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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/11122 Umgang von Versicherungskonzernen mit sensiblen Kundendaten Vorbemerkung der Fragesteller Inseinem23.TätigkeitsberichtzumDatenschutzfürdieJahre2009und2010 stelltederbundesbeauftragtefürdendatenschutzunddieinformationsfreiheit (BfDI)einmalmehrfest,dass dieverbesserungdesdatenschutzesbeiversicherungsunternehmen [ ]nurlangsamvoran kommt.bereitsmehrfach musstederbfdimassivedatenschutzrechtlichebedenkenunteranderemgegen dashinweis-undinformationssystem (HIS)derVersicherungswirtschaft,das derrisikoprüfungundaufdeckungbzw.verhinderungvonversicherungsbetrugdient,thematisieren (vgl.hierzu22.tätigkeitsberichtnummer4.4.7und 23.TätigkeitsberichtNummer10.7).DerHIS-Neukonzeption,derenBeratungenzwischendendemGesamtverbandderDeutschenVersicherungswirtschaft (GDV)unddenDatenschutzaufsichtsbehördenbeiRedaktionsschlussdes 23.Tätigkeitsberichtesnochnichtabgeschlossenwaren,hättendieDatenschutzaufsichtsbehördennachDarstellungdesBfDInichtzustimmenkönnen undnachbesserungengefordertsowiewesentlichedatenschutzrechtlicheanforderungen formuliert (vgl. 23. Tätigkeitsbericht, S. 117). MedienberichtenzufolgeerhieltdieRedaktionvon SPIEGELONLINE Mitte August2012einanonymesSchreiben,dasunteranderempolizeilicheundstaatsanwaltschaftlicheErmittlungsakten,PapierederDresdnerBanküberverschiedensteKontenundderenVerfügungsberechtigteoderauchAsylbescheinigungen beinhaltete alleschriftstückeenthieltensowohldieklarnamenvonbeteiligtenalsauchjenevonunbeteiligtenpersonen.wiesichherausstellte,stammten dieunterlagenausdemdatensystemdesallianzversicherungskonzerns,der dieseaneinenexternenermittlerweiterreichte,umfällevonversicherungsbetrugaufzudecken.lautdemkonzernwurdediezusammenarbeitmitderdetekteibereits2011aufgekündigt.obdiesedieihrzugesandtensensiblendatensätze daraufhin ordnungsgemäß vernichtete, wurde offenbar nicht kontrolliert. DassVersicherungenUnmengenvonDatensensibelsterArtbesitzenundspeichern,istnichtsNeues.JedochstelltsichnundieFrage,obsieinderLagesind, densachgemäßenumgangmitdendatenzugewährleisten.deraktuellevorfall istdabeinureinervonvielen.sowarenbereitsindenjahren2009und2010 rund39000datensätzevonkundinnenundkundendesfinanzvertriebesawd an den Norddeutschen Rundfunk gelangt. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom5.November2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DassVersicherungeninbegründetenBetrugsfällenPrivatermittlerbeauftragen, seivölliginordnung,sagtethomaskranig,präsidentdesbayerischenlandesamtesfürdatenschutzaufsicht.lautdr.thiloweichert,datenschutzbeauftragter deslandesschleswig-holstein,dürfendatenjedochnurimeinzelfallweitergebenwerden,etwaimverdachtsfallvonversicherungsbetrug.lautderallianz kommt dies bei von rund 3,3 Millionen Schadensfällen im Jahr vor. ImFalleeinerDatenweitergabeanExternegelangendiePrivatermittlerjedoch indenbesitzvonhochsensiblenundumfangreicheninformationen.diedetekteienerhaltenbeispielsweisealledenfallbetreffendenermittlungsaktenvon derpolizeiundvomstaatsanwalt.auchdiezeugenaussagen,diedabeigetätigt wurden,werdendenermittlernzurverfügunggestellt.sohabensienichtnur EinsichtindiePrivatsphäredesVersicherungsnehmers,sondernauchindievon völligunbeteiligten.wasschließlichpassiert,wenndieexternenermittlernicht ordnungsgemäßmitdendatenumgehenundihreauftraggeberoffenbarversäumen,dieszugewährleisten,zeigtderfalldesdatenlecksbeiderallianz.nun stelltsichdiefrage,inwieweitdergesetzgeberhieraktivwerdenkannundmuss. 