Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev..Luth. Kirchengemeinde Warder

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1 Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev..Luth. Kirchengemeinde Warder Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i. V. m. 31 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warder in der Sitzung am die nachstehende Gebührensatzung beschlossen. 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in 5 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig. (2) Der Kirchenvorstand kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 4 Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Seite 1

2 5 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren) 1. Reihengrabstätten je Jahr und Grabbreite 54,00 für 25 Jahre 2. Wahlgrabstätten 1.350,00 je Jahr und Grabbreite 60,00 für 25 Jahre 1.500,00 3. Urnengrabstätten je Jahr und Grabbreite 65,00 für 20 Jahre 1.300,00 4. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbeitrag der Gebühren unter Nr. 2 berechnet. II. Verwaltungsgebühren 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und die 17,00 Überlassung der Friedhofssatzung 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde 17,00 auf den Namen anderer Berechtigter 3. Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals sowie die lfd. Überwachung seiner Standsicherheit a) eines stehenden Grabmals für 20 Jahre 64,00 b) eines stehenden Grabmals für 25 Jahre 72,00 c) eines liegenden Grabmals für die gesamte Nutzungszeit 10,00 Seite 2

3 III. Gebühr für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft 2. Für Erdbestattung 295,00 3. Für Urnenbeisetzung 114,00 IV. Erstanlage und Auflösung einer Grabstätte 1. Die Erstanlage (Abräumen der Kränze, Aufschiebung des Grabhügels) auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten 56,00 2. Das Auflösen einer Grabstätte auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten je Grabbreite 83,00 3. Entsorgung des Grabmales nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten 15,00 V. Pflege eingesäter Grabstätten (Rasenmähen) durch die Friedhofsverwaltung je Jahr u. Grabbreite 34,00 VI. Gebühren für Ausgrabungen 1. Für die Ausgrabung einer Leiche das 5-fache von III/2 2. Für die Ausgrabung einer Urne das 2-fache von III/3 Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. 7 Veröffentlichung Diese Satzung wird durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der zuständigen Amtsverwaltung während der Dauer von einem Monat bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt. In der Tageszeitung "Segeberger Zeitung" wird am auf den Aushang hingewiesen. Für die Gemeinde Schieren wird die Satzung zusätzlich in dem Verkündungsblatt des Amtes Segeberg-Land "Uns Dörper" am veröffentlicht. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich für die der Kirchengemeinde Warder angehörenden politischen Gemeinden an folgenden Plätzen: 1. Gemeinde Wensin Schaukasten Amt Wensin 2. Ortsteil Kamp Schaukasten Amt Wensin 3. Gemeinde Krems II Schaukasten Amt Wensin 4. Gemeinde Schieren Schaukasten Gemeinde Schieren, Segeber er Str. 5. Gemeinde Rohlstorf Schaukasten Gemeinde Rohlstorf, Schulstraße Seite 3

4 8 Inkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft. 9 Ausfertigung Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid der Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Segeberg vom 23.10,2003 kirchenaufsichtlich genehmigt. Warder, den Ev.-Luth Kirchengemeinde Warder Der Kirchenvorstand Vorsitzender Kirchenvorsteher/In Seite 4

5

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