Reglement Aus- und Weiterbildung. (gestützt auf die Ziffer 5 des Personalreglements)

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1 Reglement Aus- und Weiterbildung (gestützt auf die Ziffer 5 des Personalreglements) SVA Aargau, Reglement Aus- und Weiterbildung, Januar 2015

2 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz Aus- und Weiterbildungsarten Aus- und Weiterbildungskosten Beteiligungen der SVA Nichtantreten der Aus- oder Weiterbildung Aus- oder Weiterbildungsvereinbarung Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsvereinbarungen Umsetzung Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rückzahlung bei Abbruch der Aus- und Weiterbildung Rückzahlung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung Besondere Regelungen Mitarbeitende mit branchenspezifischem Fachausweis Unbezahlter Aus- oder Weiterbildungsurlaub... 5 SVA Aargau, Reglement Aus- und Weiterbildung, Januar

3 1. Grundsatz Aus- und Weiterbildungen sind Investitionen der Firma in die Mitarbeitenden, bei welchen die Leistung der Mitarbeitenden sowie deren Entwicklungspotential berücksichtigt werden. 2. Aus- und Weiterbildungsarten Als Aus- und Weiterbildung gelten insbesondere fach- und führungsrelevante Ausbildungen, Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen, Kongresse oder Sprachkurse. 3. Aus- und Weiterbildungskosten Als massgebende Kosten gelten: Bildungskosten (Schulungskosten, Anmeldungs- und Prüfungsgebühren, Literatur); Lohnkosten der zur Verfügung gestellten Arbeitszeit (Basis Jahresgrundgehalt); Spesen (Ausgaben für Hotel, Verpflegung und Reise). 4. Beteiligungen der SVA An den Aus- und Weiterbildungskosten kann sich die SVA beteiligen. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung der Aus- oder Weiterbildung für die SVA. Die Beteiligung wird gegen Vorweisung der Belege ausbezahlt. Nähere Bestimmungen sind den Weisungen der Geschäftsleitung zu entnehmen. 5. Nichtantreten der Ausoder Weiterbildung Bei selbstverschuldetem Nichtantreten der Aus- oder Weiterbildung werden die Mitarbeitenden unabhängig von der Höhe des Kostenbeitrags für sämtliche von der SVA übernommenen Kosten rückerstattungspflichtig. 6. Aus- oder Weiterbildungsvereinbarung Sobald die Beteiligung an einer Aus- oder Weiterbildung CHF übersteigt, ist eine Aus- oder Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen, welche insbesondere die Rückzahlungsverpflichtung zu regeln hat. Bei Beteiligungen bis CHF ist keine Ausbildungsvereinbarung erforderlich. In begründeten Fällen kann auf eine Aus- oder Weiterbildungsvereinbarung verzichtet werden. Die Kompetenzen ergeben sich aus dem Unterschriftenreglement. SVA Aargau, Reglement Aus- und Weiterbildung, Januar

4 7. Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsvereinbarungen 7.1. Umsetzung Die Personalabteilung ist verantwortlich für die Umsetzung der Rückzahlung. Nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung kann sie eine pro-rata Schuldentilgung bewilligen Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach den von der SVA übernommenen Kostenbeiträgen pro Ausbildung nach folgender Abstufung: bis CHF : bis CHF : über CHF : keine Verpflichtung; ein Jahr Verpflichtung; zwei Jahre Verpflichtung. Die Verpflichtungsdauer beginnt nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung. Bei einem Austritt vor Ablauf der Verpflichtungsdauer sind die Mitarbeitenden für sämtliche der SVA entstandenen Kosten pro-rata rückerstattungspflichtig, wenn der/ die Mitarbeitende selbst gekündigt hat oder einen sachlichen Grund zur Kündigung gesetzt hat. Innerhalb der gesetzlichen Schranken kann eine Verrechnung mit Lohnansprüchen vorgenommen werden, welche im Zeitraum zwischen Kündigung und Austritt zu erfolgen hat Rückzahlung bei Abbruch der Aus- und Weiterbildung Bei einem Abbruch der Aus- oder Weiterbildung werden die Mitarbeitenden für die von der SVA übernommenen Kosten rückerstattungspflichtig. Unter Berücksichtigung des Nutzens der absolvierten Teile der Aus- oder Weiterbildung kann die vorgesetzte Stelle mit der Personalabteilung fallbezogen und individuell die entstandene Schuld beurteilen und die Höhe der Rückzahlung der Geschäftsleitung zur Genehmigung unterbreiten. Die Personalabteilung kann nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung einen teilweisen oder vollständigen Schuldenerlass bewilligen Rückzahlung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so werden die Mitarbeitenden für die von der SVA übernommenen Kosten rückerstattungspflichtig. Zusätzliche Kosten, welche durch die Wiederholung der nicht bestandenen Abschlussprüfung entstehen, werden von der SVA nicht übernommen. Unter Berücksichtigung des Nutzens der absolvierten Teile der Aus- oder Weiterbildung kann die vorgesetzte Stelle mit der Personalabteilung fallbezogen und individuell die entstandene Schuld beurteilen und die Höhe der Rückzahlung der Geschäftsleitung zur Genehmigung unterbreiten. Die Personalabteilung kann nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung einen teilweisen oder vollständigen Schuldenerlass bewilligen. SVA Aargau, Reglement Aus- und Weiterbildung, Januar

5 8. Besondere Regelungen 8.1. Mitarbeitende mit branchenspezifischem Fachausweis Mitarbeitende mit einem branchenspezifischen Fachausweis sind für die Aufrechterhaltung dieser Anerkennung selbst verantwortlich. Von der SVA wird hierfür maximal 5% der persönlichen Jahresarbeitszeit sowie 50% der Kosten gutgeschrieben Unbezahlter Aus- oder Weiterbildungsurlaub Die Geschäftsleitung kann unbezahlte Aus- oder Weiterbildungsurlaube gewähren. Die Voraussetzungen richten sich nach den Weisungen der Geschäftsleitung. Während des unbezahlten Aus- oder Weiterbildungsurlaubs übernimmt die SVA den Arbeitgeberanteil der Pensionskassenbeiträge der Mitarbeitenden längstens während drei Monaten. Dauert ein zusammenhängender unbezahlter Aus- oder Weiterbildungsurlaub länger als einen Monat pro Kalenderjahr, so wird für die darüber hinausgehende Abwesenheit der Ferienanspruch anteilsmässig gekürzt. SVA Aargau, Reglement Aus- und Weiterbildung, Januar

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