1.Wurdedieim23.TätigkeitsberichtdesBfDIerwähnteNeufassungderEinwilligungs-undSchweigepflichtentbindungserklärungbeschlossenundumgesetzt? Wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt geschah dies? Wennnein,warumnicht,undwannrechnetdieBundesregierungmiteinem Zustandekommen? 2.WurdennachKenntnisderBundesregierungdieVerhandlungenzwischen demgdvunddendatenschutzaufsichtsbehördenüberdasneuehismittlerweile abgeschlossen? Wenn ja, wann war das? Wenn nein, warum nicht? 3.WurdendiedatenschutzrechtlichenBedingungenderDatenschutzaufsichtsbehörden im neuen HIS berücksichtigt? a) Wenn ja, in welcher Form? WurdedasneueHISalsAuskunfteiaufderGrundlagevon 29des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ausgestaltet? Wurdesichergestellt,dassEinmeldungenindieAuskunfteinurbei VorliegeneinerRechtsvorschriftundnichtaufderGrundlagevonEinwilligungserklärungen erfolgen dürfen? WurdeimHISgeregelt,dassdiegespeichertenDatennurbeiVorliegen eines berechtigten Interesses abgefragt werden dürfen? WurdeimHISgeregelt,wiegrößtmöglicheTransparenzfürdieVersicherungsnehmerundsonstigeBetroffenehergestelltwird,undwenn ja, in welcher Form? SiehtdieNeufassungdesHISvor,dassdieEinmeldekriterienständig zu evaluieren sind? WurdeeineOmbudsstelleeingerichtet,diebeiversicherungsrechtlichen Zweifelsfragen eingeschaltet werden kann und diese Fragen klärt? SinddieVersichererdurchdieHIS-Neufassungdazuverpflichtet, strengecompliance-regelungeneinzuhalten,undwennja,welche sind dies? b) Wenn nein, warum nicht? EsgibtkeineversicherungsaufsichtsrechtlicheVerpflichtungzurVerwendung einerbestimmteneinwilligungs-undschweigepflichtentbindungserklärung.der DüsseldorferKreis (dieoberstenaufsichtsbehördenfürdendatenschutzim nicht-öffentlichenbereich)hatsichdafüreingesetzt,dieeinwilligungs-und

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11342 SchweigepflichtentbindungserklärungeninderVersicherungswirtschafttransparenterzugestalten.GemeinsammitdemGesamtverbandderdeutschenVersicherungswirtschafte.V. (GDV)habendieDatenschutzaufsichtsbehördeneineMustererklärungfüreineEinwilligungs-undSchweigepflichtentbindungserklärung fürdieerhebungundverwendungvongesundheitsdatenundsonstigernach 203desStrafgesetzbuches (StGB)geschützterDatenerarbeitet.DieVersicherungsunternehmensindaufgefordert,diebisherigenEinwilligungstextezeitnah durchneuezuersetzen,diedermustererklärungentsprechen.derdüsseldorfer KreishatdieMustererklärungmitWirkungvom17.Januar2012beschlossen. DerBeschlusskannunteranderemaufderHomepagedesBundesbeauftragten fürdendatenschutzunddieinformationsfreiheit (BfDI abgerufen werden. DerBfDIhatderBundesregierungergänzendfolgendesmitgeteilt: Dasvonder VersicherungswirtschaftfürdieverschiedenenVersicherungssparteneingeführteHinweis-undInformationssystem (HIS)wirdseitdem1.April2011als AuskunfteivonderFirmaInformaInsuranceRiskandFraudPreventionGmbH inbaden-badenbetrieben.antrags-undleistungsbereichsowiedieeinzelnen Versicherungssparten sind streng voneinander getrennt. IndasHISwerdenAuffälligkeitenausVersicherungsfällengemeldet,z.B.atypischeSchadenhäufigkeiten,besondereSchadenfolgen,erschwerteRisiken.Die VersicherungenkönnenInformationenzurRisikoprüfungimAntragsbereich undzurschadensfallprüfungimleistungsbereichabrufen.sämtlicheabfragen werden protokolliert und stichprobenartig überprüft. DasSystemwurdeinengerAbstimmungzwischendemGDVundderAG VersicherungswirtschaftdesDüsseldorferKreiseskonzipiert.Rechtsgrundlagen sindfürdieeinmeldungpersonenbezogenerdatenindassystem 28Absatz1 Nummer2desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)undfürdiegeschäftsmäßigeErhebungundSpeicherungzumZweckderÜbermittlung 29BDSG. BeiHISisteineEinwilligungderBetroffenenzurEinmeldungvonDatennicht erforderlich,weilfürdiedatenübermittlungandieauskunfteimit 28Absatz 1 Nummer 2 BDSG ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorhanden ist. DieAGVersicherungswirtschaftistnacheingehenderPrüfungzudemSchluss gekommen,dassdienutzungvonhiszurwahrungberechtigterinteressender VersicherungsunternehmenerforderlichistundunterBerücksichtigungder AusgestaltungdesSystemskeinGrundzuderAnnahmebesteht,dassdas schutzwürdigeinteressederbetroffenenandemausschlussderverarbeitung überwiegt.diefürdieauskunfteiinbaden-badenzuständigebaden-württembergischedatenschutzaufsichtsbehördehatsichvorderinbetriebnahmedes Systemsdavonüberzeugt,dassHISdendatenschutzrechtlichenAnforderungen Rechnungträgt.InZweifelsfällenkönnensichBetroffeneandenLandesbeauftragtenfürdenDatenschutzBaden-WürttembergalszuständigeDatenschutzaufsichtsbehörde wenden. InderVersicherungswirtschaftisteineunabhängigeSchlichtungsstelleinForm einesversicherungsombudsmannseingerichtet.derombudsmannistprof.dr. GünterHirsch.FlankiertwirddieEinwilligungs-undSchweigepflichtentbindungserklärungdurchVerhaltensregelnfürdenUmgangmitpersonenbezogenenDateninderVersicherungswirtschaft (CodeofConduct).Währenddie ErklärungnurfürdieeinwilligungsbedürftigenDatenerhebungs-und-verwendungsprozesseeingeholtwerdensoll,konkretisiertderCodeofConductandere Datenverarbeitungen. DerDüsseldorferKreishatsichnachlängerenVerhandlungenmitdemGDVim SeptemberdiesesJahresaufdieVerhaltensregelngeeinigt.DerGDVhatden CodeofConductam18.Oktober2012demzuständigenBerlinerBeauftragten fürdatenschutzundinformationsfreiheitgemäß 38aBDSGzurÜberprüfung unterbreitet.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerBundesregierungistnichtbekannt,obdieNeufassungdesHISvorsieht, dass die Einmeldekriterien ständig zu evaluieren sind. DerGDVunterliegtnichtderAufsichtderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).DiedasHISbetreibendeStelleistkeinvonderBaFin beaufsichtigtes Unternehmen. 