Landeswohlfahrtsverband Hessen BARRIEREN. Der LWV wirbt für mehr. Barriere freiheit. Eine Aktion des LWV Hessen

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1 Landeswohlfahrtsverband Hessen BARRIEREN Der LWV wirbt für mehr Barriere freiheit Eine Aktion des LWV Hessen

2 Impressum Herausgeber: Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) Ständeplatz 6-10, Kassel Internet: Text, Gestaltung: Projektgruppe Hessentag 2004 (IAnw) S. Dietrich, D. Lindemann, T. Partosch Projektbegleitung / Redaktion: Servicebereich Öffentlichkeitsarbeit IuK Druck: Foto-Litho Jäger GmbH, Kassel Stand: aktualisierte Neuauflage Mai

3 Vorwort Der von der Aktion Mensch im Rahmen der Aktion Grundgesetz formulierte Slogan Behindert ist man nicht. Behindert wird man. ist populär und trifft den Kern. Behinderungen durch Barrieren bestimmen den Alltag, ohne Absicht errichtet und in Unkenntnis darüber, welche Probleme insbesondere Menschen mit Behinderung damit haben. Der LWV Hessen hilft auf vielerlei Art diesen Mitmenschen. Er möchte mit dazu beitragen, dass Barrieren in allen denkbaren Lebensbereichen gar nicht erst entstehen bzw. abgebaut werden. Er wirbt für mehr Barrierefreiheit. Dazu sehen wir uns als Verband, der sich für Menschen mit Behinderung einsetzt, vor dem Hintergrund des Behindertengleichstellungsgesetzes besonders in der Pflicht. Möge diese Informationsschrift helfen, auf diese Probleme aufmerksam zu machen, zu sensibilisieren. Wenn dadurch die eine oder andere Barriere vermieden werden kann, hat diese Schrift ihren Zweck mehr als erfüllt. (Lutz Bauer) Landesdirektor 3

4 Was ist das eigentlich? Behinderten Menschen soll ermöglicht werden, alle Lebensbereiche wie bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände und Kommunikationseinrichtungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zu nutzen so die Kernaussage des Behindertengleichstellungsgesetzes. Barrierefreiheit umfasst also nicht nur die Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und gehbehinderte Menschen oder die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen. Sie umfasst auch eine barrierefreie Kommunikation für blinde und sehbehinderte Menschen in den elektronischen Medien. Dazu gehört die barrierefreie Kommunikation mittels Gebärdensprachdolmetscher oder über andere Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Menschen. Im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wurde die Gebärdensprache und weitere Kommunikationshilfen verankert. Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. 4

5 Wo liegen die Barrieren? Beim Stichwort Behinderung wird spontan und instinktiv an Menschen im Rollstuhl gedacht. Durch diese vereinfachte Vorstellung werden die unterschiedlichsten Auswirkungen von Barrieren für behinderte Menschen auf den Bereich der körperlich Behinderten beschränkt. Jedoch kann jeder Mensch im alltäglichen Leben auf Barrieren treffen dies geschieht meist völlig unbewusst. So entstehen Barrieren für... die Mutter mit Kinderwagen das Kleinkind, das gerade erst Treppensteigen lernt den hörbehinderten Jungen beim Kinobesuch den Berufssportler mit Gipsbein die Frau mit Leseschwäche den Mann mit Übergewicht die alte Frau, die nur noch am Stock gehen kann eine Familie mit schwerem Reisegepäck 5

6 Was ist das Ziel? Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) Mit der Ergänzung des Artikels 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) um den Satz 2 im Jahr 1994 verpflichtete der Verfassungsgeber, Benachteiligungen und Diskriminierungen im Alltag behinderter Menschen auszuschließen. Dementsprechend zielt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 auf die konkrete und praxisorientierte Ausgestaltung des aus dieser gesetzlichen Regelung fließenden Diskriminierungsverbots ab. Mit der Schaffung des Behindertengleichstellungsgesetzes soll durch die Verankerung der Barrierefreiheit und Gleichstellung im öffentlichen Recht sichergestellt werden, dass sich behinderte Menschen möglichst ohne besondere Erschwernis im Alltag bewegen können. Dabei steht im Vordergrund: Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern Gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten Selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen 6

