Gesetzliche Grundlagen 3001

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1 Gesetzliche Grundlagen 3001 Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 1

2 Elektrofischerei als Methode 3002 Bundesgesetz über die Fischerei (BGF)1 vom 21. Juni 1991 (Stand am 1. August 2008) Die Kantone regeln die nachhaltige Nutzung der Bestände und sorgen dafür, dass... b. die Tiere beim Fang nicht unnötig verletzt oder geschädigt werden.... Sie erlassen insbesondere Bestimmungen über: a. die erlaubten Fanggeräte und ihre Verwendung;...!! Im BGF wird die Elektrofischerei nicht ausdrücklich erwähnt Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 2

3 Elektrofischerei als Methode 3003 Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vom 24. November 1993 (Stand am 1. Juli 2009) Art. 11 Erhebungen über Fisch- und Krebsbestände... 3 Elektrofanggeräte, die für die Erhebungen eingesetzt werden, dürfen nur mit Gleich- oder Impulsstrom betrieben werden.!! Wechselstrom ist verboten Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 3

4 Elektrofischerei: Geräte und Praxis 3004 Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG)1 vom 24. Juni 1902 (Stand am 21. Dezember 1999) Art Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen Ströme benützt werden oder auftreten, die unter Umständen für Personen oder Sachen gefährlich sind.!! Elektrofanggeräte sind Starkstromanlagen Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 4

5 Elektrofischerei: Geräte und Praxis Art Die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes ist Sache der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.).... V. Haftpflichtbestimmungen41 Art Wenn durch den Betrieb einer privaten oder öffentlichen Schwach- oder Starkstromanlage eine Person getötet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebsinhaber für den entstandenen Schaden, Art Die Betriebsinhaber der elektrischen Anlagen haften für alle Personen, deren sie sich zum Betrieb der elektrischen Anlagen bedienen....!! Der Einsatzleiter hat die Verantwortung für den Betrieb des EF Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 5

6 Elektrofischerei: Geräte und Praxis 3006 Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) vom 30. März 1994 (Stand am 20. Januar 1998) Art. 4 Sicherheit 1 Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC12 und CENELEC13. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 6

7 Elektrofischerei: Geräte und Praxis 3007 Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen (Art. 8,10,11,12,14,67,68,71.76,79.81) Beim Einsatz von Elektrofischereigeräten muss das Areal mittels Abgrenzungen, Abschrankungen und)oder Warntafeln so gesichert werden, dass eine Gefährdung von Drittpersonen ausgeschlossen ist. Der Einsatzleiter darf nur sachverständige oder instruierte Personen einsetzen. Die Instruktionen müssen periodisch wiederholt werden. Sie umfassen auch Sofortmassnahmen und Hilfeleistung bei Unfällen. Der Einsatzleiter sorgt dafür, dass genügend Leute eingesetzt werden. Er verteilt die auszuführenden Arbeiten. Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 7

8 Elektrofischerei: Geräte und Praxis 3007 Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen (Art. 8,10,11,12,14,67,68,71.76,79.81) Je nach Auftrag müssen entsprechende Schutzmittel benützt werden. Das EF darf nur bei Bereitschaft der betroffenen Mitarbeiter eingeschaltet werden (Kommunikation sicher stellen). Diejenigen Mitarbeiter, welche direkt mit den spannungsführenden Teilen umgehen, müssen entsprechend ausgebildet sein und über praktische Erfahrung verfügen. Es müssen mindestens 2 Personen eingesetzt werden, wovon eine Person sachverständig ist und den Einsatz leitet. Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 8

9 Elektrofischerei: Geräte und Praxis 3008 Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) vom 9. April 1997 (Stand am 28. März 2000) Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für elektrische Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung bis 1000 V Wechselspannung oder bis 1500 V Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse).!! Elektrofischfanggeräte sind Niederspannungs- / Starkstromgeräte Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 9