4.WelcheDaten nebendenzuraufnahmenotwendigen ihrerversicherungsnehmerinnenund-nehmerdürfenversicherungskonzerneaufwelcher gesetzlichen Grundlage wie speichern? EsgibthierzukeinespezielleversicherungsaufsichtsrechtlicheRegelung.Für die Speicherung personenbezogener Daten gilt das BDSG. 5.WerhataufdiebeiVersicherungskonzernengespeichertensensiblenKundendaten Zugriff? SobalddieStaatsanwaltschaftdurcheineAnzeigeoderaufanderemWegevon demverdachteinerstraftatkenntniserhält,hatsiezuihrerentschließung darüber,obdieöffentlicheklagezuerhebenist,densachverhaltzuerforschen. DabeikannsiedieErmittlungenauchdurchdieBehördenundBeamtendes Polizeidienstesvornehmenlassen ( 160Absatz1derStrafprozessordung StPO).SoweitfürdieErforschungdesSachverhaltserforderlich,könnendie StaatsanwaltschaftunddiePolizeiineinemzumBeispielgegeneinenVersicherungsnehmeranhängigenStrafverfahrenvoneinemVersicherungskonzernnach MaßgabedereinschlägigengesetzlichenVorschriftenAuskunftzudenüber einenversicherungsnehmergespeichertendatenverlangen ( 161Absatz1, 163Absatz1StPO).BeiVerweigerungderAuskunftkannnachMaßgabeder gesetzlichenbestimmungeneineförmlichevernehmungalszeugeerzwungen ( 161a,51StPO)undimÜbrigendieHerausgabederDatenverlangt ( 95 StPO)oderdieDurchsuchung ( 103ff.StPO)undBeschlagnahme ( 94ff. StPO) angeordnet werden. DieBaFinhatAuskunftsrechtegemäß 83desVersicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und unterliegt der Schweigepflicht gemäß 84 VAG. 6.AufwelchergesetzlichenGrundlageundmitwelcherBegründunghaben VersicherungskonzerneZugriffaufdiegesamtenzurVersicherungsnehmerinbzw.zumVersicherungsnehmergehörendenpolizeilichenundstaatsanwaltlichen Akten? IsteinVersicherungskonzerndurchdieStraftateinesseinerVersicherungsnehmerineigenenRechtenverletzt,kanneinRechtsanwaltdieAktendesgegen diesenversicherungsnehmeranhängigenstrafverfahrens,diedemgericht vorliegenoderdiesemimfalledererhebungderöffentlichenklagevorzulegen wären,einsehen,soweiterhierfüreinberechtigtesinteresse,wieetwadie DurchsetzungzivilrechtlicherForderungengegendenVersicherungsnehmer, darlegt ( 406eAbsatz1Satz1StPO).DieEinsichtindieAktenistzuversagen, soweitüberwiegendeschutzwürdigeinteressendesbeschuldigtenoderanderer Personenentgegenstehen ( 406eAbsatz2Satz1StPO).AufAntragkönnen demrechtsanwalt,soweitnichtwichtigegründeentgegenstehen,dieaktenmit AusnahmederBeweisstückeinseineGeschäftsräumeoderseineWohnungmitgegebenwerden ( 406eAbsatz3Satz1StPO).DemVersicherungskonzern,der einberechtigtesinteressedarlegt,könnenauchohneeinschaltungeinesrechtsanwaltsauskünfteoderabschriftenausdenaktenerteiltwerden ( 406e Absatz5ersterHalbsatzStPO).DieerlangtenpersonenbezogenenDatendürften

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11342 nurzudemzweckverwendetwerden,fürdendieauskunftoderakteneinsicht gewährtwurde.eineverwendungfüranderezweckeistzulässig,wenndafür AuskunftoderAkteneinsichtgewährtwerdendürfteunddieStelle,dieAuskunft oderakteneinsichtgewährthat,zustimmt.wirdeineauskunftohneeinschaltungeinesrechtsanwaltserteilt,soistaufdiezweckbindunghinzuweisen ( 406e Absatz 6 in Verbindung mit 477 Absatz 5 StPO). IstnichtderVersicherungskonzern,sonderneinerseinerVersicherungsnehmer VerletztereinervoneinemDrittenbegangenenStraftat,kanneinvondemVersicherungskonzernbeauftragterRechtsanwaltAuskünfteausdenAkten,die