Die Pfarrgemeinde St. Franziskus vereinigt gemäss 12 der Verfassung der Römisch-Katholischen
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- Dörte Brinkerhoff
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1 Pfarreiordnung der Pfarrgemeinde St. Franziskus vom 21. November Ingress Die Pfarrgemeinde St. Franziskus vereinigt gemäss 12 der Verfassung der Römisch-Katholischen Kirche des Kantons Basel-Stadt die römisch-katholischen Kantonseinwohner der Pfarrei St. Franziskus in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann eigenes Vermögen besitzen. Die Kantonalkirche überlässt ihr die kirchlichen Gebäude und deren Einrichtungen zum Gebrauch gemäss besonderer Ordnung der Kantonalkirche. Das Gebiet der Pfarrgemeinde St. Franziskus ist durch die Grenzen der vom Diözesanbischof errichteten Pfarrei St. Franziskus bestimmt. Sie sind zurzeit identisch mit denjenigen der politischen Gemeinden Riehen und Bettingen. Die Ordnung stützt sich auf die Verfassung der Römisch-Katholischen Kirche des Kantons Basel-Stadt (vom ) und auf die Richtlinien für die Gründung und Führung von Pfarreiräten im Bistum Basel (vom ). Sie legt insbesondere die Rechte und Pflichten der verschiedenen Organe der Pfarrgemeinden fest. 1 Organe Die Organe der Pfarrgemeinde sind gemäss 13 der Verfassung: 1. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten 2. Die Pfarreiversammlung 3. Der Pfarreirat 2 Gesamtheit der Stimmberechtigten 1. Der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Pfarrgemeinde steht gemäss Verfassung 14 zu: a) Wahl des Pfarreirates b) Wahl des Pfarrers 2. Ferner hat die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Pfarrgemeinde über Beschlüsse der Pfarreiversammlung abzustimmen stimmen, sofern dies durch Referendum gemäss 17 der Verfassung und 5 der vorliegenden Pfarreiordnung verlangt wird. 1 Vom Kirchenrat genehmigt am 3. Dezember /2004 1
2 3 2 Pfarreiversammlung 1. Die Pfarreiversammlung besteht aus den Stimmberechtigten der Pfarrgemeinde. 2. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ferner wenn sie der Pfarrer einberuft oder wenn es 50 stimmberechtigte Pfarreimitglieder oder 1 Mitglied des Seelsorgerteams gemäss 6, Ziff. 2 hiernach verlangen. 3. Sie wird vom Präsidenten des Pfarreirates geleitet. Ist er verhindert, wird das Amt durch den Vizepräsidenten des Pfarreirates wahrgenommen. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Tagespräsidenten. 4. Der Präsident des Pfarreirates erlässt die Einladung mindestens 30 Tage vor der Versammlung. 5. Die Einladung ist a) im Pfarrblatt mit der Traktandenliste zu publizieren, b) am Anschlagkasten vor der Kirche mit den Traktanden zu veröffentlichen, c) im Gottesdienst bekannt zu geben. 6. Anträge über die Aufnahme von nicht publizierten Geschäften auf die Traktandenliste der Pfarreiversammlung sind, unterzeichnet von mindestens 10 stimmberechtigten Pfarreimitgliedern, spätestens 10 Tage vor der Pfarreiversammlung dem Präsidenten des Pfarreirates einzureichen, um auch diese Traktanden im Gottesdienst bekanntzugeben. 7. Später eingehende oder an der Pfarreiversammlung vorgebrachte Traktanden können als Anregungen entgegengenommen werden. 8. Sämtliche Beschlüsse der Pfarreiversammlung sind am Anschlagkasten vor der Kirche im Wortlaut zu veröffentlichen. Auf derartige Veröffentlichungen ist im Pfarrblatt und im Gottesdienst hinzuweisen. 