Vorlesung Internationales Strafrecht

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1 1 Vorlesung Internationales Strafrecht 2. Zentrale Strafverfolgungsbehörden nach Grundprinzip Mitgliedstaaten zuständig für Strafverfolgung, inzwischen aber auch zentrale Behörden, die überwiegend Unterstützung und Koordination der nationalen Strafverfolgungsbehörden dienen a) Europol Europäisches Polizeiamt durch Europol-Übereinkommen (EuropolÜ) im Jahr 1995 laut Präambel des EuropolÜ in dem Bewusstsein der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben, und eingedenk des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit in diesen Bereichen durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen herbeizuführen, errichtet Abkommen am in Kraft und Europol nahm am Tätigkeit auf Durch Beschluss des Rates vom (Europol-Beschluss, EPB) Europol auf neue Grundlage gestützt: Nach Art. 4 I EPB Europol zuständig für organisierte Kriminalität, Terrorismus und andere Formen schwerer Kriminalität gemäß dem Anhang, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der Straftaten ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert Art. 88 II AEUV EU kann durch VO Aufbau, Arbeitsweise, Tätigkeitsbereich und Aufgaben von Europol festlegen Art. 88 I AEUV Europol hat Auftrag, die Tätigkeit der Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken Insofern Tätigkeitsfeld von Europol auf diese Kriminalitätsbereiche beschränkt Aufgaben von Europol in Art. 5 Europol-Beschluss sowie in Art. 88 II 2 AEUV aufgeführt. Zu diesen Aufgaben kann gehören: a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die insbesondere von den Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern beziehungsweise Stellen außerhalb der Union übermittelt werden b) Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen durchgeführt werden, gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust Funktion von Europol im Wesentlichen Sammeln von Informationen sowie Erleichterung der Zusammenarbeit der Polizeibehörden der Mitgliedstaaten präventiv und repressiv

2 2 In begrenztem Umfang Teilnahme an grenzüberschreitenden Operationen möglich, jedoch nach Art. 88 III 1 AEUV stets in Verbindung und Absprache mit Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten aber keine Zwangsbefugnisse; durch Art. 88 III 2 AEUV klar gestellt: Europol kann zwar an operativen Maßnahmen teilnehmen, muss Gewaltmonopol der Mitgliedstaaten jedoch respektieren Rechtsschutz gegen Maßnahmen von Europol: eigenes Beschwerdeverfahren, in dem Bürger Löschung von Daten oder Zugang zu denselben beantragen können, hier entscheidet Kontrollinstanz, Art. 34 EPB; seit Dezember 2014 normale Klagearten vor EuGH nach Art. 258 ff. AEUV, insb. Nichtigkeitsklage, Art. 263 IV AEUV gegen Entscheidungen der Kontrollinstanz b) OLAF (Office Européen de Lutte Antifraude) durch Kommissionsbeschluss vom eingerichtet und mit Befugnissen ausgestattet Errichtung im Rahmen der 1. Säule und weitestgehend fehlende Zwangsbefugnisse str., ob Bereich des Verwaltungs- oder des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuzuordnen aber: Tätigkeit von OLAF dient Betrugsbekämpfung und große Ähnlichkeiten zu strafrechtlichen Ermittlungen Errichtung eingeleitet durch EP, das Arbeit des Vorläufers von OLAF, der Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung (Unité de Coordination pour la Lutte Anti- Fraude, kurz: UCLAF), für nicht ausreichend erachtete UCLAF hatte keine Untersuchungsbefugnisse und war auf Koordinierung der Dienststellen der Kommission beschränkt OLAF hat hingegen Ermittlungsbefugnisse, z.b. Zugang zu Informationen und Räumlichkeiten Regelungen im Zusammenhang mit OLAF auf Art. 325 AEUV und auf Art. 317 AEUV (Haushaltsplan) zu stützen 2013 trat neue Verordnung in Kraft c) Eurojust Gründung durch Beschluss des Rates vom (Eurojust-Beschluss); Neufassung und Änderung im Beschluss des Rates vom Inzwischen Art. 85 AEUV Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung von Aufbau, Arbeitsweise, Tätigkeitsbereich und Aufgaben von Eurojust Auftrag von Eurojust besteht nach Art. 85 I AEUV darin, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist Wesentliche Funktion von Eurojust, dezentrale Strafverfolgung durch Behörden der Mitgliedstaaten (StA) zentral zu koordinieren besondere Funktion i.h.a. Bekämpfung des Terrorismus sowie bei Koordinierung Europäischer Haftbefehle

