Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 12 U 157/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 8/05 Landgericht Potsdam Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. der Krankenhaus L GmbH, 2. des Dr. med. A. K, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagten und Berufungskläger, g e g e n B S, Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski sowie die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und Funder ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 - 2 - für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juni 2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 8/05, wird verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer von ihr behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung, bei der es sich um die Durchführung einer beidseitigen Augmentationsplastik handelte und in deren Rahmen bei der Klägerin pro Brust zwei Implantate eingefügt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Frage, inwieweit den Beklagten ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen ist, von dem das Landgericht hier ausgegangen ist und weswegen es der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von ,00 zugesprochen und dem Feststellungsbegehren stattgegeben hat. Einen Behandlungsfehler hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für nicht gegeben erachtet, hat aber gemeint, dass ausgehend vom Vorliegen einer kosmetischen Operation mit der damit einhergehenden Verpflichtung zur besonders sorgfältigen Aufklärung über etwaige Risiken eine solche hier nicht stattgefunden habe. Den vorgelegten Dokumentationen sei nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass eine Aufklärung über das erhöhte, dem Stacking innewohnende Risiko des Verrutschens erfolgt sei, wobei in Bezug auf die Dokumentation vom noch nicht einmal erkennbar sei, dass an diesem Tag überhaupt über die Möglichkeit des Stackings gesprochen worden sei. Bis zur mündlichen Verhandlung am habe die Beklagtenseite eine solche Aufklärung

3 - 3 - nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt. Erst auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung hin sei im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom der Vortrag ergänzt und unter Beweis gestellt worden durch das Zeugnis des Beklagten zu 2. Mit diesem neuen Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung seien die Beklagten gem. 296 a ZPO ausgeschlossen. Entsprechendes gelte in Bezug auf den Vortrag, die Klägerin hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung ebenfalls zu der Operation entschlossen. Die Klägerin sei auch fehlerhaft nicht über die Größe des einzusetzenden Implantates aufgeklärt worden. Aufgrund der von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von ,00 angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Mit der Berufung machen die Beklagten geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es bereits vor der mündlichen Verhandlung hinreichenden Sachvortrag zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gegeben habe. Am seien der Klägerin verschiedene Möglichkeiten vorgestellt worden, wozu auch die Möglichkeit der Verwendung mehrerer Prothesen in Form eines Prothesenstackings gehört habe. Am sei die Klägerin dann detailliert auf mögliche Komplikationen wie u. a. auch das Verrutschen der Prothetik hingewiesen worden. Entsprechendes sei bereits mit Schriftsatz vom vorgetragen worden. Schließlich sei im Termin zur mündlichen Verhandlung Beweis durch Parteivernehmung des Beklagten zu 2. angetreten worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Beklagtenseite entsprechend den Ausführungen des Landgerichts spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung den Beklagten zu 2. als präsentes Beweismittel hätte benennen können. Genau dies sei geschehen. Unrichtig gehe das Landgericht auch davon aus, dass es sich hier um eine kosmetische Operation gehandelt habe, für die keine medizinische Indikation bestanden habe. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. von H in der mündlichen Verhandlung habe durchaus eine medizinische Indikation vorgelegen, auch wenn nach Einschätzung des Sachverständigen die Deformität der Brust nicht als schwerwiegend zu beurteilen gewesen sei. Schließlich sei die Klägerin auch bereits am von dem Beklagten zu 2. darüber aufgeklärt worden, dass eine Größe zwischen ccl, ggf. ein Stacking aufgrund der tubulären Anomalie erforderlich werde. Die Beklagten beantragen,

4 - 4 - das am verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 U 8/05, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die hier abzuverlangende sorgfältige und umfassende Aufklärung über die Risiken der rein kosmetischen Operation habe es nicht gegeben. II. Die Berufung ist unzulässig. Sie wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet. Die Berufungsbegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen des 520 Abs. 3 ZPO. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf nach seiner Auffassung zwei voneinander unabhängige Aufklärungspflichtverletzungen gestützt und daraus einen Schmerzensgeldanspruch einschließlich des Feststellungsbegehrens für begründet erachtet. Stützt das Erstgericht die Begründetheit der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen, sind die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung gehalten, das Urteil in allen Punkten anzugreifen und für jede der mehreren Erwägungen ist darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht tragen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ausführungen hinreichend substanziiert oder rechtlich haltbar sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2007, 1534). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nicht, denn sie befasst sich nur mit dem Aufklärungsfehler betreffend das besondere Risiko eines Verrutschens des Implantates beim so genannten Stacking, nicht aber mit dem weiteren vom Landgericht für gegeben erachteten Aufklärungsfehler in Bezug auf die Größe des einzusetzenden Implantates. Das Landgericht hat gemeint, es sei nicht erkennbar, dass über die Verwendung von Implantaten in einer Gesamtgröße von 280 bis 300 ccl zzgl. 239 ccl gesprochen worden sei. Die Dokumentationen würden nur Implantate der Größe ccl erwähnen. Da die Größe der Implantate unmittelbar Einfluss auf die Größe und Form der operierten Brust habe, sei eine ausreichende Information der Patientin unerlässlich. Hierzu führt die Berufungsbegründung lediglich an, es

