Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zivilprozessrecht. Wer ist Partei? Parteifähigkeit. Prozesshandlungen

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1 Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen Zivilprozessrecht Prof. Dr. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Richter am Saarländischen Oberlandesgericht a.d. Existenz der Partei Parteifähigkeit Prozessfähigkeit und gesetzliche Vertretung Prozessführungsbefugnis Postulationsfähigkeit Parteifähigkeit Natürliche Personen Juristische Personen Nichtrechtsfähiger Verein passiv aktiv Gewerkschaft BGHZ 50, 325 OHG und KG Gesellschaft bürgerlichen Rechts Innengesellschaft Außengesellschaft BGHZ 146, 341 Wer ist Partei? Träger der streitigen Rechte und Pflichten? Formeller Parteibegriff Kläger ist, wer gerichtlichen Rechtsschutz mittels einer Klage begehrt. Beklagter ist, gegen den gerichtlicher Rechtsschutz mittels einer Klage begehrt wird. Bestimmung durch den verfahrenseinleitenden Schriftsatz (Klageschrift) Irrtumsfolgen Zustellung an die fehlerhaft bezeichnete Partei Zustellung an eine andere Person als die korrekt bezeichnete Partei Prozesshandlungen Prozesshandlungen der Parteien Bewirkungshandlungen Erwirkungshandlungen Prozessverträge Wirksamkeitsvoraussetzungen Keine Willenserklärungen (Rechtsgeschäfte) des materiellen Rechts Willenserklärungen des Prozessrechts Rücknahme und Widerruf Erwirkungshandlungen Bewirkungshandlungen Infektion mit einem Restitutionsgrund Streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen Statthaftigkeit der gewählten Klageart Klagbarkeit des behaupteten materiellen Anspruchs Nicht entgegenstehende Rechtshängigkeit Nicht entgegenstehende Rechtskraft Rechtsschutzbedürfnis

2 Rechtshängigkeit Prozessrechtliche Wirkungen Rechtshängigkeitssperre 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO perpetuatio fori 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Erschwerung der Klageänderung 263, 264 ZPO Veräußerung des streitbefangenen Gegenstands 265, 266 ZPO Rechtshängigkeit Materiellrechtliche Wirkungen Rechtserhaltung Wahrung von Ausschlussfristen Hemmung der Verjährung Anspruchsbegründung Prozesszinsen nach 291 BGB Haftungsverschärfung 292, 347 S. 1, 818 Abs. 4, 987 ff. BGB Begründung der Pfändbarkeit ( 852 ZPO) Pflichtteilsanspruch aus 2303, 2317 BGB Anspruch des Schenkers aus 528 BGB Rechtskraft Formelle Rechtskraft 705 ZPO Materielle Rechtskaft 322, 325 ZPO Bindung an die Entscheidung über den Anspruch Vorfrage im Rahmen eines anderen Streitgegenstands Abweichungsverbot Präjudizialität Identität der Streitgegenstände (mit kontradiktorischem Gegenteil) Entscheidungssperre ne bis in idem Abweichungsverbot Rechtsschutzbedürfnis Streitgegenstand Bedeutung und Funktionen Objektive Klagenhäufung 260 ZPO Möglichkeit von Teilurteilen 301 ZPO Klageänderung 263, 264 ZPO Rechtshängigkeitssperre 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO Materielle Rechtskraft 322 ZPO Streitgegenstand Theorieentwicklung Streitgegenstandselemente Materiellrechtlicher Anspruch Feststellungsfähige Rechtsschutzform Prozessualer Anspruch Antrag Grund Materiellrechtlicher Anspruch Begründungselemente der