demgerichtvorliegenoderdiesemimfalledererhebungdergegendendritten gerichtetenöffentlichenklagevorzulegenwären,erhalten,soweiterhierfürein berechtigtesinteresse,wieetwadiedurchsetzungzivilrechtlicherregressforderungengegendendritten,darlegt ( 475Absatz1Satz1StPO).Auskünftesind zuversagen,wennderhiervonbetroffeneeinschutzwürdigesinteresseander Versagunghat ( 475Absatz1Satz2StPO).SoweitderRechtsanwaltein berechtigtesinteressedarlegt,kannihmakteneinsichtgewährtwerden,wenn dieerteilungvonauskünfteneinenunverhältnismäßigenaufwanderfordern odernachdarlegungdessen,derakteneinsichtbegehrt,zurwahrnehmungdes berechtigteninteressesnichtausreichenwürde ( 475Absatz2StPO).Auf AntragkönnendemRechtsanwalt,soweitAkteneinsichtgewährtwirdundnicht wichtigegründeentgegenstehen,dieaktenmitausnahmederbeweisstückein seinegeschäftsräumeoderseinewohnungmitgegebenwerden ( 475Absatz3 Satz2StPO).DemVersicherungskonzern,dereinberechtigtesInteressedarlegt, könnenauchohneeinschaltungeinesrechtsanwaltsauskünfteausdenakten erteiltwerden ( 475Absatz4StPO).DieerlangtenpersonenbezogenenDaten dürftennurzudemzweckverwendetwerden,fürdendieauskunftoderakteneinsichtgewährtwurde.eineverwendungfüranderezweckeistzulässig,wenn dafürauskunftoderakteneinsichtgewährtwerdendürfteunddiestelle,die AuskunftoderAkteneinsichtgewährthat,zustimmt.WirdeineAuskunftohne EinschaltungeinesRechtsanwaltserteilt,soistaufdieZweckbindunghinzuweisen ( 477 Absatz 5 StPO). ImFalleeinesSchadensbeieinemVersicherungsunternehmenalsFolgeeiner StraftatkommendieinderAntwortzuFrage6dargestelltenAuskunfts-und Akteneinsichtsmöglichkeiten in Betracht. 7.AufwelcheDatenwelcherBehördenundInstitutionenhabenVersicherungenmitwelcherBegründungimFalledesAuftrittseinesSchadensZugriff? 8.IstderBundesregierungbekannt,inwievielenundwelchenFällenVersicherungskonzernejährlichDetekteienbeauftragenunddabeimitsensiblenKundendaten ausstatten? DerBundesregierungliegenhierzukeineErkenntnissevor.Esbestehtkeineentsprechende Meldepflicht gegenüber der BaFin. 9.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungausderTatsache, dassdergdveinexternesunternehmenmitderführungdesneuenhis beauftragt hat? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10.AufwelchergesetzlichenGrundlageistesdenVersicherungenunterwelchenVoraussetzungenerlaubt,DatenihrerKundinnenundKundenan externe Dienstleister weiterzugeben? BeiderAuslagerungvonDienstleistungensinddieBestimmungendesGesetzes überdiebeaufsichtigungderversicherungsunternehmen (VAG),insbesondere 64aVAG,zubeachten.VersicherungsunternehmenmüssenübereineordnungsgemäßeGeschäftsorganisationverfügen,welchedieEinhaltungdervon ihnenzubeachtendengesetzeundverordnungensowiederaufsichtsbehördlichenanforderungenauchbeiderauslagerungvondienstleistungengewährleistet. Darunter fällt auch die Beachtung des BDSG. Zubeachtenistjedoch,dassdieBaFinnurdiegemäß 64aVAGgeforderten allgemeinenorganisatorischenvorgabenüberprüfenkann.dieüberprüfung,ob dievorgabendesbundesdatenschutzgesetzesimeinzelfalleingehaltensind, obliegt den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden. 11.WelcheVoraussetzungenmüssenfürdieAnnahmeeineskonkreten