7 Internet, das grenzenlose Netz für ALLE? Barrierefreie Gestaltung und modernes Design, das müssen keine Gegensätze sein! Was bringt die schönste und informativste Homepage, wenn sie bereits im Vorfeld einen Teil der potenziellen Nutzer ausgrenzt?!? Für Menschen mit Behinderungen ist das World Wide Web (www) oft die einzige Verbindung zur Außenwelt. Sie gehören zu dem Personenkreis, der das Internet überdurchschnittlich häufig nutzt. Allerdings enthält das Internet eine Vielzahl an für behinderte Menschen kaum zu überwindenden Barrieren, wodurch Menschen mit Sinnesbehinderungen, insbesondere sehbehinderte und blinde Menschen, weite Bereiche des Internets nicht vollständig nutzen können sie bleiben außen vor. Ursprünglich verbindet sich aber mit der Idee eines weltweiten Kommunikations- und Informationsnetzes die Vision, Grenzen und Barrieren zu überwinden, mit und ohne Behinderung. Oftmals verbirgt sich hinter der Ausgrenzung behinderter User (Benutzer) keinesfalls Absicht, sondern schlichtweg Unkenntnis über die notwendigen Erfordernisse. 7

8 Barrierefreies Internet, was ergibt die Umfrage? Die Mehrheit der Bevölkerung kann nichts mit dem Begriff Barrierefreies Internet anfangen. So ging es aus dem erschreckenden Ergebnis einer Online-Umfrage über dieses Thema hervor. Im Vordergrund stand die Frage, inwieweit der Ausdruck Barrierefreies Internet bekannt ist und wie oder ob die Umsetzung erfolgt. Insgesamt haben sich 245 Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Hersteller von Produkten für behinderte Menschen, Vereine/Stiftungen, Parteien und andere in Deutschland an der Umfrage beteiligt. Barrierefreies Internet, Ergebnis der Online-Umfrage von Internetauftritt nicht barrierefrei - barrierefrei 82% nicht barrierefrei barrierefrei 18% 8

9 Barrierefreies Internet, Ergebnis der Online-Umfrage! Vermeintliche Gründe für die Nichtumsetzung 60 56% % % 9% 23% 0 fehlende Information zur Realisierung andere Zielgruppe zu hohe Kosten keine spezifischen Gründe Barrierefreie Internetseiten berücksichtigen Menschen mit... geistiger Behinderung 8% Sprachbehinderung 13% körperlicher Behinderung Hörbehinderung 19% 18% Sehbehinderung 42% % 9

10 Was bedeutet W3C/WAI? WAI-AA WCAG 1.0 Wer barrierefreie Internetseiten gestalten möchte, muss bestimmte Richtlinien beachten. Zu den Wichtigsten sind die Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte des World Wide Web Consortiums (W3C) zu zählen. Sie befassen sich mit der Zugänglichkeit des Mediums Internet für Menschen mit physischen, sensorischen und kognitiven Behinderungen. Die WAI-Richtlinien liefern fundierte Anhaltspunkte zur barrierefreien Programmierung. Web Accessibility Initiative (WAI) ist eine Initiative des W3C, die sich ausschließlich den Standards der Barrierefreiheit widmet. Sie finden in Deutschland breite Anerkennung. WAI unterscheidet zwischen drei Konformitätsstufen (A, AA, AAA), die insgesamt ein Höchstmaß an Barrierefreiheit gewährleisten. Bereits seit dem Internetstart im Jahr 1999 ging der Landeswohlfahrtsverband Hessen mit der Internetadresse barrierefrei ins Netz. Im Rahmen seiner Aufgabenstellung als sozialer Dienstleister sah sich der LWV von Anfang an in der Pflicht, seine Internetseiten auch für blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen zugänglich zu machen. Bei dem neuen Internetauftritt des LWV, der seit Mitte Dezember 2003 im Netz steht, wurde noch größerer Wert auf Barrierefreiheit gelegt. Das Content-Management-System (CMS), auf dem dieser Internetauftritt basiert, ist durch W3C/WAI zertifiziert. Es garantiert eine Barrierefreiheit auf Stufe AA für die Grafikversion und auf Stufe AAA für die Textversion. 10

11 Wie nutzen behinderte Menschen das Internet? Behinderte Menschen benutzen häufig spezielle Zusatzgeräte, um sich Internetseiten zu erschließen. Blinde Menschen können nur die Textinformation einer Internetseite (keine Grafiken) mit der Braillezeile ertasten oder mit der Sprachausgabe hören. Also: Alle Informationen müssen auch als Text vorhanden sein. Bilder und Grafiken sind bei der Programmierung leicht durch hinterlegte Text zu erklären. Menschen mit eingeschränkter Motorik der Arme und Hände oder blinde Menschen steuern den Cursor mit der Tastatur. Also: Die Navigation des Auftritts muss so einfach sein, dass auch auf diese Weise eine leichte und schnelle Orientierung möglich ist. Sehbehinderte oder farbenblinde Menschen brauchen optimale Farbkontraste (Text/Hintergrund) und eine große Schrift. Dieses sollte sich individuell einstellen lassen. Gehörlose Menschen können mit Audio- und Videodateien im Internet wenig anfangen. Diese Dateien sollten durch Text ergänzt werden. 11