9. Die Pfarreiversammlung kann ihren Ablauf durch eine besondere Geschäftsordnung im Rahmen dieser Pfarreiordnung regeln. 4 Befugnisse der Pfarreiversammlung Die Befugnisse der Pfarreiversammlung sind in der Verfassung, 16, Ziffern 1 bis 10 geregelt. 5 3 Referendum gegen Beschlüsse der Pfarreiversammlung 1. Gemäss Verfassung müssen alle Beschlüsse der Pfarreiversammlung, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum endgültigen Entscheid vorgelegt werden, wenn dies 50 stimmberechtigte Pfarreimitglieder verlangen. 2 3 Ziff. 5 und 3 Ziff. 9 in der Fassung gemäss Revision vom 17. März 1994; vom Kirchenrat genehmigt am 18. April Ziff. 5 in der Fassung gemäss Revision vom 17. März 1994; vom Kirchenrat genehmigt am 18. April /2004 2
3 2. Ein Beschluss der Pfarreiversammlung kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Pfarreimitglieder als dringlich erklärt und damit dem Referendum entzogen werden. 3. Die Referendumsfrist beginnt am Tage der Publikation im Pfarrblatt und dauert 30 Tage. Das Referendum ist dem Präsidenten des Pfarreirates einzureichen. 4. Diese Abstimmung erfolgt geheim durch Urnengang; sie richtet sich nach dem Wahl- und Abstimmungsverfahren in der Kantonalkirche. 5. An der Pfarreiversammlung abgelehnte Anträge sind endgültig abgelehnt und können nicht über ein Referendum der Gesamtheit der Stimmberechtigten vorgelegt werden. 6 4 Zusammensetzung und Wählbarkeit des Pfarreirates Dem Pfarreirat gehören an: 1. Acht von den Stimmberechtigten der Pfarrgemeinde gewählte Mitglieder. a) Diese werden gleichzeitig und nach den gleichen Grundsätzen wie die Mitglieder der Synode gewählt. Massgebend ist die kantonalkirchliche Wahlordnung. b) Alle stimmberechtigten Pfarreimitglieder sind als Mitglieder des Pfarreirates wählbar. c) Stimmberechtigte der Kantonalkirche, welche in der Pfarrgemeinde St. Franziskus keinen Wohnsitz haben, können auch in den Pfarreirat St. Franziskus gewählt werden. 2. Der Pfarrer, die Vikare und die anderen in der Pfarreiseelsorge hauptamtlich tätigen Personen von Amtes wegen. 3. Der Delegierte der Synodenfraktion, mit Stimmrecht. 4. Der/die Hauswart/in des Pfarreiheims. 5. Zwei durch die Jugendgruppierungen bestimmte Vertreter. 7 5 Pfarreirat Amtsdauer Amtszeit 1. Die Amtsdauer des Pfarreirates beträgt vier Jahre. 2. Ein Wiederwahl seiner Mitglieder ist ohne Unterbrechung zweimal möglich. 3. Die Amtszeit der Synodalen richtet sich nach den Bestimmungen der Verfassung, 5, letzter Absatz. 4. Die Amtszeit des Hauswartes des Pfarreiheimes entspricht der vertraglichen Anstellungsdauer. 4 6 In der Fassung gemäss Revision vom 10. April 2003; vom Kirchenrat genehmigt am 28. April Ziff. 2 in der Fassung gemäss Revision vom 3. März 1983; vom Kirchenrat genehmigt am 14. März /2004 3
4 8 6 Pfarreirat, Organisation 1. Der Pfarreirat bestellt zur Vorbereitung seiner Geschäfte für die Dauer von zwei Jahren einen Ausschuss. Dieser besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Sekretär. Der Pfarreirat kann den Ausschuss zur selbständigen Erledigung gewisser Aufgaben ermächtigen. 2. Der Pfarreirat kann seine gesamte Tätigkeit durch eine besondere Geschäftsordnung im Rahmen dieser Pfarreiordnung regeln. 9 7 Pfarreirat Befugnisse 1. Die Befugnisse des Pfarreirates richten sich nach 20 der Verfassung. 2. Unterschriftsberechtigt für den Pfarreirat im Auftrag der Pfarrgemeinde ist der Präsident, der Vizepräsident und der Pfarrer je kollektiv unter sich zu Zweien oder mit einem anderen Mitglied des Ausschusses des Pfarreirates. 