VerdachteseinesVersicherungsbetrugesundsomitfürdieErlaubniseiner Datenweitergabe an Dritte durch Versicherungskonzerne vorliegen? DerVerdachteinesBetrugeszumNachteileinesVersicherungskonzernsoder derverdachteinesversicherungsmissbrauchs ( 263,265desStrafgesetzbuches)setztjeweilszureichendetatsächlicheAnhaltspunktefürdasVorliegen einersolchenstraftat ( 152Absatz2StPO)voraus.ObsolcheAnhaltspunkte bestehen,hängtvondenkonkretenumständendeseinzelfallsabundentzieht sich einer generalisierenden Betrachtung. Die (Un-)ZulässigkeitderWeitergabevonDatenauseinemStrafverfahrenan DrittehängtinsbesonderevondemZweckab,fürdenAkteneinsichtoderAuskunftgewährtwordenist.InsoweitwirdaufdieAntwortzuFrage6zurZweckbindung verwiesen. 12.WiebeurteiltdieBundesregierungdieTatsache,dassesVersicherungen vordemhintergrundderweitergabehöchstsensiblerdatenihrerkundinnen und Kunden gestattet ist, externe Ermittler zu beauftragen? DenVersicherungsunternehmenistesimRahmenderversicherungsaufsichtsrechtlichenVorschriftengestattet,zurWahrungihrerberechtigtenInteressen externeermittlereinzuschalten,wennundsoweitdieinsofernanwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. 13.HältdieBundesregierungdiePraxisderVersicherungskonzerne vordem Hintergrund des Allianz-Vorfalles für gerechtfertigt? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14.GibtesbeiderWeitergabevonDatendurchVersicherungskonzerneRegelungenhinsichtlichDaten,dieunterkeinenUmständenanDritteweitergegeben werden dürfen? Wennja,welcheRegelungensinddas,undwelcheArtvonDatenistdavon betroffen? Es gibt keine derartigen Regelungen.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ IstderBundesregierungbekannt,obdieVersicherungsnehmerinnenund -nehmerimfalleeinerdatenweitergabeandritteinformiertwerden müssen, informiert werden oder eine Einwilligung erteilen müssen? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 16.IstderBundesregierungbekannt,obundwieVersicherungskonzernedie ArbeitdervonihnenbeauftragenexternenDienstleisterkontrollierenbzw. kontrollieren können? DieVersicherungsunternehmensindverpflichtet,imRahmenderAuslagerung vontätigkeitenauchdiedatenschutzbestimmungenzubeachtenundhabensich auchprüfungsrechtevertraglichvorzubehalten.dieausgelagertedienstleistung istimhinblickaufdaserfordernis,eineordnungsgemäßegeschäftsorganisationundeinangemessenesrisikomanagementvorzuhalten ( 64aAbsatz1 VAG),vomjeweiligenVersicherungsunternehmenauchausreichendzukontrollieren.DieKontrollenhabendabeiauchdieordnungs-undauftragsgemäße Leistungserbringungeinzubeziehen.DarüberhinaushatdieInterneRevision desversicherungsunternehmensauchdieausgelagertengeschäftsbereichemit in ihre Prüftätigkeit einzubeziehen. 17.WelcheRegelungengeltenfürdiedurchVersicherungskonzernebeauftragtenDrittenhinsichtlichDatenverarbeitung,Datenaufbewahrungund Datenvernichtung? DurchdieAuslagerungvonTätigkeitenaufDrittedürfendieimVersicherungsaufsichtsgesetzgestelltenAnforderungennichtabgesenktwerden,sodassdiese auchmittelbarfürdrittegelten.essindfernerdiedatenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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