3 3 Aufgaben gemäß Art. 85 I UA. 2 S. 2 AEUV: a) Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen sowie Vorschläge zur Einleitung von strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen, die von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden, insbesondere bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union; b) Koordinierung der unter Buchstabe a) genannten Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen; c) Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit, unter anderem auch durch die Beilegung von Kompetenzkonflikten und eine enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz Rechtsschutz wie bei Europol: auch hier Beschwerdeverfahren und gemeinsame Kontrollinstanz, Art. 19 Eurojust-Beschluss d) EJN Europäisches Justizielles Netz (EJN), durch Gemeinsame Maßnahme vom eingerichtet, verfolgt Zweck der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit durch Erleichterung der Kooperation vermittels justizieller Kontaktstellen in Mitgliedstaaten Verbindungsrichter und Verbindungsstaatsanwälte, die über besondere Sprachkenntnisse verfügen, geben Auskunft über alle Justizbehörden und Gerichte des Mitgliedstaats und jeweilige Zuständigkeit und über jeweils einschlägige Gesetzestexte e) Europäische Staatsanwaltschaft (EStA) de lege ferenda aa) Kompetenzlage noch existiert keine EStA; Art. 86 AEUV enthält jedoch Kompetenz, zur Schaffung! zunächst nur Zuständigkeit für Straftaten zu Lasten der finanziellen Interessen der EU vorgesehen, Art. 86 I AEUV; vgl. Art. 325 I, IV AEUV: EU könnte eigenes Finanzstrafgesetzbuch erlassen, deren Straftaten von EStA verfolgt würden nach Art. 86 IV AEUV könnte Zuständigkeit aber auch erweitert werden auf Delikte i.s.v. Art. 83 I AEUV Art. 86 III AEUV sieht Kompetenz vor, Strafverfahrensrecht der EU zu schaffen, nach dem EStA vorgehen würde solange keine EU-StPO, müsste EStA sich nach Recht des jeweiligen Mitgliedstaates richten, in dem sie operiert Hintergrund, für Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen sowie Verfügbarkeit von Beweisen: EStA soll vor Gericht in einem Mitgliedstaat anklagen, dabei müssen alle Beweise aus anderen Mitgliedstaaten zugelassen werden, auch wenn sie nach Rechtsordnung des Urteilsstaates nicht auf diese Weise hätten erhoben werden dürfen Kritik: (1) Gefahr des Forum Shoppings (2) Patchwork-StPO Besser: (1) EU-Verfahrensordnung oder (2) Ausrichtung ausschließlich am Recht des Urteilsstaates

4 4 bb) Kommissionsvorschlag zur Errichtung einer EStA, KOM (2013), 534 endg. Wesentlicher Inhalt: selbstständige Behörde neben Eurojust, Art. 3 VO-EStA zuständig für Verfolgung von Straftaten zu Lasten der finanziellen Interessen der EU, Art. 4 II VO-EStA Anklage vor Gerichten der Mitgliedstaaten, Art. 4 III VO-EStA; EStA wählt Gericht nach Kriterienkatalog aus, Art. 27 IV VO-EStA; vor diesem Gericht stehen EStA gleiche Befugnisse zu wie nationaler StA, Art. 27 I VO-EStA Delikte richten sich (derzeit noch) nach Recht der Mitgliedstaaten, Art. 2 VO-EStA; allerdings Harmonisierung durch geplante RL Zuständigkeit erstreckt sich auf untrennbar damit verbundenen Delikte, Art. 13 VO-EStA Staatsanwälte in jedem Mitgliedstaat abgeordnet, Art. 10 VO-EStA EStA kann nationalen Behörden Weisungen erteilen, Art. 18 VO-EStA Ermittlungsbefugnisse in Liste aufgeführt, Art. 26 VO-EStA; Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Maßnahmen auch umgesetzt werden können, Art. 26 II VO-EStA U-Haft richtet sich nach Recht des Mitgliedstaates, Art. 26 VII VO-EStA hinsichtlich gerichtlicher Kontrolle wird EStA wie nationale Behörde behandelt, Art. 36 VO-EStA von EStA gewonnene Beweismittel sollen vor jedem Gericht ohne Validierung oder ein sonstiges rechtliches Verfahren zulässig sein, solange sich dies nach Auffassung des Gerichts nicht negativ auf die Fairness des Verfahrens oder die Verteidigungsrechte auswirken würde, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, Art. 30 I VO-EStA In Art. 32 ff. VO-EStA einige Verfahrensgarantien für Beschuldigte festgehalten; teilweise aber auch schon mittels RL nach Art. 82 II AEUV europäisiert, wie etwa Recht auf Dolmetscher und Belehrung (s.o.) einige Mitgliedstaaten haben Subsidiaritätsrüge beim EuGH angekündigt! IX. EMRK 1. Einführung Völkerrechtlicher Vertrag im Rahmen des Europarates (Internationale Organisation, 47 Mitgliedstaaten)! Kein EU-Recht! also nur Europäisches Strafrecht i.w.s. aber große Bedeutung für EU: (1) Wird EU der EMRK demnächst beitreten (d.h. auch EU-Organe können verklagt werden) und (2) Bildet EMRK anerkannte Grundlage des Verfahrensrechts aller Mitgliedstaaten, also Kern eines gesamteuropäischen Strafverfahrensrechts, d.h. wenn Behörden der Mitgliedstaaten EU- Recht oder jedenfalls europäisiertes Strafrecht ausführen, sind sie an EMRK gebunden (3) wird GRC im Licht der EMRK ausgelegt, Art. 52 III GRC: Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt (sog. materieller Beitritt zur EMRK)