12 Grundregeln für einen barrierefreien Internetauftritt! Klare Menüstruktur, einfache Navigation Alle Informationen stehen auch als Text zur Verfügung Grafiken und Bilder mit Alternativ-Text hinterlegen Trennung von Information und Layout Verständlichkeit auch ohne Animation Schriftgröße kann variiert werden Deutliche Farbkontraste Einfache Textgestaltung Eindeutige Bezeichnung der Linkziele Audio- und Videodateien mit Textfassung ergänzen Keine Tabellen Keine Frames (Rahmen) Werden diese Grundregeln zur Barrierefreiheit bereits während der Konzeptionsphase eines Internetauftritts beachtet, entstehen keine oder nur geringe Mehrkosten. 12

13 Barrierefreies Planen und Bauen für ALLE? Barrierefreies Planen und Bauen ist ein Planen und Bauen für alle Menschen, eine Architektur für heute und morgen! Alle Menschen haben eins gemeinsam: Sie möchten ein eigenständiges, möglichst normales Leben führen! Barrierefreies Planen und Bauen ermöglicht allen Menschen ein weitgehend gefahrloses, hindernisfreies Erreichen und die Nutzung aller für Menschen bestimmten Wege und Gebäude. Es ist langfristig gesehen sogar kostengünstiger als alle anderen Formen des Bauens und schließt dabei auch niemanden aus. Barrierefreies Planen und Bauen für ALLE! Quelle: Arbeitskreis der Behindertenkoordinatoren/innen NRW, Geschäftsstelle Stadt Münster, September

14 Planen, Bauen und öffentlicher Verkehr! Bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind barrierefrei zu gestalten. Dieser Auffassung wurde mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Rechnung getragen. Der öffentliche Personenverkehr mit Eisenbahnen, Omnibussen und Straßenbahnen ist eine wichtige Grundlage für behinderte Menschen, um am öffentlichen Leben teilnehmen zu können, insbesondere wenn sie über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen. Unter anderem berücksichtigen die Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Personenverkehrs bessere Einstiegsmöglichkeiten in Form von absenkbaren Bussen. Auch im Bereich der Gastronomie wurden Maßnahmen getroffen, die eine selbstverständliche Teilnahme am öffentlichen Leben behinderter Menschen deutlich erleichtern. So wurden z.b. die Betreiber von neu errichteten Gaststätten dazu verpflichtet, ihre Gasträume künftig barrierefrei zu gestalten, so dass a u c h eine höhere Kundenfreundlichkeit gegenüber Eltern mit Kinderwagen und älteren Menschen gewährleistet werden kann. 14

15 Barrierefreies Planen und Bauen, wie geht das? Unter Beachtung verschiedener Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) ist es möglich, weitgehend barrierefreie Neubauten ohne zusätzlichen Mehraufwand zu schaffen, die natürlich auch für andere Menschen geeignet sind. DIN Barrierefreies Bauen: Straßen, Plätze, Wege, Öffentliche Verkehrsund Grünanlagen sowie Spielplätze. DIN Barrierefreies Bauen: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten. DIN Barrierefreie Wohnungen: Wohnungen für Rollstuhlbenutzer. DIN Barrierefreie Wohnungen. DIN Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen. Einige Beispiele: Erdgeschosswohnungen mit ebenerdigem Zugang Alle Türen 90 cm lichte Breite Küche und Bad möglichst quadratisch Duschen ebenerdig Wendefläche in einer Toilette: mind. 150 cm x 150 cm Alle Bedienungselemente in 85 cm Höhe Abstellraum im gleichen Geschoss Selbständige Erreichbarkeit aller Gemeinschaftsräume 15