3. Die weitere Unterschriftsberechtigung wird von Fall zu Fall geregelt. Dies gilt insbesondere für Postcheck- und Bankvollmachten. 4. Für seelsorgerliche Belange ist der Pfarrer allein unterschriftsberechtigt. 5. Der Pfarreirat und sein Ausschuss führen in Abstimmung mit dem Pfarrer innerhalb der Richtlinien von Bischof, Verfassung der RKK, Pfarreiordnung und Geschäftsordnung des Pfarreirates die laufenden Geschäfte der Pfarrei Kommissionen 1. Der Pfarreirat kann zur Bearbeitung spezieller Fragen oder Themenbereiche Kommissionen auf Zeit oder auf Dauer einsetzen und diese auch wieder aufheben. 2. Ständige Kommissionen sind: a) die Finanzkommission b) die Pfarreiheimkommission 3. Der Pfarreirat entscheidet, ob er für Baufragen eine Baukommission oder nur einen Baudelegierten wählt. 4. Die Kommissionen haben zwischen drei und sieben Mitglieder, von denen mindestens ein Mitglied auch Mitglied des Pfarreirates sein muss. 5. Die Kommissionsmitglieder werden vom Pfarreirat gewählt. 6. Jede Kommission konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Diese Wahl muss vom Pfarreirat bestätigt werden. 6 8 Ziff. 1 in der Fassung gemäss Revision vom 18. März 1999; vom Kirchenrat genehmigt am 12. April Ziff. 2 in der Fassung gemäss Revision vom 17. März 1994; vom Kirchenrat genehmigt am 18. April in der Fassung gemäss Revision vom 19. März 1997; vom Kirchenrat genehmigt am 12. April /2004 4
5 7. Die Amtsdauer einer Kommission beginnt mit der Wahl der Mitglieder durch den Pfarreirat. Bei ständigen Kommissionen hat die Wahl im Laufe des ersten Jahres der Amtszeit des neu gewählten Pfarreirates zu erfolgen. 8. Sofern vom Pfarreirat nicht anders bestimmt wird, sind die Kommissionen vorberatende Gremien des Pfarreirates. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. 9. Der Pfarreirat entsendet ein oder mehrere seiner Mitglieder in die Ökumenische Kommission. 11 Finanzen Die Beschaffung, Verwendung und Verwaltung der Finanzen der Pfarrgemeinde ist wie folgt geregelt: 1. Beiträge, die von der Kantonalkirche gemäss 29 der Verfassung der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt werden: 1.1. Diese unterliegen den Bestimmungen der kantonalkirchlichen Ordnung Im Rahmen der Verfassung, 16, Ziffer 6, und dieser Pfarreiordnung legt der Pfarreirat der Pfarreiversammlung ein Budget zur Beschlussfassung vor. Entsprechend dem genehmigten Budget verfügt der Pfarreirat über die Beiträge Der Pfarreirat rechnet gegenüber der Pfarreiversammlung in schriftlicher Form ab und gibt gegenüber der Kantonalkirche Rechenschaft über die Verwendung der Beiträge. 2. Gelder der Pfarrei mit besonderer Zweckbestimmung: 2.1. Die Pfarreiversammlung beschliesst über die Verwendung der vorhandenen Gelder, soweit diese nicht durch die Zweckbestimmung vorgegeben ist Die Pfarreiversammlung kann für neu bestimmte Zwecke oder Ziele, die zu finanzieren sind, entsprechende Beschlüsse fassen Die Verwaltung der zweckbestimmten Gelder, insbesondere die mündelsichere Anlage, obliegt der Finanzkommission; sie ist dafür dem Pfarreirat verantwortlich. 3. Gelder aus Kirchenopfern, Sammlungen und Spenden für Aufgaben der Pfarreiseelsorge: 3.1. Über deren Verwendung kann der Pfarrer entsprechend den Diözesanstatuten frei verfügen Der Pfarrer gibt dem Pfarreirat regelmässig, jährlich mindestens einmal Auskunft über die Höhe der Einnahmen, in summarischer Weise über deren Verwendung und im Detail über die Anlage der Reserven Die Auskunft über die Verwendung von Geldern für soziale und karitative Zwecke darf die Diskretion nicht verletzen. 4. Gelder aus Kirchenopfern, Sammlungen und Spenden für Dritte: 4.1. Der Pfarrer ist für getreue Weiterleitung verantwortlich Der Pfarrer gibt dem Pfarreirat und der Öffentlichkeit in geeigneter Weise darüber Auskunft. 04/2004 5
