Handlungsanleitung für Hersteller und Importeure
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- Gerda Bretz
- vor 8 Jahren
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1 MERKBLATT Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Zur Umsetzung der RICHTLINIE 2002/96/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Januar2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) & der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektround Elektronikgeräten (RoHS) Handlungsanleitung für Hersteller und Importeure Stand: 08/2013 Ansprechpartner: Monique Thalheim Tel.: Fax: Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. Industrie- und Handelskammer Chemnitz Postanschrift: Postfach Chemnitz l Büroanschrift: Straße der Nationen Chemnitz Tel.: l Fax: l chemnitz@chemnitz.ihk.de l Internet:
2 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Handlungsanleitung für Hersteller und Importeure Sie sind Erstinverkehrbringer (im Folgenden und im ElektroG Hersteller genannt) von Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland, z.b. stellen Sie Geräte her oder wollen diese importieren? Sie möchten nun wissen, ob sie vom ElektroG betroffen sind und was Sie tun müssen? Dann ist dieses Merkblatt als erste, kurze Handlungsanleitung genau richtig für Sie: 1. Prüfung der Betroffenheit und Pflichten? Das Gerät: - benötigt Elektrizität d.h. elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder zum ordnungsgemäßen Betrieb oder - dient zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, - ist für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens Volt oder Gleichspannung von höchstens Volt ausgelegt Nein Es handelt sich nicht um ein Elektro- /Elektronikgerät i.s. des ElektroG Ja Das Gerät kann einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden: 1. Haushaltsgroßgeräte, z.b. Kühlschrank, Mikrowelle 2. Haushaltskleingeräte, z.b. Haarschneider, elektrische Messer 3. Informations- und Telekommunikationstechnik, z.b. Telefone, PCs 4. Unterhaltungselektronik, z.b. Fernseher, Videorecorder 5. Beleuchtungskörper, z.b. Kompaktleuchtstofflampen (Energiesparlampen) 6. Werkzeuge, z.b. Rasenmäher, Bohrmaschine (Ausgenommen sind ortsfeste industrielle Großwerkzeuge) 7.Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte, z.b. Elektrische Eisenbahn, Fahrradcomputer 8. Medizinprodukte z.b Analysegeräte, Beatmungsgeräte (Ausgenommensind implantierte und infektiöse Produkte) 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente, z.b. Rauchmelder, Heizregler 10. Automatische Ausgabegeräte, z.b. Geldautomat, Heißgetränkeautomat Nein Das Gerät fällt nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG und ist nicht direkt ausgenommen, d.h. - ist kein Teil eines anderen Geräts, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, - dient nicht der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder - ist nicht eigens für militärische Zwecke bestimmt. Ja Ihr Gerät fällt in den Anwendungsbereich des ElektroG! Das weitere Vorgehen wird nun daran bestimmt, für wen das Gerät bestimmt ist A) für den privaten Haushalt (inkl. vergleichbarer Anfallstellen) sog. -Geräte B) für ausschließlich gewerbliche Nutzung (z. B. aufgrund Art und Beschaffenheit des Geräts, Nutzungsart und -zweck oder besonderen Voraussetzungen für die Nutzung (z. B. Betriebsgenehmigung, Qualifikation des Bedienungspersonals) ist die Nutzung im privaten Bereich unmöglich oder zumindest unwahrscheinlich machen), sog. -Geräte 2/5
3 2. Registrierungsablauf Registrierung für jede in Verkehr gebrachte Geräteart und Marke notwendig bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) unter Eintragung der Stammdaten, Marke, Gerätekategorie Auswahl Geräteart () zur Registrierung Auswahl Geräteart () zur Registrierung Glaubhaftmachung (Begründung der Eigenschaft) zur Registrierung ist die Akzeptanz und Freigabe durch die stiftung ear notwendig (ggf. weiterführende Dokumentation wie Datenblätter, Musterverträge z.b. für Entsorgung beizufügen) Garantienachweis Jeder Hersteller von b2c-elektro- und Elektronikgeräten ist verpflichtet, jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen: Garantiearten: - hersteller-individuelle Garantie (Garantiekonto / Garantieerklärung inkl. Treuhandvertrag) - kollektive Garantie (Beteiligung an von der stiftung ear geprüften Herstellergarantiesystem) Anbieter/Dienstleister (nicht abschließend): Garantiehöhe: - abhängig von der Registrierungsgrundmenge (t), der voraussichtlichen Rücklaufquote (%) und voraussichtlichen Entsorgungskosten ( /t) Bescheid der stiftung ear zum Registrierungsantrag innerhalb längstens 3 Monate. Erst nach dem positiven Registrierungsbescheid können die Elektro-/Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden. FAQ Registrierung: Gibt es Gebührenermäßigungen oder Ausnahmen für Inverkehrbringer von Kleinstmengen? Falls Ihre Produkte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen haben Sie