5 5 für Einhaltung sorgt ultimativ (d.h. nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges, Art. 35 EMRK) EGMR EGMR interpretiert Begriffe autonom Individualbeschwerde und Staatenbeschwerde möglich ist Individualbeschwerde erfolgreich, wird Konventionsverstoß festgestellt und Bürger Entschädigung zugesprochen EGMR aber keine Superrevisionsinstanz, daher: (1) Bindung an SV-Feststellungen (2) Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges erforderlich und (3) keine Aufhebung der Maßnahme, z.b. eines Gesetzes oder eines Urteils, d.h. Staaten müssen ihrerseits auf Feststellung des Verstoßes reagieren nach Art. 46 EMRK besteht Pflicht, Verletzung zu beenden, Wiederholungen zu vermeiden und Wiedergutmachung zu leisten; dies kann Änderung der Rspr., aber auch der Gesetze bedeuten Nichtbeseitigung des Zustandes beinhaltet erneute Verletzung! in Deutschland daher Wiederaufnahmegrund nach 359 Nr. 6 StPO, zumal Rechtsweg zunächst erschöpft sein muss Urteile wirken grds. nur intra partes, d.h. nur für Parteien des Rechtsstreits 2. Verhältnis zum nationalen Recht völkerrechtlicher Vertrag, daher richtet Verhältnis zum einzelstaatlichen Recht sich nach nationalem Verständnis, d.h. nach Stellenwert von Völkerrecht im nationalem Recht; divergiert in einzelnen Vertragsstaaten: Nach monistischen Theorien bilden Völkerrecht und nationales Recht Einheit, also einheitliche Rechtsordnung; innerhalb dieser wird EMRK teilweise Vorrang vor Verfassung, teilweise Verfassungsrang und teilweise Zwischenrang zwischen Verfassung und einfachem Recht eingeräumt, mit der Folge, dass sie sich jedenfalls ggü Strafgesetzen und strafprozessualen Normen durchsetzt in Deutschland Verhältnis schwieriger; da Deutschland dualistischer Theorie folgt, sodass Völkerrecht stets erst umgesetzt werden muss, wurde auch EMRK durch Gesetz in innerstaatliches Recht transferiert; daraus wird geschlossen, dass sie in Deutschland Rang eines einfachen Gesetzes hat (Art. 59 II GG); dieses Gesetz müssen Gerichte und Exekutive beachten (Art. 20 III GG)! was gilt im Falle des Konfliktes zweier einfacher Gesetze (z.b. StPO und EMRK)? Grds. setzt sich späteres Gesetz (lex posterior) durch, d.h. EMRK verdrängt älteres deutsches Recht, allerdings könnte umgekehrt auch deutscher Gesetzgeber durch spätere Gesetze EMRK (1953) aushebeln früher dachten deutsche Gerichte, sie würden EMRK als deutsches Gesetz völlig autonom auslegen

