ElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg

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1 ElektroG Inhalte und deren Umsetzung Reiner Jilg

2 Zu meiner Person: Ver- und Entsorger Fachrichtung Abfall Fachkraft für Abfallwirtschaft Seit 1991 bei der GfA tätig in den Bereichen Eingangskontolle Sonderabfall Vertrieb/ Kundenberatung

3 Thema: ElektroG - Inhalte und deren Umsetzung es regelt in Deutschland die Entsorgung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten die nationale Umsetzung in Deutschland der beiden Europäischen Richtlinien 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (kurz: WEEE) und 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: RoHS).

4 Ziele des ElektroG: 1.Vermeidung von Elektro- und Elektronikschrott 2.Reduzierung von Abfallmengen durch Wiederverwendung und Sammel- /Verwertungsquoten 3.Verringerung des Schadstoffgehalts in Elektro- und Elektronikgeräten.

5 Umsetzung des ElektroG: Im Zuge der sogenannten "Beleihung" wurde die Stiftung EAR (Elektro- Altgeräte Register) vom Umweltbundesamt mit den Aufgaben der im Elektrogesetz erwähnten "Gemeinsamen Stelle" aller betroffenen Hersteller betraut. Die Stiftung bündelt die Funktionen, die von staatlicher Seite zur Umsetzung des Elektrogesetzes durchgeführt werden müssen, wie z.b.

6 Aufgaben des EAR 1. Registrierung der Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer sowie der Geräte 2. Überprüfung der Garantiesicherheiten für solche Geräte, die auch Endverbrauchern angeboten werden könnten 3. Koordinierung der Bereitstellung von geeigneten Behältnissen und der Abholung von entsorgten Geräten 4. Kontrolle der Umsetzung des Gesetzes und bei Verstoß, Verhängen von Sanktionen 5. Erheben der Gebühren und Verwarnungsgelder

7 Auswirkungen für den Endverbraucher Der Konsument darf alle seit dem 13. August 2005 gekauften und vom Elektrogesetz abgedeckten Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 24. März 2006 kostenlos beim nächstgelegenen öffentlich-rechtlichen Entsorger abgeben....für Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer 1. Sie müssen nicht nur schon bei der Konzeption und Produktion auf eine möglichst gute Verwertbarkeit ihrer Produkte achten, sondern zusätzlich auch für ihre Rücknahme und ordentliche Entsorgung geradestehen. 2. Sie müssen sich und ihre Geräte zunächst bei der Stiftung EAR registrieren lassen.

8 3. Später wurden sie verpflichtet, die Zurücknahme, Behandlung und Wiederverwendung bzw. Entsorgung selbstständig zu organisieren und der Stiftung gegenüber nachzuweisen. 4. Je nachdem, ob der Gerätetyp nur von gewerblichen Kunden [Business to Business, B2B] verwendet, oder auch von privaten Endverbrauchern [Business to Consumer, B2C] genutzt werden kann, ist eine so genannte "insolvenzsichere Garantieleistung" erforderlich. Diese finanzielle Reserve soll verhindern, dass die Kommunen nach der Pleite eines Herstellers auf der Entsorgung der in den Verkehr gebrachten Geräte sitzen bleiben. 5. Bis zum 23. November 2005 mussten alle betroffenen Unternehmen (und ihre Produkte) bei der Stiftung EAR registriert sein. 6. Ab dem 24. März 2006 sind zusätzlich alle erfassten Geräte zu kennzeichnen. 7. Ab dem 1. Juli 2006 dürfen zudem nur noch Geräte in den Verkehr gebracht werden, die keine Schwermetalle wie z.b. Blei, Cadmium oder Quecksilber enthalten (Einhaltung der Stoffverbote).

9 8. Den betroffenen Unternehmen drohen bei Nichtregistrierung oder Verstößen gegen das Elektro-Gesetz Bußgelder bis zu Euro ,- oder sogar ein Vertriebsverbot. Darüber hinaus setzen sie sich dem Risiko von Abmahnungen aus....für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) Die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen geeignete Sammelstellen für vom Elektrogesetz abgedeckte Geräte anbieten. Die vom privaten Endverbraucher abgegebenen Elektro- und Elektronikgeräte werden an dieser Stelle nach fünf grundlegenden Sammelgruppen von Altgeräten sortiert:

10 1. Haushaltsgroßgeräte und automatische Ausgabegeräte, 2. Kühlgeräte, 3. Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie Geräte der Unterhaltungselektronik, 4. Gasentladungslampen, 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, medizinische Geräte, Sport- und Freizeitgeräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Zusätzlich zu den Sammelstellen kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Einsammeln der E-Geräte in Eigenregie organisieren. Voraussetzung hierfür ist, dass dem privaten Bürger keine zusätzlichen Kosten entstehen.

11 Ablauf der Entsorgung nach dem ElektroG 1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) meldet der Stiftung EAR einen vollen Behälter (mindestens 30 m³ in den Sammelgruppen 1, 2, 3 und 5 sowie mindestens 3 m³ in Sammelgruppe 4) aus einer der oben genannten fünf Sammelgruppen. 2. Die Stiftung bestimmt nach einem bestimmten mathematischen Algorithmus denjenigen Hersteller, der mit der Abholung an der Reihe ist. Dieser muss dafür sorgen, dass der Container umgehend durch ein durch ihn beauftragtes Logistikunternehmen abgeholt und anschließend von einem zertifizierten Entsorgungsunternehmen verwertet wird 3. Der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kann nach Absprache und Genehmigung durch die EAR einzelne Sammelgruppen selbst vermarkten, wie es die GfA für die Sammelgruppe 1 zur Zeit durchführt. 4. Hierbei übernimmt der ÖRE die entsprechenden Meldepflichten der Hersteller an die EAR (z.b. über Mengen und Verwertungsquoten der Geräte in der selbst vermarkteten Sammelgruppe).

12 Vielen Dank für Ihr Interesse an der Arbeit der

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