3 Streitgegenstand Streitgegenstand und Präklusion Antrag Antrag S3 Sachverhalt Rechtsbegründungsmöglichkeiten Gegenrechtsentwicklungen zu jeder Begründung zu S3 GN1 GN2 GN3 GN4 GNn N1 N2 N3 N4 N5 Nn S1 S2 S3 S4 Sn abhängig von Sachverhaltsentwicklungen SE1 SE2 SEr Sachverhalt bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung Nur auf Einrede zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzungen Einrede des Schiedsvertrages Einrede mangelnder Kostensicherheit Einrede mangelnder Kostenerstattung Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsvertrag Schiedsklausel Verfahren zur Konstitution des Schiedsgerichts Institutionelles Schiedsgericht Ad-hoc-Schiedsgericht Schiedsrichtervertrag Konstitution Verfahren und Kosten Pflichten und Haftung Schiedsspruch und Schiedsvergleich Wirkung Vollstreckung Kontrolle Beschlussmängel im Gesellschaftsrecht Aktiengesellschaft Nichtigkeitsklage 249 AktG Anfechtungsklage 246 AktG Urteilswirkungen inter omnes 248 AktG Schiedsfähigkeit??? Gesellschaft mit beschränkter Haftung Aktienrecht in entsprechender Anwendung Personengesellschaften ohg KG GbR Leistungs- und Feststellungsklage G erhebt gegen S eine Leistungsklage. Kann S trotz Rechtshängigkeit dieser Klage seinerseits auf Feststellung klagen, dass dem G der behauptete Anspruch nicht zustehe? G klagt auf Feststellung, er habe eine Forderung gegen S. Ist eine nach Rechtshängigkeit der Leistungsklage erhobene Feststellungsklage des G zulässig? S klagt gegen G auf Feststellung, dass er entgegen der Behauptung des G diesem nichts schulde. Ist trotz Rechtshängigkeit der Feststellungsklage eine später von G erhobene Leistungsklage gegen S zulässig?

4 Feststellungsklage und Leistungsklage Lösungs- und Wertungsgesichtspunkte Leistungsklage Positive Feststellungsklage Negative Feststellungsklage Feststellungsklage Leistungsklage Leistungsklage Vermeidung von Urteilen, die sich in ihrem rechtskraftfähigen Inhalt widersprechen Ermöglichung eines Vollstreckungstitels für den Anspruchsinhaber Ermöglichung der fristgerechten Geltendmachung zur Vermeidung des Verjährungseintritts Erhaltung der Ergebnisse eines Verfahrens (etwa Ergebnisse einer umfangreichen Beweisaufnahme) für die Entscheidung des oder der Rechtsstreite Sperrwirkung Vermeidung von Urteilen, die sich in ihrem rechtskraftfähigen Inhalt widersprechen Ermöglichung eines Vollstreckungstitels für den Anspruchsinhaber nach Abschluss des sperrenden Verfahrens oder durch Widerklage im sperrenden Verfahren Ermöglichung der fristgerechten Geltendmachung zur Vermeidung des Verjährungseintritts nur durch Widerklage Erhaltung der Ergebnisse eines Verfahrens (etwa Ergebnisse einer umfangreichen Beweisaufnahme) für die Entscheidung des Rechtsstreits Keine Sperrwirkung Vermeidung von Urteilen, die sich in ihrem rechtskraftfähigen Inhalt widersprechen nicht durchgehend gewährleistet Ermöglichung eines Vollstreckungstitels für den Anspruchsinhaber Ermöglichung der fristgerechten Geltendmachung zur Vermeidung des Verjährungseintritts Erhaltung der Ergebnisse eines Verfahrens (etwa Ergebnisse einer umfangreichen Beweisaufnahme) für die Entscheidung des oder der Rechtsstreite nur durch Aussetzung der Entscheidung über die Leistungsklage Anspruch und Begründungselement Darlehensklage mit mehrfachem Klagegrund Anspruch 256 Abs. 2 ZPO Begründungselement Begründungselement Rechtsschutzbedürfnis Anspruch Verbindung 147 ZPO Aussetzung 148 ZPO Der Kläger fordert vom Beklagten aus Darlehen und behauptet, er habe dem Beklagten am und je ausgeliehen. Der Kläger fordert vom Beklagten aus Darlehen und behauptet, er habe dem Beklagten am diesen Betrag geliehen. Der Beklagte bestreitet. Nach erfolgloser Beweisaufnahme begründet der Kläger die Klage mit einer Darlehensgewährung vom Der Beklagte verwahrt sich gegen diese Änderung der Klagebegründung und bestreitet auch die neue Behauptung. Der Kläger fordert vom Beklagten aus Darlehen vom Mit einer zweiten Klage verlangt er vom Beklagten weitere aus Darlehen vom Die Klage aus dem Darlehen vom wird rechtskräftig zugesprochen (oder aberkannt). Daraufhin fordert der Kläger vom Beklagten Rückzahlung des Darlehens vom 6.11.