unabhängig von in- Verkehr-gebrachten Mengen eine Registrierungspflicht sowie die Verpflichtung zum Nachweis einer insolvenzsichere Garantie () bzw. der Abgabe einer Glaubhaftmachung () Aber: Falls Sie glaubhaft machen können, daß sie Kleinstmengen, weniger als die im Anhang 2 zu 2 Abs. 2 ElektroGKostV (Gewichtsklassentabelle) genannte Jahresmenge an Elektro- und Elektronikgeräten im Registrierungszeitraum in den Verkehr bringen (z.b. anhand der Registrierungsgrundmenge bzw. Aktualisierungsdaten) können Sie für diese Marke/Geräteart einen kleinen Härtefallantrag (zu finden unter: stellen. ( 2 ElektroGKostV, Erlass der Gebühren für Garantie- und Glaubhaftmachungsprüfungen Gebührentatbeständen Nr a bis 1.04.f Anhang 1 Gebührenverzeichnis). *für eine Ermäßigung oder Befreiung von den gesamten Registrierungsgebühren ist ein großer Härtefalantrag möglich, der weitreichende Dokumentationen z.b. auch zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nach sich zieht 3/5
4 3. Organisation der Rücknahme & Entsorgung Hersteller ist verantwortlich und trägt die Entsorgungskosten für die zurückgenommenen Geräte. Er hat dazu folgende Möglichkeiten: - eigene Rücknahme (z.b. Abholung) - Schaffung von Rückgabemöglichkeiten - Beauftragung eines Dienstleisters Rücknahmepflicht / Pflicht zur Schaffung zumutbarer Rückgabemöglichkeiten Sicherstellung der Wiederverwendung, Behandlung oder Verwertung ( 11, 12 ElektroG) Es können abweichende Vereinbarungen zwischen Nutzer und Erstinverkehrbringer getroffen werden ( 10 ElektroG) Hersteller in der Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung (Zuverlässigkeit beauftragter Dritter!) Die privaten Haushalte entsorgen die Geräte: - im Rahmen der Herstellerrücknahme z.b. Eigenrücknahme im Handel (Meldung der Eigenrücknahme an stiftung ear und Anrechnung) - über Sammelstellen der öre Bereitstellungs- bzw. Abholanordnungen (Berechnung durch die stiftung ear mittels Algorithmus zur Abholanordnung), d.h. die Bereitstellung von leeren Behältern an Übergabestellen & Abholung der zugewiesenen Behälter muss umgehend vom Hersteller organisiert werden (Beauftragung Dienstleister) (Meldung an die stiftung ear nach Abholung) 4. Informationspflichten (Ansprechpartner stiftung ear) Mengenmeldung - der in Verkehr gebrachten Mengen: 1 x jährlich bis zum des Folgejahres Mengenmeldung - der in Verkehr gebrachten Mengen: monatlich bis zum 15. des Folgemonats je Geräteart. Ggf. können mit der Gemeinsamen Stelle abweichende Meldezeiträume vereinbart werden. Mengenmeldung - von Übergabestellen abgeholte Mengen aufgrund Abholanordnung unverzüglich unter Nennung des Abholcodes. Mengenmeldung - Eigenrücknahme individuell Mengenmeldungen je Kategorie (ggf. Zusammenfassung der dazu gehörenden Gerätearten und Marken) kalenderjährlich bis zum des Folgejahres - Menge der wiederverwendeten Altgeräte gemäß 13 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG - Menge der stofflich verwerteten Altgeräte gemäß 13 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG - Menge der verwerteten Altgeräte gemäß 13 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG: - Menge der ausgeführten Altgeräte gemäß 13 Abs. 1 Nr. 7 ElektroG: : 4/5
5 5. Weiterführende Pflichten für Hersteller außerhalb der Zuständigkeit der stiftung ear: Dauerhafte Kennzeichnung des Gerätes ( 7 ElektroG): 1. Identität des Herstellers, 2. Angabe, dass das Gerät nach dem erstmals in Verkehr gebracht wurde, (mögliche Anleitung zur Kennzeichnung: DIN EN 50419) Dauerhafte Kennzeichnung des Gerätes ( 7 ElektroG): 1. Identität des Herstellers, 2. Angabe, dass das Gerät nach dem erstmals in Verkehr gebracht wurde, 3. Symbol (Anhang II ElektroG) (mögliche Anleitung zur Kennzeichnung: DIN EN 50419) Information der privaten Haushalte ( 9 (2) i. V. mit 10 (3) ElektroG) über: 1. die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten, 2. deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten, 3. die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, 4. die Bedeutung des Symbols nach Anhang II. Ordnungsgemäße Sammlung & Rücknahme ( 9 (9) ElektroG): Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung sollen nicht behindert werden Produktkonzeption ( 4 ElektroG): Wenn möglich Sicherstellung - der einfachen Demontage & Möglichkeit zur Verwertung (Wiederverwendung, stoffliche Verwertung) - der problemlosen Entnehmbarkeit von Batterien / Akkumulatoren. Stoffverbote ( 5 ElektroG): Inverkehrbringungsverbot* für neue Elektro-/Elektronikgeräte die je homogenem Werkstoff: - > 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) enthalten - > 0,01 Gewichtsprozent Cadmium enthalten * Ausnahmen s. 5 (1) S. 2 ff ElektroG 6. Quellen und Links A) B) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ( C) ZVEI Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.v. ( D) VERE e.v. Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten e. V. 5/5
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