IHK-VERANSTALTUNG STANDORTFAKTOR GASTRONOMIE

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1 IHK-VERANSTALTUNG STANDORTFAKTOR GASTRONOMIE (IHK Würzburg-Schweinfurt / Karl-Götz-Straße 7, Schweinfurt ) : - DAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXIS - Referent: RA Thomas - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht - 1

2 Seminargliederung I. Einführung II. III. Geltungsbereich wer hat Anspruch auf Mindestlohn? Berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile was ist zur Berechnung des Mindestlohns mit einzubeziehen? IV. Auftraggeberhaftung welches Risiko besteht? V. Sanktionen bei Verstößen was droht bei Verstößen? 2

3 I. Einführung ZIELE DES GESETZES Angemessene Arbeitsbedingungen ( Mindestabsicherung ) sicherstellen Funktionierende Wettbewerbsbedingungen (Verhinderung eines Lohnunterbietungswettbewerbs) zu gewährleisten Sozialkassen zu entlasten sowie den Bedarf nach staatlichen Zusatz- leistungen zu reduzieren 3

4 I. Einführung 22 Absatz 1 Satz 1 MiLoG Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Absatz 1 Satz 1 MiLoG Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Das Mindestlohngesetz ist nach seinem Wortlaut auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar. Die Arbeitnehmer sind daher so zu behandeln, als erhielten sie: - einen gesetzlich festgeschriebenen Lohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde und - gegebenenfalls eine darüber hinausgehende freiwillige vertragliche Lohnzulage. 4

5 I. Einführung Das Mindestlohngesetz enthält im Wesentlichen: Verfahrensregelungen zur Anpassung der Mindestlöhne sowie Regelungen zur Kontrolle und Einhaltung des MiLoG. Lediglich untergeordnet inhaltliche Regelungen zum Mindestlohn, wie zum Beispiel: Regelungen zur Fälligkeit oder Unabdingbarkeit des Mindestlohns. Es fehlt an inhaltlichen Konkretisierungen zur Berechnung des Mindestlohns oder dessen Auswirkungen in der Praxis. 5

6 I. Einführung Der Mindestlohn ist unabdingbar - 3 MiLoG - Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Unabdingbarkeit betrifft Mindestlohn und Mindestlohnanteil! Gesetzliches Verbot erfasst grundsätzlich sämtliche Vereinbarungen = Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag 6

7 I. Einführung Unwirksam sind Vereinbarungen in Arbeitsverträgen, wenn hierdurch der Anspruch auf Mindestlohn unterschritten wird. Beispiel: Vereinbarung einer unter Mindestlohnniveau liegenden Vergütung Vereinbarung der Unentgeltlichkeit des Arbeitsverhältnisses Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bestimmter Arbeitsstunden (Bereitschaftszeiten, Wartezeiten, Überstunden, Vor- und Nacharbeiten, Rüstzeiten) Vereinbarung einer zum Nachteil des Arbeitnehmers von 2 MiLoG abweichenden Regelung der Fälligkeit 7

8 I. Einführung Rechtsfolgen eines Verstoßes: Mindestlohnunterschreitende Vergütungsabreden sind unwirksam, 1 Absatz 1, 3 MiLoG Rechtsfolge ist jedenfalls Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn - Strittig ob aufgrund Fehlen an einer wirksamen Vergütungsabrede Anspruch auf übliche Vergütung gemäß 612 Absatz 2 BGB (was deutlich höher sein kann als der Mindestlohn) Bußgeldpflichtigkeit nach 21 Absatz 2 und 3 MiLoG näheres hierzu später unter V. 8

9 II. Geltungsbereich Grundsätzlich: Alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer - 1 MiLoG / 22 MiLoG d.h. - Grundsätzlich alle Arbeitnehmer - auch Minijobber (Achtung bei Vertragsgestaltung) - Saisonarbeiter - Praktikanten je nach konkreter Situation 9

10 II. Geltungsbereich Mögliche Ausnahmen ( 22 MiLoG): - freie Mitarbeiter - unentgeltlich mitarbeitende Familienangehörige - Auszubildende - Ehrenamtlich Tätige - Jugendliche unter 18 Jahre ohne Berufsabschluss - Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung 10

11 III. Berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile Situation / Rechtslage derzeit (noch) weitestgehend unklar (keine gesetzliche Regelung im MiLoG selbst!) Grundsätzlich: Alle Vergütungsbestandteile, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers stehen. 11

12 III. Berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile Übersicht - Bruttolohn - Provisionen / Umsatzbeteiligungen - Kost und Logis für Saisonarbeitskräfte - Trinkgeld - andere Bedienungsgelder - Spesen - Überstundenzuschläge - Schmutzpauschalen - VWL-Leistungen des Arbeitgebers - Urlaubs- und Weihnachtsgeld - Sachbezüge (+) (+/?) (?) (-) (?) (-) (-) (-) (-) (+/?) (?) 12

13 IV. Auftraggeberhaftung Aufraggeberhaftung: Auch bei nur mittelbar begangenen Mindestlohnverstößen wird eine sehr weitgehende Haftung ausgelöst Der Auftraggeber haftet für Verstöße durch Subunternehmer und deren Nachtunternehmer. - Zivilrechtliche Haftung des Auftraggebers für Mindestlohnansprüche von Arbeitnehmern des Subunternehmers / von Nachunternehmern wie ein Bürge - Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis zu ,00 Euro) bei Einschaltung eines Subunternehmers, von dem der Auftraggeber weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser oder von diesem eingesetzte Nachunternehmer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlen Achtung: gehört zu den problematischsten und haftungsträchtigsten Regelungen des MiLoG, zumal zahlreiche Unklarheiten gegeben sind 13