5 - 5 - sei bereits mit Schriftsatz vom dargelegt worden, dass der Klägerin vom Beklagten zu 2. erklärt worden sei, dass eine Größe zwischen ccl, gegebenenfalls ein Stacking aufgrund der tubulären Anomalie erforderlich werde. Richtig ist, dass in den Dokumentationen von einer Größe von ccl die Rede ist. Hierin hat das Landgericht aber auch keinen Aufklärungsfehler gesehen, sondern ausdrücklich darin, dass zu dieser angekündigten Größe noch eine weitere von 239 ccl hinzugekommen ist und dass über eine Vergrößerung dieses Ausmaßes nicht gesprochen worden sei. Hierzu verhält sich die Berufungsbegründung nicht, obwohl bereits dieser vom Landgericht für gegeben erachtete Aufklärungsfehler geeignet ist, den Anspruch im vom Landgericht angenommenen Umfang begründet erscheinen zu lassen. Auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung ist es den Beklagten nicht gelungen, die vom Senat geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung zu entkräften. Soweit seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erwidert wurde, es sei in erster Instanz durchaus zum Ausdruck gebracht worden, dass auch hinsichtlich des vergrößerten Umfangs der Implantate eine Aufklärung erfolgt sei, so ist selbst bei unterstellter Richtigkeit dieser Auffassung damit den Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung nicht Rechnung getragen, denn es wäre erforderlich gewesen, gerade dies mit der Berufung zu rügen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die vom Landgericht festgestellten Aufklärungsfehler bestehen. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nicht zwingend indizierte Eingriffe und insbesondere Schönheitsoperationen genaueren Aufklärungsanforderungen unterliegen als medizinisch zwingende Eingriffe zur Abwehr einer erheblichen Gesundheitsgefährdung. Deshalb sind dem Patienten in solchen Fällen etwaige Risiken deutlich vor Augen zu führen, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg oder möglicherweise auch bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich hier um eine reine Schönheitsoperation gehandelt hat, oder ob eine gewisse medizinische Indikation vorhanden war. Grundsätzlich sind die Ausführungen des Landgerichts, welches vom Vorliegen einer kosmetischen Operation ausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Selbst wenn man aber unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen Dr. von H davon ausgehen wollte, dass eine gewisse medizinische Indikation bestand, war diese als sehr gering zu bewerten, die die angegebenen Anforderungen an die Aufklärungspflichten nicht wesentlich reduzierte. Eine Aufklärung dahin, dass es auch zu einer Verwendung von Implantaten in einem erheblich größeren Gesamtumfang kommen kann, ist nicht erkennbar. In den von den Beklag-

6 - 6 - ten wiederholt erwähnten Dokumentationen ist nur von Implantaten der Größe ccl die Rede. Ebenso wenig haben die Beklagten eine hinreichende Aufklärung in Bezug auf das erhöhte Risiko des Verrutschens beim so genannten Stacking-Verfahren dargelegt. Vielmehr haben die Beklagten in erster Instanz und zum Teil auch im Berufungsverfahren geradezu stereotyp den Inhalt der Aufklärungsdokumentationen wiedergegeben und haben insoweit die Auffassung vertreten, durch diese sei eine hinreichende Aufklärung in Bezug auf die mögliche Anwendung des Stacking-Verfahrens einerseits und des Risikos des Verrutschens der Implantate andererseits nachgewiesen. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom , mit dem ausgeführt wird, dass die Klägerin sowohl über die Möglichkeit des Implantatsstacking als auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Risiko des Verrutschens der Prothetik aufgeklärt worden sei. Dieser Vortrag stellt keinen hinreichenden Sachvortrag dafür dar, dass eine Aufklärung in der vom Sachverständigen geforderten Art und Weise erfolgt ist. Vielmehr sind die Ausführungen in Anlehnung an das Sachverständigengutachten erfolgt und es wurde zunächst zum Ausdruck gebracht, dass die Ausführungen des Sachverständigen zur fehlenden Aufklärung im klaren Widerspruch zu der vorgelegten Behandlungsdokumentation stünden; die Klägerin sei, wie nachgewiesen, über das bestehende Risiko aufgeklärt worden. Entgegen der Darstellung der Beklagten wird dieser Nachweis jedoch gerade nicht durch die vorgelegten Behandlungsdokumentationen geführt. Daraus wird nur ersichtlich, dass einerseits Stacking zur Anwendung kommen kann und andererseits ein Verrutschen der Prothetik möglich ist. Bei Letzterem handelt es sich jedoch um ein Risiko, welches auch bei normalen Implantaten gegeben ist und auf das deshalb ohnehin hinzuweisen ist. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am angegeben, dass dies, anders als beim Stacking, lediglich in 5 % aller Fälle vorkommt, während demgegenüber beim Stacking die Gefahr des Verrutschens deutlich erhöht ist. Konkreter und unter Beweis gestellter Vortrag dazu, dass gerade auf dieses erhöhte Risiko hingewiesen wurde und die Klägerin hierüber umfassend aufgeklärt wurde, lag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht vor, obwohl hierauf seitens des Landgerichts ausdrücklich hingewiesen worden war. Etwaiger ergänzender Sachvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz wurde deshalb zu Recht vom Landgericht gem. 296 a ZPO zurückgewiesen. Ein etwaiges Aufgreifen dieses Vortrages im Berufungsverfahren ist demnach nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Anhaltspunkte dafür, weshalb entsprechender Vortrag nicht bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung möglich war, sind nicht ersichtlich.

7 - 7 - Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Pastewski Beckmann Funder

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

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