6 6 aber durch BVerfG zunehmend relativiert: Gebot der völkerrechtskonformen Auslegung, d.h. gesamtes innerstaatliches Recht so auszulegen, dass es nicht zu Konventionsverstoß kommt; gilt sogar für Verfassungsrecht! d.h. GG wird im Lichte der EMRK ausgelegt! Ferner Bindungswirkung der innerstaatlichen Gerichte auch an Urteile des EGMR. Nach Ansicht des BVerfG kann Nichtberücksichtigung eines Urteils des EGMR als Verstoß gegen das entsprechende deutsche Grundrecht i.v.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) gerügt werden allerdings Vorbehalt, dass dies nicht zu Einschränkung der Grundrechte führt; Grenze: Bindungswirkung entfällt, wenn nur auf diese Weise Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden 3. Verhältnis zum EU-Recht solange EU der EMRK noch nicht beigetreten ist, hat diese nur mittelbare Wirkung und zwar in zweifacher Hinsicht: (1) nach Art. 52 III GRC haben Grundrechte der Charta gleiche Bedeutung wie Rechte der EMRK (Kohärenzklausel) und (2) nach Art. 6 III EUV gelten Rechte der EMRK als allg. Grundsätze des EU-Rechts Auslegung der Verträge erfolgt durch EuGH! EGMR nicht zuständig, solange EU keine Vertragspartei (EGMR nur zuständig im Rahmen des Vertrages!); aber EuGH orientiert sich an Rspr. des EGMR; umgekehrt nimmt EGMR Rücksicht auf Belange der EU (Kooperationsverhältnis) EuGH legt entsprechende Rechte der GRC autonom aus, solange noch kein Urteil des EGMR besteht Prüfungsschema Zulässigkeit Individualbeschwerde 1. Beschwerdegegenstand a) sachl. Anwendbarkeit der EMRK (Konventionsverstoß gerügt, Klagegegner Vertragspartei, noch nicht unmittelbar: Rechtsakte der EU) b) örtl. Anwendbarkeit der EMRK (im Hoheitsgebiet des Konventionsstaates) c) zeitl. Anwendbarkeit der EMRK (EMRK im Konventionsstaat in Kraft) 2. Parteifähigkeit, 34 EMRK 3. Prozessfähigkeit 4. Beschwerdebefugnis (Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen) 5. Rechtswegerschöpfung, Art. 35 I EMRK 6. Frist, Art. 35 I EMRK: 6 Monate nach endg. Entscheidung (förml. Bekanntgabe) 7. Form, Art. 47 VerfO: schriftl. unter Verwendung eines Formulars 8. kein Ausschlussgrund nach Art. 35 II, III EMRK (wiederholte Überprüfung, offensichtl. unbegründet, Missbrauch, unwesentl. Nachteil)

7 7 4. Einzelne Rechte ergeben sich direkt aus EMRK sowie aus Zusatzprotokollen (ZP) zu derselben, bedeutsam für Straf- und Strafprozessrecht: Art. 2 EMRK: Recht auf Leben (vgl. Art. 2 I GRC) Art. 3 EMRK: Verbot der Folter und erniedrigender Strafen (vgl. Art. 4 GRC) Art. 5 EMRK: Rechte des Festgenommenen (Freiheit und Sicherheit) (vgl. Art. 6 GRC) Art. 6 EMRK: Abs. 1: Fair-trial-Grundsatz (vgl. Art. 47 II, III GRC) Abs. 2: Unschuldsvermutung (vgl. Art. 48 GRC) Abs. 3: einzelne Verfahrensrechte (vgl. Art. 48 GRC) Art. 7 EMRK: Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege) (vgl. Art. 49 GRC) Art. 8 EMRK: Privat- und Familienleben (vgl. Art. 7 GRC) Art. 10 EMRK: Meinungsfreiheit (vgl. Art. 11 GRC) 6. ZP: Abschaffung der Todesstrafe (vgl. Art. 2 II GRC) 7. ZP: Art. 2: Rechtsmittel in Strafsachen; Art. 4: ne bis in idem (aber: nur innerstaatliche Geltung!) (vgl. aber Art. 50 GRC) Prüfungsschema Begründetheit: I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Schranken a) allgemeine Schranken, Art EMRK b) spezielle Schranken im jeweiligen Artikel c) ungeschriebene Schranken 2. Schranken-Schranken (insb. Verhältnismäßigkeit)

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