14 IV. Auftraggeberhaftung Haftung des Arbeitgebers ist in 13 MiLoG normiert verweist auf 14 AEntG Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Regelung soll die tatsächliche Wirksamkeit des Mindestlohns verstärken, indem Auftraggeber im eigenen Interesse darauf achten, dass Arbeitnehmer von Sub- und Nachunternehmer den Mindestlohn erhalten. 14

15 IV. Auftraggeberhaftung Problem: Wer wird von der Haftung erfasst Begriff es Auftraggebers? Weiterer Gesetzeswortlaut, danach würde theoretisch bereits jede Beauftragung mit Werk- und Dienstleistung im Verhältnis zwischen Unternehmern zur Bürgenhaftung führen. - BAG legt 14 AEntG (bzw. Vorgängervorschriften) allerdings nur restriktiv aus: Beschränkung auf Generalunternehmerkonstellationen (vgl. BAG NZA 2007, 613, 10 AZR 76/06) - Gegebenenfalls auf 13 MiLoG übertragbar, zumal die Gesetzesbegründung auf die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich Bezug nimmt (BT-Drucks. 18/2010, S. 24 f.) - Haftung dürfte damit in Fällen greifen, in denen ein Unternehmen seine Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten nicht durch Einsatz eigener Arbeitskräfte, sondern durch Beauftragung nachgeschalteter Unternehmer erfüllt und dafür auch die entsprechende Vergütung vom Endabnehmer erhält. - Nicht erfasst wären demnach Dienst- oder Werkaufträge zur Erfüllung von Eigenzwecken, zum Beispiel: Reinigung der Büros, Bau einer Produktionshalle, Betreuung der Kantine, Verwaltung des Fuhrparks, usw. Entwicklung der Rechtsprechung bleibt aber abzuwarten 15

16 IV. Auftraggeberhaftung Gefahr: Problem: Haftung für Mindestlohnverpflichtungen von Nachunternehmern Nach dem Gesetzteswortlaut haftet der Auftraggeber auch für Mindestlohnverpflichtungen von Nachunternehmern, die der von ihm beauftragte Subunternehmer zur Erfüllung des Auftrages einsetzt potentiell uferlose Haftungskette! Gesetz sieht keine Einschränkung vor, dass Einschaltung des Nachunternehmers mit Wissen und Wollen des Generalunternehmers erfolgen muss, damit gehaftet wird. Haftung wie ein Bürge 16

17 IV. Auftraggeberhaftung Empfehlung: Vertragliche Regelungen mit Subunternehmer bezüglich Zahlung des Mindestlohns/Einhaltung Vorgaben MiLoG - Erforderlichkeit und Umfang Einzelfallabhängig prüfen 17

18 IV. Auftraggeberhaftung Beispiele für mögliche Regelungen: Zusicherung der Einhaltung des allgemeinen bzw. branchenspezifischen Mindestlohns durch den Nachunternehmer Pflicht des Nachunternehmers zur Einholung und Vorlage entsprechender Zusicherungen durch die weiteren Subunternehmer in der Nachunternehmerkette Zustimmungsvorbehalt für den (General-)Unternehmer hinsichtlich der Einschaltung weiterer Subunternehmer durch den Nachunternehmer Vorlage von Nachweisen (z. B. Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Bestätigungen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers) über die Zahlung des jeweiligen Mindestlohns durch den Nachunternehmer und Liquiditätsreserven für die Zahlung von Mindestlohn Pflicht des Nachunternehmers zur Einholung und Vorlage entsprechender Nachweise durch die weiteren Subunternehmer in der Nachunternehmerkette Haftungsfreistellung bzw. Ersatzansprüche des (General-)Unternehmers gegenüber dem Nachunternehmer für den Fall der Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer der Nachunternehmerkette gemäß 13 MiLoG bzw. 14 AEntG Stellung geeigneter Sicherheiten zur Absicherung des Freistellungs- bzw. Ersatzanspruchs, ggf. gekoppelt mit Rücktrittsrecht im Fale der Nichterbringung der Sicherheiten Für den Fall von Verstößen gegen die o.g. Pflichten Vertragsstrafe und/oder außerordentliches Kündigungsrecht 18

19 V. Sanktionen bei Verstößen 1. Zivilrechtlich: - Unwirksamkeit der Vereinbarungen - Haftung 2. Ordnungswidrigkeit: - Kontrolle durch Zollbehörden FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) - OWi-Tatbestände / Bußgeldvorschriften 21 MiLoG 19

20 V. Sanktionen bei Verstößen Beispiele: Bis zu ,00 bei vorsätzlicher / fahrlässiger Nichtleistung oder verspäteter Zahlung des Mindestlohns Bis zu ,00 bei Beauftragung eines Subunternehmers, von dem der Auftraggeber weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder dieser einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt Bis zu ,00 für die übrigen Fälle (Verstöße) des 21 Abs. 1 MiLoG 20

21 V. Sanktionen bei Verstößen 3. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge ( 19 MiLoG) - Diese Sanktion droht, wenn eine Geldbuße von mindestens 2.500,00 verhängt wurde große Gefahr Verstöße können teuer werden! 21

22 Fazit! Fragen? 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RA Thomas - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht - Theaterstraße Würzburg Telefon: 0931/ Telefax: 0931/ web: kanzlei@ra-prochaska.de 23

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