6 5. Kassen von Organisationen und Gruppierungen der Pfarrgemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen: 5.1. Jede Organisation und Gruppierung kann ihre eigene Kasse führen Sie legen dem Pfarreirat jährlich rechtzeitig die revidierte Jahresrechnung ihrer Kassen vor Der Pfarreirat ist berechtigt, aufgrund der vorgelegten Unterlagen ihm notwendig erscheinende Beschlüsse zu fassen Revision 1. Die Jahresrechnung und die Abrechnung über allfällige weitere Kassen und Fonds der Pfarrgemeinde, welche der Genehmigung der Pfarreiversammlung unterliegen, sind durch die Rechnungsrevisoren der Pfarrgemeinde zu prüfen und der Revisorenbericht der Pfarreiversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 2. Die Pfarreiversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. 3. Die Amtsdauer der Rechungsrevisoren beträgt zwei Jahre. 4. Bei der jährlichen Wahl scheidet der 1. Revisor aus und der 2. Revisor und der Suppleant rücken nach. Somit ist jedes Jahr ein neuer Suppleant zu wählen. 13 Vermögen 1. Unter den Begriff "Vermögen" fallen alle Liegenschaften, Wertschriften und andere Vermögensteile, die im Eigentum der Pfarrgemeinde stehen. 2. Der Pfarreirat führt die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Pfarrgemeinde. 3. Der Pfarreirat kann die Verwaltung des gesamten Pfarrgemeinde- Vermögens oder eines Teiles davon an aussenstehende Fachleute übertragen. 4. Die Pfarreiversammlung beschliesst über Ankauf, Verwendung und Verkauf von Vermögenswerten gemäss Ziffer 2 hievor, unter Vorbehalt von 16, Ziffer 8 der kantonalkirchlichen Verfassung. 14 Räumlichkeiten zur Verfügung der Pfarrgemeinde 1. Der Pfarreirat ist verantwortlich für die Ordnung in denjenigen Räumlichkeiten, die der Pfarrgemeinden zur Verfügung gestellt werden. 2. Der Pfarreirat beschliesst nach Anhören der interessierten Organisationen, Vereine und Gruppen über die Benützung der Räumlichkeiten. 3. Der Pfarreirat erlässt die Ordnung über die Benützung des Pfarreiheimes Ziff. 2 in der Fassung gemäss Revision vom 25. März 1976; vom Kirchenrat genehmigt am 10. Mai /2004 6
7 15 Anlässe der Pfarrei 1. Der Pfarreirat oder eine von ihm bestimmte Arbeitsgruppe bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen und Gruppen der Pfarrgemeinde um die Koordination und die Durchführung von Veranstaltungen. 2. Auch mit den Vereinen in der Pfarrgemeinde soll nach Möglichkeit zusammengearbeitet werden. 16 Revision der Pfarreiordnung Diese Ordnung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Pfarreiversammlung gemäss 16, Ziffer 3 der kantonalkirchlichen Verfassung geändert werden. Anträge zur Revision müssen mindestens 20 Tage vor der Versammlung gemäss 3, Ziffer 8 hievor, veröffentlicht werden. 17 Inkrafttreten der Pfarreiordnung Die Pfarreiordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. 04/2004 7
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