16 Ziele und Leistungen des LWV Hessen! Der LWV Hessen ist u. a. überörtlicher Träger der Sozialhilfe, überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge und Integrationsamt für behinderte Menschen im Beruf. Um diesen sozialen Aufgaben gerecht zu werden und bestimmten Zielgruppen effiziente und bürgernahe Betreuung zu gewähren, hat der LWV Hessen zur Steuerung der Einzelfallhilfe ab Juli 1999 Zielgruppenmanagements eingeführt. Zielgruppen des LWV Hessen sind Gruppen von Personen, die eine gleiche Behinderung oder Beeinträchtigung, Verletzung, Krankheit oder ein anderes Merkmal aufweisen. Von diesen Zielgruppenmanagements befassen sich mit der barrierefreien Gestaltung des alltäglichen Lebens behinderter Menschen u. a. das Zielgruppenmanagement für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung, Zielgruppenmanagement Kriegsopferfürsorge, Zielgruppenmanagement Behinderte Menschen im Beruf Integrationsamt. Dies wird durch Bereitstellung der unterschiedlichsten Hilfsmittel erreicht. 16

17 Wo bekomme ich weitere Informationen? Deutsche Behindertenhilfe Bundesministerium für Aktion Mensch e.v. Wirtschaft und Technologie Holbeinstraße Bonn Barrierefreies Webdesign DIN Blätter Jan Eric Hellbusch Herausgeber: Bonner Presse Vertrieb Deutsches Institut Möserstraße 2-3 für Normung e. V Osnabrück Alleinvertrieb: Tel.: Beuth Verlag Fax.: Berlin Tel.: Fax: World Wide Web Consortium und viele andere Quellen mehr! Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) v (BGBl. I S. 1467) Rechtsverordnung (RVO) zum 9 BGG (u. a. Gebärdensprache) Rechtsverordnung (RVO) zum 10 BGG (u. a. Dokumente für Blinde) Rechtsverordnung (RVO) zum 11 BGG (Informationstechnik) Diese bundesrechtlichen Grundlagen finden Sie u. a. auch auf der Webseite des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen: Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (HessBGG) - Auszugsweise Kurzfassung siehe nächste Seite! - 17

18 Auszug aus dem Hessischen Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze Vom 20. Dezember 2004 Anmerkung: Das Behinderten-Gleichstellungsgesetz ist ein sog. Artikelgesetz, das in den Folgeartikeln weitere gesetzliche Regelungen ändert. Auf deren Abdruck wurde verzichtet. Das vollständige Gesetz vom kann im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I Seite 482) nachgelesen werden. Artikel 1 Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen 1 Gesetzesziel Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. 2 Behinderung Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 3 Barrierefreiheit (1) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (...) 4 Benachteiligung Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Abschnitt 2 - Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 5 Frauen mit Behinderungen Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. (...) 6 Gemeinsame Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen Öffentliche Einrichtungen zur Erziehung und Bildung in Hessen fördern die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung am Leben der Gesellschaft und bieten ihnen gemeinsame Lern- und Lebensfelder. (...) 7 Wohnen von Menschen mit Behinderungen Menschen mit Behinderungen soll im Rahmen der individuellen Hilfeplanung ihren Wünschen entsprechend die Möglichkeit gegeben werden, auch bei wachsendem Hilfebedarf in dem ihnen vertrauten Wohnumfeld zu verbleiben. Dies gilt auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. 18

19 8 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen (1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. (2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. (3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. Abschnitt 3 - Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit (...) 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (1) Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten der Behörden, Gerichte oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen sowie entsprechende Bauten der sonstigen der Aufsicht des Landes Hessen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei gestaltet werden. Bereits bestehende Bauten sind entsprechend schrittweise mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit zu gestalten. (...) (2) Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sonstiger baulicher oder anderer Anlagen, öffentlicher Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugänglicher Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr richten sich nach den für den jeweiligen Bereich gültigen Rechtsvorschriften. 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen (1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben (...) das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt (...) in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. (...) 12 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (1) Träger öffentlicher Gewalt (...) haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können (...) verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. (...) 14 Barrierefreie Informationstechnik Träger öffentlicher Gewalt (...) gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, (...) schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. (...) 15 Barrierefreie Medien (1) Der Hessische Rundfunk soll die Ziele des 1 bei seinen Planungen und Maßnahmen beachten. Hierzu sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt sowie mit Bildbeschreibungen für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen versehen werden. Die Intendantin oder der Intendant des Hessischen Rundfunks berichtet dem Rundfunkrat regelmäßig über die getroffenen Maßnahmen. (2) Die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk setzt sich dafür ein, dass auch private Fernsehveranstalter im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bei ihren Fernsehprogrammen Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 ergreifen. (...) 19

20 Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden. Er ist u. a. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge (KOF) Integrationsamt Träger von Kliniken, Schulen für Kinder und Jugendliche mit Sinnesbehinderung, Sozialpädagogischen Zentren und weiteren Einrichtungen