Wird gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrecht folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

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1 Arbeitsvertrag für den Fahrrad- und Motorradfachhandel Die Mitglieder von 2rad Schweiz sind nicht verpflichtet, ihr Personal mittels dieses Vertrages anzustellen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit diesem Formular wird aber empfohlen. Zwischen der Firma Adresse und Herr/Frau Adresse Geburtsdatum Wird gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrecht folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1. Anstellungsverhältnis 1.1. Der Arbeitnehmer tritt die Stelle am an als 1.2. Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit eingegangen und endet mit der Kündigung gemäss Ziff. 11. In Ab- weichung davon wird eine Kündigungsfrist von vereinbart. Die Probezeit dauert (höchstens 3 Monate). dauert bis und endet an diesem Tag ohne Kündigung. Die Probezeit dauert Dem Arbeitnehmer sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: 1.4. Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie ohne wichtigen Grund fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die ¼ des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens Der Arbeitnehmer hat seine ganze Arbeitskraft für den Betrieb des Arbeitgebers einzusetzen und die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen. Dazu gehören auch Arbeiten, die sich durch die Umstände ergeben, selbst wenn diese gelegentlich nicht zu seinem Einsatzbereich zählen. Er verpflichtet sich ferner, die Interessen des Arbeitgebers nach bestem Wissen und Können zu vertreten. Über geschäftliche Vorgänge und Angelegenheiten hat der Arbeitnehmer Verschwiegenheit zu wahren Der Arbeitnehmer haftet für jeden Schaden, den er dem Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig zufügt.

2 2. Arbeitszeit und Feiertage 2.1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden. Die tägliche Arbeitszeit dauert in der Regel von Vormittag von bis Uhr Nachmittag von bis Uhr Vormittag von bis Uhr Nachmittag von bis Uhr Der ist arbeitsfrei Fällt ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag auf einen Werktag, so vermindert sich die Arbeitszeiten dieser Woche um 1/5 bei 5 Arbeitstagen oder um 1/6 bei 6 Arbeitstagen pro Woche. Der Arbeitnehmer hat trotzdem Anspruch auf den vollen Lohn In die Ferien fallende Feiertage zählen nicht als Ferientage, wenn der Zeitpunkt des Ferienbezugs durch den Arbeitgeber bestimmt wurde (z.b. Betriebsferien), und auch dann nur soweit, als die Feiertage nicht auf Kalendersonntage fallen Angeordnete Überzeit oder Hilfsarbeit wird nach Möglichkeit innert 16 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist ein solcher Freizeitausgleich nicht möglich, so ist für Überstunden ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen. 3. Entlöhnung und Versicherungen 3.1. Die Lohnzahlung erfolgt im Stunden- oder Monatslohn. Er beträgt brutto CHF und ist jeweils am Monatsende auszubezahlen: Postkonto Bankkonto (IBAN) 3.2. Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer für: Betriebsunfall Nichtbetriebsunfall Krankentaggeld Berufliche Vorsorge (2. Säule) Es gelten die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Arbeitgeber bringt diese dem Arbeitnehmer zur Kenntnis Vom Bruttolohn werden nebst den gesetzlichen Abzügen für AHV/IV/EO/ALV in Abzug gebracht: Nichtbetriebsunfall CHF/% Berufliche Vorsorge CHF/% Krankentaggeld CHF/% CHF/% 3.4. Der Arbeitnehmer darf seine Lohnforderungen oder Teile davon nicht an Dritte abtreten. Der Arbeitgeber anerkennt trotzdem vorgenommene Lohnzessionen nicht. Er wird seine Lohnzahlungen ausschliesslich an den Arbeitnehmer leisten, womit er sich zum voraus von einer Zahlungspflicht gegenüber Dritten befreit. 4. Gratifikation Gratifikationen werden vom Arbeitgeber als freiwillige Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in jeweils neu zu bestimmender Höhe am Jahresende ausbezahlt, wenn es das Geschäftsergebnis erlaubt und gleichzeitig die gute Leistung des Arbeitnehmers dazu Anlass gibt. Bei Austritt aus dem Betrieb im Verlaufe eines Kalenderjahres werden keine Teilgratifikationen ausgerichtet.

