (Kärntner Bezügegesetz 1997): Zu 2 Abs. 3: Entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben wird eine gesetzliche Grundlage für die automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen. Zu 3 und 4: Nach 4 ivm 3 Kärntner Bezügegesetz 1997 werden die Bezüge der Landes- und Gemeindepolitiker in einem bestimmten Prozentsatz des Ausgangsbetrages ausgedrückt. Der Ausgangsbetrag ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates. Die Anpassung dieses Ausgangsbetrages richtet sich nach 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997). Nach 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes hat der Präsident des Rechnungshofes bis 5. Dezember jeden Jahres einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. Das bedeutet, dass auch die Bezüge der Landes- und Gemeindepolitiker mit 1. Jänner jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor erhöht werden, soweit der Landesgesetzgeber nichts anderes vorsieht. In zahlreichen Novellen des Kärntner Bezügegesetzes 1997 und des Kärntner Bezügegesetzes 1992 wurden sog. Nulllohnrunden durchgeführt, es wurde die Anpassung der Bezüge der Landes- und Gemeindepolitiker mit dem Anpassungsfaktor ausgesetzt. Im vorliegenden Gesetzesentwurf finden sich entsprechende Vorschriften, damit die Bezugserhöhungen für Landes- und Gemeindepolitiker nach dem Bezügegesetz 1997 und die Pensionserhöhungen für Politiker nach dem Bezügegesetz 1992 und dem Bezügegesetz 1973 für das Jahr 2012 nicht eintreten. Nur die Bezüge der Bürgermeister von Gemeinden unter Einwohnern werden 2012 mit dem Anpassungsfaktor erhöht. Die nächste Erhöhung der Politkerbezüge und Politikerpensionen soll nach dem Gesetzesentwurf mit 1. Jänner 2013 erfolgen und, vereinfacht formuliert die Bezugsansätze vom Juli 2007 bzw. bei Politikerpensionen die Bezugsansätze vom Juli 2008 zur Grundlage haben. Damit wird für

3 - 3 - die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 eine Nulllohnrunde für Politiker durchgeführt. Von der Nulllohnrunde sind Bürgermeister in Gemeinden unter Einwohnern in den Jahren 2011 und 2012 nicht betroffen. Ferner soll die Regelung der Politkerbezüge im Kärntner Bezügegesetz 1997 transparenter erfolgen. Durch a) zahllose Nulllohnrunden auf Gesetzesebene (LGBl. Nr. 109/2001, 54/2003, 49/2005, 61/2006, 57/2008, 63/2010, 20/2012), b) unterschiedliche Nulllohnrunden für Aktivpolitiker, Politikerpensionisten, Landes- und Gemeindepolitiker, c) Verweise auf das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in unterschiedlicher Form, d) zahlreiche Änderungen der Bundesrechtslage mit verschiedenen Nulllohnrunden abweichend von der Kärntner Rechtslage ist das Bezügerecht 1997 der Landes- und Gemeindepolitiker völlig intransparent und unübersichtlich geworden. Es werden daher in 4 des Bezügegesetzes 1997 nicht mehr Prozentsätze des Ausgangsbetrages normiert, sondern die mit aktuellen Bezüge der Landes- und Gemeindepolitiker unter Beachtung der Nulllohnrunde für Diese sollen sich, wie bisher, mit 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor verändern, es sei denn, gesetzlich wird etwas anderes bestimmt. Zusätzlich wird die Landesregierung verpflichtet, die jährlichen aktuellen Bezüge im Landesgesetzblatt kundzumachen. Zu 12: Nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997 müssen Landes- und Gemeindepolitiker einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges an das Land bzw. die Gemeinde leisten. Endet der Anspruch auf Bezüge nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997, so hat das Land (die Gemeinde) an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 22,8 % für jeden Monat des Bezuges zu leisten (dh. Pensionsbeitrag des Politikers und Dienstgeberbeitrag ). Die derzeitige Rechtslage birgt für Politiker, die das Pensionsantrittsalter in der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits erreicht haben, unbillige Härten in sich, da die Pensionsversicherungsbeiträge und zeiten aus der politischen Funktion in der gesetzlichen Pensionsversicherung erst dann angerechnet werden können, wenn der Politiker sämtliche Funktionen nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997 niedergelegt hat. Erst dann erwirbt er Versicherungszeiten, nämlich Beitragsmonate

4 - 4 - der Pflichtversicherung, und kann die Rückerstattung jener Beitragsteile von Bezügen, die (allenfalls mit sonstigen Einkünften) über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, beantragt werden. Mit BGBl. I Nr. 52/2011 wurden mittlerweile das Bundesbezügegesetz sowie die Sozialversicherungsgesetze geändert. Nach dieser Novelle ist der Anrechnungsbetrag jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, um so eine monatliche, halbjährliche oder jährliche Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung zu ermöglichen. Der Landesgesetzgeber ist aufgrund der bundesverfassungsrechtlichen Vorgabe des 2 Abs. 3 BezügebegrenzungsBVG verpflichtet, für die Teilnahme an der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und für die freiwillige Pensionsvorsorge nur gleiche Regelungen wie die bundesgesetzlichen zu treffen. 12 Kärntner Bezügegesetz 1997 ist daher an das Bundesbezügegesetz anzupassen. Gleichzeitig wird mit dieser Novelle dem Wunsch vieler Funktionsträger entsprochen, eine flexiblere Überweisung von Anrechnungsbeträgen an die Pflichtversicherung zu ermöglichen. In Artikel II Abs. 2 wird eine Übergangsbestimmung vorgesehen, um eine einmalige Belastung des Landes bzw. der Gemeinden durch die Leistung aller bisher angefallenen Anrechnungsbeträge zu vermeiden. Die bis zum jetzigen Zeitpunkt angesammelten Anrechnungsbeträge sind vom Land, wie bisher, beim jeweiligen Ausscheiden des Organwalters an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu leisten bzw. letztendlich mit Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages (Art. 14 K-LVG) bzw. der Funktionsperiode des Gemeinderates. Zu 14: Ebenso wurde der Wunsch geäußert, die freiwillige Pensionsvorsorge der in 14 Abs. 2 Kärntner Bezügegesetz 1997 angeführten Organe zu ändern. Den betroffenen Organen soll neben der derzeit vorgesehenen freiwilligen Pensionsvorsorge bei einer der derzeit neun in Österreich ansässigen Pensionskassen die Option ermöglicht werden, sich wahlweise für eine Pensionskasse oder für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht bei einem von Ihnen ausgewählten Versicherungsunternehmen zu entscheiden. Damit wäre in der freiwilligen Pensionsvorsorge eine Gleichstellung mit den in 14 Abs. 1 geregelten Regierungsmitgliedern erreicht.

5 - 5 - Zu 15 und 18: Aktualisierung von Verweisen. Zu Art. II (Kärntner Bezügegesetz 1992): Vgl. Erläuterungen zu 3 und 4 K-BG 1997 (Art. I). Zu Art. III (Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994): Die Höhe der Tagesgebühr für Dienstreisen wird für Bedienstete in handwerklicher Verwendung im Straßendienst gesondert festgelegt.

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