5 Klage mit mehrfacher rechtlicher Begründung Die Parteien sind mit ihren Autos in einen Unfall verwickelt. Der Kläger fordert vom Beklagten Ersatz für den Sachschaden an seinem PKW. Er begründet dies mit unerlaubter Handlung nach 823 Abs. 1 BGB (Vorfahrtsverletzung) und Halterhaftung nach 7 Abs. 1 StVG. Der Kläger begründet seine Schadensersatzklage zunächst mit unerlaubter Handlung, 823 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte innerorts mit 70 km/h bei rot in die Kreuzung eingefahren sei. Als der Kläger feststellt, dass er dies nicht beweisen kann, stützt er die Klage auf Halterhaftung nach 7 StVG. Der Kläger klagt zunächst aus 823 Abs. 1 BGB. Mit einer weiteren selbständigen Klage verlangt er Ersatz desselben Schadens aus demselben Verkehrsunfall nach 7 Abs. 1 StVG. Die mit unerlaubter Handlung begründete Schadensersatzklage wird rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe ein Verschulden des Beklagten nicht beweisen können. Daraufhin klagt der Kläger aus 7 Abs. 1 StVG. Kaufpreis- und Wechselklage Der Kläger fordert vom Beklagten mit der Behauptung, der Beklagte habe für diesen Preis Waren bezogen und ein Dreimonatsakzept unterschrieben. Der Kläger klagt zunächst aus dem Wechsel. Als Gegner und Gericht Bedenken gegen die Formgültigkeit des Wechsels äußern, geht der Kläger zur Kaufpreisklage über. Der Kläger klagt aus dem Wechsel. Mit einer weiteren selbständigen Klage fordert er den Kaufpreis. Die Klage aus dem Wechsel wird auf Bereicherungseinrede des Beklagten rechtskräftig abgewiesen, weil die gesicherte Kaufpreisforderung nicht bestehe. Daraufhin klagt der Kläger den Kaufpreis ein. Wechselklage und Grundgeschäftsklage Materiellrechtliche Verbindungen Wechsel Grundgeschäft Grundgeschäft Wechsel Streit über das Bestehen des Anspruchs aus dem Grundgeschäft Kausalforderung Kaufpreis Werklohn Darlehen Einrede der Begründung einer abstrakten Forderung gegen die Inanspruchnahme aus der Kausalforderung Abstrakte Forderung Schuldversprechen Schuldanerkenntnis Wechselakzept Hingabe erfüllungshalber Umkehr der Beweislast für Kausalforderung Einredenausschluss Bereicherungseinrede Ein Streitgegenstand Identität trotz Antragsdivergenz? Wechsel Grundgeschäft Erfüllungskonnexität Einfachheit und Eleganz Rechtshängigkeit Klagenhäufung Klageänderung Rechtskraft K hat an B für eine Feier 100 Flaschen Sekt geliefert. Nachdem B den Vertrag wegen Irrtums wirksam angefochten hat, aber keinerlei Anstalten macht, den Sekt zurückzugeben oder doch noch zu bezahlen, klagt K gegen B aus 812 BGB auf Rückgabe des Sekts. Bevor ein Urteil ergeht, erhebt K vor einem anderen, örtlich ebenfalls zuständigen Landgericht Klage auf Wertersatz nach 812, 818 Abs. 2 BGB.

6 Eigentumsfeststellungsklage Kündigungsschutzklage A klagt gegen B auf Feststellung seines Eigentums an einer Sache. Er begründet die Klage damit, daß B ihm die Sache übereignet habe. Die Klage wird rechtskräftig abgewiesen. In einem weiteren Verfahren stützt A seinen Eigentumstitel darauf, dass er die Sache geerbt habe. Antrag nach 4 KSchG... festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom... nicht aufgelöst ist. Punktuelle Streitgegenstandstheorie Theorie vom (Gesamt-)Bestandsschutz Kündigungsschutzklage Zurück zu Savigny? Antrag nach 256 ZPO... festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den... hinaus fortbesteht. Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bis zu einem im Antrag genannten Zeitpunkt Begründung und Fortbestehen (keine Aufhebung, keine Anfechtung, keine Kündigung) Feststellungsfähige Rechtsverhältnis und Begründungselemente der Rechtsschutzform Warum nicht? Teilklagen Bestimmung der zukünftigen Bindung durch Parteiverantwortung und -disposition Vermeidung von Überraschungsbindungen Entlastung der Prozesse vom Streit über Präjudizialverhältnisse, die in Zukunft von Bedeutung sein könnten Keine Entfaltung maximaler Streitkultur im Prozeß um Minima Kein Zwang aus einer einheitlich oder auch nur überwiegend anderen Handhabung durch die Verfahrensrechte anderer Länder Gemeinsame Rechtsgrundlage Teil 1 Teil 2 Man verliert nur, was man einsetzt! Man gewinnt nicht über den Einsatz hinaus!

7 Ausgleichszusammenhänge Gemeinsame Rechtsgrundlage Leistung Gegenleistung Man erleidet durch eine falsche Entscheidung einen Verlust, der sich bisweilen erst durch die richtige zweite Entscheidung einstellt.

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