3 5. Ferien 5.1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Wochen bezahlte Ferien während eines vollen Kalenderjahres (der gesetzliche jährliche Ferienanspruch des Arbeitnehmers beträgt 4 Wochen; für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, so erhält der Arbeitnehmer für jeden Monat 1/12 des jährlichen Ferienanspruchs. Beim Austritt werden zuviel bezogene Ferien mit dem Lohnguthaben verrechnet. Dies gilt auch im Fall von Betriebsferien. Wenn dies nicht möglich ist, verpflichtet sich der austretende Arbeitnehmer, den zuviel bezogenen Ferienlohn zurückzuerstatten Bei Teilzeitarbeit, die erheblich unter der betriebsüblichen Arbeitszeit liegt, ist die Feriendauer dieselbe, es wird jedoch nur derjenige Ferienlohn bezahlt, welcher während der Dauer der Ferien verdient würde Aushilfsarbeitnehmern mit unregelmässiger Arbeitszeit wird der Ferienlohn in Form eines Zuschlags von 2 % pro Ferienwoche auf dem vereinbarten Bruttolohn ausgerichtet 5.5. In die Ferien fallende ärztlich bescheinigte Krankheits- oder Unfalltage mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit gelten nicht als Ferientage, soweit sie nicht auf Kalendersonntage oder Feiertage im Sinne von Ziff fallen Bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Militärdienst von mehr als einem Monat Dauer wird der Ferienanspruch um je 1/12 pro zusätzliche Abwesenheitsdauer von einem Monat gekürzt. Arbeitsverhinderung wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu 2 Monaten bewirkt keine Verkürzung der Ferien Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, wobei er auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nimmt, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. 6. Krankheit und Unfall 6.1. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit oder unverschuldeten Unfalls sowie Schwangerschaft und Niederkunft hat der Arbeitnehmer unter Vorbehalt der Bestimmungen der Ziff und 6.5. längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf folgende Lohnleistungen: 3 Wochen im 1. Dienstjahr, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist; 1 Monat im 2. Dienstjahr, 2 Monate im 3. und 4. Dienstjahr, 3 Monate im 5. bis 9. Dienstjahr, 4 Monate im 10. bis 14. Dienstjahr, 5 Monate im 15 bis 19. Dienstjahr, 6 Monate ab 20. Dienstjahr Mehrere Arbeitsverhinderungen in demselben Dienstjahr werden zusammengezählt. Erkrankt oder verunfallt der Arbeitnehmer im 5. oder in einem folgenden Dienstjahr, so wird sein Lohnanspruch um die Leistungsdauer gekürzt, für die der Arbeitgeber während krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit im Vorjahr aufgekommen ist Die Lohnansprüche bei Krankheit und Unfall können bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 3 Tagen nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber bis spätestens 6 Tage nach Beginn der Abwesenheit im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses ist. Die Abwesenheit ist jedoch schon am ersten Tag dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen. Der Arbeitgeber kann periodisch weitere Arztzeugnisses verlangen Der Arbeitnehmer ist obligatorisch gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten versichert; ebenso gegen Nichtbetriebsunfälle, wenn er als Teilzeitarbeitnehmer mindestens 8 Stunden pro Woche beschäftigt ist. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Unfall leistet die Versicherung nebst den Heilungskosten ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes. Während der beschränkten Zeit gemäss Ziff ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Taggeld auf 80 % des effektiven Lohnes zu ergänzen. Die Prämien für Betriebsunfälle trägt der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtbetriebsunfälle der Arbeitnehmer.