10 Elektrofischerei: Geräte und Praxis Art. 4 Grundlegende Anforderungen 1 Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V Wechselspannung oder zwischen 75 V und 1500 V Gleichspannung dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der EG-Richtlinie 73/23 vom 19. Februar zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsrichtlinie) entsprechen.!! Der Einsatzleiter hat die Verantwortung für den Betrieb des EF Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 10

11 Elektrofischerei: Geräte und Praxis 3010 EN A1 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-86: Besondere Anforderungen für elektrische Fischereigeräte Alle von Hand geführten Fangelektroden müssen mit einem Totmannschalter ausgestattet sein, der in der EIN -Stellung gehalten werden muss und der in der AUS -Stellung alle Spannungen über 12 V von der Elektrode abschaltet.... EuropaNorm!! Es muss ein Totmannschalter vorhanden sein!! Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 11

12 Merksätze 3011!! Im BGF wird die Elektrofischerei nicht ausdrücklich erwähnt!! Wechselstrom ist verboten!! Elektrofanggeräte sind Starkstromanlagen!! Der Einsatzleiter hat die Verantwortung für den Betrieb des EF!! Elektrofischfanggeräte sind Niederspannungs- / Starkstromgeräte!! Es muss ein Totmannschalter vorhanden sein Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 12

13 Kantonale Vorschriften Gesetz über die Fischerei (FiG) vom Art. 18 Sorgfaltspflicht Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern nicht unnötig verletzt, gequält oder sonst wie geschädigt werden. Art. 24 Sonderfänge Im Interesse der Bewirtschaftung und der Erhaltung der Artenvielfalt sowie der Bestände kann die zuständige Stelle der Volkswirtschafts-direktion Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen, namentlich; zur Laichgewinnung zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern zur Bekämpfung von Krankheiten zur Bestandesregulierung zum Abfischen vor Ausführung technischer Eingriffe Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 13

14 Kantonale Vorschriften Gesetz über die Fischerei (FiG) vom Art. 60 Übertretungen Mit Haft oder Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer die Fischerei ohne Berechtigung ausübt; die Vorschriften über die Schongebiete und Zeiten, die Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, die Fischereiverbote, die Sorgfaltspflichten, die Fang- und Hilfsgeräte, die Fangmethoden, die Fangmindestmasse, den Laichfischfang, den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren, die Wettfischen, die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet. Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 14

15 Kantonale Vorschriften Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) vom Art. 5 Verbotene Geräte und Methoden 1. In sämtlichen Gewässern ist es untersagt, für den Fisch- und Krebsfang; betäubende, explodierende oder sonst wie schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden. 2. Das Fischereiinspektorat kann beim Vorliegen von wichtigen Gründen, insbesondere zum Zwecke der Grundlagen-beschaffung, Ausnahmen bewilligen. Art. 7 Elektrofischerei 1. Elektrofischereianlagen und elektrische Fischsperren (Anlagen) haben den Sicherheitsanforderungen des Bundesrechts über elektrische Anlagen zu genügen. 2. Wer eine Anlage betreiben will, hat beim Fischerei-inspektorat ein Gesuch um Erteilung einer Betriebs-bewilligung einzureichen. 3. Wer eine Anlage einsetzen will, hat bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischerei-aufseher zusammen mit dem erforderlichen Ausweis ein Gesuch um eine Bewilligung für den Einsatz von ortsveränderlichen Elektrofischereianlagen einzureichen. 4. Der Gebrauch von Wechselstromgeräten ist untersagt. Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 15

16 Kantonale Vorschriften Abgabe an Kursteilnehmer: Beilage 1: Beilage 2: Beilage 3: Beilage 4: Beilage 5: Betriebsbewilligung für ein Elektrofanggerät Gesuch um eine Einsatzbewilligung für ein Elektrofanggerät Einsatzbewilligung für ein Elektrofanggerät Weisung_9.01 Elektrofischerei Geräte Weisung_9.02 Sicherheitsvorschriften bei der Elektrofischerei Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 16

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