4 6.5. Der Arbeitgeber kann eine Erwerbsausfallversicherung abschliessen, die Krankheit sowie Schwangerschaft und Niederkunft einschliesst. Er ist von der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Ziff befreit, sofern die Versicherung mindestens 80 % des Lohnes während der beschränkten Zeit abdeckt und der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämien übernimmt. In diesem Falle ist der Arbeitgeber zu keinen über die Versicherungsleistungen hinausgehenden Lohnzahlungen verpflichtet, insbesondere auch nicht bei Leistungskürzungen der Versicherung (Sonderrisiken, Selbstverschulden des Arbeitnehmers oder Versicherungsvorbehalte). Für die versicherungstechnisch bedingte Karenzfrist von 1 bis 3 Tagen kann die Lohnzahlung durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Bei längerer Karenzfrist muss der Arbeitgeber den Lohn während der in Ziff vorgesehenen Zeitdauer und mindestens im Ausmass der Versicherungsleistungen bezahlen. Der Abschluss der Versicherung sowie die Dauer der Karenzfrist und der Ausschluss der Lohnzahlung während dieser Karenzfrist sind unter Ziff. 14. festzuhalten. 7. Militär-, Zivilschutz- und Rotkreuzdienst Bei Arbeitsverhinderung durch obligatorischen schweizerischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO). Während der in Ziff für die Lohnleistung bei Krankheit und Unfall bestimmten Fristen hat der Versicherungsleistungen bezahlen. Bei längerer Dienstleistung können im Einzelfall spezielle, für den Arbeitnehmer günstigere Abmachungen getroffen werden. 8. Kurzabsenzen 8.1. Die nachstehenden Absenzen werden Arbeitnehmer ohne Anrechnung auf Ferien oder Lohn gewährt, sofern sie auf einen Tag fallen, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte und der Arbeitgeber rechtzeitig informiert wurde: Eigene Hochzeit: 2 Tage; Hochzeit von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern: 1 Tag; Niederkunft der Ehefrau: 1 Tag; Tod des Ehegatten oder eines Kindes im gleichen Haushalt: bis 3 Tage; Todesfall anderer Familienmitglieder: 1 bis 2 Tage; Todesfall von Verwandten oder nahen Bekannten (Teilnahme am Begräbnis): bis max. 1 Tag; Militärische Inspektion: ½ bis 1 Tag; Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt: 1 Tag Der Arbeitgeber erleichtert dem Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den Besuch von Kursen, Schulen und Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen. Die dafür benötigte Zeit kann ganz oder teilweise mit der dem Arbeitnehmer zu gewährenden Freizeit kompensiert werden. 9. Ausübung von Ämtern 9.1. Zur Ausübung von öffentlichen Ämtern und solchen in einem Berufsverband ist die Einwilligung des Arbeitgebers erforderlich, soweit sie Arbeitsversäumnisse verursacht Über die Lohnzahlung verständigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgängig unter Berücksichtigung der Entschädigung aus dieser Tätigkeit. 10. Lohnfortzahlung im Todesfall Löst sich das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers auf, wird der Lohn den Hinterbliebenen (Ehegatte, minderjährige Kinder) oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen, denen gegenüber der Verstorbene eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllt hat, während des Todesfallmonats und während eines weiteren Monats, nach 5 Dienstjahren während 2 Monaten, ausbezahlt. 11. Kündigung und Kündigungsschutz Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden.

5 11.3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten je auf Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden: Im 1. Dienstjahr: 1 Monat; im 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate, ab 10. Dienstjahr: 3 Monate Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf Die Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitz der Gegenpartei sein Für den Schutz vor missbräuchlicher Kündigung ist Art. 336 ff. OR massgebend. Für den Kündigungsschutz bei obligatorischem Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischem Frauendienst und Rotkreuzdienst sowie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft und Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland ist Art. 336c OR massgebend. 12. Abgangsentschädigung Endet das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten. Diese ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, spätestens aber bei Erreichen der AHV- Altersgrenze Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat Die Abgangsentschädigung berechnet sich nach nachstehendem Punktesystem, das auf der Multiplikation von Dienstalter und Lebensalter basiert: 20 Dienstjahre x 50 Lebensjahre = 1'000 Punkte. 1'000 Punkte entsprechen einer Abgangsentschädigung von 2 Monatslöhnen. Für je 200 Punkte mehr steigt der Anspruch um je 1 Monatssalär bis zu einem Maximalbetrag von 8 Monatslöhnen Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind. Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt. 13. Ergänzendes Recht Soweit in diesem Vertrag nicht anderes vereinbart wird, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 14. Besondere Bestimmungen Ort, Datum Der Arbeitgeber Der Arbeitnehmer.. Copyright 2rad Schweiz

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